Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0344-W/05
Ermessen bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-W/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
26. Mai 2004 betreffend Rechtsgebühr (Mitzahlungsbescheid)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) schloss als
Hauseigentümerin am 15. Mai 1999 einen Mietvertrag ab.
Gemäß
§ 8 des Vertrages sollte der Mieter die Kosten
für die Errichtung und Vergebührung des Vertrages tragen.
Mit Bescheid vom 19. August 1999 setzte das
Finanzamt gegenüber dem Mieter eine Bestandsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG in Höhe von S 16.740,00
(€ 1.216,54) fest.
Im Hinblick auf ein Ersuchen der Finanzkasse /Einbringung
fertigte das Finanzamt am 26. Mai 2004 einen an die Vermieterin, somit
an die Bw. gerichteten Mitzahlungsbescheid aus.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sie Verjährung geltend mache, da seit Abschluss des Mietvertrages
(15. Mai 1999) mehr als fünf Jahre vergangen seien. Weiters weise
die Bw. darauf hin, dass laut Mietvertrag der Mieter zur Entrichtung der
Gebühr verpflichtet sei und erst nach Feststellung der Uneinbringlichkeit
bei diesem eine subsidiäre Heranziehung ihrer Person angebracht wäre.
Tatsächlich verfüge der Mieter dem Vernehmen nach seit einiger Zeit
über einen festen Wohnsitz
(T-Gasse) und über geregelte
Einkünfte. Schließlich stelle die Höhe der Gebühr eine
unangemessene Härte dar, da der Mietvertrag auf neun Jahre abgeschlossen
worden sei, die Miete jedoch nach wenigen Monaten nicht mehr bezahlt worden sei.
Der Mieter hätte nach anwaltlichem Einschreiten schließlich im
September 2000 zum Auszug veranlasst werden können. Es werde daher der
Antrag auf Aufhebung des Bescheides, in eventu auf Herabsetzung auf ein der
tatsächlichen Miete entsprechendes Ausmaß gestellt.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
30. Dezember 2004 führte das Finanzamt aus, dass die
Gebührenschuld gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1a GebG im
Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner entstehe.
Gemäß
§ 17 GebG sei für die Beurteilung der
Gebührenschuld ausschließlich der schriftlich festgelegte Inhalt der
Urkunde maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliege daher der
Gebühr, wie es beurkundet sei. Der Gebührenfestsetzung könnten
damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrunde
gelegt werden, mögen auch andere Umstände den tatsächlichen
Vereinbarungen bzw. Geschehnissen entsprechen. Der gegenständliche
Mietvertrag sei am 15. Mai 1999 von den Vertragspartnern unterzeichnet
und auf neun Jahre abgeschlossen worden. Die Gebührenpflicht sei demnach
mit diesem Datum entstanden, egal ob in der Folge die Verpflichtungen des
Vertrages eingehalten worden seien oder nicht. Gemäß
§ 17
Abs. 5 GebG hebe nämlich eine Aufhebung des Rechtsgeschäftes
oder das Unterbleiben der Ausführung die nun einmal entstandene
Gebührenpflicht nicht auf. Da also nachträgliche Umstände
für die Gebührenpflicht belanglos seien, könne die in der
Berufung dargestellte effektive Dauer des Mietverhältnisses und das
teilweise Unterbleiben von Mietzinszahlungen die entstandene
Gebührenpflicht nicht mindern.
Was die Inanspruchnahme der Bw. als Gesamtschuldnerin
anlange, werde festgehalten, dass bei einem zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäft beide Vertragspartner gemäß
§ 28 Abs. 1 GebG zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet
seien. Da volle Leistungsgebot könne daher vom Finanzamt an jeden
Unterzeichner der Urkunde gerichtet werden. Das Finanzamt sei vorerst aber in
seinem Ermessen derart eingeschränkt, dass es sich vorerst nur an den
zivilrechtlich Verpflichteten wenden könne. Sollte sich aber dessen
Leistungsunfähigkeit herausstellen, habe sich das Finanzamt an den anderen
Vertragspartner zu wenden. Im gegenständlichen Fall sei vom Finanzamt
vorerst der Mieter in Anspruch genommen worden. Da die Gebühr bei diesem
nicht einbringlich gewesen sei, habe das Finanzamt vollkommen zu Recht das
Leistungsgebot an die Bw. gerichtet.
Was das Vorbringen bezüglich der Verjährung
anlange, müsse entgegengehalten werden, dass die Verjährungsfrist
gemäß
§ 207 BAO fünf Jahre betrage.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginne die
Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
sei. Die Verjährung würde daher im gegenständlichen Fall nach dem
31. Dezember 2004 eintreten. Diese sei aber durch das Rechtsmittel der
Berufung gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO ohnedies nicht eingetreten
und könne auch nicht vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung
eintreten.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass vom Finanzamt
lediglich ausgeführt werde, dass der laut Mietvertrag zur Zahlung
verpflichtete Mieter in Anspruch genommen worden sei, die Gebühr aber nicht
einbringlich gewesen sei. Es sei daher nicht zu ersehen, ob seinerzeit bei
Entstehen der Gebührenpflicht im Jahr 2000 ein Exekutionsversuch
unternommen worden sei. Vor allem aber werde auf das Vorbringen, dass der Mieter
in der Zwischenzeit wieder über einen festen Wohnsitz und über
geregelte Einkünfte verfüge, somit sehrwohl zahlungsfähig
wäre, nicht eingegangen.
Weiters verweise die Bw. auf die in der Zwischenzeit durch
eine Änderung der BAO erfolgte Beschränkung der Höhe der
Gebührenpflicht auf Basis der materiellen Mietdauer von drei Jahren. Die
Bw. ersuche daher, sollte sich doch noch die Zahlungsunfähigkeit des
Mieters erweisen, im Hinblick auf die Gesetzesänderung und die
tatsächlich nur wenige Monate währende Vertragserfüllung aus
Billigkeitserwägungen um eine angemessene Herabsetzung der
Gebührenvorschreibung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 lit 1 GebG sind bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren
verpflichtet.
Trifft
die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so
sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet (§ 28 Abs. 6
GebG).
Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß
§ 6
Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand,
§ 891 ABGB). Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
hängt es gemäß
§ 891 zweiter Satz ABGB vom
Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder
nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen
fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem
Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat.
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher
der Abgabenbehörde - dem Gläubiger - die Wahl zu, ob sie
alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der
Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen
will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre
Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen hat. Haften für eine Abgabenschuld zwei
oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten
dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte (VwGh 21.3.2002, 2001/16/0055).
Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den
Gesamtschuldner, der nach dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen
sollte, nahe liegen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist auch
dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest
mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (VwGH 28.2.2002,
2001/16/0606).
Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem
dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom (Haupt-)Schuldner
ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Das Finanzamt begründete die Heranziehung der Bw. als
Gesamtschuldnerin mit dem Hinweis auf die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten beim Vertragspartner.
In ihrer Berufung führte die Bw. dagegen aus, dass
dieser über einen festen Wohnsitz in T-Gasse sowie "dem Einvernehmen nach"
über geregelte Einkünfte verfüge.
Abgesehen davon, dass die Bw. die Adresse nur ungenau,
nämlich ohne Hausnummer bezeichnet hat, konnte diese Angabe mittels Anfrage
beim Zentralmeldeamt nicht verifiziert werden.
Auch aus dem Vorbringen, dass der Vertragspartner nunmehr
über geregelte Einkünfte verfüge, kann noch nicht zwingend auf
die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten bei diesem
geschlossen werden.
Eine Abfrage der Meldungen der ausbezahlten Entgelte durch
den (die) Dienstgeber durch den Unabhängigen Finanzsenat konnte die Ansicht
des Finanzamtes, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Vertragspartner (Mieter)
uneinbringlich sind, nicht widerlegen.
Weiters sind auch keine Zahlungen auf die
Abgabenschuldigkeiten erfolgt.
Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass die Einhebung
beim anderen Gesamtschuldner nicht, bzw. nicht ohne Gefährdung und nicht
ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
Weiters vertritt die Bw. die Ansicht, dass die Berechnung
der Mietdauer im Hinblick auf eine Gesetzesänderung auf Basis einer
Mietdauer von drei Jahren zu erfolgen habe.
Dazu ist festzustellen, dass § 33 TP 5 GebG
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, mit
1. Juli 1999 in Kraft getreten ist und auf alle Sachverhalte
anzuwenden ist, anzuwenden ist, für welche die Gebührenschuld nach dem
30. Juni 1999 entsteht bzw. entstanden ist (§ 37 Abs. 3
GebG).
Der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere, zumal
die Gebührenschuld mit der Unterzeichnung der Urkunde
(15. Mai 1999), somit vor der Gesetzesänderung entstanden
ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG hebt das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf. Das Vorbringen betreffend die Dauer des Mietverhältnisses und das
Unterbleiben von Mietzinszahlungen können daher der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und beginnt mit dem Ablauf des
Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1
BAO). Im gegenständlichen Fall begann die Verjährungsfrist mit Ablauf
des Jahres 1999.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert
sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr (§ 209
BAO).
Bereits aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine
Verjährung schon deshalb nicht eingetreten ist, da der angefochtene
Bescheid im Jahr 2004 ergangen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-W/05
- Stammnummer
- 16311
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF