Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0591-L/03
Betriebsaufgabe eines Ziviltechnikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-L/03vom 30.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
rügt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahme
der belangten Behörde im Beschwerdefall (gegenständlich habe eine
unentgeltliche Betriebsübergabe und damit weder eine
Betriebsveräußerung, noch eine Betriebsaufgabe stattgefunden), dass
die Besteuerung eines Übergangsgewinnes verfehlt sei, weil in diesem Fall
ein solcher gar nicht zu ermitteln gewesen wäre. Die belangte Behörde
räumt zu der diesbezüglichen Beschwerderüge in ihrer Gegenschrift
zwar ein, dass im Fall einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebes des
Beschwerdeführers keine Verpflichtung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart
bestanden habe, sie meint aber, dass im Beschwerdefall - wie den Beilagen
zur Einkommensteuererklärung für 1997 zu entnehmen sei - mit
31. Dezember 1997 ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart
erfolgt sei. Die Grundfrage des Vorliegens eines Übergangsgewinnes ergebe
sich daher "eindeutig aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung und der
Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen". Mit dieser
Argumentation übersieht die belangte Behörde aber, dass der
freiwillige Wechsel der Gewinnermittlungsart nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig ist (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 24. November 1993, 92/15/0110). Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer von ihm
angenommenen Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1997 zu diesem Zeitpunkt
einen Übergangsgewinn ermittelt und seinen Einkommensteuererklärungen
zu Grunde gelegt hat, ist daher für die belangte Behörde unter
Zugrundelegung ihrer Sachverhaltsannahme, dass eine Betriebsaufgabe nicht
erfolgt ist, nichts zu gewinnen.
Da
die belangte Behörde insofern in Verkennung der Rechtslage einen nicht zu
ermittelten Übergangsgewinn der Besteuerung unterzogen hat, erweist sich
der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Ob
die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhaltsnahme allerdings
zutrifft, dass eine Betriebsaufgabe nicht stattgefunden hat, kann vom VwGH nicht
abschließend beurteilt werden. Im Ergebnis zutreffend rügt der
Beschwerdeführer nämlich auch, dass der belangten Behörde bei
dieser Sachverhaltsannahme Verfahrensfehler unterlaufen sind. Zwar ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die vertragliche Vereinbarung einer
Abrechnung laufender Projekte einer von der belangten Behörde -
gestützt auf ein ausdrückliches Vorbringen in der Berufung -
angenommenen Übergabe begonnener Projekte durch den Sohn des
Beschwerdeführers ungeachtet des darin enthaltenen Widerspruchs nicht
zwingend entgegen steht. Bei einem bestehenden Widerspruch zwischen einer
vertraglichen Vereinbarung und einem dieser Vereinbarung entgegenstehenden
Vorbringen hätte die belangte Behörde diesen Widerspruch mit den ihr
zu Gebote stehenden Mitteln aufklären müssen. Im Beschwerdefall ist
die belangte Behörde aber ohne weitere Ermittlung und ohne jede
Begründung vor einer der beiden widersprüchlichen Varianten -
nämlich der Übernahme begonnener Projekte durch den Sohn des
Beschwerdeführers - ausgegangen. Hinzu kommt, dass die belangte
Behörde im Beschwerdefall aus dieser Sachverhaltsannahme auf ein weiteres
Sachverhaltselement, nämlich die "Übernahme des Kundenstockes" durch
den Sohn des Beschwerdeführers geschlossen hat und dieses
Sachverhaltselement ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ohne den
Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör einzuräumen. Der
angefochtene Bescheid erweist sich daher aus diesem Grund als
rechtswidrig.
Auf
Grund der Aufhebung des obigen Bescheides ist der unabhängige Finanzsenat
zur Abführung des fortgesetzten Verfahrens
zuständig."
Mit Schreiben vom
13. September 2004 wurde durch den Bw. Folgendes
vorgebracht:
Mit dem vorliegenden Schreiben
solle hervorgehoben werden, dass steuerlich eine Betriebsaufgabe vorgelegen
sei.
Der Bw. hätte mit
31. Dezember 1997 seine berufliche Tätigkeit beendet, also seine
werbende Tätigkeit eingestellt und alle in Arbeit befindlichen Leistungen
gegenüber den Auftraggebern abgerechnet. Das würde ohne Zustimmung der
Auftraggeber nicht möglich gewesen sein. Es seien damit sämtliche
Forderungen und auch die bestehenden Verbindlichkeiten des Bw. vereinnahmt und
bezahlt worden. Daher sei aus dieser typischen Betriebsaufgabesituation eine
Übergangsbilanz zum 31. Dezember 1997 erstellt worden. Es
würden ja ansonsten bei einem unentgeltlichen Übergang im
Jahr 1997, wie vom VwGH auch ausgeführt worden wäre, die
Forderungen noch nicht im Jahr 1997 versteuert worden. Wie vom VwGH auch
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, komme bei einem Widerspruch
zwischen vertraglicher Vereinbarung und tatsächlicher Vorgangsweise die
wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen.
Die Tätigkeit von
Zivilingenieuren sei in der Regel auf eine einmalige Geschäftsbeziehung
ausgerichtet. Wollny hebe für Deutschland hervor und dies werde auch von
der österreichischen Zivilingenieurskammer so gesehen - aus der
25-jährigen Tätigkeit des Vertreters des Bw. als Steuerkonsulent der
Ingenieurkammer für OÖ. und Salzburg könne er dies
bestätigen - dass es quasi nicht zur Übertragung eines
Geschäftswertes und Kundenstockes komme, da der Standort
regelmäßig etwa im Gegensatz zu Arzt und Apotheken ohne Belang sei,
weiters könne der Name nicht übertragen werden. Wenn in den
Einkommensteuerrichtlinien Rz 5514 ausgeführt sei, dass entweder der
Kundenstock bei einem Notar nur bei gefestigten Kundenbeziehungen eine
wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, so treffe dies bei Zivilingenieuren
noch weniger zu. Darauf verweise Wollny ebenfalls.
Die Leistungen eines
Zivilingenieurs seien höchstpersönliche Leistungen, die an die Person
gebunden seien und nur von dieser eigenverantwortlich erbracht werden
könnten.
Für die Betriebsaufgabe
seien die bis zum Stichtag erbrachten Leistungen abgerechnet und jemand gesucht
worden, der bereit gewesen wäre, wiederum höchstpersönlich
Aufträge zu übernehmen.
In der Beschwerdeschrift sei
ausgeführt, dass vom Sohn des Bw. lediglich bewegliche
Wirtschaftsgüter und Dienstnehmer übernommen worden wären. Daraus
sei der Schluss gezogen worden, dass hier eine Betriebsaufgabe vorliege. Dies
sei vom VwGH auch so gesehen worden. Daher sei der Bw. in dieser Darstellung auf
die Frage des Vorhandenseins bzw. der Übergabe von immateriellen
Wirtschaftsgütern eingegangen.
Beigelegt wurde ein Auszug aus
Unternehmens- und Praxisübertragungen, Handbücher für die
Beratungspraxis, Dr. Paul Wollny, Richter am BFH a.D., 5. Auflage,
Rz 3708:
Ingenieur
Bei Ingenieuren komme die
Veräußerung von Ingenieurbüros im Sinne einer
Unternehmensveräußerung seltener vor, als man erwarten solle. Das
hätte verschiedene Gründe:
Die Veräußerung der
Einrichtung - als des der freiberuflichen Tätigkeit dienenden
Vermögens - werde abgewickelt, wie sich auch sonst der Verkauf von
Wirtschaftsgütern vollziehe.
Einen Geschäftswert zu
übertragen erweise sich jedoch als hindernisreich. Der Standort eines
Ingenieurbüros sei im Gegensatz zu dem der Anwalts- oder Arztpraxis, der
Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüferpraxis regelmäßig ohne
Belang.
Der Name könne anders als
die Firma nicht übertragen werden. Dass sei zwar bei den freien Berufen der
Ärzte und Anwälte auch nicht möglich. Dauerbeziehungen (bei
Ärzten beispielsweise zu den Patienten) würden stärker
ausgeprägt sein als beispielsweise die mehr auf einmalige Beziehung
ausgerichtete Tätigkeit eines Architekten.
Der Geschäftswert werde
sozusagen durch den gleichzeitigen Wechsel von Inhaber und Namen des
Ingenieur-Unternehmens im Bewusstsein des Wirtschaftsverkehrs
aufgelöst.
Hinzu komme, dass die
Angehörigen der Ingenieurberufe der späteren Übertragung ihrer
"Unternehmens" unter diesem Gesichtspunkt nicht das vorausschauende Augenmerk
zuwenden würden.
Bei der Aufnahme eines Sozius,
der später das Büro übernehme, komme es regelmäßig
ebenfalls nicht zur Abgeltung eines Geschäftswertes, weil der Sozius durch
die Auflösung der Gemeinschaft wirtschaftlich kaum anders gestellt werde,
als wenn er sich unter Ausscheiden aus der Gemeinschaft selbstständig
machen würde.
Im Zuge eines
Erörterungstermines am 15. September 2004 wurden folgende
Argumente vorgebracht: Von Seiten des Bw. wird eingewendet, dass ein
Ziviltechnikerbetrieb nicht veräußert werden könne, das
würde auch durch eine Diplomarbeit der Wirtschaftsuniversität Wien
bestätigt werden, wonach auch die Kammer eine solche Auskunft gegeben
hätte. Es werde das Vorliegen eines Kundenstockes bezweifelt, da im
gegenständlichen Bereich alles über Ausschreibungen passieren
würde, diese seien zwar beschränkt, würden jedoch dem
Objektivitätsgesetz und dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
entsprechen müssen. Von Seiten der Amtspartei wird vorgebracht, dass laut
Berufungsschrift der Bw. auch immer deshalb sehr spät abgerechnet
hätte, weil die Kunden ihm dies mit weiteren Aufträgen belohnt haben
würden. Daraufhin wird von Seiten des Vertreters des Bw. entgegnet, dass im
Gemeinnützigkeitsbereich die Rechnungen schnell gelegt werden müssten
im Hinblick auf die Förderung, dieses Argument daher für private
Auftraggeber gelten würde, nicht im gemeinnützigen Bereich. Das
Bauvolumen sei seit 1990 stark zurück gegangen, es würde
größere Konkurrenzverhältnisse geben. Weiters wird von diesem
ausgeführt, dass nur einzelne Vermögensgegenstände unentgeltlich
übernommen worden wären, man würde froh gewesen sein, dass jemand
die Aufträge zu Ende führen würde. Weiters wird auf die lange
Projektdauer verwiesen, man würde zwangsläufig jemanden suchen
müssen, der diese zu Ende führe. Der Bw. hätte natürlich den
Übergang auf den Sohn nicht im Besonderen publik gemacht, der Name sei
gleich geblieben.
Auf die Frage von Seiten des
Senates, was geschehen würde, wenn kein Familienmitglied oder Sozius
vorhanden wäre, dem übergeben werden könne, wird vom Vertreter
des Bw. angegeben, dass der Markt so sei, dass sich genug finden würden,
die übernehmen, allerdings nicht gegen Geld. Der Vorteil würde darin
bestehen, dass der Übernehmer die Büroeinrichtung und
-ausstattung übernehme. Es hätte sich im gegenständlichen
Fall fast ausschließlich um abgeschriebene Wirtschaftsgüter
gehandelt, nur die EDV-Anlage sei noch im Anlageverzeichnis mit einem Wert
aufgeschienen. Die wesentliche Betriebsgrundlage bei einem Ziviltechniker
würde die Person des Ziviltechnikers sein, dieser würde auch haften.
Bei einem Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder wurde das nicht so sein.
Dieser Betrieb würde abstrakt fortgeführt werden können. Auch die
Software sei eine wesentliche Grundlage des Betriebes. Ein Ziviltechnikerbetrieb
könne grundsätzlich nicht veräußert werden.
Von der Amtspartei wird
eingewendet, dass ein selbst gefertigter Übergabevertrag ein Indiz für
die Absicht darstellen würde, dass jedenfalls der Betrieb und nicht
einzelne Einrichtungsgegenstände übergeben werden
wollten.
Durch den Vertreter des Bw.
wird ausgeführt, dass zum Stichtag abgerechnet worden sei, ein Indiz sei,
dass der Bw. einen klaren Schnitt haben wollte.
Der Vertreter der Amtspartei
führt aus, dass es ein Vorteil für den Sohn gewesen wäre, dass er
eben schon von Beginn seiner Tätigkeit weg Aufträge gehabt
hätte.
Entgegnet wird, dass im
gegenständlichen Fall auch von einem Fremden für diese
Projektübernahme nichts bezahlt worden wäre. Weil eben der neue
Ziviltechniker neu beginnen würde, würde es sich um eine
Betriebsaufgabe handeln.
Von Seiten der Amtspartei wird
bezweifelt, dass diese Übernahme der Projekte unentgeltlich sein
würde.
Nachgereicht wird von Seiten
des Bw. der Auszug einer Diplomarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien
zum Thema "Der Praxiswert, Determinanten, Wertermittlung sowie handels- und
steuerrechtliche Behandlung", eingereicht im Juni 1996.
Unter der Überschrift
Ingenieurbüros (Architekten-, Statiker-, Maschinenbau-, Entwurfsbüros
usw.) werden die bereits oben zitierten Erläuterungen von Wollny wiederholt
und darauf hingewiesen, dass diese der Auskunft, die von der
österreichischen Architektenkammer gekommen wäre, entsprechen
würden.
Der Geschäftswert werde
sozusagen durch den gleichzeitigen Wechsel von Inhaber und Namen des
Ingenieurunternehmens aufgelöst. Bei der Aufnahme eines Sozius, der
später das Büro übernehme, komme es regelmäßig
ebenfalls nicht zur Abgeltung eines
Geschäftswertes,weil der Sozius
durch die Auflösung der Gemeinschaft wirtschaftlich kaum anders gestellt
werde, als wenn er sich unter Ausscheiden aus der Gemeinschaft
selbstständig machen würde.
Möglich sein würde
die Verwertung des durch die Tätigkeit entstandenen "Büro-Wertes",
wenn das Unternehmen in eine GmbH & Co KG eingebracht werde. Die GmbH
könne Träger eines Sachnamens sein. Dieser Name könne im
Wirtschaftsverkehr einen selbstständigen Wert gewinnen, der sich
später verwerten lasse.
Durch den Senat wurde am
14. September 2004 ein Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die Anzeigenabteilung der Druckschrift "Daskonstruktiv"
versendet. In diesem wurde gebeten, die in den Jahren 1999 bis 2004
geschalteten Inserate im Hinblick auf Büroübergabe,
Betriebsübergabe, Kundenstockveräußerung,
Betriebsveräußerung zu übersenden.
Im Hinblick auf eine eventuelle
Betriebsübergabe findet sich lediglich ein Inserat mit folgendem
Wortlaut:
"Für
langjähriges eingeführtes Vermessungsbüro im Raum Pinzgau wird
Partner/In- oder Nachfolger/In (Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen
oder Anwärter) gesucht. Nähere Auskünfte erteilt die
Kammerdirektion in Linz".
Ein eben solches
Auskunftsersuchen im Hinblick auf die Jahre 2003 und 2004 wurde an die
Anzeigenabteilung der Bau. Zeitung versendet. Mit Schreiben vom
29. Oktober 2004 wurde geantwortet, wobei keinerlei
Betriebsübergaben im gegenständlichen Sinne zu finden
waren.
Weiters wurde am
14. Oktober 2004 ein Ergänzungsvorhalt an den Bw. persönlich
versendet, in dem dieser aufgefordert wird bekannt zu geben, wer den
gegenständlichen Übergabevertrag vom 30. Dezember 1997
erstellt habe.
Mit Schreiben vom
29. November 2004 wurde diese Frage dahingehend beantwortet, dass der
Übergabevertrag vom ehemaligen Steuerberater des Bw., Mag. K. erstellt
worden sei.
Es wurde am
14. Oktober 2004 ein Auskunftsersuchen an den Sohn des Bw. mit
folgendem Wortlaut gerichtet:
Mit Schreiben vom
7. Jänner 1998 sei von diesem bekannt gegeben worden, dass er am
1. Jänner 1998 das Büro sein Vaters übernommen
hätte. Er würde nun aufgefordert werden, die von seinem Vater
übernommenen Projekte aufzulisten mit Auftraggeber und daraus erzieltem
Honorar, sowie dem Zuflussdatum des Honorars.
Weiters würde eine
Auflistung der Auftraggeber des Sohnes des Bw. in den Jahren 1998 bis 2002
benötigt werden. Dieser solle das Auftragsvolumen, die erzielten
Erlöse sowie das Datum des Zuflusses enthalten. Auch enthalten sein
müssten angefangene Projekte samt obigen Informationen - trotz
Honorarentrichtung nach dem Jahr 2002.
Ebenfalls am
14. Oktober 2004 wurde ein Ergänzungsvorhalt an den Bw.
abgefertigt:
In der Berufungsschrift gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom
31. Dezember 1999 sei ausgeführt worden, dass der Sohn des Bw.
die begonnenen Projekte mit seinen Teilleistungen fortsetzen würde. Der Bw.
würde nun ersucht werden, diese vom Sohn übernommenen Projekte
aufzulisten mit Auftraggeber und den ihm daraus zugeflossenen
Honoraren.
Weiters wäre eine
Auflistung der Auftraggeber des Bw. in den Jahren 1993 bis 1997 samt den
zugeflossenen Honoraren vorzunehmen. Auch im Jahr 1993 schon begonnene
Projekte sollte darin enthalten sein.
Mit Schreiben vom
29. November 2004 wurden die angeforderten Listen durch den Bw.
eingereicht. Unter Anderem geht aus diesen hervor, dass es sich um elf
von H.S. fortgesetzte Projekte mit in Summe sieben verschiedenen Auftraggebern
handelt. Für das Jahr 1997 befand sich unter 12 Auftraggebern von
H.S. einer, der auch in der Liste der übernommenen Projekte aufscheint, im
Jahr 1998 scheinen 4 von 51 auf, im Jahr 1999 2 von 50 und im Jahr 2000 4 von
55. Weiters ergeben sich auch im Hinblick auf die Auftraggeber des Bw.
und seines Sohnes in den angeführten Jahren keine auffallenden
Übereinstimmungen.
Mit Schreiben vom
1. Dezember 2004 wurde weiters wie folgt ausführt:
Die gewünschte
Zusammenstellung der Projekte, Auftraggeber und Honorare sei übermittelt
worden. Ergänzend würde man dazu feststellen, dass der Sohn des Bw.
sofort nach Ablegung der Prüfung und Vereidigung selbständig geworden
sei und ein eigenes Büro im Jahr 1996 eröffnet habe. Im
Jahr 1997 seien bereits Aufträge von rund 5 Mio. S von ihm
abgewickelt bzw. akquiriert worden. Die abgewickelten Aufträge 1997
seien in der übermittelten Liste nicht enthalten. Einnahmen 1997
bereits über 1 Mio. S. Das Briefpapier des Sohnes des Bw.
(Ingenieurkonsulent für Bauwesen) und des Bw. würden
beiliegen.
Während in früheren
Jahren für Ingenieuraufträge die Gebührenordnung am Markt
"durchgebracht" worden sei, würden in der Marktsituation zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe, die weiter bestehe, die Aufträge auf Grund von
Ausschreibungen und nach Angeboten erlangt werden. Wie ersichtlich sei,
hätte der Sohn des Bw. wesentliche neue Klienten gehabt, wie
etwa:
Wohnbauservice Bauträger
& Immobiliengesellschaft, Walding
WSG, Gemeinnützige
Oberösterreichische Wohn- und Siedlergemeinschaft, Linz
Silhouette International
Schmied AG, Linz
Bau & Wohnen GesmbH,
Mauthausen
Bauplan + Hausbau GesmbH,
Steyregg
Dr. Shebl & Partner,
Linz
Spar Österreichische
Warenhandels-AG, Marchtrenk
Architekt
Dipl.Ing. Pointner, Freistadt
Volkskreditbank AG,
Linz
Baufirma Wachberger,
Linz
Die übermittelten
Unterlagen würden zeigen wie in den Eingaben ausgeführt, dass der Sohn
des Bw. zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Bw. als selbständiger
Ingenieurkonsulent für Bauwesen am Markt aufgetreten sei und nachweislich
bereits im wesentlichen Umfang Aufträge akquiriert habe und die
Firmenkontakte um ein Vielfaches intensiviert worden seien.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
8. Februar 2005 wurde dem Bw. das bisherige Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, eine
Auflistung des nun beantragten begünstigten Gewinnes gemäß
§ 37 EStG 1988 einzureichen.
Weiters wurde mit Schreiben vom
8. Februar 2005 der Amtspartei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
übermittelt. Zusätzlich wurde die Übermittlung von Mitteilungen
im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1997, die
mittlerweile im Finanzamt vorhanden sein könnten, angefordert.
Laut Aktenvermerk vom
9. Februar 2005 wird durch den Vertreter der Amtspartei keine
Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen abgegeben.
Mit Schreiben vom
3. März 2005 wurde durch die Amtspartei Folgendes
übermittelt: Eingereicht wurde eine Mitteilung, wonach die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung V.N. -143.603,00 S
ausmachen würden (Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung wurden
-143.861,00 S erklärt, was eine Differenz von 258,00 S
ergibt). Weiters liegt eine Mitteilung des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vor, wonach sich aus der Beteiligung an der V.L.
Einkünfte in Form eines Veräußerungsgewinnes in Höhe von
244.150,00 S ergeben würden. Zusätzlich liegt eine
Mitteilung eines Finanzamtes vor, wonach die aus der Beteiligung an der I.I.
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 40.022,00 S betragen
würden (in den erklärten Einkünften sind daraus 51.669,00 S
enthalten, weshalb sich in Summe eine Minderung von 11.647,00 S
ergibt.
Am 3. März 2005
wurde durch den Bw. folgendes Schreiben eingereicht:
Die zugestellten Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens würden die insbesondere im Schreiben vom
13. September 2004 und in der mündlichen Besprechung
vorgebrachten Argumente, dass kein Markt für Zivilingenieurbüros sei,
bestätigen.
Der begünstigte Steuersatz
komme auf Einkünfte von 10.930.059,00 S im Jahr 1997 zur
Anwendung. Verwiesen werde dabei auf folgende Aufstellung:
Die außerordentliche
Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG) würden sich wie folgt
zusammen setzen:
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Übergangsgewinn
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9.019.616,00 S
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Aufgabegewinn laut
Betriebsprüfung
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Entnahmewert Renault
Espace
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93.763,00 S
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Entnahmewert
Audi 100
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35.000,00 S
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Entnahmewert
Betriebswohnung
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875.500,00 S
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Entnahmewert
Büroräumlichkeiten
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1.250.755,00 S
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Buchwerteinsatz
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-344.595,00 S
|
1.910.443,00 S
|
Summe
außerordentliche Einkünfte 1997:
|
10.930.059,00 S
Nach Tz 31 des
BP-Berichtes würden die begünstigen Einkünfte 2,134.753,00 S
betragen.Diese Position entspreche dem
obigen Aufgabegewinn. Die Differenz von 224.310,00 S könnte nicht
erklärt werden.
Obiges Schreiben wurde der
Amtspartei mit Schreiben vom 31. März 2005 zur eventuellen
Stellungnahme übermittelt.
Laut Telefonat und Aktenvermerk
vom 1. April 2005 wurde von Seiten der Amtspartei keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs.
1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für
außerordentliche Einkünfte iSd Abs. 5 des § 37 EStG 1988 auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
Nach Abs. 5 leg cit sind
außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Unstrittig liegt ein solcher
"Pensionsfall" iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 vor, auf die in der
Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2000 dargelegten
Ausführungen darf verwiesen werden.
Strittig ist lediglich, ob eine
weitere Voraussetzung für den begünstigten Steuersatz iSd
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 vorliegt, die Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes iSd § 24 EStG 1988.
Veräußerungsgewinne
sind solche, die bei Veräußerung des ganzen Betriebes oder
Teilbetriebes erzielt werden. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall
unstrittig nicht vor, da ein Teil des Betriebes unentgeltlich an den Sohn des
Bw. übergeben worden ist, ein weiterer Teil vom Bw. ins Privatvermögen
überführt wurde.
Es könnte somit lediglich
das Vorliegen einer Betriebsaufgabe die Begünstigung
herbeiführen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom
19.9.1995, 91/14/0222, aus, dass eine Betriebsaufgabe dann vorliegt,
"wenn der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen
eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich in einem Zug mit der Aufgabe
der betrieblichen Tätigkeit aller Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen
überführt." Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass die
wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene
Erwerber veräußert und/oder ins Privatvermögen des bisherigen
Betriebsinhabers überführt werden.
Im gegenständlichen Fall
ist folglich zu prüfen, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Sohn
des Bw. unentgeltlich übergeben worden sind. Laut
Übergabevertrag wurden folgende Teile des Betriebes an den Sohn
unentgeltlich übergeben: - sämtliche beweglichen
Anlagegüter, wie sie bisher im Betrieb Anwendung gefunden
hätten, - sämtliche Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern,
inklusive der bereits erworbenen Rechte, - Wertpapier zur Deckung des
steuerfreien Betrages für Abfertigungen im erforderlichen
Ausmaß. Ausdrücklich nicht umfasst wären
gewesen: - der Gebäudeteil, in dem sich die Büroräume
befanden, - die Dienstwohnung A. - der Pkw Audi 100 - der
Pkw Renault Espace - die zum Übergabestichtag bestehenden
Forderungen und Verbindlichkeiten. Die laufenden Bauprojekte seien zum
Übergabestichtag abgerechnet und vom Übergeber den Auftraggebern in
Rechnung gestellt worden.
Strittig ist - wie in der
Berufungsschrift des Bw. ausgeführt - wie die Fortsetzung der durch
den Bw. begonnenen Projekte mit den Teilleistungen von H.S. zu qualifizieren
ist.
Nach VwGH vom 30.9.1999,
97/15/0016, sowie vom 24.4.1996, 94/15/0025, ist in funktionaler
Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beurteilen, welche
Wirtschaftsgüter als die wesentlichen Grundlagen des Betriebes anzusehen
sind. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles sowie das Gesamtbild
der Verhältnisse des veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990,
90/13/0145).
Innerhalb der freien Berufe
stellt der Kundenstock regelmäßig die wesentliche Betriebsgrundlage
dar (VwGH 11.11.1992, 91/13/0152). Voraussetzung dafür ist jedoch,
dass die Kundenbeziehungen in einem soliden Ausmaß gefestigt sind, als
feste Geschäftsverbindungen anzusehen sind. Nicht wesentlich in
diesem Bereich sind das Personal, die Ausstattung, Vermögenswerte,
Forderungen, Verbindlichkeiten oder Abfertigungsansprüche.
Die Auswertung der in
Listenform eingereichten Auftraggeber des Bw. und seines Sohnes ergaben eine nur
rudimentäre Überschneidung. Auch die Auftraggeber der
übernommenen Projekte bilden nur einen geringen Anteil der Gesamtanzahl an
Auftraggebern. Folglich geht der Senat nicht davon aus, dass feste
Kundenbeziehungen übergeben worden sind. Offensichtlich ist die
Tätigkeit eines Ziviltechnikers in einem solchen Ausmaß vom
persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer bestimmt, dass eine tatsächliche Weiterführung dieser
unmöglich ist. Vielmehr hat der Übernehmer des Betriebes sich aufs
Neue um Kunden zu bemühen und sich dem Wettbewerb in Ausschreibungen zu
stellen.
Unterstrichen wird diese
Ansicht auch durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf
geschaltete Inserate in einschlägigen Zeitschriften. Es hat sich
bestätigt, dass es weder üblich noch wahrscheinlich ist, dass ein
Betrieb wie der gegenständliche im Sinne einer Übernahme der Kunden
weitergegeben wird.
Der Senat geht daher davon aus,
dass keine wesentlichen Betriebsgrundlagen an H.S. übergeben worden
sind.
Auf Grund obiger
Ausführungen ist daher von einer Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988
auszugehen, weshalb der ermäßigte Steuersatz sowohl für den
Übergangsgewinn, wie auch für den laut Betriebsprüfung
korrigierten Veräußerungsgewinn anzuwenden ist.
Die halbsatzbegünstigten
Einkünfte ergeben sich daher wie folgt:
|
Übergangsgewinn
|
9,018.616,00 S
|
Veräußerungsgewinn
|
1,910.443,00 S
|
Beteiligung I.B.
|
224.310,00 S
|
Summe
|
11,153.369,00 S
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit betragen:
|
Übergangsgewinn
|
9,018.616,00 S
|
Veräußerungsgewinn
|
1,910.443,00 S
|
Überschuss 1997 laut
Betriebsprüfung
|
2,234.582,00 S
|
Summe
|
13,163.641,00 S
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betragen -1,376.270,00 S und setzen sich
folgendermaßen zusammen:
|
Laut
Berufungsvorentscheidung
|
-1,609.031,00 S
|
V.L.
|
+244.150,00 S
|
V.N.
|
+258,00 S
|
I.I.
|
-11.647,00 S
|
Summe
|
-1,376.270,00 S
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
30. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-L/03
- Stammnummer
- 16304
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF