Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1229-L/04
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1229-L/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.R., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer sowie Einkommensteuer 2002
entschieden:
1. Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtsichtlich Einkommensteuer 2002
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Die Berufung
betreffend Einkommensteuer für 2002 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit als Angestellter.
Mit Schreiben vom 23. April 2004 regte der Bw. die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 an und führte als Begründung an,
dass bei der Berechnung der Einkommensteuer erhöhte Sonderausgaben in
Höhe von 1.650,00 € nicht berücksichtigt worden seien. Dieser
Betrag sei bei der Gattin wegen Überschreitung des Sonderausgaben
Topfhöchstbetrages nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 13. August 2004 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2002 gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass die Wiederaufnahme vom Amts wegen auf Grund der Anregung des Bw.
erfolgt sei.
Mit gleichem Datum wurde ein Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 erlassen. In diesem Bescheid berücksichtigte
das Finanzamt bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Sanierungsgewinn
in Höhe von 1,553.130,00 €. Aus der Bescheidbegründung ging
jedoch hervor, dass der angesetzte Sanierungsgewinn richtigerweise auf
1,553.130,00 S zu lauten hätte. Weiters wurde noch ausgeführt,
dass die im Wiederaufnahmeantrag vom 23. April 2004 beantragten
Topf-Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden könnten, weil der
Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900,00 €
übersteige.
Am 1. September 2004 erließ das Finanzamt einen
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für
2002, indem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 112.870,35 €
(1,553.130,00 S) festgesetzt wurden. Die Einkommensteuer wurde für das Jahr
2002 festgesetzt mit 5.063,31 €. Vor der Wiederaufnahme des Verfahrens
waren mit Bescheid vom 12. Juni 2003 451,30 € vorgeschrieben.
Gegen den Wiederaufnahmebescheid sowie den im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2002 wurde
am 12. September 2004 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens nur deshalb angeregt worden sei, weil der Bw. vom
Finanzamt den Hinweis erhalten habe, dass der bei seiner Gattin
überschießende Sonderausgabenbetrag bei ihm berücksichtigt
werden könne. Weiters sei ihm vom Vorstand des Finanzamtes am 24. Juni 2003
schriftlich mitgeteilt worden, dass der Abgabenrückstand gelöscht
worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2004 wurde die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Einkommensteuerbescheid
abgewiesen. Betreffend dem Wiederaufnahmebescheid wurde
angeführt: "§ 303 Abs. 4 BAO
normiert die Wiederaufnahme von Amts wegen und erklärt sie unter anderem
für zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die
im Verfahren noch nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen
Verfahrensergebnissen einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Schon auf Grund der Anregung der amtswegigen
Wiederaufnahme durch den Bw., durch die die Abgabenbehörde Kenntnis vom
Umständen erlangte, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten, war die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen zulässig und die Berufung daher
abzuweisen.
Durch die
Wiederaufnahme tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
der Wiederaufnahme befunden hat. Infolgedessen hat die Finanzbehörde von
Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, die eine richtige Festsetzung der
Abgaben ermöglichen, sodass der Bw. nicht dadurch beschwert ist, dass die
Finanzbehörde im wieder aufgenommenen Verfahren auch Umstände
aufgreift, die über die ursprünglich geltend gemachten
Wiederaufnahmegründe hinausgehen (vgl. VwGH 12.4.1994,
90/14/0044)."
Gegen obige Berufungsvorentscheidung wurde am 12. November
2004 Berufung erhoben und eine Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag sei nur auf Anraten eines
zuständigen Finanzbeamten erfolgt, da im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
nicht alle Abschreibungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien.
Betreffend die frühere gewerbliche Tätigkeit, habe er am 23. Juni 2003
ein Schreiben mit dem Inhalt bekommen, dass die Restschuld ausgebucht und alle
Forderungen erfüllt worden seien. Dem Finanzamt seien zu jedem Zeitpunkt
die finanziellen Verhältnisse sowie der angenommene Zwangsausgleich bekannt
gewesen.
Am 13. Juni 2005 wurde der Antrag auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die amtswegige Wiederaufnahme für das
Jahr 2002 zulässig war oder nicht.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Behörde, wobei für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme
der Gleichheitssatz, der Normzweck und die Ermessenskriterien des § 20 BAO
von zentraler Bedeutung sind. Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das
"öffentliche Interesse insbesondere an der Erhebung der Abgaben"
beizumessen.
Der Bw. regte die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 selbst an, weil er aus der
Einkommensteuerveranlagung mit noch zu berücksichtigenden Sonderausgaben
eine Gutschrift von rd. 127,00 € erwarten durfte. Durch die amtswegige
Berücksichtigung eines Sanierungsgewinnes in Höhe von 112.870,35
€ ergab sich jedoch eine Nachforderung von rd. 4.612,00 €. Die im
Wiederaufnahmeantrag beantragten Topf-Sonderausgaben konnten dabei nicht
berücksichtigt werden, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900,00
€
überstieg.
Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die
Wiederaufnahme von Amts wegen auf Grund der Anregung des Abgabepflichtigen
erfolgt sei. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt
die Auffassung, dass der Abgabepflichtige nicht dadurch beschwert sei, wenn die
Abgabenbehörde im wieder aufgenommenen Verfahren auch Umstände
aufgreife, die über den ursprünglich geltend gemachten
Wiederaufnahmegrund hinausgehen würden.
Stellt die Abgabenbehörde das Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes fest, so kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt werden, die Wiederaufnahme ist aber diesfalls keineswegs zwingend
vorgeschrieben. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes allein gibt dem
Finanzamt noch nicht die Berechtigung zur Verfügung der Wiederaufnahme.
Vielmehr ist die Berechtigung zur Wiederaufnahme im Einzelfall durch
Abwägung der Gründe zu entscheiden, die dem Sinne des Gesetzes nach
unter Bedachtnahme nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit festzustellen
und nachzuweisen sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 303,
S 2939).
Nach der Rechtsprechung ist eine Ermessensübung
entsprechend zu begründen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 303, Tz 37
mwN). Die Ermessensübung wurde im angefochtenen Bescheid unterlassen.
Lediglich in der Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die
Abgabenbehörde berechtigt sei, im wieder aufgenommenen Verfahren
Umstände aufzugreifen, die über die ursprünglich geltend
gemachten Wiederaufnahmegründe hinausgehen würden.
Selbst wenn die Abgabenbehörde damit versuchte, auf
den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, liegt ein
Begründungsmangel vor. Der ganz allgemein durch die
Abgabenbehörden betonte Vorrang der Rechtsrichtigkeit rechtfertigt keine
nur dieses Kriterium berücksichtigende Ermessensübung (vgl. Ritz, aaO,
§ 303, Tz 37).
Im berufungsgegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei
ein Missverhältnis zwischen den steuerlichen Auswirkungen der
Wiederaufnahme insgesamt in Relation zu der Auswirkung des Wiederaufnahmegrundes
vor. Die Berücksichtigung der Sonderausgaben als Wiederaufnahmegrund
hätte zu einer Steuerminderung geführt, während der Ansatz des
Sanierungsgewinnes außerhalb des Wiederaufnahmegrundes eine hohe
Nachforderung auslöste.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat solche
Missverhältnisse für sich allein als ermessensrelevant bezeichnet
(vgl. Ritz, aaO, § 303, Tz 51 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Groben Missverhältnissen zwischen Bedeutung des
Wiederaufnahmegrundes und dessen Wirkung bei Berücksichtigung im Wege der
Wiederaufnahme kommt nach herrschender Lehre eine ermessenslenkende, im
Allgemeinen die Wiederaufnahme verhindernde Bedeutung zu (vgl. Stoll, aaO, S
2940 mwN).
Stoll führt auf der gleichen Seite weiter aus, dass
bei Missverhältnissen der angeführten Art im Gesamten das Gewicht der
Erwägungen der Billigkeit gegenüber denen der
Zweckmäßigkeit stärker ist.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist es
somit geboten von einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen.
Ergänzend wird dazu festgehalten, dass auch am Gesamtverhalten des
Abgabepflichtigen keine Umstände zu erkennen sind, die an dieser
Beurteilung etwas zu ändern vermögen.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet
somit ex lege der angefochtene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand
aus.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1229-L/04
- Stammnummer
- 16384
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF