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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2838-W/02

Kein Vorsteuerabzug, wenn Rechnungsaussteller und Leistungserbringer nicht ident sind

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2838-W/02vom 13.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6. den auf das Entgelt (Zif. 5) entfallenden Steuerbetrag. Im vorliegenden Berufungsfall geht der unabhängige Finanzsenat von dem Sachverhalt aus, dass A. als Besitzer mehrerer Liegenschaften in Wien die Wohnungen der darauf befindlichen Zinshäuser über die Hausverwaltung teilweise an die Bw. vermietete, die manche dieser Wohnungen wieder untervermietete. Ein Teil davon wurde an die Firma L. vermietet, die diese ihren Dienstnehmern als Arbeiterquartiere zur Verfügung stellte. Für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, die die letztgenannten Wohnungen aufgrund der nicht pfleglichen Behandlung mehrmals betrafen sowie von Kategorieanhebungen, wurden unter anderem Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vorgelegt, die von den Firmen C. und D. ausgestellt sein sollten. Strittig ist nunmehr, ob diese darauf aufscheinenden Firmen diese Leistungen tatsächlich erbracht haben oder ob diese Leistungen durch Dritte, von der Bw. ungenannte gebliebene, geleistet wurden. Zur Lösung dieser Frage erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als nicht entscheidungswesentlich, ob die Buchhaltung automationsunterstützt im Unternehmen der Bw. oder wie von der Betriebsprüfung angeführt in der Steuerberatungskanzlei oder nur teilweise die Abschluss- und Umbuchungen beim steuerlichen Vertreter erfolgte. Auch aus den durch die Betriebsprüfung irrtümlicherweise verfehlten Bezeichnungen der mietenden Firmen ist insoferne nichts zu gewinnen als es im vorliegenden Fall auf die Identität der rechnungsausstellenden Firmen mit den tatsächlich leistungserbringenden Firmen ankommt. Wer von wem letztendlich Wohnungen mietete, ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung. Für den unabhängigen Finanzsenat sind auch die von der Betriebsprüfung aufgegriffenen Umstände der mangelnden Faltung der beiden Bestätigungen ebenso keine entscheidungsrelevanten Tatsachen wie die sich auf beiden Bestätigungen im linken unteren Drittel an genau derselben Stelle befindlichen Markierungen (kleiner Kreis), da dies drucker- bzw. übermittlungsbedingt geschehen sein könnte. Anders verhält es sich allerdings mit dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Rechnungen und Bestätigungen. Die auf den ausgestellten Rechnungen sowie der vorgelegten Bestätigung der Firma D angegebene Bankverbindung war objektiv seit der Umbenennung dieser Bank ab 5. Oktober 1991 unrichtig. Sowohl die angeblich von D im Jahr 1993 ausgestellten Rechnungen als auch die angeblich von D im Jahr 1997 ausgestellte Bestätigung trugen somit eine unrichtig bezeichnete Bankverbindung. Mag die Verantwortung des steuerlichen Vertreters der Bw., dass ihm auch von anderen Klienten Rechnungsformulare mit dieser unrichtigen Bezeichnung der Bankverbindung vorlägen, noch für die im Jahr 1993 ausgestellten Rechnungen nicht als gänzlich praxisfremd erscheinen, so kann es sich kein am Markt agierendes Unternehmen nach Ansicht des Senates leisten, Schriftstücke im Jahr 1997 mit einem bereits sechs Jahre lang unrichtigen Briefkopf zu versenden. Denn entspricht bereits das Auftreten einer Firma nach Außen nicht den für jedermann leicht nachprüfbaren Tatsachen, wird aus der Sicht des Kunden eine Geschäftsanbahnung mit einem so sorglos Unternehmen ein unwägbares Risiko darstellen und daher unterbleiben. Für den Senat ist dies nur so erklärlich, dass im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung eine hinreichende Anzahl von Formularen im Besitz eines Rechnungsausstellers waren, der mit der auf dem Briefkopf aufscheinenden Firma nicht ident war, die richtigen Rechnungsformulare jedoch nicht mehr beigeschafft werden konnten, sodass nur mit den unrichtig gewordenen Vordrucken die behauptete Verantwortung der Bw. aufrecht erhalten werden konnte. Nicht anzuzweifeln war jedenfalls die Aussage des E., dass 1991 ein Konkursverfahren über D. eingeleitet worden war. Gegen die damit verbundene Aussage, dass seit Einleitung des Konkursverfahrens keinerlei Tätigkeit von D. ausgeübt wurde, fehlte es einerseits an substantiiertem Vorbringen der Bw., andererseits an objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten für den Senat. Vielmehr bestätigte die Gebietskrankenkassenabfrage die Aussage des E., da die Firma D. in deren Dienstgeberdatei nicht vorhanden war und auch keine Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet hatte. Die in dieser Aussage weiters enthaltene Ausführung, dass die vorgelegten Rechnungen der Firma D. im Kopf anders und größer gestaltet wären, konnte durch den Senat nicht verifiziert werden. Auch die von der Bw. vorgelegten Rechnungen, die die Leistungserbringung durch die Fa C. dokumentieren sollten, weisen nach Ansicht des Senates derartige Mängel auf, die C. als Rechnungsausstellerin ausschließen. Denn beginnend mit dem Schriftbild läßt sich daraus ableiten, dass , wie auch der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgehalten wurde, die Rechnungen bzw. der Schriftverkehr der C. zweifelsfrei mit einer Schreibmaschine geschrieben waren, während die von der Bw. vorgelegten, die Fa. C. betreffenden Rechnungen dem einheitlichen Schriftbild nach computerunterstützt verfasst wurden. Abweichend von den von der Bw. vorgelegten Rechnungen tragen die von der Betriebsprüfung vorgelegten Rechnungen im Streitzeitraum einen mit Stempel aufgebrachten Hinweis auf eine neue Adresse sowie die neue Adresse selbst. Dies fehlt hingegen bei den von der Bw. vorgelegten Rechnungen. Dass diese Rechnungen nicht durch die Fa. C. ausgestellt sein können ist aber durch die Aussage des Geschäftsführers F. bestätigt, da dieser niederschriftlich aussagte, dass ihm die Bw. namentlich nicht bekannt wäre. Einsichtnahmen in Datenbanken und Finanzamtsakten konnten die Behauptungen der Bw. im übrigen nicht bestätigen. Ungeklärt erscheint dem Senat aber gänzlich der Widerspruch der im Jahr 1997 von der Bw. vorgelegten Bestätigung der Fa. C., die jedoch nicht von F. sondern dem Schriftbild nach ebenfalls von E. unterschrieben worden sein sollte zu der Feststellung, dass E. in der Fa. C. keinerlei Funktion ausübte. Der Hinweis der Bw. auf das Vorhandensein des Gewerbescheines für E. stellt sich dem Senat als nicht berufungsdienlich dar, da die Bw. selbst behauptet, dass die Firmen C. und D. und nicht etwa der Einzelunternehmer E. die behaupteten Leistungen erbracht hätte. Auch der von der Betriebsprüfung vorgelegten Buchungsmitteilung Nr. 3 des Finanzamtes für Körperschaften der Firma C. vermag keine Beweiskraft zukommen, da dies lediglich eine Übertragung der Gebarungsdaten infolge des Wechsels des Ortes der Geschäftsleitung darstellt. Hinsichtlich der Übereinstimmung der Schriftbilder der Unterschriften des E. auf dem Unterschriftenprobenblatt, das der Bw. auch zur Akteneinsicht vorgelegt wurde, konnte der Senat keine Übereinstimmung mit den Unterschriften auf den Rechnungsformularen und den Bestätigungen des Jahres 1997 feststellen. Für die Behauptung der Bw., dass E. für beide Firmen C. und D. aufgetreten wäre, konnte im gesamten Verfahren kein Hinweis gefunden werden. Zur fehlenden Angabe des Leistungszeitraumes ist festzustellen, dass diese auf den Rechnungen im Zeitpunkt der Überprüfung unzweifelhaft fehlte, jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 1997 und 27. Mai 1997 durch die Firmen C. und D. bestätigt wurde, dass die rechnungsausstellenden Firmen die fakturierten Beträge auch tatsächlich erhalten und für jede Rechnung bei Erhalt des ausgewiesenen Betrages eine Empfangsbestätigung ausgestellt hätte. Dies ist vom Senat insoferne als Schutzbehauptung (durch wen immer) zu beurteilen, da nachweislichermaßen die Firma D. in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte und die Firma C. etwas bestätigte, das durch die Aussage ihres Geschäftsführers jedoch nie geschehen war. Darüber hinaus waren inhaltlich zwar dieselben Unterschriften, jedoch mit verschiedenem Erscheinungsbild auf den übermittelten Bestätigungen ersichtlich. Vom Senat werden diese Bestätigungen als nicht den Tatsachen entsprechend daher einzustufen sein. Dass die Nichtanmeldung von Arbeitskräften für die Bw. nicht überprüfbar gewesen wäre kann vom Senat insoferne verneint werden, als einerseits die Bw. der Behörde im Zuge der Bauarbeiten die Namen dort tätigen Arbeiter benennen hätte können und dies in der Folge überprüft worden wäre, andererseits die Bw. im Rahmen einer während der Betriebsprüfung erfolgten Vorhaltsbeantwortung bekanntgab, dass sich der Geschäftsführer der Bw. bislang nicht um die Belange der Bw. kümmern konnte und sich auf die ihm seit langem bekannten Professionisten verließ. Dass die Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Firma K. der Bw. unbekannt wären konnte die Betriebsprüfung insoferne entkräften, als eine Faxbestätigung vom 16. April 1997 über eine Übermittlung eines Fax vorliegt, in der die Themen für die Schlussbesprechung, die auch den fehlenden Leistungszeitraum bei den Rechnungen der Firma K. enthielt, übermittelt worden waren. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher darin nicht erblickt werden. Hinsichtlich der Einstellung einer Forderung an den Gesellschafter A. ist darauf hinzuweisen, dass es hier lediglich zu einer Umbenennung des Forderungskonto in Forderung L. kommen muss. Zu dem Umstand, dass die Betriebsprüfung 50 % der Nettosumme als Deckungsrechnung für die Bezahlung nicht angemeldeter Arbeitskräfte anführte, stellt der Senat fest, dass diese zur Grundlage die vorgelegten Pauschalrechnungen hatten. Basierend auf der Annahme, dass ein Ersteller von Deckungsrechnungen versuchen wird, möglichst realistisches Zahlenmaterial vorzulegen, um bei möglichen oberflächigen Kontrollen unauffällig zu bleiben, werden auch vom Senat diese Pauschalrechnungen seiner Würdigung zugrunde gelegt. Der unabhängige Finanzsenat vermag aber der Schätzung der Betriebsprüfung insoferne nicht zu folgen, als die Pauschalrechnungen sowohl Lohn- wie Materialaufwand enthielten. Daher sieht es der Senat als gerechtfertigt an, dass in der Schätzung von 50 % der in den Pauschalrechnungen ausgewiesenen Beträge sowohl Lohn- wie Materialaufwand beinhaltet sind. Während sich bei gesetzlich korrekter Auftragsabwicklung die Auftragssumme bei Innenausbauarbeiten auf ca. 20% Material- und 80% Lohnaufwand aufteilt, ersparen sich Bauherren bei Verwendung illegal Beschäftigter ca. 50% der offiziellen Auftragssumme. Das Verhältnis des Material- zum Lohnaufwand verändert sich dann allerdings auf 35% zu 65%. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1992, Zl. 89/13/0111 eine ähnliche Aufteilung unbeanstandet belassen. Aufgrund der Ausführungen der Bw. zu den erbrachten Steuerleistungen des Gesellschafters sowie dessen Firmen soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Möglichkeit der Verwendung von Personal von Firmen des Gesellschafters der Bw. bestanden hat, deren Aufwand durch eventuell abgeschlossene Pauschalverträge bereits abgegolten war. Diesfalls wäre der Lohnaufwand zur Gänze abzuerkennen gewesen. Die Berufungen war daher in diesen Punkten abzuweisen. 3. Kapitalertragsteuer: Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen gehören gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit. Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst. Da die Bw. im Berufungsverfahren betreffend die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1995 kein anderes Vorbringen erstattete, als bereits für die Berufungen gegen die Umsatz- Körperschaft- und Gewerbesteuer maßgebend war, der gegenständliche Bescheid als Folge der betreffenden Sachverhaltsfeststellungen, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zustande gekommen sind, anzusehen sind, sich die Ausführungen der Bw. in der Berufung auch nicht gegen die Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung und die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, 13. Juni 2005  

Normen und Schlagworte

Vorsteuerabzugsberechtigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2838-W/02
Stammnummer
16382
Gültig
13.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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