Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1035-W/04
Rückzahlungsansuchen nach Konkursaufhebung, keine Aufrechnung ohne offene Zahlungsplanquote
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1035-W/04vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau G.H., vertreten durch Dr. Viktor
Igali-Igalffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße
34, vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk vom 30. April 2004 über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20 vom 30. April 2004 wurde das Rückzahlungsansuchen der
Berufungswerberin (Bw.), eingebracht am 29. April 2004, in der um
Überweisung des Guthabens aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 in Höhe
von € 340,49 ersucht wurde, mit der Begründung abgewiesen, dass
das Abgabenkonto derzeit einen Rückstand aufgewiesen habe.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 5. Mai 2004 wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid
rechtswidrig sei. Die Bw. habe im Verfahren zu GZ. 1xy des Handelsgerichtes am
19. März 2003 mit ihren Gläubigern einen Zahlungsplan abgeschlossen,
wobei die Quote 5 % betragen habe. Die erste Quote von 1 % sei mit
Fälligkeit 21. März 2004 bezahlt worden; weitere Quoten seien nicht
fällig. Der Konkurs sei seit 2. Juli 2003 rechtskräftig
aufgehoben.
Eine Verrechnung des
Abgabenguthabens aus der Zeit nach Konkurseröffnung mit derzeit nicht
fälligen Zahlungsplanquoten sei nicht statthaft. Es werde daher der Antrag
gestellt, dem Rückzahlungsantrag Folge zu geben, in eventu den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 7. Juni 2004 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass die Aufrechnungsbeschränkung des § 20
Abs. 1 erster Satz KO nur während der Dauer des Konkursverfahrens gelte.
Werde das Konkursverfahren nach der rechtskräftigen Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens aufgehoben, so sei die auf § 215 Abs. 1
BAO gestützte Verrechnung eines später entstandenen
(Einkommensteuer-)Guthabens mit einer Konkursforderung zulässig.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 9. Juni 2004 wird ausgeführt, dass die
Berufungsvorentscheidung rechtswidrig sei. Festgehalten werde, dass es sich im
ehemaligen Schuldenregulierungsverfahren nicht wie in der
Berufungsvorentscheidung behauptet, um ein Abschöpfungsverfahren, sondern
richtigerweise um ein Zahlungsplanverfahren gehandelt habe. Dies bedeute, dass
das Finanzamt 2/20 lediglich Anspruch auf die im Zahlungsplan mit den dort
festgehaltenen Fälligkeiten festgesetzte Zahlungsplanquote besitze.
Keinesfalls sei das Finanzamt 2/20 berechtigt, über die Quote hinaus
Abgabengutschriften für Abgabenzeiträume nach Konkurseröffnung
zusätzlich zur Verminderung des Abgabenrückstandes zu verrechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Nach
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§
215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§
215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist
§
215 Abs. 3 BAO: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes
Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten
derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
§
215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst
nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat,
jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben
mußte.
Gemäß
§ 193 Abs. 1 KO kann der Schuldner im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag
auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist,
gelten hiefür die Bestimmungen über den
Zwangsausgleich.
Zunächst ist festzuhalten,
dass einem Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO der Erfolg zu
versagen ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein
Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist
grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der
Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Dazu ist dem Abgabenkonto zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am
28. April 2004 (eingebracht am 29. April 2004) ein Guthaben von
€ 340,49 aufscheint, welches jedoch noch am selben Tag von der
Abgabenbehörde mit der Umsatzsteuer April 2001 - nach Wiederaufnahme
der Einbringung - verrechnet wurde und am Tagesende 29. April 2004 der
Saldo mit Null ausgewiesen wurde. Der entsprechende Begründungsteil des
erstinstanzlichen Bescheides des Finanzamtes Wien 2/20 vom 30. April 2004,
wonach das Abgabenkonto damals einen Rückstand aufgewiesen habe, ist nicht
nachvollziehbar.
Die aus dem
Einkommensteuerbescheid 2003 resultierende Gutschrift in Höhe von
€ 340,49 ist gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO erst mit
Ablauf des Kalenderjahres 2003 und somit nach Aufhebung des Konkurses am 2. Juli
2003, somit jedenfalls auch nach der Konkurseröffnung entstanden. Die Bw.
hält die Aufrechnung der Umsatzsteuer 2001 mit ihrem
Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für 2003 aus
konkursrechtlicher Sicht für unzulässig. Nach der von der
Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall angesprochenen Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO ist die Aufrechnung unzulässig,
wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden ist oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach
der Konkurseröffnung erworben worden ist. Der Abgabenbehörde erster
Instanz ist zu konzedieren, dass diese Sondervorschrift den allgemeinen
Vorschriften über die Aufrechnungsbefugnis der Abgabenbehörde vorgeht
und diese Einschränkung der Aufrechnung nur während der Dauer des
Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des Konkurses kann sich der
frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die konkursrechtliche
Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl. dazu Fischerlehner in SWK 2002,
S 840, mit dem Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, KO,
§§ 19, 20, Rz. 14).
Die Abgabenbehörde hat
zwar darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig der Konkurs aufgehoben wurde, sie
hat jedoch nicht dargelegt, dass laut dem bewilligten Zahlungsplan zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung am 30. April 2004 eine Zahlungsplanquote offen ausgehaftet
wäre, mit der allenfalls eine Verrechnung durchgeführt werden
hätte können.
Die Bw. bringt zu Recht vor,
dass es sich im ehemaligen Schuldenregulierungsverfahren nicht um ein
Abschöpfungsverfahren, sondern richtigerweise um ein Zahlungsplanverfahren
gehandelt habe. Der Zahlungsplan ist ein Zwangsausgleich besonderer Art,
für den die §§ 193 bis 198 KO Sonderbestimmungen enthalten,
somit ein Sonderfall des Zwangsausgleiches. § 193 Abs. 1 Satz 2 KO legt die
Geltung der Bestimmungen über den Zwangsausgleich für den Fall fest,
dass nichts anderes angeordnet ist. Die Bestimmungen über den
Zwangsausgleich gelten somit subsidiär, wobei sich die subsidiäre
Geltung nicht nur auf den Antrag, sondern auf das gesamte Zahlungsplanverfahren
bezieht.
Wird der Zahlungsplan vom
Gericht bestätigt, so ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses
der Konkurs aufzuheben, wobei die Aufhebung des Konkurses anders als beim
Zwangsausgleich von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Weder die
Bw. noch die Abgabenbehörde haben vorgebracht und auch dem Akt ist nicht zu
entnehmen, dass im Zahlungsplan ausnahmsweise etwas anderes verfügt worden
wäre.
Die Rechtswirkungen des
Zahlungsplans entsprechen nämlich insofern denjenigen des Zwangsausgleichs,
durch den gemäß
§ 156 Abs. 1 KO der Schuldner von der
Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie
erleiden, nachträglich zu ersetzen. Dies gilt auch für denjenigen
Gläubiger, der seine Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan
nicht angemeldet hat. Sein Anspruch ist nach § 197 KO auf die nach dem
Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet. Über diesen rechtskräftig
bestätigten Zahlungsplan hinaus steht ihm keinesfalls ein Anspruch zu,
wobei dies sowohl die Quote als auch die im Zahlungsplan festgesetzte Frist
trifft (OGH 11.7.2001, 3 Ob 232/00i).
Das bedeutet aber, dass die
Abgabenbehörde lediglich Anspruch auf die im Zahlungsplan mit den dort
festgehaltenen Fälligkeiten festgesetzte Zahlungsplanquote hat. Durch den
rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan (Zwangsausgleich) wird der
Gemeinschuldner von dem die Ausgleichsquote übersteigenden Teil seiner
Verbindlichkeiten befreit. Zahlt der Schuldner die im Ausgleich festgesetzte
Quote seiner Schulden, so gelten diese als vollständig getilgt.
Von der Abgabenbehörde
wird übersehen, dass zwar mit der im Konkurs festgestellten Quote stets
aufgerechnet werden kann, denn hier ist bereits die Kürzung des Rechtes des
Aufrechnungswerbers durch die Berücksichtigung der anderen
Konkursforderungen durchgeführt, nicht jedoch mit einer im Zwangsausgleich
(hier die Sonderform des Zahlungsplanverfahrens) vereinbarten Ausgleichsquote.
Die Zulassung der Aufrechnung mit der Ausgleichsquote würde bedeuten, dass
der Aufrechnungswerber bereits vorzeitig volle Befriedigung für seine
Konkursforderungen erlangt, während die übrigen Konkursgläubiger
ihre Konkursforderungen erst später geltend machen können.
Damit ist das Finanzamt Wien
2/20 nicht berechtigt, nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zahlungsplanes über die Quote hinaus gehende Abgabengutschriften für
Abgabenzeiträume nach Konkurseröffnung zusätzlich zur
Verminderung des Abgabenrückstandes vor Ablauf der für die Quoten im
Zahlungsplan festgesetzten Frist zu verrechnen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 193 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1035-W/04
- Stammnummer
- 16346
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF