Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2838-W/02
Kein Vorsteuerabzug, wenn Rechnungsaussteller und Leistungserbringer nicht ident sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2838-W/02vom 13.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6. den auf das Entgelt (Zif. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Im vorliegenden Berufungsfall geht der unabhängige
Finanzsenat von dem Sachverhalt aus, dass A. als Besitzer mehrerer
Liegenschaften in Wien die Wohnungen der darauf befindlichen Zinshäuser
über die Hausverwaltung teilweise an die Bw. vermietete, die manche dieser
Wohnungen wieder untervermietete. Ein Teil davon wurde an die Firma L.
vermietet, die diese ihren Dienstnehmern als Arbeiterquartiere zur
Verfügung stellte. Für die Durchführung von Renovierungsarbeiten,
die die letztgenannten Wohnungen aufgrund der nicht pfleglichen Behandlung
mehrmals betrafen sowie von Kategorieanhebungen, wurden unter anderem Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis vorgelegt, die von den Firmen C. und D. ausgestellt sein
sollten. Strittig ist nunmehr, ob diese darauf aufscheinenden Firmen diese
Leistungen tatsächlich erbracht haben oder ob diese Leistungen durch
Dritte, von der Bw. ungenannte gebliebene, geleistet wurden.
Zur Lösung dieser Frage erachtet es der
Unabhängige Finanzsenat als nicht entscheidungswesentlich, ob die
Buchhaltung automationsunterstützt im Unternehmen der Bw. oder wie von der
Betriebsprüfung angeführt in der Steuerberatungskanzlei oder nur
teilweise die Abschluss- und Umbuchungen beim steuerlichen Vertreter erfolgte.
Auch aus den durch die Betriebsprüfung
irrtümlicherweise verfehlten Bezeichnungen der mietenden Firmen ist
insoferne nichts zu gewinnen als es im vorliegenden Fall auf die Identität
der rechnungsausstellenden Firmen mit den tatsächlich leistungserbringenden
Firmen ankommt. Wer von wem letztendlich Wohnungen mietete, ist in diesem
Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.
Für den unabhängigen Finanzsenat sind auch die
von der Betriebsprüfung aufgegriffenen Umstände der mangelnden Faltung
der beiden Bestätigungen ebenso keine entscheidungsrelevanten Tatsachen wie
die sich auf beiden Bestätigungen im linken unteren Drittel an genau
derselben Stelle befindlichen Markierungen (kleiner Kreis), da dies drucker-
bzw. übermittlungsbedingt geschehen sein könnte.
Anders verhält es sich allerdings mit dem Inhalt der
dem Senat vorliegenden Rechnungen und Bestätigungen.
Die auf den ausgestellten Rechnungen sowie der vorgelegten
Bestätigung der Firma D angegebene Bankverbindung war objektiv seit der
Umbenennung dieser Bank ab 5. Oktober 1991 unrichtig. Sowohl die angeblich
von D im Jahr 1993 ausgestellten Rechnungen als auch die angeblich von D im Jahr
1997 ausgestellte Bestätigung trugen somit eine unrichtig bezeichnete
Bankverbindung. Mag die Verantwortung des steuerlichen Vertreters der Bw., dass
ihm auch von anderen Klienten Rechnungsformulare mit dieser unrichtigen
Bezeichnung der Bankverbindung vorlägen, noch für die im Jahr 1993
ausgestellten Rechnungen nicht als gänzlich praxisfremd erscheinen, so kann
es sich kein am Markt agierendes Unternehmen nach Ansicht des Senates leisten,
Schriftstücke im Jahr 1997 mit einem bereits sechs Jahre lang unrichtigen
Briefkopf zu versenden. Denn entspricht bereits das Auftreten einer Firma nach
Außen nicht den für jedermann leicht nachprüfbaren Tatsachen,
wird aus der Sicht des Kunden eine Geschäftsanbahnung mit einem so sorglos
Unternehmen ein unwägbares Risiko darstellen und daher unterbleiben.
Für den Senat ist dies nur so erklärlich, dass im
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung eine hinreichende Anzahl von Formularen im
Besitz eines Rechnungsausstellers waren, der mit der auf dem Briefkopf
aufscheinenden Firma nicht ident war, die richtigen Rechnungsformulare jedoch
nicht mehr beigeschafft werden konnten, sodass nur mit den unrichtig gewordenen
Vordrucken die behauptete Verantwortung der Bw. aufrecht erhalten werden konnte.
Nicht anzuzweifeln war jedenfalls die Aussage des E., dass
1991 ein Konkursverfahren über D. eingeleitet worden war. Gegen die damit
verbundene Aussage, dass seit Einleitung des Konkursverfahrens keinerlei
Tätigkeit von D. ausgeübt wurde, fehlte es einerseits an
substantiiertem Vorbringen der Bw., andererseits an objektiv nachvollziehbaren
Anhaltspunkten für den Senat. Vielmehr bestätigte die
Gebietskrankenkassenabfrage die Aussage des E., da die Firma D. in deren
Dienstgeberdatei nicht vorhanden war und auch keine Dienstnehmer zur
Pflichtversicherung gemeldet hatte.
Die in dieser Aussage weiters enthaltene Ausführung,
dass die vorgelegten Rechnungen der Firma D. im Kopf anders und
größer gestaltet wären, konnte durch den Senat nicht verifiziert
werden.
Auch die von der Bw. vorgelegten Rechnungen, die die
Leistungserbringung durch die Fa C. dokumentieren sollten, weisen nach Ansicht
des Senates derartige Mängel auf, die C. als Rechnungsausstellerin
ausschließen. Denn beginnend mit dem Schriftbild läßt sich
daraus ableiten, dass , wie auch der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgehalten wurde, die Rechnungen bzw. der Schriftverkehr
der C. zweifelsfrei mit einer Schreibmaschine geschrieben waren, während
die von der Bw. vorgelegten, die Fa. C. betreffenden Rechnungen dem
einheitlichen Schriftbild nach computerunterstützt verfasst wurden.
Abweichend von den von der Bw. vorgelegten Rechnungen tragen die von der
Betriebsprüfung vorgelegten Rechnungen im Streitzeitraum einen mit Stempel
aufgebrachten Hinweis auf eine neue Adresse sowie die neue Adresse selbst. Dies
fehlt hingegen bei den von der Bw. vorgelegten Rechnungen.
Dass diese Rechnungen nicht durch die Fa. C. ausgestellt
sein können ist aber durch die Aussage des Geschäftsführers F.
bestätigt, da dieser niederschriftlich aussagte, dass ihm die Bw.
namentlich nicht bekannt wäre. Einsichtnahmen in Datenbanken und
Finanzamtsakten konnten die Behauptungen der Bw. im übrigen nicht
bestätigen.
Ungeklärt erscheint dem Senat aber gänzlich der
Widerspruch der im Jahr 1997 von der Bw. vorgelegten Bestätigung der Fa.
C., die jedoch nicht von F. sondern dem Schriftbild nach ebenfalls von E.
unterschrieben worden sein sollte zu der Feststellung, dass E. in der Fa. C.
keinerlei Funktion ausübte.
Der Hinweis der Bw. auf das Vorhandensein des
Gewerbescheines für E. stellt sich dem Senat als nicht berufungsdienlich
dar, da die Bw. selbst behauptet, dass die Firmen C. und D. und nicht etwa der
Einzelunternehmer E. die behaupteten Leistungen erbracht hätte.
Auch der von der Betriebsprüfung vorgelegten
Buchungsmitteilung Nr. 3 des Finanzamtes für Körperschaften der Firma
C. vermag keine Beweiskraft zukommen, da dies lediglich eine Übertragung
der Gebarungsdaten infolge des Wechsels des Ortes der Geschäftsleitung
darstellt.
Hinsichtlich der Übereinstimmung der Schriftbilder der
Unterschriften des E. auf dem Unterschriftenprobenblatt, das der Bw. auch zur
Akteneinsicht vorgelegt wurde, konnte der Senat keine Übereinstimmung mit
den Unterschriften auf den Rechnungsformularen und den Bestätigungen des
Jahres 1997 feststellen. Für die Behauptung der Bw., dass E. für beide
Firmen C. und D. aufgetreten wäre, konnte im gesamten Verfahren kein
Hinweis gefunden werden.
Zur fehlenden Angabe des Leistungszeitraumes ist
festzustellen, dass diese auf den Rechnungen im Zeitpunkt der
Überprüfung unzweifelhaft fehlte, jedoch mit Schreiben vom
28. Mai 1997 und 27. Mai 1997 durch die Firmen C. und D. bestätigt
wurde, dass die rechnungsausstellenden Firmen die fakturierten Beträge auch
tatsächlich erhalten und für jede Rechnung bei Erhalt des
ausgewiesenen Betrages eine Empfangsbestätigung ausgestellt hätte.
Dies ist vom Senat insoferne als Schutzbehauptung (durch wen immer) zu
beurteilen, da nachweislichermaßen die Firma D. in diesem Zeitpunkt nicht
mehr existierte und die Firma C. etwas bestätigte, das durch die Aussage
ihres Geschäftsführers jedoch nie geschehen war. Darüber hinaus
waren inhaltlich zwar dieselben Unterschriften, jedoch mit verschiedenem
Erscheinungsbild auf den übermittelten Bestätigungen ersichtlich. Vom
Senat werden diese Bestätigungen als nicht den Tatsachen entsprechend daher
einzustufen sein.
Dass die Nichtanmeldung von Arbeitskräften für
die Bw. nicht überprüfbar gewesen wäre kann vom Senat insoferne
verneint werden, als einerseits die Bw. der Behörde im Zuge der Bauarbeiten
die Namen dort tätigen Arbeiter benennen hätte können und dies in
der Folge überprüft worden wäre, andererseits die Bw. im Rahmen
einer während der Betriebsprüfung erfolgten Vorhaltsbeantwortung
bekanntgab, dass sich der Geschäftsführer der Bw. bislang nicht um die
Belange der Bw. kümmern konnte und sich auf die ihm seit langem bekannten
Professionisten verließ.
Dass die Feststellungen der Betriebsprüfung
hinsichtlich der Firma K. der Bw. unbekannt wären konnte die
Betriebsprüfung insoferne entkräften, als eine Faxbestätigung vom
16. April 1997 über eine Übermittlung eines Fax vorliegt, in der die
Themen für die Schlussbesprechung, die auch den fehlenden Leistungszeitraum
bei den Rechnungen der Firma K. enthielt, übermittelt worden waren. Eine
Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher darin nicht erblickt werden.
Hinsichtlich der Einstellung einer Forderung an den
Gesellschafter A. ist darauf hinzuweisen, dass es hier lediglich zu einer
Umbenennung des Forderungskonto in Forderung L. kommen muss.
Zu dem Umstand, dass die Betriebsprüfung 50 % der
Nettosumme als Deckungsrechnung für die Bezahlung nicht angemeldeter
Arbeitskräfte anführte, stellt der Senat fest, dass diese zur
Grundlage die vorgelegten Pauschalrechnungen hatten. Basierend auf der Annahme,
dass ein Ersteller von Deckungsrechnungen versuchen wird, möglichst
realistisches Zahlenmaterial vorzulegen, um bei möglichen
oberflächigen Kontrollen unauffällig zu bleiben, werden auch vom Senat
diese Pauschalrechnungen seiner Würdigung zugrunde gelegt.
Der unabhängige Finanzsenat vermag aber der
Schätzung der Betriebsprüfung insoferne nicht zu folgen, als die
Pauschalrechnungen sowohl Lohn- wie Materialaufwand enthielten. Daher sieht es
der Senat als gerechtfertigt an, dass in der Schätzung von 50 % der in den
Pauschalrechnungen ausgewiesenen Beträge sowohl Lohn- wie Materialaufwand
beinhaltet sind. Während sich bei gesetzlich korrekter Auftragsabwicklung
die Auftragssumme bei Innenausbauarbeiten auf ca. 20% Material- und 80%
Lohnaufwand aufteilt, ersparen sich Bauherren bei Verwendung illegal
Beschäftigter ca. 50% der offiziellen Auftragssumme. Das Verhältnis
des Material- zum Lohnaufwand verändert sich dann allerdings auf 35% zu
65%. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 5. Februar 1992, Zl. 89/13/0111 eine
ähnliche Aufteilung unbeanstandet belassen.
Aufgrund der Ausführungen der Bw. zu den erbrachten
Steuerleistungen des Gesellschafters sowie dessen Firmen soll jedoch nicht
unerwähnt bleiben, dass auch die Möglichkeit der Verwendung von
Personal von Firmen des Gesellschafters der Bw. bestanden hat, deren Aufwand
durch eventuell abgeschlossene Pauschalverträge bereits abgegolten war.
Diesfalls wäre der Lohnaufwand zur Gänze abzuerkennen
gewesen.
Die Berufungen war daher in diesen Punkten
abzuweisen.
3. Kapitalertragsteuer:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von
Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit.
Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung. Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind
alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst. Da die Bw.
im Berufungsverfahren betreffend die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1993 bis 1995 kein anderes Vorbringen erstattete, als bereits für die
Berufungen gegen die Umsatz- Körperschaft- und Gewerbesteuer
maßgebend war, der gegenständliche Bescheid als Folge der
betreffenden Sachverhaltsfeststellungen, die in einem rechtlich einwandfreien
Verfahren zustande gekommen sind, anzusehen sind, sich die Ausführungen der
Bw. in der Berufung auch nicht gegen die Qualifizierung als verdeckte
Ausschüttung und die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch sonst keine
Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien,
13. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2838-W/02
- Stammnummer
- 16382
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF