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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3361-W/02

Vorschreibung einer Erhöhung bei einer bescheidmäßig festgesetzten Mietvertragsgebühr nicht zwingend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3361-W/02vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.D., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, St. Nr. XY, vom 29. Jänner 2002 betreffend Gebührenerhöhung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) hat am 20. Dezember 2001 mit Dr.M.u.a. einen Mietvertrag betreffend die Wohnung Top Nr. 24-26 im Haus S-gasse abgeschlossen. Dieser Mietvertrag, bestehend aus 2 Bogen, wurde inklusive zwei Gleichschriften beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Vergebührung angezeigt. Die Bogengebühr für den jeweils zweiten Bogen war nicht in Stempelmarken entrichtet. Mit dem bekämpften Bescheid hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien neben der fehlenden Bogengebühr in Höhe von € 26,16 (S 360,00) eine Gebührenerhöhung von € 13,08 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt. Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob bei Anzeige eines Mietvertrages zur Vergebührung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, bei welchem die Bogengebühr nicht in Stempelmarken entrichtet wurde, eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben ist. Gemäß § 6 Abs. 2 GebG in der Fassung BGBl I 1999/28 ist bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je S 180,00, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 GebG ist die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 vom Bestandgeber, ...... selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten..... Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist für die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein Raum mehr gegeben, zumal zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr die Fälligkeit derselben noch nicht eingetreten war. Der Berufung war somit antragsgemäß stattzugeben. Wien, am 15. Juni 2005

Normen und Schlagworte

MietvertragsgebührSelbstberechnungBogengebührErhöhung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3361-W/02
Stammnummer
16370
Gültig
15.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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