Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0014-I/04
Bewertung der Tauschleistung bei Grundstückstausch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-I/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, Adr, vertreten durch Notar, vom
27. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
14. November 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im "Kauf- und Tauschvertrag" vom 25. Juni 2002,
abgeschlossen zwischen der WL und ua. Herrn MS (= Berufungswerber, Bw), war
unter Punkt II. - neben dem Verkauf verschiedener
Grundstücksflächen - weiters der Austausch zweier gleichwertiger
Teilflächen im Ausmaß von je 72 m² wie folgt vereinbart worden:
Teilstück 7 aus GstX in EZ1 an den Bw, Teilstück 8 aus GstY in EZ2 an
die WL. Laut Punkt IV. beträgt der vereinbarte Preis hinsichtlich
der Kaufgrundstücke € 21,80 pro m²; die abgetauschten
Flächen im Freiland würden zu "Gebührenbemessungszwecken" mit dem
angemessenen Betrag von je gesamt S 7.200, sohin S 100 pro m²,
bewertet. In den bezughabenden Abgabenerklärungen Gre 1 wurde auf
die Gegenleistung "lt. Vertrag" verwiesen.
Nach Erteilung sämtlich erforderlicher Genehmigungen
hat das Finanzamt dem Bw - neben der getrennten
Grunderwerbsteuervorschreibung für die käuflich erworbenen
Grundstücke - betr. den Tausch mit Bescheid vom 14. November
2002, StrNr, Grunderwerbsteuer im Betrag von € 54,94 vorgeschrieben.
Der Tauschleistung wurde dabei der m²-Preis von € 21,80 zugrunde
gelegt und diese insgesamt in Höhe von € 1.569,60
ermittelt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, bei den nebeneinander liegenden Tauschflächen handle es sich
um bis zu 50 Grad steiles Gelände (Wald), welches mit Gebüsch
bewachsen sei. Der Tausch sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern
lediglich zwecks Begradigung der Grenzen erfolgt. Die Bewertung mit
€ 21,80 pro m² sei überhöht, da für vergleichbare
Grundstücke aufgrund der Lage und Beschaffenheit lediglich ein
m²-Preis von € 1 bezahlt werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
20. November 2003 wurde dahin begründet, dass der im Vertrag
vereinbarte Kaufpreis auch hinsichtlich der Tauschgrundstücke heranzuziehen
sei, da es sich um Restflächen der Kaufgrundstücke handle.
Mit Antrag vom 27. November 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, trotz gleicher EZ könnten die Tauschflächen
wertmäßig aufgrund Lage und Bewuchs nicht mit den
Kaufgrundstücken verglichen werden.
In einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2003 wird
vom Bw zur Beschaffenheit der Tauschflächen ua. ausgeführt:
"Beim Kaufgrundstück handelt es sich um ein ebenes
Rasengrundstück, das direkt ans Wohnhaus angrenzt. Beim
Tauschgrundstück handelt es sich um ein 40 - 45 Grad steiles
Berggelände, worauf nur Stauden und Steine drauf stehen. Der Verkehrswert
solcher Flächen liegt nach Aussage der Fachleute pro m² unter 1
€. ... Außerdem habe ich ein Reststück von 48 m² vom Land
(Straßengrund-Einfahrt zur Garage), dies ist ein asphaltierter Grund, um
9 € pro m² gekauft (siehe Kaufangebot). ...". Vorgelegt
wurden dazu: 1. Verkaufsangebot Land vom 6. Feber 2003 betreffend
den Erwerb der vorgenannten Teilfläche im Ausmaß von 48 m² zu
einem Kaufpreis von € 9 pro m². 2. Ein Schreiben des
Vertragsverfassers Notar A vom 15. März 2002, worin ua. Bezug genommen wird
auf die Vermessungsurkunde durch das Vermessungsbüro BR, und konkret zu den
Tauschflächen ausgeführt wird: Da es sich hiebei offensichtlich um
Freiland handle, sei sicher eine niedrigere Bewertung als beim Kauf
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Zu diesen
anderen Rechtsgeschäften iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt auch der
Tauschvertrag. Dieser ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine
Sache gegen eine andere überlassen wird. Bei einem Austausch von zwei
Grundstücken liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge
vor, da gem. § 4 Abs. 3 GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden
Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründet, die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom
Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist
das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene
(vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu
bewerten ist, di der gemeine Wert gemäß
§ 10 Bewertungsgesetz
(vgl. VwGH 29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.).
Wenn die
Gegenleistung nicht genau ermittelt werden kann, so ist ihr Wert nach § 184
BAO zu schätzen (vgl. VwGH 9.5.1968, 1310/67; vom 20.6.1990, 89/16/0101).
Auch die Schätzung der Gegenleistung ist als eine Art ihrer "Ermittlung" zu
verstehen (vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0234).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz wird der gemeine Wert durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse. Darunter sind Verhältnisse zu verstehen, die geeignet
sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen
Marktverhältnissen zu beeinflussen, zB persönliche Notlage,
persönliche Vorliebe oder besondere mit den gewöhnlichen
Verhältnissen nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten.
Der gemeine
Wert einer Liegenschaft ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände
beeinflusst, wozu auch die Lage,
Beschaffenheit und die
Größe des Grundstückes
zählen (vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125).
Im
Gegenstandsfall stellt sich die Sachlage so dar, dass zwar - wie vom
Finanzamt argumentiert - die im Tauschwege erworbenenTeilflächen aus
denselben Einlagezahlen stammen wie die daneben käuflich erworbenen
Teilflächen. Andererseits ist anhand der Grundbuchsauszüge im Vertrag
zu sämtlichen betroffenen Liegenschaften zu ersehen, dass es sich bei den
Kaufliegenschaften teils auch um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
bei den getauschten Teilflächen ausschließlich um "Wald" handelt.
Damit übereinstimmend wird von beiden Tauschpartnern wie auch vom
Vertragsverfasser (siehe dazu die eingangs dargelegten Schreiben) zur Lage und
Beschaffenheit ausgeführt, es handle sich um Freiland, konkret um steiles
Wald- bzw. Berggelände, das mit Stauden und Buschwerk bewachsen sei. Des
Weiteren ergibt sich aus dem Schreiben des Landes, dass der Bw im Jahr 2003 ein
Teilstück von 48 m² als asphaltierte Zufahrt zu seiner Garage -
also eine in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus gelegene
Grundstücksfläche - um lediglich € 9 pro m² erwerben
konnte.
Aus dem
Zusammenhalt dieser vorliegenden Umstände, insbesondere eben auch der Lage,
Beschaffenheit und auch der geringfügigen Größe der
Tauschflächen von je nur 72 m², kann daher der Berufung dahin gefolgt
werden, dass als Verkehrswert (= im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
erzielender Wert) der Tauschflächen anstelle des Preises für die
Kaufgrundstücke der demgegenüber niedriger anzusetzende Preis von
S 100 pro m² (= € 7 im Verhältnis € 9 bei
einer asphaltierten Garagenzufahrt) als angemessen anzunehmen sein wird.
Zufolge der
sich hieraus ergebenden Tauschleistung des Bw von gesamt S 7.200 = rund
€ 523 verbleibt aber für die Vorschreibung einer
Grunderwerbsteuer insgesamt kein Raum, da gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 1 GrEStG solche Grundstückserwerbe, bei denen die Bemessungsgrundlage den
Wert von € 1.100 unterschreitet, von der Besteuerung ausgenommen
sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-I/04
- Stammnummer
- 16402
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF