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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0591-L/03

Betriebsaufgabe eines Ziviltechnikers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-L/03vom 30.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

rügt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im Beschwerdefall (gegenständlich habe eine unentgeltliche Betriebsübergabe und damit weder eine Betriebsveräußerung, noch eine Betriebsaufgabe stattgefunden), dass die Besteuerung eines Übergangsgewinnes verfehlt sei, weil in diesem Fall ein solcher gar nicht zu ermitteln gewesen wäre. Die belangte Behörde räumt zu der diesbezüglichen Beschwerderüge in ihrer Gegenschrift zwar ein, dass im Fall einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebes des Beschwerdeführers keine Verpflichtung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart bestanden habe, sie meint aber, dass im Beschwerdefall - wie den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für 1997 zu entnehmen sei - mit 31. Dezember 1997 ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgt sei. Die Grundfrage des Vorliegens eines Übergangsgewinnes ergebe sich daher "eindeutig aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung und der Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen". Mit dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde aber, dass der freiwillige Wechsel der Gewinnermittlungsart nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. November 1993, 92/15/0110). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer von ihm angenommenen Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1997 zu diesem Zeitpunkt einen Übergangsgewinn ermittelt und seinen Einkommensteuererklärungen zu Grunde gelegt hat, ist daher für die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer Sachverhaltsannahme, dass eine Betriebsaufgabe nicht erfolgt ist, nichts zu gewinnen. Da die belangte Behörde insofern in Verkennung der Rechtslage einen nicht zu ermittelten Übergangsgewinn der Besteuerung unterzogen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Ob die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhaltsnahme allerdings zutrifft, dass eine Betriebsaufgabe nicht stattgefunden hat, kann vom VwGH nicht abschließend beurteilt werden. Im Ergebnis zutreffend rügt der Beschwerdeführer nämlich auch, dass der belangten Behörde bei dieser Sachverhaltsannahme Verfahrensfehler unterlaufen sind. Zwar ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vertragliche Vereinbarung einer Abrechnung laufender Projekte einer von der belangten Behörde - gestützt auf ein ausdrückliches Vorbringen in der Berufung - angenommenen Übergabe begonnener Projekte durch den Sohn des Beschwerdeführers ungeachtet des darin enthaltenen Widerspruchs nicht zwingend entgegen steht. Bei einem bestehenden Widerspruch zwischen einer vertraglichen Vereinbarung und einem dieser Vereinbarung entgegenstehenden Vorbringen hätte die belangte Behörde diesen Widerspruch mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln aufklären müssen. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde aber ohne weitere Ermittlung und ohne jede Begründung vor einer der beiden widersprüchlichen Varianten - nämlich der Übernahme begonnener Projekte durch den Sohn des Beschwerdeführers - ausgegangen. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall aus dieser Sachverhaltsannahme auf ein weiteres Sachverhaltselement, nämlich die "Übernahme des Kundenstockes" durch den Sohn des Beschwerdeführers geschlossen hat und dieses Sachverhaltselement ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ohne den Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör einzuräumen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus diesem Grund als rechtswidrig. Auf Grund der Aufhebung des obigen Bescheides ist der unabhängige Finanzsenat zur Abführung des fortgesetzten Verfahrens zuständig." Mit Schreiben vom 13. September 2004 wurde durch den Bw. Folgendes vorgebracht: Mit dem vorliegenden Schreiben solle hervorgehoben werden, dass steuerlich eine Betriebsaufgabe vorgelegen sei. Der Bw. hätte mit 31. Dezember 1997 seine berufliche Tätigkeit beendet, also seine werbende Tätigkeit eingestellt und alle in Arbeit befindlichen Leistungen gegenüber den Auftraggebern abgerechnet. Das würde ohne Zustimmung der Auftraggeber nicht möglich gewesen sein. Es seien damit sämtliche Forderungen und auch die bestehenden Verbindlichkeiten des Bw. vereinnahmt und bezahlt worden. Daher sei aus dieser typischen Betriebsaufgabesituation eine Übergangsbilanz zum 31. Dezember 1997 erstellt worden. Es würden ja ansonsten bei einem unentgeltlichen Übergang im Jahr 1997, wie vom VwGH auch ausgeführt worden wäre, die Forderungen noch nicht im Jahr 1997 versteuert worden. Wie vom VwGH auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, komme bei einem Widerspruch zwischen vertraglicher Vereinbarung und tatsächlicher Vorgangsweise die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen. Die Tätigkeit von Zivilingenieuren sei in der Regel auf eine einmalige Geschäftsbeziehung ausgerichtet. Wollny hebe für Deutschland hervor und dies werde auch von der österreichischen Zivilingenieurskammer so gesehen - aus der 25-jährigen Tätigkeit des Vertreters des Bw. als Steuerkonsulent der Ingenieurkammer für OÖ. und Salzburg könne er dies bestätigen - dass es quasi nicht zur Übertragung eines Geschäftswertes und Kundenstockes komme, da der Standort regelmäßig etwa im Gegensatz zu Arzt und Apotheken ohne Belang sei, weiters könne der Name nicht übertragen werden. Wenn in den Einkommensteuerrichtlinien Rz 5514 ausgeführt sei, dass entweder der Kundenstock bei einem Notar nur bei gefestigten Kundenbeziehungen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, so treffe dies bei Zivilingenieuren noch weniger zu. Darauf verweise Wollny ebenfalls. Die Leistungen eines Zivilingenieurs seien höchstpersönliche Leistungen, die an die Person gebunden seien und nur von dieser eigenverantwortlich erbracht werden könnten. Für die Betriebsaufgabe seien die bis zum Stichtag erbrachten Leistungen abgerechnet und jemand gesucht worden, der bereit gewesen wäre, wiederum höchstpersönlich Aufträge zu übernehmen. In der Beschwerdeschrift sei ausgeführt, dass vom Sohn des Bw. lediglich bewegliche Wirtschaftsgüter und Dienstnehmer übernommen worden wären. Daraus sei der Schluss gezogen worden, dass hier eine Betriebsaufgabe vorliege. Dies sei vom VwGH auch so gesehen worden. Daher sei der Bw. in dieser Darstellung auf die Frage des Vorhandenseins bzw. der Übergabe von immateriellen Wirtschaftsgütern eingegangen. Beigelegt wurde ein Auszug aus Unternehmens- und Praxisübertragungen, Handbücher für die Beratungspraxis, Dr. Paul Wollny, Richter am BFH a.D., 5. Auflage, Rz 3708: Ingenieur Bei Ingenieuren komme die Veräußerung von Ingenieurbüros im Sinne einer Unternehmensveräußerung seltener vor, als man erwarten solle. Das hätte verschiedene Gründe: Die Veräußerung der Einrichtung - als des der freiberuflichen Tätigkeit dienenden Vermögens - werde abgewickelt, wie sich auch sonst der Verkauf von Wirtschaftsgütern vollziehe. Einen Geschäftswert zu übertragen erweise sich jedoch als hindernisreich. Der Standort eines Ingenieurbüros sei im Gegensatz zu dem der Anwalts- oder Arztpraxis, der Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüferpraxis regelmäßig ohne Belang. Der Name könne anders als die Firma nicht übertragen werden. Dass sei zwar bei den freien Berufen der Ärzte und Anwälte auch nicht möglich. Dauerbeziehungen (bei Ärzten beispielsweise zu den Patienten) würden stärker ausgeprägt sein als beispielsweise die mehr auf einmalige Beziehung ausgerichtete Tätigkeit eines Architekten. Der Geschäftswert werde sozusagen durch den gleichzeitigen Wechsel von Inhaber und Namen des Ingenieur-Unternehmens im Bewusstsein des Wirtschaftsverkehrs aufgelöst. Hinzu komme, dass die Angehörigen der Ingenieurberufe der späteren Übertragung ihrer "Unternehmens" unter diesem Gesichtspunkt nicht das vorausschauende Augenmerk zuwenden würden. Bei der Aufnahme eines Sozius, der später das Büro übernehme, komme es regelmäßig ebenfalls nicht zur Abgeltung eines Geschäftswertes, weil der Sozius durch die Auflösung der Gemeinschaft wirtschaftlich kaum anders gestellt werde, als wenn er sich unter Ausscheiden aus der Gemeinschaft selbstständig machen würde. Im Zuge eines Erörterungstermines am 15. September 2004 wurden folgende Argumente vorgebracht: Von Seiten des Bw. wird eingewendet, dass ein Ziviltechnikerbetrieb nicht veräußert werden könne, das würde auch durch eine Diplomarbeit der Wirtschaftsuniversität Wien bestätigt werden, wonach auch die Kammer eine solche Auskunft gegeben hätte. Es werde das Vorliegen eines Kundenstockes bezweifelt, da im gegenständlichen Bereich alles über Ausschreibungen passieren würde, diese seien zwar beschränkt, würden jedoch dem Objektivitätsgesetz und dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz entsprechen müssen. Von Seiten der Amtspartei wird vorgebracht, dass laut Berufungsschrift der Bw. auch immer deshalb sehr spät abgerechnet hätte, weil die Kunden ihm dies mit weiteren Aufträgen belohnt haben würden. Daraufhin wird von Seiten des Vertreters des Bw. entgegnet, dass im Gemeinnützigkeitsbereich die Rechnungen schnell gelegt werden müssten im Hinblick auf die Förderung, dieses Argument daher für private Auftraggeber gelten würde, nicht im gemeinnützigen Bereich. Das Bauvolumen sei seit 1990 stark zurück gegangen, es würde größere Konkurrenzverhältnisse geben. Weiters wird von diesem ausgeführt, dass nur einzelne Vermögensgegenstände unentgeltlich übernommen worden wären, man würde froh gewesen sein, dass jemand die Aufträge zu Ende führen würde. Weiters wird auf die lange Projektdauer verwiesen, man würde zwangsläufig jemanden suchen müssen, der diese zu Ende führe. Der Bw. hätte natürlich den Übergang auf den Sohn nicht im Besonderen publik gemacht, der Name sei gleich geblieben. Auf die Frage von Seiten des Senates, was geschehen würde, wenn kein Familienmitglied oder Sozius vorhanden wäre, dem übergeben werden könne, wird vom Vertreter des Bw. angegeben, dass der Markt so sei, dass sich genug finden würden, die übernehmen, allerdings nicht gegen Geld. Der Vorteil würde darin bestehen, dass der Übernehmer die Büroeinrichtung und -ausstattung übernehme. Es hätte sich im gegenständlichen Fall fast ausschließlich um abgeschriebene Wirtschaftsgüter gehandelt, nur die EDV-Anlage sei noch im Anlageverzeichnis mit einem Wert aufgeschienen. Die wesentliche Betriebsgrundlage bei einem Ziviltechniker würde die Person des Ziviltechnikers sein, dieser würde auch haften. Bei einem Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder wurde das nicht so sein. Dieser Betrieb würde abstrakt fortgeführt werden können. Auch die Software sei eine wesentliche Grundlage des Betriebes. Ein Ziviltechnikerbetrieb könne grundsätzlich nicht veräußert werden. Von der Amtspartei wird eingewendet, dass ein selbst gefertigter Übergabevertrag ein Indiz für die Absicht darstellen würde, dass jedenfalls der Betrieb und nicht einzelne Einrichtungsgegenstände übergeben werden wollten. Durch den Vertreter des Bw. wird ausgeführt, dass zum Stichtag abgerechnet worden sei, ein Indiz sei, dass der Bw. einen klaren Schnitt haben wollte. Der Vertreter der Amtspartei führt aus, dass es ein Vorteil für den Sohn gewesen wäre, dass er eben schon von Beginn seiner Tätigkeit weg Aufträge gehabt hätte. Entgegnet wird, dass im gegenständlichen Fall auch von einem Fremden für diese Projektübernahme nichts bezahlt worden wäre. Weil eben der neue Ziviltechniker neu beginnen würde, würde es sich um eine Betriebsaufgabe handeln. Von Seiten der Amtspartei wird bezweifelt, dass diese Übernahme der Projekte unentgeltlich sein würde. Nachgereicht wird von Seiten des Bw. der Auszug einer Diplomarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Thema "Der Praxiswert, Determinanten, Wertermittlung sowie handels- und steuerrechtliche Behandlung", eingereicht im Juni 1996. Unter der Überschrift Ingenieurbüros (Architekten-, Statiker-, Maschinenbau-, Entwurfsbüros usw.) werden die bereits oben zitierten Erläuterungen von Wollny wiederholt und darauf hingewiesen, dass diese der Auskunft, die von der österreichischen Architektenkammer gekommen wäre, entsprechen würden. Der Geschäftswert werde sozusagen durch den gleichzeitigen Wechsel von Inhaber und Namen des Ingenieurunternehmens aufgelöst. Bei der Aufnahme eines Sozius, der später das Büro übernehme, komme es regelmäßig ebenfalls nicht zur Abgeltung eines Geschäftswertes,weil der Sozius durch die Auflösung der Gemeinschaft wirtschaftlich kaum anders gestellt werde, als wenn er sich unter Ausscheiden aus der Gemeinschaft selbstständig machen würde. Möglich sein würde die Verwertung des durch die Tätigkeit entstandenen "Büro-Wertes", wenn das Unternehmen in eine GmbH & Co KG eingebracht werde. Die GmbH könne Träger eines Sachnamens sein. Dieser Name könne im Wirtschaftsverkehr einen selbstständigen Wert gewinnen, der sich später verwerten lasse. Durch den Senat wurde am 14. September 2004 ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die Anzeigenabteilung der Druckschrift "Daskonstruktiv" versendet. In diesem wurde gebeten, die in den Jahren 1999 bis 2004 geschalteten Inserate im Hinblick auf Büroübergabe, Betriebsübergabe, Kundenstockveräußerung, Betriebsveräußerung zu übersenden. Im Hinblick auf eine eventuelle Betriebsübergabe findet sich lediglich ein Inserat mit folgendem Wortlaut: "Für langjähriges eingeführtes Vermessungsbüro im Raum Pinzgau wird Partner/In- oder Nachfolger/In (Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen oder Anwärter) gesucht. Nähere Auskünfte erteilt die Kammerdirektion in Linz". Ein eben solches Auskunftsersuchen im Hinblick auf die Jahre 2003 und 2004 wurde an die Anzeigenabteilung der Bau. Zeitung versendet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 wurde geantwortet, wobei keinerlei Betriebsübergaben im gegenständlichen Sinne zu finden waren. Weiters wurde am 14. Oktober 2004 ein Ergänzungsvorhalt an den Bw. persönlich versendet, in dem dieser aufgefordert wird bekannt zu geben, wer den gegenständlichen Übergabevertrag vom 30. Dezember 1997 erstellt habe. Mit Schreiben vom 29. November 2004 wurde diese Frage dahingehend beantwortet, dass der Übergabevertrag vom ehemaligen Steuerberater des Bw., Mag. K. erstellt worden sei. Es wurde am 14. Oktober 2004 ein Auskunftsersuchen an den Sohn des Bw. mit folgendem Wortlaut gerichtet: Mit Schreiben vom 7. Jänner 1998 sei von diesem bekannt gegeben worden, dass er am 1. Jänner 1998 das Büro sein Vaters übernommen hätte. Er würde nun aufgefordert werden, die von seinem Vater übernommenen Projekte aufzulisten mit Auftraggeber und daraus erzieltem Honorar, sowie dem Zuflussdatum des Honorars. Weiters würde eine Auflistung der Auftraggeber des Sohnes des Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 benötigt werden. Dieser solle das Auftragsvolumen, die erzielten Erlöse sowie das Datum des Zuflusses enthalten. Auch enthalten sein müssten angefangene Projekte samt obigen Informationen - trotz Honorarentrichtung nach dem Jahr 2002. Ebenfalls am 14. Oktober 2004 wurde ein Ergänzungsvorhalt an den Bw. abgefertigt: In der Berufungsschrift gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 31. Dezember 1999 sei ausgeführt worden, dass der Sohn des Bw. die begonnenen Projekte mit seinen Teilleistungen fortsetzen würde. Der Bw. würde nun ersucht werden, diese vom Sohn übernommenen Projekte aufzulisten mit Auftraggeber und den ihm daraus zugeflossenen Honoraren. Weiters wäre eine Auflistung der Auftraggeber des Bw. in den Jahren 1993 bis 1997 samt den zugeflossenen Honoraren vorzunehmen. Auch im Jahr 1993 schon begonnene Projekte sollte darin enthalten sein. Mit Schreiben vom 29. November 2004 wurden die angeforderten Listen durch den Bw. eingereicht. Unter Anderem geht aus diesen hervor, dass es sich um elf von H.S. fortgesetzte Projekte mit in Summe sieben verschiedenen Auftraggebern handelt. Für das Jahr 1997 befand sich unter 12 Auftraggebern von H.S. einer, der auch in der Liste der übernommenen Projekte aufscheint, im Jahr 1998 scheinen 4 von 51 auf, im Jahr 1999 2 von 50 und im Jahr 2000 4 von 55. Weiters ergeben sich auch im Hinblick auf die Auftraggeber des Bw. und seines Sohnes in den angeführten Jahren keine auffallenden Übereinstimmungen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 wurde weiters wie folgt ausführt: Die gewünschte Zusammenstellung der Projekte, Auftraggeber und Honorare sei übermittelt worden. Ergänzend würde man dazu feststellen, dass der Sohn des Bw. sofort nach Ablegung der Prüfung und Vereidigung selbständig geworden sei und ein eigenes Büro im Jahr 1996 eröffnet habe. Im Jahr 1997 seien bereits Aufträge von rund 5 Mio. S von ihm abgewickelt bzw. akquiriert worden. Die abgewickelten Aufträge 1997 seien in der übermittelten Liste nicht enthalten. Einnahmen 1997 bereits über 1 Mio. S. Das Briefpapier des Sohnes des Bw. (Ingenieurkonsulent für Bauwesen) und des Bw. würden beiliegen. Während in früheren Jahren für Ingenieuraufträge die Gebührenordnung am Markt "durchgebracht" worden sei, würden in der Marktsituation zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, die weiter bestehe, die Aufträge auf Grund von Ausschreibungen und nach Angeboten erlangt werden. Wie ersichtlich sei, hätte der Sohn des Bw. wesentliche neue Klienten gehabt, wie etwa: Wohnbauservice Bauträger & Immobiliengesellschaft, Walding WSG, Gemeinnützige Oberösterreichische Wohn- und Siedlergemeinschaft, Linz Silhouette International Schmied AG, Linz Bau & Wohnen GesmbH, Mauthausen Bauplan + Hausbau GesmbH, Steyregg Dr. Shebl & Partner, Linz Spar Österreichische Warenhandels-AG, Marchtrenk Architekt Dipl.Ing. Pointner, Freistadt Volkskreditbank AG, Linz Baufirma Wachberger, Linz Die übermittelten Unterlagen würden zeigen wie in den Eingaben ausgeführt, dass der Sohn des Bw. zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Bw. als selbständiger Ingenieurkonsulent für Bauwesen am Markt aufgetreten sei und nachweislich bereits im wesentlichen Umfang Aufträge akquiriert habe und die Firmenkontakte um ein Vielfaches intensiviert worden seien. Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. Februar 2005 wurde dem Bw. das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, eine Auflistung des nun beantragten begünstigten Gewinnes gemäß § 37 EStG 1988 einzureichen. Weiters wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2005 der Amtspartei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übermittelt. Zusätzlich wurde die Übermittlung von Mitteilungen im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1997, die mittlerweile im Finanzamt vorhanden sein könnten, angefordert. Laut Aktenvermerk vom 9. Februar 2005 wird durch den Vertreter der Amtspartei keine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen abgegeben. Mit Schreiben vom 3. März 2005 wurde durch die Amtspartei Folgendes übermittelt: Eingereicht wurde eine Mitteilung, wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung V.N. -143.603,00 S ausmachen würden (Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung wurden -143.861,00 S erklärt, was eine Differenz von 258,00 S ergibt). Weiters liegt eine Mitteilung des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vor, wonach sich aus der Beteiligung an der V.L. Einkünfte in Form eines Veräußerungsgewinnes in Höhe von 244.150,00 S ergeben würden. Zusätzlich liegt eine Mitteilung eines Finanzamtes vor, wonach die aus der Beteiligung an der I.I. erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 40.022,00 S betragen würden (in den erklärten Einkünften sind daraus 51.669,00 S enthalten, weshalb sich in Summe eine Minderung von 11.647,00 S ergibt. Am 3. März 2005 wurde durch den Bw. folgendes Schreiben eingereicht: Die zugestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würden die insbesondere im Schreiben vom 13. September 2004 und in der mündlichen Besprechung vorgebrachten Argumente, dass kein Markt für Zivilingenieurbüros sei, bestätigen. Der begünstigte Steuersatz komme auf Einkünfte von 10.930.059,00 S im Jahr 1997 zur Anwendung. Verwiesen werde dabei auf folgende Aufstellung: Die außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG) würden sich wie folgt zusammen setzen: | Übergangsgewinn | | | 9.019.616,00 S | Aufgabegewinn laut Betriebsprüfung | | | | | Entnahmewert Renault Espace | 93.763,00 S | | | Entnahmewert Audi 100 | 35.000,00 S | | | Entnahmewert Betriebswohnung | 875.500,00 S | | | Entnahmewert Büroräumlichkeiten | 1.250.755,00 S | | | Buchwerteinsatz | -344.595,00 S | 1.910.443,00 S | Summe außerordentliche Einkünfte 1997: | 10.930.059,00 S   Nach Tz 31 des BP-Berichtes würden die begünstigen Einkünfte 2,134.753,00 S betragen.Diese Position entspreche dem obigen Aufgabegewinn. Die Differenz von 224.310,00 S könnte nicht erklärt werden. Obiges Schreiben wurde der Amtspartei mit Schreiben vom 31. März 2005 zur eventuellen Stellungnahme übermittelt. Laut Telefonat und Aktenvermerk vom 1. April 2005 wurde von Seiten der Amtspartei keine Stellungnahme abgegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte iSd Abs. 5 des § 37 EStG 1988 auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Nach Abs. 5 leg cit sind außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Unstrittig liegt ein solcher "Pensionsfall" iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 vor, auf die in der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2000 dargelegten Ausführungen darf verwiesen werden. Strittig ist lediglich, ob eine weitere Voraussetzung für den begünstigten Steuersatz iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 vorliegt, die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes iSd § 24 EStG 1988. Veräußerungsgewinne sind solche, die bei Veräußerung des ganzen Betriebes oder Teilbetriebes erzielt werden. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor, da ein Teil des Betriebes unentgeltlich an den Sohn des Bw. übergeben worden ist, ein weiterer Teil vom Bw. ins Privatvermögen überführt wurde. Es könnte somit lediglich das Vorliegen einer Betriebsaufgabe die Begünstigung herbeiführen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 19.9.1995, 91/14/0222, aus, dass eine Betriebsaufgabe dann vorliegt, "wenn der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich in einem Zug mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt." Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert und/oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden. Im gegenständlichen Fall ist folglich zu prüfen, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Sohn des Bw. unentgeltlich übergeben worden sind. Laut Übergabevertrag wurden folgende Teile des Betriebes an den Sohn unentgeltlich übergeben: - sämtliche beweglichen Anlagegüter, wie sie bisher im Betrieb Anwendung gefunden hätten, - sämtliche Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern, inklusive der bereits erworbenen Rechte, - Wertpapier zur Deckung des steuerfreien Betrages für Abfertigungen im erforderlichen Ausmaß. Ausdrücklich nicht umfasst wären gewesen: - der Gebäudeteil, in dem sich die Büroräume befanden, - die Dienstwohnung A. - der Pkw Audi 100 - der Pkw Renault Espace - die zum Übergabestichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die laufenden Bauprojekte seien zum Übergabestichtag abgerechnet und vom Übergeber den Auftraggebern in Rechnung gestellt worden. Strittig ist - wie in der Berufungsschrift des Bw. ausgeführt - wie die Fortsetzung der durch den Bw. begonnenen Projekte mit den Teilleistungen von H.S. zu qualifizieren ist. Nach VwGH vom 30.9.1999, 97/15/0016, sowie vom 24.4.1996, 94/15/0025, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beurteilen, welche Wirtschaftsgüter als die wesentlichen Grundlagen des Betriebes anzusehen sind. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles sowie das Gesamtbild der Verhältnisse des veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145). Innerhalb der freien Berufe stellt der Kundenstock regelmäßig die wesentliche Betriebsgrundlage dar (VwGH 11.11.1992, 91/13/0152). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kundenbeziehungen in einem soliden Ausmaß gefestigt sind, als feste Geschäftsverbindungen anzusehen sind. Nicht wesentlich in diesem Bereich sind das Personal, die Ausstattung, Vermögenswerte, Forderungen, Verbindlichkeiten oder Abfertigungsansprüche. Die Auswertung der in Listenform eingereichten Auftraggeber des Bw. und seines Sohnes ergaben eine nur rudimentäre Überschneidung. Auch die Auftraggeber der übernommenen Projekte bilden nur einen geringen Anteil der Gesamtanzahl an Auftraggebern. Folglich geht der Senat nicht davon aus, dass feste Kundenbeziehungen übergeben worden sind. Offensichtlich ist die Tätigkeit eines Ziviltechnikers in einem solchen Ausmaß vom persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestimmt, dass eine tatsächliche Weiterführung dieser unmöglich ist. Vielmehr hat der Übernehmer des Betriebes sich aufs Neue um Kunden zu bemühen und sich dem Wettbewerb in Ausschreibungen zu stellen. Unterstrichen wird diese Ansicht auch durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf geschaltete Inserate in einschlägigen Zeitschriften. Es hat sich bestätigt, dass es weder üblich noch wahrscheinlich ist, dass ein Betrieb wie der gegenständliche im Sinne einer Übernahme der Kunden weitergegeben wird. Der Senat geht daher davon aus, dass keine wesentlichen Betriebsgrundlagen an H.S. übergeben worden sind. Auf Grund obiger Ausführungen ist daher von einer Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988 auszugehen, weshalb der ermäßigte Steuersatz sowohl für den Übergangsgewinn, wie auch für den laut Betriebsprüfung korrigierten Veräußerungsgewinn anzuwenden ist. Die halbsatzbegünstigten Einkünfte ergeben sich daher wie folgt: | Übergangsgewinn | 9,018.616,00 S | Veräußerungsgewinn | 1,910.443,00 S | Beteiligung I.B. | 224.310,00 S | Summe | 11,153.369,00 S   Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen: | Übergangsgewinn | 9,018.616,00 S | Veräußerungsgewinn | 1,910.443,00 S | Überschuss 1997 laut Betriebsprüfung | 2,234.582,00 S | Summe | 13,163.641,00 S   Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen -1,376.270,00 S und setzen sich folgendermaßen zusammen: | Laut Berufungsvorentscheidung | -1,609.031,00 S | V.L. | +244.150,00 S | V.N. | +258,00 S | I.I. | -11.647,00 S | Summe | -1,376.270,00 S Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, 30. Mai 2005  

Normen und Schlagworte

ZiviltechnikerBetriebsaufgabeKundenstockwesentliche Grundlagen des Betriebes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0591-L/03
Stammnummer
16304
Gültig
30.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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