Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2838-W/02
Kein Vorsteuerabzug, wenn Rechnungsaussteller und Leistungserbringer nicht ident sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2838-W/02vom 13.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 15 am
30. Mai 2005 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.
Walter Dienstl & Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften, vertreten durch Mag. Thomas Zach, betreffend Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend Umsatz- Körperschaft- und Gewerbesteuer für
das Jahr 1993, Umsatz- Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr
1993, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994, Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994, Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1995, Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1995, Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1996,
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1996, Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997,
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 und Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 und
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. 1. 1993 bis 31.12. 1995 werden
abgeändert.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 beträgt € - 25.852,92
(S - 355.744,00).
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 beträgt € - 11.388,85 (S
- 156.714,00).
Die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. 1. 1993 bis 31.12. 1995
beträgt € 43.354,36 (S 596.569,00).
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Im
Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. November
1984 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist
A. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, der Export
und Import von und der Transithandel mit Waren aller Art, und die Übernahme
von Handelsvertretungen aller Art - Handelsagentur.
Im Zuge einer im Jahr 1997 u.a. die Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer für den Zeitraum 1992 bis 1994
betreffenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die betriebliche
Tätigkeit der Bw. in der Anmietung (von Gesellschafter), der Renovierung
und in der anschließenden Weitervermietung von Wohnungen (teilweise an den
Gesellschafter, teilweise an weitere Firmen des Gesellschafters bzw. an Fremde)
bestanden hätte. Diverse Quartiere in B. wären innerhalb
kürzester Zeit mehrmals renoviert worden. Angesprochen darauf hätte
die Bw. erklärt, dass es sich bei diesen Wohnungen um Quartiere gehandelt
hätte, die von Montagetrupps der Firmen des A. benützt und aufgrund
der nicht pfleglichen Behandlung innerhalb kürzester Zeit devastiert worden
wären.
In Hinblick darauf, dass in Punkt IV, Erhaltungspflicht,
des Untermietvertrages angeführt wäre, dass der Untermieter
bestätigte,
dass
das Untermietobjekt samt Einrichtungsgegenständen in sehr gutem, neuem
Zustand übernommen worden wäre und sich verpflichtete, es pfleglich zu
behandeln und nach Beendigung des Untermietverhältnisses in
unbeschädigten Zustand zurückzustellen,
der
Untermieter für jede Verschlechterung des Mietobjektes hafte, soweit sie
über die durch normalen Gebrauch entstehende Abnützung hinausgehe,
und
der Untermieter die Behebung aller Schäden übernimmt, die während
der Dauer des Untermietverhältnisses an den Einrichtungsgegenständen
und Installationsanlagen auftreten, ohne Rücksicht auf deren Verursachung
und sich auch verpflichte, die erforderlichen laufenden Serviceleistungen
durchführen zu lassen, wobei die Servicefirma vom Untermieter namhaft
gemacht werde,
wären die
Renovierungskosten, die in Zusammenhang mit den oben angeführten Wohnungen
standen an A. mit folgenden Beträgen weiterfakturiert worden, wobei von den
Aufwendungen der Firmen C. und D. jeweils nur 50 % anerkannt wurden. An
Renovierungskosten fielen 1993 durch die Firma D. S 410.504,00 und durch die
Firma C. S 317.195,00 an. Die Umsatzerhöhung zu 20 % betrug 1993 S
205.252,00 und 1995 S 158.598,00 (jeweils netto).
Hinsichtlich der Vorsteuerkürzung führte die
Betriebsprüfung zu D. aus, dass 1993 Vorsteuer in Höhe von S 82.101,00
verbucht worden wäre. Die Bw. wäre mit Vorhalt vom 18.11.1996
aufgefordert worden, Unterlagen wie Anbote, Auftragsschreiben,
Werkverträge, Bautagesberichte, Regiestundenlisten etc., die die
Geschäftsverbindung mit D. belegen hätten können, vorzulegen.
Dieser Aufforderung wäre die Bw. nicht nachgekommen, wobei in der
Vorhaltsbeantwortung u.a. ausgeführt worden wäre:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte
sich wegen anderer Aktivitäten im Kammervorstand und als Honorarkonsul aus
zeitlichen Gründen bisher nicht entsprechend um die geschäftlichen
Belange der Bw. kümmern können und sich auf die ihm seit langem
bekannten Professionisten verlassen. E. wäre der Bw. seit vielen Jahren
aufgrund von gemeinsamen Baustellen bekannt gewesen, im Namen der im Vorhalt
angeführten Firma aufgetreten, aufgrund der langen Bekanntschaft wäre
es nicht notwendig erschienen, Unterlagen über die Existenz der genannten
Firma abzuverlangen, die Angebote wären aufgrund von Erfahrungswerten
erstellt bzw. wären die Preise nach Besichtigung ausgehandelt und auch
teilweise Pauschalen für Einzelpositionen vereinbart worden.
Die Bw. wäre auch an einer raschen Durchführung
und einer schnellen und reibungslosen Vermietung interessiert gewesen und es
wäre daher die problemlose Abwicklung im Vordergrund gestanden, zumal sich
A. seinen anderen Betrieben widmen hätte müssen. Die
Rechnungsübergabe wäre meist auf den Baustellen, im Büro oder im
Gasthaus und die Bezahlung an die beiden Firmen meist bei Rechnungsübergabe
bar oder mittels Scheck erfolgt.
Die vom örtlichen bzw. vom für die Firma D.
zuständigen Finanzamt durchgeführten Erhebungen ergaben, dass E. zu
Protokoll gegeben hätte, dass seit Einleitung des Konkursverfahrens im
Jahre 1991 die Firma D. keinerlei Tätigkeit ausgeübt hätte.
Betriebsgegenstand des Unternehmens wäre der Verkauf und die Vermittlung
von Fenstern sowie Türen an Großbaustellen und Endverbraucher
gewesen. Leistungen in Richtung Raumausstattung wie Maler-, Lackier- und
Fliesenlegerarbeiten wäre nie erbracht worden. Die angeblichen Arbeiten
für die Bw. wären nicht ausgeführt worden und der Name A.
wäre E. nicht bekannt gewesen. Das Unternehmen hätte im Raum Wien
Sanierungsaufträge vermittelt, die aufgrund einer Bekanntschaft mit einer
Dame zustande gekommen wären. Zu den vorgelegten Rechnungen erklärte
E., dass zwar die Anschriften und die bezeichnete Tätigkeit richtig
wäre, der Kopf der Firma jedoch anders und größer gestaltet
gewesen wäre. Die Rechnungen wären auch nicht von E. ausgefertigt
worden.
Eine Abfrage bei der Gebietskrankenkasse ergab, dass die
Firma D. in der Dienstgeberdatei nicht vorhanden gewesen wäre und dadurch
auch keine Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet hätte bzw. waren.
Da im Hinblick auf diese Ausführungen ein
Leistungsaustausch zwischen der Firma D. und der Bw. nicht nachgewiesen werden
konnte, wurde die in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von S
82.101,00 für 1993 von der Betriebsprüfung nicht anerkannt und als
Scheinrechnung behandelt.
Hinsichtlich der Firma C. stellte die Betriebsprüfung
fest, dass aufgrund der Eingangsrechnungen 1994 Vorsteuern in Höhe von S
277.626,00 und 1995 Vorsteuern in Höhe von S 233.985,00 verbucht worden
waren. Obwohl die Gesellschaft aufgefordert worden war, Unterlagen wie Anbote,
Auftragsschreiben, Stundenlisten, Bautagesberichte etc. vorzulegen, wäre
die Bw. diesem Auftrag nicht nachgekommen. Inhaltlich verantwortete sich die Bw.
hiezu ident wie zu D. Die Erhebungen hinsichtlich der Firma C. ergaben, dass
auch die Gebietskrankenkasse hinsichtlich dieser Firma keine Daten in der
Dienstgeberdatei hatte, und somit auch keine Dienstnehmer zur
Pflichtversicherung angemeldet waren. In einer niederschriftlichen Einvernahme
des verantwortlichen Geschäftsführers F. gab dieser zu Protokoll, dass
ein Unternehmen mit dem Namen der Bw. nicht bekannt wäre. Die bei der Bw.
vorgefundenen Rechnungen wären weder vom Geschäftsführer noch von
einer anderen Person aus dem Unternehmen ausgestellt worden. Die Rechnungen
würden im Vergleich zu den verwendeten Vordrucken folgende Unterschiede
aufweisen: Grundsätzlich wären alle Briefe und Rechnungen mit
Schreibmaschine erstellt worden. Ab der Übersiedlung nach I. würde auf
den Vordrucken anstelle der vorgedruckten Firmenanschrift ein Stempel
aufscheinen, oder es wäre mit der Schreibmaschine die Anschrift
ergänzt worden.
Der Geschäftsführer führte weiters aus, dass
außer einem Projekt in Wien keinerlei Malerarbeiten in Wien
durchgeführt und ab Mai 1995 keinerlei Tätigkeit mehr ausgeübt
worden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick darauf, dass
diesen Rechnungen ein tatsächliches wirtschaftliches Geschehen nicht
zugrunde lag, wurde die in Abzug gebrachte Vorsteuer mangels
Leistungsaustausches aberkannt.
Hinsichtlich der formellen Rechnungserfordernisse der von C
und D ausgestellten Rechnungen stellte die Betriebsprüfung fest, dass diese
nicht den Bestimmungen des § 11 UStG entsprachen, da die Angabe
des Leistungszeitraumes fehlte. Dieser Mangel wurde von der Bw. insoweit
behoben, als der fehlende Leistungszeitraum händisch ergänzt wurde.
Gleichzeitig wurden von der Firma C. und D. je ein Schreiben, datiert vom 28.
Mai 1997 bzw. vom 27. Mai 1997, ausgestellt in J., vorgelegt, in dem die beiden
Firmen bestätigten, dass sie die fakturierten Beträge auch
tatsächlich erhalten und für jede Rechnung bei Erhalt des
ausgewiesenen Betrages eine Empfangsbestätigung ausgestellt hätten.
Beide Schreiben wären dem Schriftbild nach mit E. unterschrieben. Ein
Vergleich der Unterschriften hätte jedoch keine Übereinstimmung mit
den von E. vorliegenden Unterschriften ergeben. Auch hätten
diesbezügliche Geldflüsse nicht nachvollzogen werden können, da
die Verbuchung der Eingangsrechnungen auf dem Verrechnungskonto erfolgte. Bei
den beiden Schreiben wäre weiters auffällig gewesen, dass sich im
linken unteren Drittel an genau der selben Stelle ein kleiner Kreis befand.
Weiters wäre außergewöhnlich, dass obwohl die beiden Schreiben
in Graz verfasst worden wären, beide Originale nicht gefaltet worden waren.
Überdies würde auf dem Schreiben der Firma D. aus dem Jahre 1997 wie
auch auf den vorliegenden Eingangsrechnungen aus dem Jahre 1993 als
Bankverbindung eine Bank in Wien aufscheinen, die jedoch bereits ab 1991
umbenannt gewesen wäre. Auf dem Schreiben der Firma C. aus dem Jahre 1997
würden, obwohl seit Mitte 1995 eine Sitzverlegung stattgefunden hätte
und die neue Adresse ab diesem Zeitpunkt entweder mit Schreibmaschine oder
mittels eines Stempels ergänzt worden wäre, noch die alten Adresse
aufscheinen. Aufgrund dieser Umstände versagte die Betriebsprüfung der
Vorsteuer hinsichtlich dieser beiden Firmen mangels Leistungsaustausches die
Abzugsfähigkeit.
Zum Nachschauzeitraum Jänner und Februar 1996 stellte
die Betriebsprüfung fest, dass auf den Eingangsrechnungen der Firma K ein
Leistungszeitraum nicht angeführt wäre und diese daher nicht den
Bestimmungen des § 11 UStG entsprechen würden. Die
Betriebsprüfung versagte daher die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern
hinsichtlich dieser Firma in Höhe von S 116.602,00 (Februar 1996). Aus
denselben Gründen wurde der im Jänner 1996 geltend gemachten Vorsteuer
der Firma K. in Höhe von S 79.500,00 die Abzugsfähigkeit versagt.
Ertragsteuerlich korrigierte die Betriebsprüfung im
Jahr 1995 in Hinblick auf die Anerkennung von 50 % der verbuchten Aufwendungen
den Buchwert um den auf die Firma C. entfallenden Anteil. Konform zu den
Feststellungen hinsichtlich der Weiterverrechnung der
Quartierinstandsetzungskosten stellte die Betriebsprüfung in Höhe der
weiterverrechneten Bruttoerlöse eine Forderung an den Gesellschafter A. in
die Bilanz ein. Die Steuerrückstellungen wurden an das
Betriebsprüfungsergebnis angepasst.
Zu Zwecken der Berechnung der Körperschaftsteuer ging
die Betriebsprüfung aufgrund der o.g. Feststellungen davon aus, dass sich
die Bw. im Zeitraum 1993 - 1995 selbst unangemeldeter Arbeitskräfte
zur Erbringung der Renovierungsarbeiten bediente. Die im Rechenwerk erfassten
Eingangsrechnungen der beiden o.g. Subfirmen hätten nur zum Zweck der
Erlangung von Vorsteuerbeträgen zur Abdeckung von
Schwarzarbeiterlöhnen und zur Geltendmachung von nicht belegbaren
Betriebsausgaben gedient. Da in keinerlei Hinsicht nachgewiesen wäre, dass
die von diesen Firmen fakturierten Leistungen tatsächlich von diesen
erbracht worden wären, wurde dem geltend gemachten Nettoaufwand dieser
Firmen die Abzugsfähigkeit versagt. Der Nettoaufwand der Firma D. betrug im
Jahr 1993 S 410.504,00, und der Firma C. 1994 S 1,388.131,00 und 1995 S
1,169.925,00.
Da jedoch unbestritten war, dass diese Leistungen erbracht
worden waren und aufgrund von Branchenerfahrungen davon ausgegangen werden
konnte, dass 50 % der Nettosumme aus den Deckungsrechnungen für die
Bezahlung nicht angemeldeter Arbeitskräfte verwendet wurde (= fiktiver
Lohneinsatz) wurde die Differenz zwischen dem geltend gemachten Nettoaufwand und
dem geschätzten Lohnaufwand, zuzüglich der nicht anerkannten Vorsteuer
aus den Rechnungen der gegenständlichen Subfirmen, als verdeckte
Ausschüttung qualifiziert und außerbilanzmäßig dem Gewinn
wieder hinzugerechnet. Dies war für 1993 S 383.137,00, für 1994 S
1,245.756,00 und für 1-12/1995 S 1,049.931,00. An Kapitalertragsteuer
errechnete die Betriebsprüfung daher für den Zeitraum 1993 bis 1995 S
95.784,00, S 274.066,00 und S 230.985,00.
Mit Bescheiden jeweils vom 11. Dezember 1997 nahm das
Finanzamt die Verfahren wieder auf und erließ Umsatz- Körperschaft-
und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1993, Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 und einen
vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995. Mit Bescheid vom
11. Februar 1998 erließ das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1995 und mit Bescheid vom 14. Jänner 1998 den
Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1995.
Für den Zeitraum 1993 bis 1995 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mit
- S 48.728,00, - S 360.344,00 und - S 156.534,00 fest. Die
Körperschaftsteuer wurde für denselben Zeitraum mit - S 57,00, S
11.059,00 und S 15.000,00 festgesetzt. Die Gewerbesteuer wurde für das Jahr
1993 mit S 0,00 festgesetzt. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid wurde mit
Bescheid vom 9. Jänner 1998 für endgültig erklärt.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1998 wurde für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 die Kapitalertragsteuer mit S
600.835,00 festgesetzt.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 brachte die
Bw. das Rechtsmittel der Berufung vom 16. Februar 1998 ein und
begründete diese mit dem Umstand, dass das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt hätte und nicht
entsprechend den am 12. Februar 1998 eingereichten Steuererklärungen
festgesetzt hätte. Denn obwohl die Betriebsprüfung für die
Vorjahre erst mit Zusendung des Prüfungsberichtes Ende Dezember 1997
beendet worden wäre, hätte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen
bereits am 2. Februar 1998 im Schätzungswege ermittelt. Die Bw. beantragte
die antragsgemäße Veranlagung.
Gegen die aus der Betriebsprüfung resultierenden
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme sowie die oben angeführten Abgaben
erhob die Bw. nach Fristverlängerungen das Rechtsmittel der Berufung am 28.
April 1998. Begründend führte die Bw. aus, dass im Rahmen der
Betriebsprüfung der Sachverhalt unrichtig ermittelt, die vorgelegten
Beweise unrichtig gewürdigt, falsche rechtliche Schlüsse gezogen sowie
Verfahrensvorschriften gröblich verletzt worden wären. Im Einzelnen
führte die Bw. aus, dass es unrichtig wäre, dass Wohnungen an den
Gesellschafter vermietet würden. Der Betriebsprüfungsbericht
würde auch keinen Hinweis dahingehend enthalten, warum der Aussage von E.
mehr geglaubt würde als der Aussage von A., aufgrunddessen
Eingangsrechnungen ausgeschieden worden wären. Die Bw. beantragte im Falle
der Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des
Parteienvertreters.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1998 ergänzte die Bw. die
Berufung. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A.
führte sie aus, dass dieser mehrere Liegenschaften in Wien
besäße. Die Wohnungen würden über eine Hausverwaltung
vermietet, wobei aus mietrechtlichen Gründen bei einigen Wohnungen die
Vermietung an die Bw. erfolgen würde, die die Wohnung wieder untervermieten
würde. Nur zu einem geringen Teil würde die Weitervermietung an die
Firma L. erfolgen. In jedem Fall würde unter fremdüblichen Bedingungen
vermietet und mehrheitlich an Fremdmieter vermietet. Freie Wohnungen würden
in der Kategorie angehoben, die Durchführung dieser Renovierungsarbeiten
wären unter anderem von der Bw. an die Firmen C. und D. vergeben worden.
Abgerechnet wäre pro Wohnung worden, die Bezahlung jeweils nach
Fertigstellung. Da von den beiden Firmen eine ordnungsgemäße
Rechnungslegung erfolgt wäre, der Gewerbeschein und eine Buchungsmitteilung
des Finanzamtes vorgelegen und die Arbeiten prompt und ordnungsgemäß
ausgeführt worden wären, hätte A. an der Existenz dieser beiden
Firmen nicht den geringsten Zweifel gehabt. Den Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht entgegnete die Bw., dass die Buchhaltung
automationsunterstützt im eigenen Unternehmen durchgeführt worden
wäre. Weiters hätte der Gesellschafter der Bw. keine einzige Wohnung
von der Bw. gemietet. Dies würde auch durch weitere Ausführungen
bestätigt, wo von Wohnungen gesprochen werde, bei welchen es sich um
Arbeiterquartiere für Montagetrupps von Firmen des Gesellschafters
handelte. Da der Untermieter für die Montagetrupps der Firmen von A. eben
diese Firmen wären, hätten entgegen den Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht die Renovierungskosten aufgrund des
Untermietvertrages nur an die Firmen von A. weiter fakturiert werden
können.
Die Anerkennung von lediglich 50 % der die Firmen C. und D.
betreffenden Aufwendungen bemängelte die Bw. als unrichtige
Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Würdigung der
Betriebsprüfung.
Hinsichtlich der im Betriebsprüfungsbericht zitierten
Vorhaltsbeantwortung und eines Protokolls betreffend die Befragung von E.
für die Firma D. bemängelte die Bw., dass weder von E. noch vom
Finanzamt oder der Betriebsprüfung ein Briefpapier vorgelegt worden
wäre, das einen anderen Briefkopf enthalten würde, sodass diese
Aussage nicht verifiziert werden könne. Dies würde in ihren Augen
daher eine unrichtige Beweiswürdigung sowie Verletzung von
Verfahrensvorschriften darstellen.
Zum laut Betriebsprüfung fehlenden Nachweis eines
Leistungsaustausches zwischen der Bw. und D. verwies die Bw. auf ihr Schreiben
an die Betriebsprüfung vom 6. Oktober 1997, wo sie die Ansicht vertreten
hätte, dass E. nicht mehr Glauben geschenkt werden dürfe als A., da
sich E. bei einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst der
Steuerhinterziehung beschuldigen hätte müssen. Die Bw. vertrat weiters
die Ansicht, dass es für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
irrelevant wäre, ob der leistende Unternehmer steuerlich erfasst wäre,
und wäre der Umstand kein Hinweis darauf, dass eine Person nur
Scheinrechnungen erstellt hätte, wenn diese Person bereits mehrfach wegen
der Ausstellung von Scheinrechnungen verurteilt worden wäre. Wäre der
Person die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen möglich
gewesen, so könnte den gelegten Rechnungen nicht die Anerkennung als
Betriebsausgabe beim Rechnungsempfänger versagt werden. E. hätte einen
Gewerbeschein gehabt, der am 28. Februar 1996 erweitert worden wäre, daher
konnte es keine Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft geben. Die Bezweiflung
des Leistungsaustausches zwischen D. und der Bw. sowie die Behandlung als
Scheinrechnung würde daher eine unrichtige Beweiswürdigung sowie eine
unrichtige rechtliche Würdigung der Aussagen durch die Betriebsprüfung
darstellen.
Aus einer Aufstellung betreffend die Steuerzahlungen in den
Jahren 1994 bis 1997 des A. sowie seiner Firmen L. und M. ergab sich, dass diese
insgesamt ca. S 62 Millionen an Steuerzahlungen geleistet hätten. Insofern
wäre daher A. glaubwürdiger als I. einzustufen.
Zur Feststellung der Betriebsprüfung, dass
hinsichtlich der vorliegenden Rechnungen der Firma C. im Vergleich zu den
verwendeten Vordrucken Unterschiede dahingehend aufscheinen würden, dass
grundsätzlich alle Briefe und Rechnungen mit Schreibmaschinen erstellt
worden wären und ab der Übersiedlung nach I. auf den Vordrucken
anstelle der vorgedruckten Firmenanschrift ein Stempel aufscheinen würde
oder mit der Schreibmaschine die Anschrift ergänzt worden wäre meinte
die Bw., dass sie keine Unterschiede feststellen könne, da keine anderen
Rechnungen vorliegen würden und qualifizierte dies als unrichtige
Beweiswürdigung.
Zur Aussage des Geschäftsführers der C., dass
außer dem Projekt in Wien keinerlei Malerarbeiten in Wien
durchgeführt und ab 1995 keine Tätigkeit mehr ausgeübt worden
wäre, verwies die Bw. auf die vorgelegte Buchungsmitteilung Nr. 3 der Firma
C. Da diese durch den Geschäftsführer der Firma C. selbst
übergeben worden wäre, hätten keine Zweifel an Tätigkeiten
in Wien bestehen können. Da die Betriebsprüfung darauf in keinster
Weise eingegangen wäre, würde dies eine unrichtige
Sachverhaltsermittlung sowie eine unrichtige Beweiswürdigung darstellen.
Ident bewertete die Bw. die Feststellung der
Betriebsprüfung, dass diesen Rechnungen ein tatsächliches
wirtschaftliches Geschehen nicht zugrunde lag und daher die Vorsteuer mangels
Leistungsaustausches aberkannt werde, da aus diesen Ausführungen nicht
hervorginge und auch nicht angedeutet würde, warum diesen Rechnungen
tatsächliches wirtschaftliches Geschehen nicht zugrunde liegen sollte, wo
doch auch von der Betriebsprüfung an einer Leistungserbringung nicht
gezweifelt wurde.
Widersprüchlich wäre einerseits die Feststellung
im Betriebsprüfungsbericht, dass den Rechnungen die Angabe des
Leistungszeitraumes fehlte, dies jedoch von der Bw. insoweit behoben wurde, als
der fehlende Leistungszeitraum händisch ergänzt wurde, andererseits
die Betriebsprüfung selbst ausführe, dass gleichzeitig von den Firmen
C. und D. ein Schreiben vorgelegt worden wäre, datiert vom 28. Mai 1997
bzw. vom 27. Mai 1997 ausgestellt in J., in dem die beiden Firmen
bestätigten, dass sie die fakturierten Beträge auch tatsächlich
erhalten und für jede Rechnung bei Erhalt des ausgewiesenen Betrages eine
Empfangsbestätigung ausgestellt hätten. Die Betriebsprüfung
würde verschweigen, dass in diesen beiden Schreiben auch die Ergänzung
des Leistungszeitraumes bestätigt wurde. Da dies gleichzeitig von den
Firmen C. und D. erfolgt wäre, wäre es umso weniger nachvollziehbar,
warum der Leistungszeitraum von der Bw. händisch ergänzt hätte
werden sollen. Im Übrigen wäre dies auf ausdrückliches Verlangen
der Betriebsprüfung erfolgt, ebenso wie obiges Begleitschreiben von den
betroffenen Firmen erstellt worden wäre, da die Betriebsprüfung
Schreiben verlangt hätte, wo die Unterschriften lesbar und nicht von einem
Firmenstempel überlagert wären. Der Sachverhalt wäre daher im
Betriebsprüfungsbericht unrichtig dargestellt und unrichtig gewürdigt
worden. Wenngleich die Betriebsprüfung behauptet hätte, dass beide
Schreiben dem Schriftbild nach mit der Unterschrift des E. unterschrieben
wären, hätte ein Vergleich jedoch keine Übereinstimmung mit den
vom E. vorliegenden Unterschriften erbracht. Die Betriebsprüfung hätte
keine Vergleichsunterschriften vorgelegt, solche jedoch behauptet und trotz
Nachfragen der Bw. keine Möglichkeit gegeben, diese Unterschriften
tatsächlich zu vergleichen. Dies würde ein grobe Verletzung der
Verfahrensvorschriften darstellen, da vorliegende Unterschriften nicht zur
Einsichtnahme aufgelegt waren. Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung
wären die Eingangsrechnungen nicht auf dem Verrechnungskonto des A. erfolgt
sondern die Zahlungen, da diese teilweise bar erfolgten.
Hinsichtlich der Auffälligkeiten der beiden Schreiben,
dass sich im linken unteren Drittel an genau der selben Stelle eine Markierung
befände, sowie, obwohl die Schreiben in J. verfasst worden wären,
beide Originale nicht gefaltet waren, führte die Bw. aus, dass hinsichtlich
der kleinen Markierungen seitens der Betriebsprüfung keine Schlüsse
gezogen wurden, andererseits hinsichtlich der Faltung der Betriebsprüfung
mehrmals erklärt wurde, dass diese Schreiben an A. persönlich
übergeben worden waren. Wenn die Betriebsprüfung auch feststellte,
dass als Bankverbindung eine ehemalige Bank aufscheine, wurden daraus jedoch
keine Schlüsse gezogen. Dies würde ebenfalls eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften darstellen. Ebenso wäre aus dem Umstand, dass im
Betriebsprüfungsbericht festgestellt worden wäre, dass auf dem
Schreiben der Firma C. aus dem Jahr 1997 eine seit Mitte 1995 angeblich nicht
mehr gültige Adresse aufscheine und es nicht einsichtig sei warum eine
Gesellschaft nicht altes Briefpapier aufbrauchen dürfe, kein Schluss
gezogen worden und wäre daraus eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
abzuleiten. Da im Übrigen der Schluss der Betriebsprüfung, dass
aufgrund der vorgenannten Ausführungen daher die Vorsteuer aus den
Eingangsrechnungen der Firma C. und D. mangels Leistungsaustausches die
Abzugsfähigkeit versagt wäre, nicht nachvollziehbar wäre,
wäre dies eine unrichtige rechtliche Würdigung sowie eine Verletzung
von Verfahrensvorschriften.
Hinsichtlich der Abweisung des Berufungsbegehrens
betreffend die Vorsteuern der Firma N. in Höhe von S 116.602,00 mit der
Begründung, dass auf den Eingangsrechnungen ein Leistungszeitraum nicht
angeführt wäre, wurde von der Bw. ausgeführt, dass diese
Feststellung für sie neu wäre. Denn während des gesamten
Betriebsprüfungsverfahrens wäre von der Betriebsprüfung behauptet
worden, dass die Firma N. nicht als Unternehmer erfasst gewesen wäre. Dem
Finanzamt lägen nur Umsatzsteuervoranmeldungen der Firma O. vor, welche mit
dem Rechnungsaussteller nicht ident wäre. Da die Firma O. eine stille
Gesellschaft wäre, die nach außen nicht auftrete, wäre diese
Feststellung nicht nachvollziehbar und könnte daher auch nicht darauf
eingegangen werden. Dass nunmehr der Leistungszeitraum fehle wäre neu und
würde ein Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen.
Zur Einstellung einer Forderung in die Bilanz in Höhe
der weiterverrechneten Bruttoerlöse an den Gesellschafter A. wies die Bw.
darauf hin, dass dieser niemals Mieter gewesen wäre und dass der
Untermieter für die Wiederinstandsetzung der devastierten Wohnungen
mietvertraglich verantwortlich gewesen wäre. Daher hätte eine solche
Forderung an den Gesellschafter nicht eingestellt werden können. Dies
würde eine unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie unrichtige
Beweiswürdigung darstellen.
Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung
führte die Bw. aus, dass die Betriebsprüfung in den Jahren 1993 bis
1995 hinsichtlich der Firmen C. und D. zwar von Subunternehmer spreche, diese
Firmen jedoch direkte Auftragnehmer der Bw. gewesen wären. Die
Schlüsse der Betriebsprüfung daraus, dass sich die Bw. selbst
unangemeldeter Arbeitskräfte zur Erbringung der Renovierungsarbeiten
bedient hätte und die im Rechenwerk erfassten Eingangsrechnungen zum Zweck
der Erlangung von Vorsteuerbeträgen, zur Abdeckung von
Schwarzarbeiterlöhnen und zur Geltendmachung von belegbaren
Betriebsausgaben gedient hätten, wären nicht nachvollziehbar. Denn ein
Unternehmen, das Lohnsteuern in Höhe von durchschnittlich S 3,6 Mio. pro
Jahr abführe, würde nicht einige unangemeldete Arbeitskräfte zur
Erbringung von Renovierungsarbeiten beschäftigen. Andererseits wäre
von der Betriebsprüfung festgehalten worden, dass es unbestritten
wäre, dass diese Leistungen erbracht worden wären und aufgrund von
Branchenerfahrungen davon ausgegangen werden könne, dass 50 % der
Nettosumme aus den Deckungsrechnungen für die Bezahlung nicht angemeldeter
Arbeitskräfte verwendet worden wäre. Da die Betriebsprüfung nicht
begründet hätte, wie dieser Anteil von 50 % geschätzt und warum
kein Materialeinsatz angenommen worden wäre, würde dies eine
unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Würdigung sowie
eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen.
Hinsichtlich der Vorschreibungen der Kapitalertragsteuer
verwies die Bw. auf die o.a. Ausführungen und vertrat die Meinung, dass die
Schlüsse der Betriebsprüfung weder nachvollziehbar wären noch
überhaupt versucht wurde diese nachvollziehbar zu gestalten.
Abschließend bemerkte die Bw., dass die Firma C. mit
der Adresse in I. im Jahr 1998 das Insolvenzverfahrens eingeleitet hätte
und daher zu diesem Zeitpunkt existiert haben müsse.
Ihrem Vorbringen legte die Bw. eine Kopie von
Konkurseröffnungen, eine Kopie einer Buchungsmitteilung Nr. 3 betreffen die
Firma C. sowie die Kopie eines Bescheides betreffend die Erweiterung der
Gewerbeberechtigung des E. vom 28. Februar 1996 bei.
Mit Ergänzungsschreiben vom 22. Oktober 1998
übermittelte die Bw. ein Schreiben des für die Firma C.
zuständigen Finanzamtes in J., aus dem hervorging, dass die Firma C.
für die Bw. zumindest in den Jahren 1994 und 1995 tätig gewesen sein
sollte. Weiters ersuchte die Bw. um Aufklärung, warum, wie aus diesem
Schreiben ersichtlich, im Jahr 1994 durch die Betriebsprüfung S
1,388.131,00 als Scheinrechnungen ausgeschieden worden wären, obwohl in den
Büchern nur S 1,365.629,83 von der Firma C. verbucht worden wäre.
Ebenso wäre im Jahr 1995 S 1,170.825,00 in der Buchhaltung als
Eingangsrechnung von der Firma C. verbucht worden, während die dortige
Betriebsprüfung S 1,169.925,00 als Scheinrechnung behandelt hätte. Um
Bekanntgabe der Begründungen für die Differenzen in Höhe von S
22.501,17 sowie von S 900,00 wurde ersucht.
Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung Stellung. Zu den Abschluss- und Umbuchungen
vertrat sie die Ansicht, dass diese sehr wohl in der Steuerberatungskanzlei
durchgeführt worden wären, die Ausführungen des steuerlichen
Vertreters jedoch ebenso keinerlei Auswirkungen auf die Berufungserledigung
hätten wie die Änderung der Bezeichnung des Kontos von Forderung A.
auf Forderung L.. Sowohl an der Tatsache, dass die Renovierungskosten weiter zu
fakturieren wären als auch an der Höhe der weiterverrechneten
Beträge würde keine Änderung eintreten. Im Übrigen
würde auch die Bw. nicht genau darüber Bescheid wissen, an wen die
Wohnungen nun tatsächlich vermietet worden wären, da sie einerseits
angab, dass die Weitervermietung eines geringen Teils der Wohnungen an die Firma
L. erfolgte und sie andererseits ausführe, dass die Weiterfakturierung
höchstens an die Firmen des A. erfolgen dürfte. Hinsichtlich des E.
betonte die Betriebsprüfung, dass die niederschriftlichen Aussagen dessen
wiedergegeben worden wären. Sie vertrat auch nach wie vor die Ansicht, dass
eine Betriebsausgabe beim Rechnungsempfänger aufgrund der vorgenannten
Ausführungen nicht versagt werden könne, wenn der Person die
Erbringung der in der Rechnung gestellten Leistung möglich wäre.
Aufgrund der im Betriebsprüfungsbericht detailliert dargestellten
Erhebungen wäre es der Firma D. nicht möglich gewesen, die Leistungen
zu erbringen. Bezüglich des Hinweises auf das Vorhandensein eines
Gewerbescheines für E. bemerkte die Betriebsprüfung, dass alleine aus
dem Vorliegen eines Gewerbescheines nicht automatisch auf eine
Unternehmereigenschaft geschlossen werden könne.
Die Betriebsprüfung legte ihrer Stellungnahme auch die
im Bericht angeführten Vordrucke in Hinblick auf den Vergleich zu den
verwendeten Vordrucken bei.
Zu der von der Bw. angeführten Buchungsmitteilung Nr.
3 der Firma C. führte die Betriebsprüfung aus, dass diese Unzahl von
Buchungen lediglich in der Übertragung der Gebarungsdaten infolge des
Wechsels des Ortes der Geschäftsleitung begründet gewesen wären.
Diesem Beleg käme somit in Hinblick auf die Dokumentation einer
tatsächlichen Leistungserbringung keinerlei Beweiskraft zugute.
Hinsichtlich der beiden Schreiben vom 27. und 28. Mai 1997
führte die Betriebsprüfung aus, dass aus den zwei Unterschriften auf
den Schreiben ersichtlich wäre, dass diese völlig unterschiedlich im
Vergleich zu diversen Unterschriften des E. von 1970 bis 1997 wären.
Hinsichtlich der kleine Markierungen an genau derselben
Stelle zog die Betriebsprüfung die Schlussfolgerung, dass die beiden
Schreiben offensichtlich auf demselben Drucker ausgedruckt worden wären.
Dies wäre deswegen außergewöhnlich gewesen, als die beiden
Unternehmen in keinem Zusammenhang stehen würden. Weiters wäre es
ungewöhnlich, dass E. für die Firma C. Bestätigungen ausstelle
und Beträge kassiere, obwohl er in dieser Gesellschaft weder Gesellschafter
noch Geschäftsführer wäre, noch sonst eine Tätigkeit
ausüben würde.
Zum Aufbrauchen alten Briefpapiers in Hinblick auf die
angegebene Bankverbindung der Firma D. bemerkte die Bw., es würden sowohl
auf den Rechnungen des Jahres 1993 als auch auf dem Firmenpapier des Jahres 1997
veraltete Anschriften aufscheinen. Dass ein angeblich tätiges Unternehmen
eine Bankverbindung ausweist, die zum Zeitpunkt der Belegausstellung zumindest
zwei bzw. sechs Jahre nicht mehr besteht, wäre nicht glaubhaft. Ein
tätiges Unternehmen hätte zumindest eine neue Bankverbindung entweder
auf den Rechnungen, zumindest aber als Ergänzung auf dem alten Firmenpapier
angebracht.
Zu den Feststellungen hinsichtlich der Firma N. gab die
Betriebsprüfung bekannt, dass die Probleme in diversen Besprechungen
erörtert und bereits am 16. April 1997 dem steuerlichen Vertreter mittels
Fax die Themen der Schlussbesprechung, in denen auch der fehlende
Leistungszeitraum bei den Rechnungen enthalten war, übermittelt worden
wäre.
Zu den durch die Betriebsprüfung vorgenommenen
Erhebungen und Niederschriften wiederholte sie die Ausführungen des
Betriebsprüfungsberichtes. Zur Höhe des fiktiven Lohneinsatzes gab die
Betriebsprüfung bekannt, dass aufgrund diverser Niederschriften mit nicht
angemeldeten Arbeitskräften, in denen angegeben wurde, dass nur rund die
Hälfte bzw. weniger als die Hälfte der in Rechnung gestellten
Stundenlöhne tatsächlich auch ausbezahlt wurde, das Ausmaß der
50 %igen Nettosumme ermittelt wurde.
Die aus den Ergänzungsschreiben vom 22. Oktober 1998
resultierenden Differenzen wären im Übrigen aus einem
Übertragungsfehler zustande gekommen, der in der Buchhaltung geltend
gemachte Aufwand würde somit für 1994 S 1,365.630,00 und für 1995
S 1,170.825,00, jeweils netto, betragen.
Da in der Berufung kein Leistungsaustausch glaubhaft
nachgewiesen werden konnte, ersuchte die Betriebsprüfung, die Berufung
unter Berücksichtigung der Berichtigung der Differenzen als
unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 nahm die Bw. zu den
Ausführungen der Betriebsprüfung Stellung und führte aus, dass
die Betriebsprüfung zustimmen müsste, dass A. keine Firma wäre
sondern eine Privatperson, der neben seinen Beteiligungen auch Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielen würde. A. hätte, da er eigene
Bauarbeiter für diese Arbeiten kostengünstig beschäftigen
könnte, überhaupt kein wirtschaftliches Interesse daran,
Schwarzarbeiter zu beschäftigen. In ihren Ausführungen würde die
Betriebsprüfung auch weiterhin Firmen des A. mit der Privatperson A.
verwechseln.
Da die Betriebsprüfung behaupten würde, dass
angeblich Briefpapier vorgelegt worden wäre, das einen anderen Briefkopf
enthalten würde, beantragte die Bw., da dieses Briefpapier im Zuge der
Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurde und auch der Stellungnahme zur
Betriebsprüfung nicht beigelegt wurde, Akteneinsicht gemäß
§ 90 BAO.
Zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die
Firma D. führte die Bw. wie in der Berufung aus. Im Übrigen wäre
A. eine Überprüfung der Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt
nicht möglich gewesen, er hätte hingegen alle ihm zumutbaren Belege
beigeschafft und die Leistungen auch tatsächlich erhalten. Warum er
irgendwelche Zweifel hegen sollte, dass diese Firmen offensichtlich Steuern
hinterzogen und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführten, wäre
von der Betriebsprüfung nicht ausgeführt worden. A. hätte, da er
Installateur wäre, die Übertragung von Gebarungsdaten infolge des
Wechsels des Ortes der Geschäftsleitung nicht als solche erkannt und
hätte aus dieser Buchungsmitteilung nur die Körperschaftsteuer
mehrerer Jahre erkannt. Wenn die Betriebsprüfung im Bericht den Schluss
gezogen hätte, dass Rechnungsmängel betreffend den Leistungszeitraum
von der geprüften Gesellschaft behoben worden wäre, so vertrat die Bw.
hiezu die Meinung, dass eine Sanierung von Mängel an Eingangsrechnungen
durch die Bw. nicht möglich wäre. Die Betriebsprüfung würde
daher diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalten.
Auch wäre ein Unterschriftsprobenblatt der
Berufungsstellungnahme nicht beigelegt worden. Die Schlussfolgerung, dass die
beiden Schreiben offensichtlich auf demselben Drucker ausgedruckt worden
wären, wäre nicht nachvollziehbar. Sollte E. entgegen dessen
Behauptung von der Firma C. nicht bevollmächtigt gewesen sein, so läge
eindeutig eine Anscheinsvollmacht vor. Hinsichtlich des Ausweises veralteter
Bankverbindungen auf dem Briefpapier gab die Bw. bekannt, dass ihr Briefpapier
von noch tätigen Klienten mit ebenfalls dieser Bankverbindung vorliegen
würde. Hinsichtlich der Schätzung von 50 % der Nettosumme als
Deckungsrechnung als fiktiver Lohnaufwand verwies die Bw. auf Ausführungen
im BAO-Kommentar, Stoll. Davon ableitend vertrat die Bw. die Meinung, dass ein
Hinweis auf Niederschriften mit nicht angemeldeten Arbeitskräften für
die Schätzung nicht ausreichend wäre.
Im Zuge einer weiteren im Jahr 2001 stattgefundenen
Betriebsprüfung betreffend u.a. die Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1996 bis 1999 wurde durch die Betriebsprüfung die bei
der Erstellung der Umsatzsteuererklärung für 1996 nicht
berücksichtigten Feststellungen der Vorbetriebsprüfung zu den
Eingangsrechnungen der Fa. K. berücksichtigt und Vorsteuern in Höhe
von S 196.102,00 nicht anerkannt, da auf den Eingangsrechnungen ein
Leistungszeitraum nicht angeführt war und sie somit nicht den Bestimmungen
des § 11 UStG 1994 entsprachen.
Vorsteuerberichtigung:
|
|
1996
|
|
öS
|
abziehbare Vorsteuer 1996 lt. Erkl.
|
668.416,40
öS
|
nichtanerkannte Vorsteuer
|
- 196.102,00
öS
|
abziehbare Vorsteuer 1996 lt. BP
|
472.314,40
öS
Aufgrund dieser Feststellungen kam es zu folgender
Passivierung:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
Wert lt. HB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert lt. BP
|
196.102,00
|
196.102,00
|
196.102,00
|
196.102,00
|
Vermögensänd.
|
-196.102,00
|
-196.102,00
|
-196.102,00
|
-196.102,00
|
Vermögensänd./VJ
|
0,00
|
196.102,00
|
196.102,00
|
196.102,00
|
Erfolgsänd.
|
-196.102,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Da die von der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen bei der Erstellung der Bilanzen nicht berücksichtigt wurden,
nahm die Betriebsprüfung entsprechende Korrekturen in den Jahren 1996 bis
1999 vor:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
Wert lt. HB
|
3,176.574,00
|
12.031.685,00
|
16.623.995,00
|
20.040.961,00
|
Wert lt. BP
|
2.916.299,00
|
11.806.113,00
|
16.433.126,00
|
19.884.795,00
|
Vermögensänd.
|
-260.275,00
|
-225.572,00
|
-190.869,00
|
-156.166,00
|
Vermögensänd./VJ
|
294.978,00
|
260.275,00
|
225.572,00
|
190.869,00
|
Erfolgsänderung
|
34.703,00
|
34.703,00
|
34.703,00
|
34.703,00
Im wieder aufgenommen Verfahren erließ das Finanzamt
für das Jahr 1996 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
geänderte Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide und setzte die
Umsatzsteuer mit S 329.051,00 und die Körperschaftsteuer mit S 73.598,00
fest. Im wieder aufgenommenen Verfahren für das Jahr 1997 wurde die
Körperschaftsteuer, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend,
mit S 17.335,00 festgesetzt. Den Feststellungen der Betriebsprüfung
folgend wurden mit Bescheiden vom 5. Juni 2001 die Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 und 1999 mit - S 1,746.880,00 und - S 1,269.121,00 sowie
die Körperschaftsteuer für dieselben Jahre mit S 24.859,00 und S
23.972,00 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 brachte die Bw. gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1999, gegen die Umsatzsteuerbescheide
betreffend die Jahre 1996, 1998 und 1999 sowie gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1996 und
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1996 und 1997 das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründete diese mit dem Umstand, dass sich diese Feststellungen der
Betriebsprüfung ausschließlich auf die vorangegangene
Betriebsprüfung beziehen würden. Die Bw. verwies auf ihre Berufung vom
28. April 1998 samt Ergänzung vom 21. Juli 1998 und die darin enthaltene
Berufungsbegründung.
Am 9. März 2005 nahm der Parteienvertreter
Akteneinsicht in den Berufungsakt, insbesondere in das Unterschriftprobenblatt
und beiliegende Rechnungen. Eine Kopie des Unterschriftsprobenblattes wurde
ausgefolgt.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass es sich
im gegenständlichen Berufungsfall um ein reines Sachverhaltsproblem handeln
würde. Er bemängelte, dass das Finanzamt bei der Ermittlung des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes äußerst schlampig vorgegangen
wäre. So hätte es ständig die Sphäre des A. als Einzelperson
mit der Sphäre von ihm nahe stehenden Firmen L. und M. verwechselt. A
würde als Privatperson 11 Zinshäuser in Wien besitzen und die in
diesen Zinshäusern befindlichen Wohnungen von ihm auch privat vermieten.
Einige wenige Wohnungen wurden aus mietrechtlichen Gründen an die Bw.
vermietet, wobei diese Firma ihrerseits wiederum als Untervermieterin
aufgetreten wäre.
Die Miethäuser wären
teilweise in schlechtem Zustand erworben worden, sodass es erforderlich gewesen
wäre, die Wohnungen zu renovieren. Hiermit wäre E beauftragt worden,
der die Renovierung pro Wohnung en bloc durchgeführt und sodann das
vereinbarte Entgelt bar oder im Einzelfall mit Scheck kassiert hätte. Dies
wäre deshalb von Vorteil gewesen, weil damit ein günstigerer Preis
erreicht werden konnte.
Zum vom Senat vorgelegten
Unterschriftprobenblatt betreffend E. stellte der steuerliche Vertreter fest,
dass sich die Unterschrift des E. von 1970 bis 1997 ständig geändert
hätte. Weiters wurde vom Senat zur Kenntnis gebracht, dass die
Größe des Firmenaufdruckes auf den Rechnungen kein Berufungsthema
mehr wäre.
Zum strittigen Sachverhalt
äußerte der steuerliche Vertreter die Meinung, dass sich im
Wesentlichen nur zwei Varianten anbieten würden: Entweder hätten die
Firmen D. und C. tatsächlich die entsprechenden Leistungen erbracht, sie
aber nicht versteuert, oder aber A. hätte die Rechnungen selbst erstellt,
wovon aber keineswegs ausgegangen werden könnte.
Der Vertreter des Finanzamtes
trat zunächst den Behauptungen der Bw. energisch entgegen, wonach das
Finanzamt den Sachverhalt schlampig ermittelt hätte. Vielmehr wäre aus
den umfangreichen in den Arbeitsbögen abgelegten Unterlagen festzustellen,
dass dies keineswegs der Fall gewesen wäre. Misstrauen erweckend wäre,
dass E. auch für die C. unterschrieben haben sollte; überdies
wären in der Sozialversicherungsdatei weder für die C. noch für
die D. Anmeldungen von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung
festgestellt.
Im höchstem Maße
verdächtig wären ferner die vorgelegten Rechnungen, die teilweise
Ergänzungen mit Schreibmaschine sowie eine unrichtige Bankverbindung
aufweisen würden, das bei einer seriösen Firma so gut wie
auszuschließen wäre.
Auf Hinweis eines
Senatsmitgliedes, dass es eigenartig wäre, dass E. auch für die
Fa. C. unterschrieben hätte stellte der steuerliche Vertreter fest,
dass E. jedenfalls nach außen hin als Vertreter aufgetreten wäre. Es
wäre wohl nicht so, dass jeder sofort im Firmenbuch nachschauen würde,
ob tatsächlich eine Vertretungsbefugnis vorläge, außerdem
wären nicht nur eingetragene Geschäftsführer
vertretungsberechtigt.
Der Berichterstatter brachte
dem steuerlichen Vertreter sowie dem Finanzamtsvertreter eine von der C. am
12.7.1995 ausgefertigte Rechnung an eine andere Firma zur Kenntnis, aus der
erkennbar war, dass diese ganz offensichtlich mit Schreibmaschine verfasst wurde
und die Unterschrift des F. trug.
Zur Replik des
Finanzamtsvertreters, dass das Finanzamt nach Einsichtnahme in die
Sozialversicherungsdatei festgestellt habe, dass die beiden in Rede stehenden
Firmen keine Dienstnehmer beschäftigt hätten, stellte der steuerliche
Vertreter fest, dass eine solche Möglichkeit nur dem Finanzamt, nicht aber
einer Privatperson bzw. Unternehmen offen stünde. A. hätte sich den
Gewerbeschein vorlegen lassen und daraus geschlossen, dass die Firmen
tatsächlich berechtigt gewesen wären, entsprechende Tätigkeiten
auszuführen. Ob nunmehr Arbeitnehmer beschäftigt bzw. tatsächlich
angemeldet wären, könne kein Steuerpflichtiger feststellen. Wenn
weiters bemängelt wurde, dass die beiden Bestätigungen der C. und D.
eine idente Markierung am linken unteren Rand aufweisen, so wäre zu
hinterfragen, welche Schlüsse das Finanzamt hieraus gezogen
hätte.
Der finanzamtliche Vertreter
vertrat hiezu die Meinung, dass die beiden Bestätigungen am gleichen Tag,
und das keineswegs nur in Graz, erstellt und mit unterschiedlichen Daten
versehen und von beliebigen dritten Personen unterschrieben worden sein
könnten.
Der steuerliche Vertreter
ersuchte abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Durch den unabhängigen
Finanzsenat wurde in die Datenbanken der Finanzverwaltung betreffend C., E. und
F. sowie in Finanzamtsakte der C. und des F. Einsicht genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. das
Erkenntnis vom 8. März 1994, 90/14/0192) ist eine Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen
Sachentscheidung gelangen hätte können.
Im Rahmen der zur Berufung erstatteten Schriftsätze
unterließ es die Bw., gegen die wiederaufgenommenen Bescheide gesonderte
Ausführungen zu erstatten. Vielmehr beschränkte sie sich darauf, die
Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung zu entkräften. Wie aus
dem Ablauf des Verfahrens ersichtlich ist, waren der Abgabenbehörde I.
Instanz vor der ersten Betriebsprüfung die die Rechnungen betreffenden
Umstände nicht bekannt und war erst die Betriebsprüfung in der Lage,
die wahren Umstände durch Einsichtnahmen in fremde Datenbanken,
Niederschriften von den angeblich rechnungsausstellenden Personen sowie
Einsichtnahmen in fremde Akten unter Zuhilfenahme von Amtshilfe fremder
Finanzämter die tatsächlichen Umstände im jeweiligen Zeitpunkt
der Rechnungslegung festzustellen. Der zu beurteilende Sachverhalt wurde somit
nicht bereits im Zeitpunkt der Erstveranlagung von der Bw. der Behörde
gegenüber offen gelegt, sondern war erst die Abgabenbehörde im Rahmen
der Betriebsprüfung in der Lage, sich ein richtiges, umfassendes und klares
Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu
verschaffen (VwGH 15.12.1983, 82/15/0166). Die Wiederaufnahme erfolgte somit zu
Recht.
2. Umsatz- Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuer
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG idgF kann der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seine Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG in der in den Streitjahren
geltenden Fassung müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2838-W/02
- Stammnummer
- 16382
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF