Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0015-I/04
Bewertung der Tauschleistung bei Grundstückstausch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-I/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WL, Adr, vertreten durch Notar, vom
27. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
14. November 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im "Kauf- und Tauschvertrag" vom 25. Juni 2002,
abgeschlossen zwischen der WL, inT. (= Berufungswerberin, Bw) und ua. Herrn MS,
war unter Punkt II. - neben dem Verkauf verschiedener
Grundstücksflächen - weiters der Austausch zweier gleichwertiger
Teilflächen im Ausmaß von je 72 m² wie folgt vereinbart worden:
Teilstück 7 aus GstX GB an MS, Teilstück 8 aus GstY GB an die Bw. Laut
Punkt IV. beträgt der vereinbarte Preis hinsichtlich der
Kaufgrundstücke € 21,80 pro m²; die abgetauschten
Flächen im Freiland würden zu "Gebührenbemessungszwecken" mit dem
angemessenen Betrag von je gesamt S 7.200, sohin S 100 pro m²,
bewertet. In den bezughabenden Abgabenerklärungen Gre 1 wurde auf die
Gegenleistung "lt. Vertrag" verwiesen.
Nach Erteilung sämtlich erforderlicher Genehmigungen
hat das Finanzamt der Bw mit Bescheid vom 14. November 2002, StrNr,
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 54,94 vorgeschrieben. Der
Tauschleistung wurde dabei der m²-Preis von € 21,80 zugrunde
gelegt und diese insgesamt in Höhe von € 1.569,60
ermittelt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, bei den nebeneinander liegenden Tauschflächen handle es sich
um bis zu 50 Grad steiles Gelände (Wald), welches mit Gebüsch
bewachsen sei. Der Tausch sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern
lediglich zwecks Begradigung der Grenzen erfolgt. Die Bewertung mit
€ 21,80 pro m² sei überhöht, da für vergleichbare
Grundstücke aufgrund der Lage und Beschaffenheit lediglich ein
m²-Preis von € 1 bezahlt werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
20. November 2003 wurde dahin begründet, dass der im Vertrag
vereinbarte Kaufpreis auch hinsichtlich der Tauschgrundstücke heranzuziehen
sei, da es sich um Teilflächen bzw. Restflächen aus denselben
Einlagezahlen wie die Kaufgrundstücke handle.
Mit Antrag vom 15. Dezember 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, trotz gleicher EZ könnten die Tauschflächen
wertmäßig aufgrund Lage und Bewuchs nicht mit den
Kaufgrundstücken verglichen werden. Im Akt erliegen weiters: 1. Ein
Schreiben des Tauschpartners MS vom 22. Dezember 2003, worin dieser zur
Beschaffenheit der Tauschflächen ua. ausführt: "Beim
Kaufgrundstück handelt es sich um ein ebenes Rasengrundstück, das
direkt ans Wohnhaus angrenzt. Beim Tauschgrundstück handelt es sich um ein
40 - 45 Grad steiles Berggelände, worauf nur Stauden und Steine drauf
stehen. Der Verkehrswert solcher Flächen liegt nach Aussage der Fachleute
pro m² unter 1 €. ... Außerdem habe ich ein Reststück von
48 m² vom Land (Straßengrund-Einfahrt zur Garage), dies ist ein
asphaltierter Grund, um 9 € pro m² gekauft (siehe Kaufangebot).
...". 2. Verkaufsangebot Land vom 6. Feber 2003 betreffend den
Erwerb der vorgenannten Teilfläche im Ausmaß von 48 m² zu einem
Kaufpreis von € 9 pro m². 3. Ein Schreiben des
Vertragsverfassers Notar A vom 15. März 2002, worin ua. Bezug genommen wird
auf die Vermessungsurkunde durch das Vermessungsbüro BR, und konkret zu den
Tauschflächen ausgeführt wird: Da es sich hiebei offensichtlich um
Freiland handle, sei sicher eine niedrigere Bewertung als beim Kauf
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Zu diesen
anderen Rechtsgeschäften iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt auch der
Tauschvertrag. Dieser ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine
Sache gegen eine andere überlassen wird. Bei einem Austausch von zwei
Grundstücken liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge
vor, da gem. § 4 Abs. 3 GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden
Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründet, die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom
Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist
das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene
(vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert, di
der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz), zu bewerten ist (vgl. VwGH
29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.). Wenn die Gegenleistung nicht genau ermittelt
werden kann, so ist ihr Wert nach § 184 BAO zu schätzen (vgl. VwGH
9.5.1968, 1310/67; vom 20.6.1990, 89/16/0101). Auch die Schätzung der
Gegenleistung ist als eine Art ihrer "Ermittlung" zu verstehen (vgl. VwGH
26.3.1992, 90/16/0234).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz wird der gemeine Wert durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse. Darunter sind Verhältnisse zu verstehen, die geeignet
sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen
Marktverhältnissen zu beeinflussen, zB persönliche Notlage,
persönliche Vorliebe oder besondere mit den gewöhnlichen
Verhältnissen nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten.
Der gemeine Wert einer Liegenschaft ergibt sich im Wesentlichen aus
Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch
viele Umstände beeinflusst, wozu auch die
Lage, Beschaffenheit und die
Größe des Grundstückes
zählen (vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125).
Im
Gegenstandsfall stellt sich die Sachlage so dar, dass zwar - wie vom
Finanzamt argumentiert - die im Tauschwege erworbenenTeilflächen aus
denselben Einlagezahlen stammen wie die daneben käuflich erworbenen
Teilflächen. Andererseits ist anhand der Grundbuchsauszüge im Vertrag
zu sämtlichen betroffenen Liegenschaften zu ersehen, dass es sich bei den
Kaufliegenschaften teils auch um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
bei den getauschten Teilflächen ausschließlich um "Wald" handelt.
Damit übereinstimmend wird von beiden Tauschpartnern wie auch vom
Vertragsverfasser (siehe dazu die eingangs dargelegten Schreiben) zur Lage und
Beschaffenheit ausgeführt, es handle sich um Freiland, konkret um steiles
Wald- bzw. Berggelände, das mit Stauden und Buschwerk bewachsen sei. Des
Weiteren ergibt sich aus dem Schreiben des Landes, dass MS im Jahr 2003 ein
Teilstück von 48 m² als asphaltierte Zufahrt zu seiner Garage -
also eine in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus gelegene
Grundstücksfläche - um lediglich € 9 pro m² erwerben
konnte. Aus dem Zusammenhalt dieser vorliegenden Umstände, insbesondere
eben auch der Lage, Beschaffenheit und auch der geringfügigen
Größe der Tauschflächen von je nur 72 m², kann daher der
Berufung dahin gefolgt werden, dass als Verkehrswert (= im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu erzielender Wert) der Tauschflächen anstelle des
Preises für die Kaufgrundstücke der demgegenüber niedriger
anzusetzende Preis von S 100 pro m² (= € 7 im
Verhältnis € 9 bei einer asphaltierten Garagenzufahrt) als
angemessen anzunehmen sein wird. Zufolge der sich hieraus ergebenden
Tauschleistung der Bw von gesamt S 7.200 = rund € 523 verbleibt
aber für die Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer insgesamt kein Raum, da
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG solche Grundstückserwerbe,
bei denen die Bemessungrundlage den Wert von € 1.100 unterschreitet,
von der Besteuerung ausgenommen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-I/04
- Stammnummer
- 16399
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF