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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0591-L/03

Betriebsaufgabe eines Ziviltechnikers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-L/03vom 30.05.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1997 | Einkommen | 12,911.800,00 S | Einkommensteuer | 262.038,09 € | | | | abzüglich Lohnsteuer | -4.968,85 € | | | | abzüglich Kapitalertragsteuer | -611,27 € | | | | Abgabenschuld | 256.458,00 € | Obige Abgabenschuld ergibt in ATS: 3,528.939,00 |   Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zivilingenieur. Mit 31. Dezember 1997 wurde diese Tätigkeit aufgegeben. Strittig ist die begünstigte Besteuerung eines Übergangs- und eines Veräußerungsgewinnes im Zuge des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1997. Mit Schreiben vom 13. Jänner 1998 wurde durch den Bw. die Betriebsaufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt mitgeteilt: Der Bw. hätte mit 31. Dezember 1997 seine Tätigkeit als Zivilingenieur aufgegeben und das Büro unentgeltlich an seinen Sohn übergeben. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1998 wurde durch den Sohn des Bw. mitgeteilt, dass dieser am 1. Jänner 1998 das Büro seines Vater mit allen Dienstnehmern übernommen hätte. Der Übernahmevertrag als Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Schenkungssteuer werde nachgereicht. Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 geht unter Anderem Folgendes hervor: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen wurden mit -1,906.071,00 S angegeben, die sonstigen Einkünfte bzw. Einkünfte gemäß § 37 EStG 1988, für die der Hälftesteuersatz beansprucht werde, in Höhe von 224.310,00 S aus der Veräußerung der Beteiligung I.B.. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit 12,825.078,00 S erklärt, wobei 2,224.581,79 S auf den Gewinn laut Überschussrechnung, 9,018.616,26 S auf den Übergangsgewinn von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung zum 31. Dezember 1997 und 1,581.880,00 S auf den Veräußerungsgewinn entfallen würden. Diese Beträge würden sich wie folgt errechnen: | Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes | | | | Gewinn laut Überschussrechnung | | +2.224.581,97 | | | | Ermittlung des Übergangsgewinnes | | | von E/A auf Bilanzierung per 31.12.1997 | | | Offene Forderung (netto) | +9.453.903,45 | | Verbindlichkeiten | -377.287,19 | | Kloimstein 1997 (Rückstellg.) | -58.000,00 | +9.018.616,26 | | | +11.243.198,23 | | | | Ermittlung des Veräußerungsgewinnes | | | Entnahmewert Pkw lt. Händlerbestätigung | | | Renault Espace | +112.516,00 | | Audi 100 | +35.000,00 | | Entnahmewert betr. Wohnung | +728.500,00 | | Entnahmewert Büro betr. Gebäudeteil | +1.100.000,00 | | | +1.976.016,00 | | | | | Buchwerteinsatz: | | | Pkw (Audi, Renault, Espace) | -2,00 | | Betriebswohnung | -213.597,00 | | Betr. Gebäudeteil Büro | -180.537,00 | | | | | Veräußerungsgewinn | +1.581.880,00 | +1.581.880,00 | | | | Steuerpflichtiger Gewinn: | | +12.825.078,23 | Bemerkung: Das übrige bewegliche Betriebsvermögen wurde unentgeltlich an den Sohn mit Übergabsvertrag vom 30.12.1997 übertragen.   Für die Jahre 1995 bis 1997 wurde eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Umsatz- und Einkommensteuer durchgeführt. Unter Anderem wird darin wie folgt ausgeführt: Tz. 30 Übergangsgewinn Der für den Stichtag 31. Dezember 1997 ermittelte Übergangsgewinn sei bisher dem Hälftesteuersatz unterworfen worden. Die Begünstigung würde nicht zustehen, weil das zu untersuchende Kriterium der Außerordentlichkeit im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Die im Jahre 1997 entstandenen Forderungen würden den überwiegenden Anteil (98,93 %) an den gesamten Forderungen zum Übergabestichtag darstellen. Hinsichtlich der Vereinnahmung sei festgestellt worden, dass dem Folgejahr nach der Betriebsaufgabe der wesentliche Teil (96,3 %) der Gesamtforderungen auf den betrieblichen Konten eingegangen wären. Im Jahre 1997 würde daher ein Übergangsgewinn in Höhe von 9,018.616,00 S nicht begünstigt sein. Tz. 31 Einkünfte gemäß § 37 | | 1997 | begünstigte Einkünfte bisher | 10.824.806,00 | - Kürzung lt. Tz 30 | -9.018.616,00 | + Erhöhung lt. Tz 23 | 147.000,00 | + Erhöhung lt. Tz 24 | 150.775,00 | + Erhöhung lt. Tz 24 | 49.541,00 | - Kürzung lt. Tz 25 | -18.753,00 | begünstigte Einkünfte lt. BP | 2.134.753,00   Im Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung findet sich unter Anderem Folgendes: Der Übergabevertrag vom 30. Dezember 1997, abgeschlossen zwischen dem Bw. als Übergeber einerseits und seinem Sohn H.S. als Übernehmer andererseits. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie folgt: I. Der Bw. betreibe ein Zivilingenieursbüro für Bauwesen und beende mit 31. Dezember 1997 seine berufliche Tätigkeit. Mit 31. Dezember 1997 übergebe der Bw. den Betrieb seines Ingenieurbüros an seinen leiblichen Sohn H.S., der bereits die Befugnis für die Tätigkeit als Zivilingenieur besitze. II. Die Übergabe umfasse insbesondere die beweglichen Anlagegüter, wie sie im Betrieb des Ingenieurbüros bisher in Verwendung gewesen wären (laut Anlagenliste); weiters würden die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer mit allen erworbenen Ansprüchen (wie sie sich aus der Dauer der Dienstverhältnisse ergeben würden) übergeben werden. Die Wertpapiere zur Deckung des steuerfreien Betrages für Abfertigungen würden im erforderlichen Ausmaß ebenfalls übergeben werden. Nicht erfasst durch die Übergabe sei ausdrücklich: | - | der Gebäudeteil, in welchem sich die Büroräume befinden würden | - | die Dienstwohnung A. | - | der Pkw Audi 100 | - | der Pkw Renault Espace | - | die zum Übergabestichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten | - | die laufenden Bauprojekte würden zum Übergabestichtag abgerechnet und vom Übergeber den Auftraggebern in Rechnung gestellt werden.   III. Die Übergabe erfolge ohne Gegenleistung unentgeltlich. Der Übergeber trage die Betriebssteuern, die für Zeiträume bis zum Übergabestichtag anfallen würden selbst, ebenso wie die Einkommensteuer. Eventuell später hervorkommende Steuern (Betriebssteuern oder Einkommensteuer) für Zeiträume bis zum Übergabestichtag trage der Übergeber. ..... V. Für die Nutzung der Räume, in denen das Zivilingenieursbüro untergebracht sei, würden der Übergeber und der Übernehmer beabsichtigen, einen Mietvertrag abzuschließen. Das Finanzamt folge den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 4. November 1999 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit 13,163.641,00 S (davon 2,234.582,00 S Jahresüberschuss aus 1997), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -1,906.071,00 S festgesetzt. Die sonstigen Einkünfte würden 224.310,00 S betragen, die Halbsatzeinkünfte 2,134.753,00 S. Gegen obigen Bescheid wurde aus folgenden Gründen Berufung erhoben: Im Zuge der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1997 sei für den Übergangsgewinn der Hälftesteuersatz mit der Begründung nicht gewährt worden, dass das Kriterium der Außerordentlichkeit nicht gegeben sein würde, dagegen würde eingewendet werden: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung solle die Progressionsmilderung durch den Hälftesteuersatz grundsätzlich nur für außerordentliche Einkünfte zur Anwendung kommen; außenordentlich seien solche Einkünfte, die zusammengeballt in einem Jahr anfallen würden, üblicherweise aber verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen sein würden. Bezogen auf die Außerordentlichkeit des Übergangsgewinnes würde das heißen, dass es zu einer Zusammenballung von Forderungen von mehr als zwei Kalenderjahren kommen müsse oder dass ein wesentlicher Teil - mehr als 25 % - des Übergangsgewinnes aus Forderungen resultiere, die bei fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf mehrere Perioden zu erfassen sein würden. Im Folgenden solle der Zeitablauf von Leistungserbringung, Leistungsverrechnung und Zahlungseingang, wie er sich im Betrieb des Bw. abgespielt hätte, dargestellt werden: Der Bw. wäre Zivilingenieur für Bauwesen gewesen und hätte sein Büro für Baustatik bis zum Ende des Jahres 1997 betrieben, hätte damit seine berufliche Tätigkeit beendet und hätte hierauf seine Befugnis bei der Zivilingenieurkammer zurückgelegt. Die Auftraggeber wären überwiegend Wohnbaugesellschaften, öffentliche Institutionen und größere Vereinigungen oder private Personen gewesen. Die Tätigkeit des Statikers beginne typischerweise bereits mit den Vorplanungen für ein Projekt - in einer Phase in der oft noch nicht feststeht, ob das Projekt auch realisiert (d.h. finanziert) werden könne - und ende, wenn der letzte Handwerker das fertig gestellte Objekt verlasse (sehr häufig würden sich in der letzten Ausführungsphase noch Zusatzarbeiten für Aussparungen, Sturzwände, etc. ergeben, die statische Berechnungen erfordern würden). Der Zeitrahmen für die Statikerleistungen von der Vorplanung bis zur letzten Zusatzarbeit würde sich meist über drei bis fünf Jahre, in Sonderfällen noch wesentlich darüber hinaus erstrecken. Für die einzelnen Leistungsabschnitte seien Teilrechnungen entsprechend den geplanten Baukosten je Abschnitt gelegt worden, wobei der Anteil für die letzte Teilrechnung rund 40 % des Gesamtauftrages ausmachen würde, die Zahlung für die letzte Teilrechnung wäre jedoch erst erfolgt, wenn die letzten Zusatzarbeiten erledigt sein würden und das wäre oft bis zu einem Dreivierteljahr später. Aus der Schlussrechnung ergebe sich meist noch eine größere Nachzahlung, besonders bei Kostenüberschreitungen des Bauvorhabens. Die Schlussrechnung könne erst nach Vorliegen der gesamten vom planenden Architekten korrigierten Baukosten gelegt werden, da die Honorarvereinbarungen aller Regel nach den tatsächlichen Gesamtbaukosten getroffen werden würde. Meist würde das noch ein Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Fertigstellung des Bauvorhabens sein; bis zur tatsächlichen Erstellung der Schlussrechnung würde der Bw. meist noch die Winterzeit abgewartet haben, da er dann für die zeitaufwändige Erstellung der Schlussrechnung eher Zeit gefunden hätte. Da der Bw. genügend verdient hätte, hätte er aus finanziellen Gründen keinen Druck gehabt, die Schlussrechnung besonders rasch zu erstellen; und auch die Auftraggeber hätten es zu schätzen gewusst, wenn sie etwas später die Rechnung erhalten hätten und hätten dies bei der Vergabe von Folgeaufträgen bedacht. Bis zur erlöswirksamen Einnahme wäre dann noch die übliche Frist von bis zu drei Monaten vergangen. Dies würde die während des Bestandes des Betriebes des Bw. übliche Zeit vor laufender Leistungserbringung bis zur gewinnwirksamen Einnahme sein. Zweifellos unterscheide sich diese Spanne wesentlich von der anderer technischer Freiberufler, die im Allgemeinen unmittelbar nach Leistungserbringung mit vereinbarten Pauschalen abrechnen würden. Der Bw. hätte bis zuletzt mit vollem Einsatz in seinem Statikbüro gearbeitet und er hätte wegen der Zurücklegung seiner Befugnisse mit 31. Dezember 1997 alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten abrechenbaren Leistungen und Teilleistungen auch abrechnen müssen (sein Sohn, der am selben Standort mit 1. Jänner 1998 ein eigenes Statikbüro eröffnet hätte, hätte begonnene Projekte mit seinen Teilleistungen fortgesetzt). Wie sich aus dem oben geschilderten üblichen Zeitablauf für die Abwicklung eines Auftrages ergebe, müsse es durch das Einziehen der fixen Zeitschwelle, zu der (abrechenbare Teil-)leistungen abgerechnet werden würden und ebenso die bestehenden Forderungen gewinnmäßig erfasst werden müssten, die bei fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 erst in der folgenden oder einer der darauf folgenden Perioden zu erfassen gewesen wären, zu einer wesentlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr der Betriebsaufgabe kommen. Tatsächlich mache der Anteil des Übergangsgewinnes, der bei fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf mehrere Perioden verteilt zu erfassen gewesen sein würde, rund 42 % aus. Damit sei die Außerordentlichkeit für den Übergangsgewinn nach den Kriterien der Rechtsprechung des VwGH gegeben und es würde daher die Tarifbegünstigung des Hälftesteuersatzes für den Übergangsgewinn beantragt werden. Am 6. März 2000 wurde durch die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes folgende Stellungnahme zur obigen Berufung abgegeben: Laut der Berufungsschrift mache der Anteil des Übergangsgewinnes, der bei fortgedachter Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf mehrere Perioden verteilt zu erfassen gewesen sein würde, cirka 42 % aus. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen würden in der Kanzlei bereits erstmals Mitte Jänner 2000 von Mitarbeitern der Kanzlei angefordert worden sein. Da bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme keine Belege nachgereicht worden wären, hätte die Berufung seitens der Betriebsprüfungsabteilung nicht erledigt werden können. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2000 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit -1,609.031,00 S festgesetzt. Dies mit folgender Begründung: Im Zuge der Berufungsvorentscheidung sei die Mitteilung des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend die Firma M.K. vom 6. März 2000 berücksichtigt worden. Das Berufungsbegehren hinsichtlich der Anerkennung des Hälftesteuersatzes wäre abzuweisen gewesen, da trotz mehrmaliger Aufforderung die erforderlichen Berechnungsunterlagen nicht nachgereicht worden seien. Ungeachtet dessen sei auch die Stellungnahme des Prüfers vom 6. März 2000 unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 wurde durch den Bw. der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dieser wurde unter Anderem wie folgt begründet: Das Berufungsbegehren hinsichtlich der Anerkennung des Hälftesteuersatzes für den Übergangsgewinn werde erneuert. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 2.2.2000, 98/13/0164, seien die Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes für die außerordentlichen Einkünfte im EStG 1988 selbst abschließend geregelt. "Dass der Gesetzgeber über die im EStG 1988 die Außerordentlichkeit durch diese Sperrfristen definierenden Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes hinaus im Bereich der Besteuerung eines Übergangsgewinnes noch weitere Umstände in dem von der belangten Behörde gemeinten Sinne verwirklicht wissen wollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Insbesondere kommt es somit im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht darauf an, dass es im Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sein muss. Auch ist es nicht von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen worden sind". Die Fassung des EStG 1988 in dem das Jahr 1990 betreffenden Beschwerdefall hätte als Voraussetzung für die Ermäßigung der Progression hinsichtlich von Gewinnen auf Grund eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart als einzige Voraussetzung die Einhaltung einer Sperrfrist von sieben Jahren enthalten. Die für den gegenständlichen Berufungsfall geltende Fassung des EStG 1988 regle ebenso abschließend, dass Übergangsgewinne außerordentliche Einkünfte seien, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben werde, weil der Steuerpflichtige gestorben sei, erwerbsunfähig sei oder das 60. Lebensjahr vollendet hätte und seine Erwerbstätigkeit einstellen würde. Weitere Umstände als Voraussetzung des ermäßigten Steuersatzes seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die zitierte Entscheidung des VwGH sei also für die gegenständliche Berufung zutreffend und daher sei für die Einstufung des Übergangsgewinnes als außerordentliche Einkünfte, die dem Hälftesteuersatz unterliegen würden nicht zu prüfen, ob es zum Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sei und es nicht von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen worden seien. Am 28. Juli 2000 wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Mit Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2000 durch den Berufungssenat III der Finanzlandesdirektion für OÖ. wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde abgeändert. Die Einkünfte wurden - auch nicht teilweise - nicht dem begünstigten Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 unterworfen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit 13,163.641,00 S und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -1,609.031,00 S festgesetzt. Auf Grund des obigen Sachverhaltes wurde die Berufungsentscheidung wie folgt begründet: Im Rahmen der Neufassung des § 37 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. 1996/201) sei die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes bei Veräußerungs-, Aufgabe- und Übergangsgewinnen iSd § 24 EStG 1988 auf "außerordentliche Einkünfte" iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 - das seien bestimmte Pensionierungs- und Zwangsbeendigungsfälle - eingeschränkt. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen so genannten "Pensionsfall". Der Bw. hätte mit Ende des Jahres 1997, also im Alter von 69 Jahren, seine Tätigkeit als Zivilingenieur beendet und damit seine Erwerbstätigkeit eingestellt iSd § 37 Abs. 5 EStG. Ab dem Jahr 1998 beziehe dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb im passiven Sinne, im Rahmen von bloßen Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte), Einkünfte aus Kapitalvermögen (bloße Vermögensverwaltung) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Keine der genannten Einkunftsquellen hindere die Anwendung der Folgen des "Pensionsfalles". Abgesehen von diesen spezifischen Voraussetzungen sei es jedoch wesentlich, dass der Betrieb des Steuerpflichtigen aus obigem Grunde veräußert oder aufgegeben werde. Die Begriffe der Aufgabe und Veräußerung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 würden an diese in § 24 Abs. 1 EStG 1988 anknüpfen. Somit sei weitere Voraussetzung für die Anwendung des Hälftesteuersatzes die, dass eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung iSd § 24 EStG 1988 vorliege. Die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen iSd § 24 EStG setze die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Aufgabe eines Betriebes liege immer dann vor, wenn sich im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit der bisherige Betriebsinhaber aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begebe oder sie in sein Privatvermögen überführe. Beide Tatbestände würden sich am Schicksal der wesentlichen Betriebsgrundlagen orientieren, die Zurückbehaltung unwesentlicher Wirtschaftsgüter ändere nichts an der Beurteilung des Vorganges. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine unentgeltliche Betriebsübergabe. Laut Übergabsvertrag vom 30. Dezember 1997, Punkt III., sei die Übergabe ohne Gegenleistung und unentgeltlich erfolgt. Dies sei auch durch ein Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters des Bw. vom 13. Jänner 1998 an die Abgabenbehörde erster Instanz bestätigt worden. Weiters liege ein Schreiben des Sohnes des Bw. vom 7. Jänner 1998 an die Abgabenbehörde erster Instanz vor, in dem darauf hingewiesen werde, dass der Übergabevertrag als Grundlage für die Bemessung der Schenkungssteuer diene. Die Übergabe umfasse: | - | sämtliche beweglichen Anlagegüter, wie sie bisher im Betrieb Anwendung gefunden hätten, | - | sämtliche Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern, inklusive der bereits erworbenen Rechte, | - | die Wertpapiere zur Deckung des steuerfreien Betrages für Abfertigungen im erforderlichen Ausmaß, | - | für jene Projekte, die vom Bw. begonnen worden seien und auch mit Teilrechnungen abgerechnet worden seien, sei vom Sohn die Fertigstellung übernommen worden.   Vor Allem der letzte der angeführten Punkte lasse auch auf die Übernahme des Kundenstockes schließen. Von der Übergabe nicht erfasst seien: | - | der Gebäudeteil, in dem sich die Büroräume befunden hätten (diese würden vom Bw. an seinen Sohn vermietet werden), | - | die Dienstwohnung A., | - | der Pkw Audi 100, | - | der Pkw Renault Espace, | - | die zum Übergabestichtag bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.   Die Frage, welche Wirtschaftsgüter als die wesentliche Grundlage des Unternehmens anzusehen seien, sei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten (VwGH vom 30.9.1999, 97/15/0016). In einem Zivilingenieursbetrieb - wie wohl auch im Bereich sämtlicher freier Berufe - sei als wesentliche Betriebsgrundlage der Kundenstock zu sehen. Dieser sei im Prinzip durch die Fortsetzung sämtlicher noch offener Projekte durch den Sohn gegeben. Weiters werde als wichtiger Punkt auch die Übernahme der Arbeitnehmer und der gesamten Büroeinrichtung gewertet. Die dem Sohn übergebenen Wirtschaftsgüter würden es abstrakt möglich machen, den Betrieb mit diesem fortzuführen. Es könne jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Bw. seinem Sohn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übergeben haben wollte und auch übergeben habe. Eindeutig liege folglich eine unentgeltliche Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes vor. Diese Einstufung als solche schließe gleichzeitig eine Subsumption unter den Tatbestand der Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus. Da dies aber eine Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 5 EStG 1988 darstelle, sei eine Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz nicht zulässig. Obige Grundsätze seien jedoch nicht nur auf dem vom Bw. als Übergangsgewinn geltend gemachten Betrag von 9,018.616,26 S anzuwenden. Weiters sei in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 ein Betrag von 1,581.880,00 S der Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz unterworfen worden. Dieser Betrag würde einen errechneten Veräußerungsgewinn darstellen. Wie oben angeführt knüpfe auch der Begriff Veräußerungsgewinn im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Begünstigungen des § 37 EStG 1988 an § 24 Abs. 1 EStG 1988 an. Eine Veräußerung eines ganzen Betriebes liege jedoch nur dann vor, wenn alle für eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter unter Mitwirkung des Veräußerers in einem einzigen, einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen werden würden (VwGH vom 24.4.1996, 94/15/0025). Gerade dieser Sachverhalt liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr seien die wesentlichen Betriebsgrundlagen ja bereits dem Sohn unentgeltlich übergeben worden. Wie auch im Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0158 ausgeführt, führe die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes nicht dazu, wegen der gleichzeitigen Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen eine Betriebsaufgabe zu fingieren. Somit sei auch die Anwendbarkeit des § 37 EStG nicht gegeben. Tatsächlich seien die ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter als Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen und im Zeitpunkt der Entnahme die Betriebseinnahmen dem Gewinn zuzurechnen. Diese Form der Gewinnerhöhung sei nicht durch die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes begünstigt. Auch ein teilweiser Verkauf der nicht unentgeltlich übergebenen Wirtschaftsgüter lasse daher keinen Veräußerungsgewinn im geforderten Sinne entstehen. In diesem Fall sei lediglich der Verkaufspreis dem entweder vorhandenen Buchwert gegenüber zu stellen und die Differenz dem laufenden Gewinn zuzurechnen. In Summe könne weder die Versteuerung des errechneten Veräußerungs- noch des Übergangsgewinnes mit dem Hälftesteuersatzes erfolgen. Beide Beträge seien in den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit enthalten und mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. | Übergangsgewinn | 9,018.616,26 S | Veräußerungsgewinn laut Betriebsprüfung | 2,134.753,00 S | Summe: | 11,153.369,26 S   Mit Schreiben vom 15. März 2001 wurde durch den Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Diese lautet wie folgt: "I. Sachverhalt Der Steuerpflichtige, von Beruf Zivilingenieur für Bauwesen, hat sein Büro für Baustatik bis zum Ende des Jahres 1997 betrieben, seine berufliche Tätigkeit beendet und die Befugnis bei der Zivilingenieurkammer zurückgelegt. Am 30. Dezember 1997, also am vorletzten Arbeitstag, hat er in einem Übergabsvertrag mit seinem Sohn die Schenkungsweise Überlassung bestimmter Wirtschaftsgüter (vgl. II. Übergabsvertrag) ohne Bezugnahme auf den Kundenstock vereinbart. Dieser Übergabevertrag ist zur Bemessung der Schenkungssteuer angezeigt worden. In dem Schenkungsvertrag wurde die unentgeltliche Überlassung sämtlicher beweglicher Anlagegüter, sämtlicher Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern, einschließlich der bereits erworbenen Rechte und der Wertpapiere zur Bedeckung der Abfertigungsrückstellung vereinbart. Vom Steuerpflichtigen sind entnommen worden: jener Gebäudeteil, in dem sich Büroräume befunden haben, eine Dienstwohnung, zwei Pkw, die zum Übergabestichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, alle Projekte. Auf Grund dieser Sachverhalte wurde in der Einkommensteuererklärung für 1997 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit folgende Unterteilung getroffen und als Beilage offen gelegt: | Gewinn aus dem laufenden Jahr | 2,224.581,97 S | Ermittlung des Übergangsgewinnes von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung zum 31.12.1997 mit | 9,018.616,26 S | Veräußerungsgewinn auf Grund der Entnahmen von Wirtschaftsgütern mit | 1,581.880,00 S | ergibt in Summe die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit | 12,825.078,00 S   Für den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S und für den Veräußerungsgewinn mit 1,581.880,00 S wurde der Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 beantragt. Der Einkommensteuerbescheid 1997 wurde erklärungsgemäß am 3. März 1999 erlassen. Mit Prüfungsauftrag vom 10. August 1999 wurde eine Betriebsprüfung auf Grundlage des § 151 Abs. 3 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt. Im Verlaufe der Prüfung war unter Anderem strittig, ob für den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S der Hälftesteuersatz iSd § 37 EStG 1988 zur Anwendung kommt. Die Betriebsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Begünstigung des § 37 EStG 1988 für den Übergangsgewinn nicht zusteht "weil das zu untersuchende Kriterium der Außerordentlichkeit im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist". Die Außerordentlichkeit war aus der Sicht der Finanzbehörde deswegen nicht gegeben, weil 96,3 % der Forderungen im Folgejahr auf den betrieblichen Konten eingegangen sind und bei rechtzeitiger Abrechnung dem Jahresgewinn 1997 zugerechnet worden wären. Dabei wird übersehen, dass die Zusammenballung der Abrechnung die Außerordentlichkeit bewirkt und nicht der nachfolgenden Zahlungseingang. Gegen diese Feststellung wurde am 31. Dezember 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde hauptsächlich damit argumentiert, dass der Gesetzgeber die Außerordentlichkeit durch Sperrfristen definiert hätte und für die Besteuerung eines Übergangsgewinnes keine weiteren Voraussetzungen verlangt. Genauso findet sich jetzt die Feststellung in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 7323, "ein Übergangsgewinn ist auch dann begünstigt, wenn ihm das Merkmal der Außerordentlichkeit fehlt". Am 8. Juni 2000 wurde eine Berufungsvorentscheidung iSd § 276 BAO betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 erlassen. Diese Berufungsvorentscheidung wurde, weil sie die gleichen Argumente wie im Rahmen der Betriebsprüfung vorgebracht hat, vom Abgabepflichtigen nicht akzeptiert. Es erfolgte ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz am 15. Juni 2000. In der Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 20. Dezember 2000, zugestellt am 5. Februar 2001, ist festgehalten worden, dass der Hälftesteuersatz weder auf den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S, noch auf den Veräußerungsgewinn von 2,134.753,00 S (nach Betriebsprüfung) anzuwenden wäre, weil die unentgeltliche Übertragung den Tatbestand der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe ausschließt. Die unentgeltliche Übertragung auf den Sohn ist unstrittig, zumal ein Vertrag vorliegt und dies dem Steuerpflichtigen bzw. von seinem Vertreter ausdrücklich bestätigt worden ist. Die Begünstigung des Hälftesteuersatzes iSd § 37 EStG setzt aber eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung iSd § 24 EStG 1988 voraus. Eine solche war aber durch die Schenkungsweiseüberlassung nicht gegeben. In Summe konnte weder die Besteuerung des errechneten Veräußerungsgewinnes, noch die Besteuerung des Übergangsgewinnes mit dem Hälftesteuersatz erfolgen. Der Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S und der Veräußerungsgewinn nach der Betriebsprüfung mit 2,134.753,00 S, zusammen 11,153.369,26 S werden mit dem Normalsteuersatz versteuert. Der halbe Durchschnittssteuersatz des § 37 kommt daher nicht zur Anwendung. Wenn man dem Argument der Berufungsbehörde folgt, dann ist die Begünstigung für den Veräußerungsgewinn in Höhe von 2,134.753,00 S deswegen nicht gegeben, weil kein Betrieb aufgegeben worden ist. Die Entnahme von Wohnung und Auto erfüllt auch nicht die Funktion eines Teilbetriebes als Voraussetzung für die Begünstigung. Für den Übergangsgewinn kann ich mich der Argumentation der Berufungsbehörde nicht anschließen und stelle fest, dass durch die unrichtige Rechtsanwendung der Bw. mit einer Einkommensteuer belastet ist, obwohl es keine Bemessungsgrundlage für diese Steuer gibt. Die Anwendung oder Nichtanwendung des Hälftesteuersatzes sind dann, wenn die Bemessungsgrundlage fehlt, kein Thema. II. Beschwerde Es wird Beschwerde an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Bw. erachtet in seinem Recht auf eine materiell richtige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1997 insofern verletzt, als die belangte Behörde vom Vorliegen eines Übergangsgewinnes ausgegangen ist und diesen Übergangsgewinn, der gar nicht zu veranlagen war, besteuert hat. Darüber hinaus erachtet sich der Bw. in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, da die Abgabenbehörde hinsichtlich des Sachverhaltes ohne weitere Erhebungen von Voraussetzungen ausgegangen ist, die in dieser Form und in diesem Inhalt nicht gegeben waren. III. Begründung Rechtswidrigkeit des Inhaltes Zunächst ist festzustellen, dass die Berufungsbehörde zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass die in Folge einer Betriebsprüfung vorgenommene Abgabenfestsetzung für den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S materiell richtig wäre. Zu diesem Sachverhalt ist auszuführen: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Fall der Betriebsveräußerung und im Fall der Betriebsaufgabe ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich anzustellen (Einkommensteuerrichtlinien 1984, Abschnitt 16 Abs. 5). Die Begünstigung für den Übergangsgewinn ist damit gleichzeitig auf den Übergang von § 4 Abs. 3 auf den § 4 Abs. 1 EStG eingeschränkt, weil es nur hier aus Anlass der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart kommt (VwGH 20.6.1995, 92/13/0106). Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist weder ein Übergangsgewinn noch ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist vom Rechtsnachfolger wie bisher fortzuführen (Kortner, Leitfaden des österreichischen Einkommensteuerrechts, Grundzüge und Grundsätze, Leseverlag, Seite 222). § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 ordnet beim Übernehmer eine Buchwertfortführung an. Die Gewinnneutralität dieses Vorgangs beruht auf der Vorstellung, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wird. Zumal eine Buchwertvorführung Übergang der stillen Reserven bedeutet, stille Reserven Einkünfte dem Grunde nach darstellen und damit eine potenzielle Steuerbelastung auf die Übernehmer übertragen wird, mag argumentiert werden, dass diese Regelung eine Durchbrechung des Grundsatzes darstellt, dass Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der sie erwirtschaftet hat. So richtig diese Bedenken auch sind, so widersprüchlich ist indes auch die Annahme, dass der Betrieb durch den Geschenkgeber beendet und durch Geschenkgeber eröffnet wird - im Gegenteil der Betrieb wird durch den Geschenknehmer unverändert weitergeführt. Ruppe weist darauf hin, dass das Verhältnis von Einkommensteuer und Schenkungssteuer keineswegs de lege lata so klare dogmatische Konturen aufweist, dass dadurch Interpretationshilfen gewonnen werden können. Diese Beurteilung leitet über zur Beantwortung der Frage, ob der unentgeltliche Übergang beim § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler das Erfordernis des Wechsels der Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 bedeutet. Die Regelung des § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 geht von der Vorstellung aus, dass der Betrieb als solcher durch den Personenwechsel nicht berührt wird. Insofern wäre auch keine Zäsur im Sinne des Bilanzstichtages oder einer Vermögensfeststellung von § 4 Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 erforderlich (Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Bertl, Djanini, Kofler, Seite 869). Ein dem Grundsatz laufender Bilanzierung entsprechender Jahresabschluss bedeutet auch eine dem Grundsatz der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entsprechende Ermittlung, also eine Ermittlung des Erfolges nach dem Zuflussprinzip. Die Erstellung eines Jahresabschluss nach einem Betriebsvermögensvergleich würde zur Zuweisung/Verlegung von Gewinnen des Einnahmen-Ausgaben-Rechners führen und somit zu einem Übergangsgewinn/Verlust, zu dessen Ermittlung kein Anlass besteht. Sie wäre der Intension der Buchwertfortführung widersprechend, wobei überhaupt in Zweifel gezogen werden kann, was Buchwertfortführung für den § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittler bedeutet. So auch Stoll in Rentenbesteuerung, Seite 190: "Das Verbot der Gewinnrealisierung und das Gebot der Buchwertfortführung gelten für alle Fälle der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes, gleichgültig, ob die Übertragung aus Anlass eines Todesfalls oder unter Lebenden im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge stattfindet. Ferner gelten diese Grundsätze auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles an einer Personengesellschaft". Wenn also das Unternehmen des Bw. mit Aktiven und Passiven in klarer Absicht des unentgeltlichen Übergangs übergeben wird, so liegt kein einkommenssteuerlicher Veräußerungsvorgang vor, obwohl der Übernehmer auch Verpflichtungen übernommen hat (VwGH 24.9.1996, 95/13/0209). Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist deswegen gegeben, weil ein Übergangsgewinn angenommen wird, der in Wirklichkeit gar nicht gegeben war und dieser Übergangsgewinn voll besteuert wurde. Ausgehend von der Steuererklärung, bis zum Berufungsverfahren, ist von einem Vorliegen eines Übergangsgewinnes ausgegangen worden. Die thematische Auseinandersetzung hat nur die steuerliche Begünstigung mit dem Hälftesteuersatz eines vermeintlichen Überganges betroffen. Wenn aber nach genauer Prüfung des Sachverhaltes festgestellt wird, dass der Bw. lediglich Wirtschaftsgüter und Dienstnehmer unentgeltlich seinem Sohn überlassen und alles andere selbst verwertet hat, dann würde eine Betriebsaufgabe vorliegen. Wie gesagt, eine genaue Sachverhaltsermittlung könnte auch zu diesem Ergebnis führen. Eben diese Sachverhaltsermittlung wurde in der zweiten Instanz nicht durchgeführt, denn in der Berufungsentscheidung ist auf Seite 8 festgehalten, dass begonnene Projekte an den Sohn übergeben wurden, tatsächlich ist im Übergabsvertrag unter Punkt II. festgehalten, dass laufende Projekte abgerechnet worden sind und nicht in der Übergabe erfasst werden. Diese Feststellung ist deswegen von großer Bedeutung, weil aus der unrichtigen Darstellung messerscharf geschlossen worden ist, dass eine Übergabe des Kundenstockes erfolgte und damit die unentgeltliche Betriebsübergabe vorliegen würde. In Wirklichkeit sind nur leicht ersetzbare Anlagegüter und zwei verdiente Mitarbeiter dem Sohn überlassen worden. Verletzung des Verfahrensvorschriften: Wenn Originalverträge "schlampig" gelesen und auf Grund einer unrichtigen Darstellung falsche Schlüsse gezogen werden, kann man nicht davon ausgehen, dass eine ordentliche Sachverhaltsermittlung iSd § 115 BAO stattgefunden hat. Nachdem die Sachverhaltsermittlung aber entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist, wird es erforderlich sein, diese nachzuholen. Hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhaltes iSd § 115 wird gerügt, dass die Berufungsbehörde ohne hinreichende Erhebungen den Übergangsgewinn angenommen hat. Im Einzelnen betrifft dies den Verlauf und den Inhalt der Schlussbesprechung, dass seitens der Prüfer generell keine Handlung gesetzt wurde, die den Abgabepflichtigen auf den Irrtum aufmerksam gemacht hätte (Feststellungen zu Gunsten des Abgabepflichtigen). In der Berufungsentscheidung wird festgehalten, dass die angenommene unentgeltliche Betriebsübergabe am 13. Jänner 1998 vom damaligen Steuerberater dem Finanzamt bestätigt worden wäre. Tatsächlich gibt es keine solche Bestätigung, sondern lediglich die simple Mitteilung der Betriebsaufgabe wie folgt: "Mein Klient hat mit 31. Dezember 1997 seine Tätigkeit als Zivilingenieur aufgegeben und das Büro unentgeltlich an seinen Sohn übergeben". In der Folge wurde in der Berufungsentscheidung Büro mit Betrieb gleich gesetzt und die Tatsache, dass von der Betriebsaufgabe gesprochen wird, nicht berücksichtigt. Die Möglichkeit, dass mit dem Begriff Büro auch die Büroeinrichtung gemeint sein könnte, wurde nicht überprüft. V. Anträge Aus den dargestellten Gründen stellt den Bw. folgende Anträge: Der VwGH möge 1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S für die Besteuerung außer Ansatz zu lassen. ....." In der Gegenschrift vom 3. Mai 2001 wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Beschwerde Folgendes entgegen gehalten: Nach Ansicht des Beschwerdeführers erscheine der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, insbesondere dadurch, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Übergangsgewinnes ausgegangen sei und diesen Übergangsgewinn, der gar nicht zu veranlagen gewesen wäre, besteuert habe. Nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf dann der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung bestehe und auch freiwillig keine Bücher geführt werden würden. Diese als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnete Form der Gewinnermittlung sei vom Beschwerdeführer für sein Unternehmen gewählt worden, da eben keine Pflicht zur Buchführung bestanden hätte. Wie aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 zu entnehmen sei, sei mit 31. Dezember 1997 ein Wechsel zur Gewinnermittlungsart der Bilanzierung erfolgt, weshalb ein Übergangsgewinn berechnet worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich zum Großteil darauf beziehen, dass bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes kein Übergangs- oder Veräußerungsgewinn zu ermitteln sein würde. Nehme man eine unentgeltliche Übertragung des Betriebes des Beschwerdeführers an seinen Sohn an, so bestehe nach § 6 Z 9 EStG 1988 keine Verpflichtung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, zur Ermittlung des Gewinnes durch Bilanzierung. Im Gegenteil ist im § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 eine Buchwertfortführung durch den Übernehmer angeordnet. Strittig sei demnach, ob bei unentgeltlichen Betriebsübergängen ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu der nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 stattzufinden habe. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei jedoch ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgt, weshalb auch ein Übergangsgewinn zu berechnen sei. Dass dies nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschehen sei, sondern eine freiwillige Führung von Büchern darstelle, sei unwesentlich im Hinblick auf das grundsätzliche Existieren einer Bemessungsgrundlage, die einer Besteuerung zu unterziehen sei. Die Grundfrage des Vorliegens eines Übergangsgewinnes ergebe sich daher eindeutig aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung und aus der Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass laut Übergabevertrag eine Abrechnung der begonnenen Projekte stattgefunden habe. Dies offensichtlich zu dem Zweck, in Kombination mit dem Übergang zur Bilanzierung die Besteuerung der noch offenen Forderungen und der zukünftigen Erlöse aus schon begonnenen Projekten beim Übernehmer zu vermeiden. Wie auch in III. des Übergabevertrages festgehalten sei, hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur verpflichtet, die Betriebssteuern und die Einkommensteuer für die Zeiträume bis zum Übergabestichtag, sondern auch alle später hervorgekommenen Steuern (Betriebssteuern und Einkommensteuer) für Zeiträume bis zum Übergabestichtag zu übernehmen. Es sei offensichtlich, dass vom Beschwerdeführer nicht die klassische Variante des unentgeltlichen Betriebsüberganges gewählt worden sei, die keinerlei Gewinnrealisierung vorsehe, sondern eben durch den freiwilligen Wechsel zur Bilanzierung eine solche Gewinnrealisierung beabsichtigt gewesen wäre. Der Übergabevertrag bestätige mit seinen Ausführungen - vor allem unter II. und III. -, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vorgangsweise in einer Gewinnrealisierung beim Übergeber liege. Nach § 21 Abs. 1 BAO sei bei Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eben vom wahren wirtschaftlichen Gehalt auszugehen. Vom Beschwerdeführer werde negiert, dass es zu einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart gekommen sei. Diese Negation stelle einen neuen Einwand dar, der bisher im Verfahren nicht zu Tage getreten sei, der gesamten Vorgangsweise im bisherigen Verfahren widerspreche. Zusammenfassend sei daher zu erläutern, dass die unentgeltliche Betriebsübergabe nach § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 zwar den Grundsatz der Gewinnrealisierung bei Anknüpfen des Betriebsvermögens mit dem Steuersubjekt, dem das Betriebsvermögen zuzurechnen sei, durchbricht (siehe auch Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Rz 371), in dem sie quasi einen "Übergang der stillen Reserven" auf den Übernehmer vorsehe. Dieser Grundsatz schließe jedoch nicht aus, dass aus den persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten heraus dennoch eine Gewinnrealisierung vorgenommen werde. Wenn von einem "Verbot der Gewinnrealisierung" ausgegangen werde, sei dies jedenfalls nicht in wörtlicher Interpretation auszulegen. Vielmehr stehe es dem Übergeber auch frei, Wirtschaftsgüter zurückzubehalten oder zu veräußern, ohne dass die grundsätzliche Einstufung als unentgeltlicher Betriebsübergang wegfallen würde (VwGH vom 29.6.1995, 93/15/0134). Würde der errechnete und als solche detaillierte Übergangsgewinn in wirtschaftlicher Interpretation daher als schlichte Entnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten eingestuft werden, würde eine Bemessungsgrundlage in eben solcher Höhe vorliegen, die wiederum zum vollen Steuersatz zu besteuern wäre. Einerseits werde vom Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, dass ein unentgeltlicher Betriebsübergang vorliegen würde, andererseits weder aber auch betont, dass eine Betriebsaufgabe vorliegen würde. Zum Einwand des Vorliegens einer Betriebsaufgabe werde Folgendes ausgeführt: Zunächst werde festgehalten, dass es sich bei der Feststellung der belangten Behörde, dass es im gegenständlichen Fall zur Fortführung begonnener Projekte durch den Sohn des Beschwerdeführers gekommen sei, nicht um ein "messerscharfes Schließen aus einer unrichtigen Darstellung" handle. Vielmehr werde in der Berufungsschrift vom 31. Dezember 1999 ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers am selben Standort mit 1. Jänner 1998 ein eigenes Statikbüro eröffnet hätte, und begonnene Projekte mit seinen Teilleistungen fortgesetzt habe. Es liege daher keineswegs ein "schlampiges" Lesen von Originalverträgen durch die belangte Behörde vor. Die belangte Behörde vertrete vielmehr die Ansicht, dass es sich um eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer handle. Zum einem sei folglich auf die in der Berufungsentscheidung erfolgten Ausführungen zur Nichtqualifikation als Betriebsaufgabe zu verweisen. Zum anderen sei eine gewisse Widersprüchlichkeit innerhalb der Argumentationslinie des Beschwerdeführers festzustellen. Werde doch im Hinblick auf die Nichtanerkennung des begünstigten Veräußerungsgewinnes in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Aufgabe eines Betriebes gehandelt hätte. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liege nach der Ansicht der belangten Behörde aus den dargelegten Gründen nicht vor. Weiters rüge der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, da einerseits die Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung dem Beschwerdeführer nicht über vorliegende "Irrtümer" aufgeklärt hätte, und andererseits die belangte Behörde Originalverträge "schlampig" gelesen hätte und auf Grund einer unrichtigen Darstellung falsche Schlüsse gezogen worden wären, demnach eine ordentliche Sachverhaltsermittlung iSd § 115 BAO nicht stattgefunden hätte. Zum ersteren Vorwurf in Bezug auf die Abgabenbehörde erster Instanz sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchgehend steuerlich vertreten gewesen wäre und auch während der gerügten Schlussbesprechung die Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder wahrgenommen worden sei. Auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten und der Offenlegung der Berechnung eines Übergangsgewinnes könne daher nicht von einer Pflicht der Behörde ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer über diverse Möglichkeiten der Beendigung einer selbständigen Tätigkeit aufzuklären. Zum zweiten Vorwurf an die belangte Behörde werde Folgendes ausgeführt: Wie oben bereits erläutert, liege kein "schlampiges" Lesen des Übergabevertrages durch die belangte Behörde vor. Vielmehr werde in der Berufungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers die begonnenen Projekte mit seinen Teilleistungen fortgesetzt habe. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt entspreche daher dem Akteninhalt, der den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers selbst. Es hätte daher für die belangte Behörde keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Die Bezugnahme der Berufungsentscheidung auf die Mitteilung des Beschwerdeführers über die erfolgte "Betriebsaufgabe" sei lediglich im Hinblick auf die Einstufung als unentgeltlich erfolgt. Eine Beurteilung im Hinblick auf die steuerrechtliche Relevanz der Begriffe "Betriebsaufgabe", "unentgeltlich übergeben" sei daher nicht erfolgt. Vielmehr werde in der Berufungsentscheidung eine genaue Untersuchung der erfolgten Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf ihre steuerlichen Folgen vorgenommen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass allein auf Grund der Mitteilung des Beschwerdeführers bzw. des Sohnes des Beschwerdeführers über eine "unentgeltliche Übergabe" eine Einstufung als solche erfolgt sein würde. Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer auf eine fälschliche Interpretation des Wortes "Büro" in der Mitteilung des Beschwerdeführers an das Finanzamt durch die belangte Behörde. Es werde in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, dass unter I. des Übergabevertrages ausdrücklich von einer Übergabe des Betriebes des Ingenieursbüro ausgegangen werde. Folglich handle es sich weder um einen Interpretations-, noch um einen Ermittlungsfehler durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde hätte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - alle für die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und diese bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dass die daraus (in freier Beweiswürdigung) resultierenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege daher nicht vor. Auf Grund der dargestellten Erwägungen sei der angefochtene Bescheid nach Ansicht der belangten Behörde weder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, noch mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16. September 2003, 2001/14/0039, wurde der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH begründet dies wie folgt: "Zutreffend

Normen und Schlagworte

ZiviltechnikerBetriebsaufgabeKundenstockwesentliche Grundlagen des Betriebes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0591-L/03
Stammnummer
16304
Gültig
30.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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