Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0396-L/05
Unfallrentenbesteuerung bei Einkommensteuerveranlagung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-L/05vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. März 2005, gemäß
§ 293 b BAO berichtigt vom 15. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. März 2004 übermittelte der Bw.
die Einkommensteuererklärung 2003 an das zuständige Finanzamt. In dem
am 11. März 2005 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2003 wurde eine
von der AUVA ausbezahlte Unfallrente in Höhe von 2.945,00 €
(KZ 245) in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage (16.238,81 €) miteinbezogen und die
Einkommensteuer (nach Abzug einer anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von
1.538,42 €) mit 6.740,73 € festgesetzt. Mit
15. März 2005 erging ein gemäß
§ 293 b
berichtigter Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkommensteuer (nach Abzug
einer anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 1.538,42 €) mit
843,81 € festgesetzt wurde. Die Berichtigung betraf die
Richtigstellung des im Erstbescheid vom 11. März 2005 zu hoch
angesetzten Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehaltes). Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 wurde mit Schreiben vom 5. April 2005
Berufung erhoben.
In der Begründung dazu führte der Bw. aus:
Die
AUVA-Enschädigung sei kein Einkommen, sondern eine Versicherungsleistung.
Sie stelle einen Schadenersatz dar, der in Form einer monatlichen Rente
ausbezahlt werde und mit den jahrelang einbezahlten Versicherungsprämien
begründet sei. Es liege eine Verletzung der Gleichbehandlung von
Einkünften vor, da Zahlungen aus einer Versicherungsleistung einer
Unfallversicherung (bei beliebigen Versicherern) keine steuerpflichtigen
Einkünfte darstellen würden.
Bei
Festlegung der Rentenhöhe sei schon bei der Bemessungsgrundlage für
die AUVA-Zahlung (welche sich nach dem Grad der Erwerbsminderung bemisst) ein
rund 30%iger Abschlag vom Bruttoeinkommen als Pauschalabgeltung für
Lohnsteuer und Sozialversicherung berücksichtigt worden. Durch die
Berücksichtigung eines Steuerabschlages bei der Rentenzahlung komme es bei
nochmaliger Berücksichtigung der AUVA-Rentenzahlungen im Steuerbescheid zu
einer "quasi" doppelten Besteuerung.
Es
liege eine Verletzung der Steuergerechtigkeit vor, weil de facto nur im Jahr
2003 eine Besteuerung der Unfallrenten erfolgt sei.
Der Bw. beantragte die Einkommensteuerveranlagung neu
durchzuführen und die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus
der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2005 als unbegründet ab
und verwies in der Begründung auf die Entscheidung des VfGH vom
7. 12. 2002, G 85/02.
Mit Vorlageantrag vom 28. April 2005 beantragte
der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte die in der Berufung vorgebrachten Begründungen.
Am 20. Mai 2005 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte einen
Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bezeichneten
Regelung über die Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der Prüfung des
VfGH ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G
85/02:
(a) Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten iS. des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Die Annahme, dass die Festlegung der Höhe der
Vollrente mit bloß 66 2/3 % der Bemessungsgrundlage eine
gesetzliche Vorwegbesteuerung der Versehrtenrente im Ausmaß von
33 1/3 % darstelle, sei laut VfGH nicht zutreffend. MIt dem vom VfGH
durchgeführten historischen Befund werde nicht bestätigt, dass die
Rentenbemessung mit der bisherigen Einkommensteuerfreistellung der
Versehrtenrenten (bis 31. 12. 2000) in einem Zusammenhang gestanden
hätte. Der Gesetzgeber bediene sich bei der Bemessung von
Rentenansprüchen aus versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen
üblicherweise bestimmter, von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet meist
unterschiedlicher Techniken, denen unterschiedliche rechtspolitische Anliegen
bzw. Auffassungen über die angestrebte Relation zwischen
Versicherungsleistung und Bemessungsgrundlage zugrunde liegen. Auch sonstige
Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des
§ 205 Abs. 2 ASVG als Normierung eines "pauschalierten
(Einkommensteuer-)Abzugs" zu deuten wäre, hätte der VfGH nicht finden
können.
(b) Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die
bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EstG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
(c) Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Aufgrund des bezeichneten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
(a) Das Hauptargument der Bw. - Schadenersatzleistungen
dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH selbst entkräftet und in
diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht aufgegriffen: Unter Hinweis
auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG 1988) und
Renten (§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die Besteuerung der
Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des
Erkenntnisses vom 7.12.2002 ergibt sich, dass die von der Bw. behauptete
Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegen und somit bei den
Höchstgerichten auch nicht geltend gemacht werden kann.
Auch die behauptete Doppelbesteuerung liegt laut den
Ausführungen des Höchstgerichtes unter Punkt 2.2.1 des Erkenntnisses
nicht vor, da § 205 Abs. 2 ASVG nicht als Normierung
eines "pauschalierten (Einkommensteuer-)abzuges" gedeutet werden kann.
(b) Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin
zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 16. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-L/05
- Stammnummer
- 16359
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF