Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0591-L/03
Betriebsaufgabe eines Ziviltechnikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-L/03vom 30.05.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Einkommen
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12,911.800,00 S
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Einkommensteuer
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262.038,09 €
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abzüglich
Lohnsteuer
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-4.968,85 €
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abzüglich
Kapitalertragsteuer
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-611,27 €
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Abgabenschuld
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256.458,00 €
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Obige
Abgabenschuld ergibt in ATS: 3,528.939,00
|
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch dem dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte Einkünfte
aus selbständiger Arbeit als Zivilingenieur. Mit
31. Dezember 1997 wurde diese Tätigkeit aufgegeben.
Strittig ist die
begünstigte Besteuerung eines Übergangs- und eines
Veräußerungsgewinnes im Zuge des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 1997.
Mit Schreiben vom
13. Jänner 1998 wurde durch den Bw. die Betriebsaufgabe der
Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt mitgeteilt: Der Bw.
hätte mit 31. Dezember 1997 seine Tätigkeit als
Zivilingenieur aufgegeben und das Büro unentgeltlich an seinen Sohn
übergeben.
Mit Schreiben vom
7. Jänner 1998 wurde durch den Sohn des Bw. mitgeteilt, dass
dieser am 1. Jänner 1998 das Büro seines Vater mit allen
Dienstnehmern übernommen hätte. Der Übernahmevertrag als
Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Schenkungssteuer werde
nachgereicht.
Aus den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 geht unter Anderem
Folgendes hervor:
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen wurden mit -1,906.071,00 S
angegeben, die sonstigen Einkünfte bzw. Einkünfte gemäß
§ 37 EStG 1988, für die der Hälftesteuersatz
beansprucht werde, in Höhe von 224.310,00 S aus der
Veräußerung der Beteiligung I.B..
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden mit 12,825.078,00 S erklärt, wobei
2,224.581,79 S auf den Gewinn laut Überschussrechnung,
9,018.616,26 S auf den Übergangsgewinn von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
auf Bilanzierung zum 31. Dezember 1997 und 1,581.880,00 S auf den
Veräußerungsgewinn entfallen würden.
Diese Beträge würden
sich wie folgt errechnen:
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Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes
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Gewinn laut
Überschussrechnung
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+2.224.581,97
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Ermittlung des
Übergangsgewinnes
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von E/A auf Bilanzierung per
31.12.1997
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Offene Forderung
(netto)
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+9.453.903,45
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Verbindlichkeiten
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-377.287,19
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Kloimstein 1997
(Rückstellg.)
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-58.000,00
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+9.018.616,26
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+11.243.198,23
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Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes
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Entnahmewert Pkw lt.
Händlerbestätigung
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Renault Espace
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+112.516,00
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Audi 100
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+35.000,00
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Entnahmewert betr.
Wohnung
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+728.500,00
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Entnahmewert Büro betr.
Gebäudeteil
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+1.100.000,00
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+1.976.016,00
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Buchwerteinsatz:
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Pkw (Audi, Renault,
Espace)
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-2,00
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Betriebswohnung
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-213.597,00
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Betr. Gebäudeteil
Büro
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-180.537,00
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Veräußerungsgewinn
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+1.581.880,00
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+1.581.880,00
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Steuerpflichtiger
Gewinn:
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+12.825.078,23
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Bemerkung: Das übrige
bewegliche Betriebsvermögen wurde unentgeltlich an den Sohn mit
Übergabsvertrag vom 30.12.1997 übertragen.
Für die Jahre 1995
bis 1997 wurde eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Umsatz- und
Einkommensteuer durchgeführt. Unter Anderem wird darin wie folgt
ausgeführt:
Tz. 30
Übergangsgewinn
Der für den Stichtag
31. Dezember 1997 ermittelte Übergangsgewinn sei bisher dem
Hälftesteuersatz unterworfen worden. Die Begünstigung würde nicht
zustehen, weil das zu untersuchende Kriterium der Außerordentlichkeit im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Die im Jahre 1997
entstandenen Forderungen würden den überwiegenden Anteil
(98,93 %) an den gesamten Forderungen zum Übergabestichtag
darstellen.
Hinsichtlich der Vereinnahmung
sei festgestellt worden, dass dem Folgejahr nach der Betriebsaufgabe der
wesentliche Teil (96,3 %) der Gesamtforderungen auf den betrieblichen
Konten eingegangen wären.
Im Jahre 1997 würde
daher ein Übergangsgewinn in Höhe von 9,018.616,00 S nicht
begünstigt sein.
Tz. 31 Einkünfte
gemäß
§ 37
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1997
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begünstigte
Einkünfte bisher
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10.824.806,00
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- Kürzung lt.
Tz 30
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-9.018.616,00
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+ Erhöhung lt.
Tz 23
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147.000,00
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+ Erhöhung lt.
Tz 24
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150.775,00
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+ Erhöhung lt.
Tz 24
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49.541,00
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- Kürzung lt.
Tz 25
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-18.753,00
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begünstigte
Einkünfte lt. BP
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2.134.753,00
Im Arbeitsbogen zur
Betriebsprüfung findet sich unter Anderem Folgendes:
Der Übergabevertrag vom
30. Dezember 1997, abgeschlossen zwischen dem Bw. als Übergeber
einerseits und seinem Sohn H.S. als Übernehmer andererseits.
Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
I.
Der Bw. betreibe ein
Zivilingenieursbüro für Bauwesen und beende mit
31. Dezember 1997 seine berufliche Tätigkeit.
Mit 31. Dezember 1997
übergebe der Bw. den Betrieb seines Ingenieurbüros an seinen
leiblichen Sohn H.S., der bereits die Befugnis für die Tätigkeit als
Zivilingenieur besitze.
II.
Die Übergabe umfasse
insbesondere die beweglichen Anlagegüter, wie sie im Betrieb des
Ingenieurbüros bisher in Verwendung gewesen wären (laut Anlagenliste);
weiters würden die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer mit allen
erworbenen Ansprüchen (wie sie sich aus der Dauer der
Dienstverhältnisse ergeben würden) übergeben werden. Die
Wertpapiere zur Deckung des steuerfreien Betrages für Abfertigungen
würden im erforderlichen Ausmaß ebenfalls übergeben werden.
Nicht erfasst durch die Übergabe sei ausdrücklich:
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-
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der Gebäudeteil, in
welchem sich die Büroräume befinden würden
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-
|
die Dienstwohnung
A.
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-
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der Pkw
Audi 100
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-
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der Pkw Renault
Espace
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-
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die zum Übergabestichtag
bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten
|
-
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die laufenden Bauprojekte
würden zum Übergabestichtag abgerechnet und vom Übergeber den
Auftraggebern in Rechnung gestellt werden.
III.
Die Übergabe erfolge ohne
Gegenleistung unentgeltlich.
Der Übergeber trage die
Betriebssteuern, die für Zeiträume bis zum Übergabestichtag
anfallen würden selbst, ebenso wie die Einkommensteuer. Eventuell
später hervorkommende Steuern (Betriebssteuern oder Einkommensteuer)
für Zeiträume bis zum Übergabestichtag trage der
Übergeber.
.....
V.
Für die Nutzung der
Räume, in denen das Zivilingenieursbüro untergebracht sei, würden
der Übergeber und der Übernehmer beabsichtigen, einen Mietvertrag
abzuschließen.
Das Finanzamt folge den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am
4. November 1999 den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1997. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit
13,163.641,00 S (davon 2,234.582,00 S Jahresüberschuss aus 1997),
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -1,906.071,00 S festgesetzt. Die
sonstigen Einkünfte würden 224.310,00 S betragen, die
Halbsatzeinkünfte 2,134.753,00 S.
Gegen obigen Bescheid wurde aus
folgenden Gründen Berufung erhoben:
Im Zuge der
Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1997 sei für den
Übergangsgewinn der Hälftesteuersatz mit der Begründung nicht
gewährt worden, dass das Kriterium der Außerordentlichkeit nicht
gegeben sein würde, dagegen würde eingewendet werden:
Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung solle die Progressionsmilderung durch den Hälftesteuersatz
grundsätzlich nur für außerordentliche Einkünfte zur
Anwendung kommen; außenordentlich seien solche Einkünfte, die
zusammengeballt in einem Jahr anfallen würden, üblicherweise aber
verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen sein
würden.
Bezogen auf die
Außerordentlichkeit des Übergangsgewinnes würde das
heißen, dass es zu einer Zusammenballung von Forderungen von mehr als zwei
Kalenderjahren kommen müsse oder dass ein wesentlicher Teil - mehr
als 25 % - des Übergangsgewinnes aus Forderungen resultiere, die bei
fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf
mehrere Perioden zu erfassen sein würden.
Im Folgenden solle der
Zeitablauf von Leistungserbringung, Leistungsverrechnung und Zahlungseingang,
wie er sich im Betrieb des Bw. abgespielt hätte, dargestellt
werden:
Der Bw. wäre
Zivilingenieur für Bauwesen gewesen und hätte sein Büro für
Baustatik bis zum Ende des Jahres 1997 betrieben, hätte damit seine
berufliche Tätigkeit beendet und hätte hierauf seine Befugnis bei der
Zivilingenieurkammer zurückgelegt. Die Auftraggeber wären
überwiegend Wohnbaugesellschaften, öffentliche Institutionen und
größere Vereinigungen oder private Personen gewesen.
Die Tätigkeit des
Statikers beginne typischerweise bereits mit den Vorplanungen für ein
Projekt - in einer Phase in der oft noch nicht feststeht, ob das Projekt
auch realisiert (d.h. finanziert) werden könne - und ende, wenn der
letzte Handwerker das fertig gestellte Objekt verlasse (sehr häufig
würden sich in der letzten Ausführungsphase noch Zusatzarbeiten
für Aussparungen, Sturzwände, etc. ergeben, die statische Berechnungen
erfordern würden).
Der Zeitrahmen für die
Statikerleistungen von der Vorplanung bis zur letzten Zusatzarbeit würde
sich meist über drei bis fünf Jahre, in Sonderfällen noch
wesentlich darüber hinaus erstrecken. Für die einzelnen
Leistungsabschnitte seien Teilrechnungen entsprechend den geplanten Baukosten je
Abschnitt gelegt worden, wobei der Anteil für die letzte Teilrechnung rund
40 % des Gesamtauftrages ausmachen würde, die Zahlung für die
letzte Teilrechnung wäre jedoch erst erfolgt, wenn die letzten
Zusatzarbeiten erledigt sein würden und das wäre oft bis zu einem
Dreivierteljahr später. Aus der Schlussrechnung ergebe sich meist noch eine
größere Nachzahlung, besonders bei Kostenüberschreitungen des
Bauvorhabens.
Die Schlussrechnung könne
erst nach Vorliegen der gesamten vom planenden Architekten korrigierten
Baukosten gelegt werden, da die Honorarvereinbarungen aller Regel nach den
tatsächlichen Gesamtbaukosten getroffen werden würde. Meist würde
das noch ein Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Fertigstellung des Bauvorhabens
sein; bis zur tatsächlichen Erstellung der Schlussrechnung würde der
Bw. meist noch die Winterzeit abgewartet haben, da er dann für die
zeitaufwändige Erstellung der Schlussrechnung eher Zeit gefunden
hätte.
Da der Bw. genügend
verdient hätte, hätte er aus finanziellen Gründen keinen Druck
gehabt, die Schlussrechnung besonders rasch zu erstellen; und auch die
Auftraggeber hätten es zu schätzen gewusst, wenn sie etwas später
die Rechnung erhalten hätten und hätten dies bei der Vergabe von
Folgeaufträgen bedacht. Bis zur erlöswirksamen Einnahme wäre dann
noch die übliche Frist von bis zu drei Monaten vergangen.
Dies würde die
während des Bestandes des Betriebes des Bw. übliche Zeit vor laufender
Leistungserbringung bis zur gewinnwirksamen Einnahme sein. Zweifellos
unterscheide sich diese Spanne wesentlich von der anderer technischer
Freiberufler, die im Allgemeinen unmittelbar nach Leistungserbringung mit
vereinbarten Pauschalen abrechnen würden.
Der Bw. hätte bis zuletzt
mit vollem Einsatz in seinem Statikbüro gearbeitet und er hätte wegen
der Zurücklegung seiner Befugnisse mit 31. Dezember 1997 alle bis
zu diesem Zeitpunkt erbrachten abrechenbaren Leistungen und Teilleistungen auch
abrechnen müssen (sein Sohn, der am selben Standort mit 1.
Jänner 1998 ein eigenes Statikbüro eröffnet hätte,
hätte begonnene Projekte mit seinen Teilleistungen
fortgesetzt).
Wie sich aus dem oben
geschilderten üblichen Zeitablauf für die Abwicklung eines Auftrages
ergebe, müsse es durch das Einziehen der fixen Zeitschwelle, zu der
(abrechenbare Teil-)leistungen abgerechnet werden würden und ebenso die
bestehenden Forderungen gewinnmäßig erfasst werden müssten, die
bei fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 erst in der folgenden oder einer der darauf folgenden Perioden zu
erfassen gewesen wären, zu einer wesentlichen Zusammenballung von
Einkünften im Jahr der Betriebsaufgabe kommen.
Tatsächlich mache der
Anteil des Übergangsgewinnes, der bei fortgedachter Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 auf mehrere Perioden verteilt zu
erfassen gewesen sein würde, rund 42 % aus.
Damit sei die
Außerordentlichkeit für den Übergangsgewinn nach den Kriterien
der Rechtsprechung des VwGH gegeben und es würde daher die
Tarifbegünstigung des Hälftesteuersatzes für den
Übergangsgewinn beantragt werden.
Am 6. März 2000
wurde durch die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes folgende
Stellungnahme zur obigen Berufung abgegeben:
Laut der Berufungsschrift mache
der Anteil des Übergangsgewinnes, der bei fortgedachter Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 auf mehrere Perioden
verteilt zu erfassen gewesen sein würde, cirka 42 % aus.
Die entsprechenden
Berechnungsgrundlagen würden in der Kanzlei bereits erstmals Mitte
Jänner 2000 von Mitarbeitern der Kanzlei angefordert worden
sein.
Da bis zum Zeitpunkt der
Stellungnahme keine Belege nachgereicht worden wären, hätte die
Berufung seitens der Betriebsprüfungsabteilung nicht erledigt werden
können.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. Juni 2000 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit -1,609.031,00 S
festgesetzt.
Dies mit folgender
Begründung:
Im Zuge der
Berufungsvorentscheidung sei die Mitteilung des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk in Wien betreffend die Firma M.K. vom
6. März 2000 berücksichtigt worden.
Das Berufungsbegehren
hinsichtlich der Anerkennung des Hälftesteuersatzes wäre abzuweisen
gewesen, da trotz mehrmaliger Aufforderung die erforderlichen
Berechnungsunterlagen nicht nachgereicht worden seien. Ungeachtet dessen sei
auch die Stellungnahme des Prüfers vom 6. März 2000
unbeantwortet geblieben.
Mit Schreiben vom
15. Juni 2000 wurde durch den Bw. der Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dieser wurde
unter Anderem wie folgt begründet:
Das Berufungsbegehren
hinsichtlich der Anerkennung des Hälftesteuersatzes für den
Übergangsgewinn werde erneuert. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 2.2.2000,
98/13/0164, seien die Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes
für die außerordentlichen Einkünfte im EStG 1988 selbst
abschließend geregelt.
"Dass
der Gesetzgeber über die im EStG 1988 die Außerordentlichkeit
durch diese Sperrfristen definierenden Voraussetzungen des ermäßigten
Steuersatzes hinaus im Bereich der Besteuerung eines Übergangsgewinnes noch
weitere Umstände in dem von der belangten Behörde gemeinten Sinne
verwirklicht wissen wollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Insbesondere
kommt es somit im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht
darauf an, dass es im Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von
Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sein muss. Auch ist es nicht von
Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen
worden sind".
Die Fassung des EStG 1988
in dem das Jahr 1990 betreffenden Beschwerdefall hätte als
Voraussetzung für die Ermäßigung der Progression hinsichtlich
von Gewinnen auf Grund eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart als
einzige Voraussetzung die Einhaltung einer Sperrfrist von sieben Jahren
enthalten.
Die für den
gegenständlichen Berufungsfall geltende Fassung des EStG 1988 regle
ebenso abschließend, dass Übergangsgewinne außerordentliche
Einkünfte seien, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben werde, weil der Steuerpflichtige gestorben sei, erwerbsunfähig
sei oder das 60. Lebensjahr vollendet hätte und seine
Erwerbstätigkeit einstellen würde. Weitere Umstände als
Voraussetzung des ermäßigten Steuersatzes seien dem Gesetz nicht zu
entnehmen.
Die zitierte Entscheidung des
VwGH sei also für die gegenständliche Berufung zutreffend und daher
sei für die Einstufung des Übergangsgewinnes als
außerordentliche Einkünfte, die dem Hälftesteuersatz unterliegen
würden nicht zu prüfen, ob es zum Übergangszeitpunkt zu einer
Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sei und es nicht
von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen
beglichen worden seien.
Am 28. Juli 2000
wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Berufungsentscheidung vom
20. Dezember 2000 durch den Berufungssenat III der
Finanzlandesdirektion für OÖ. wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde abgeändert.
Die Einkünfte wurden
- auch nicht teilweise - nicht dem begünstigten Steuersatz
gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 unterworfen. Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit 13,163.641,00 S und
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -1,609.031,00 S
festgesetzt.
Auf Grund des obigen
Sachverhaltes wurde die Berufungsentscheidung wie folgt
begründet:
Im Rahmen der Neufassung des
§ 37 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996
(BGBl. 1996/201) sei die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes
bei Veräußerungs-, Aufgabe- und Übergangsgewinnen iSd
§ 24 EStG 1988 auf "außerordentliche Einkünfte" iSd
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 - das seien bestimmte
Pensionierungs- und Zwangsbeendigungsfälle -
eingeschränkt.
Im gegenständlichen Fall
handle es sich um einen so genannten "Pensionsfall". Der Bw. hätte mit Ende
des Jahres 1997, also im Alter von 69 Jahren, seine Tätigkeit als
Zivilingenieur beendet und damit seine Erwerbstätigkeit eingestellt iSd
§ 37 Abs. 5 EStG.
Ab dem Jahr 1998 beziehe
dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb im passiven Sinne, im Rahmen von
bloßen Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Pensionseinkünfte), Einkünfte aus Kapitalvermögen (bloße
Vermögensverwaltung) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Keine der genannten Einkunftsquellen hindere die Anwendung der Folgen des
"Pensionsfalles".
Abgesehen von diesen
spezifischen Voraussetzungen sei es jedoch wesentlich, dass der Betrieb des
Steuerpflichtigen aus obigem Grunde veräußert oder aufgegeben werde.
Die Begriffe der Aufgabe und Veräußerung des § 37
Abs. 5 EStG 1988 würden an diese in
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 anknüpfen.
Somit sei weitere Voraussetzung
für die Anwendung des Hälftesteuersatzes die, dass eine
Betriebsaufgabe oder -veräußerung iSd § 24
EStG 1988 vorliege.
Die Veräußerung
eines Betriebes im Ganzen iSd § 24 EStG setze die Übereignung der
wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Aufgabe eines Betriebes liege
immer dann vor, wenn sich im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen
Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit der
bisherige Betriebsinhaber aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
entweder begebe oder sie in sein Privatvermögen überführe. Beide
Tatbestände würden sich am Schicksal der wesentlichen
Betriebsgrundlagen orientieren, die Zurückbehaltung unwesentlicher
Wirtschaftsgüter ändere nichts an der Beurteilung des
Vorganges.
Im vorliegenden Fall handle es
sich jedoch um eine unentgeltliche Betriebsübergabe. Laut
Übergabsvertrag vom 30. Dezember 1997, Punkt III., sei die
Übergabe ohne Gegenleistung und unentgeltlich erfolgt. Dies sei auch durch
ein Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters des Bw. vom
13. Jänner 1998 an die Abgabenbehörde erster Instanz
bestätigt worden. Weiters liege ein Schreiben des Sohnes des Bw. vom
7. Jänner 1998 an die Abgabenbehörde erster Instanz vor, in
dem darauf hingewiesen werde, dass der Übergabevertrag als Grundlage
für die Bemessung der Schenkungssteuer diene.
Die Übergabe
umfasse:
|
-
|
sämtliche beweglichen
Anlagegüter, wie sie bisher im Betrieb Anwendung gefunden hätten,
|
-
|
sämtliche
Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern, inklusive der bereits erworbenen
Rechte,
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-
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die Wertpapiere zur Deckung
des steuerfreien Betrages für Abfertigungen im erforderlichen
Ausmaß,
|
-
|
für jene Projekte, die
vom Bw. begonnen worden seien und auch mit Teilrechnungen abgerechnet worden
seien, sei vom Sohn die Fertigstellung übernommen worden.
Vor Allem der letzte der
angeführten Punkte lasse auch auf die Übernahme des Kundenstockes
schließen.
Von der Übergabe nicht
erfasst seien:
|
-
|
der Gebäudeteil, in dem
sich die Büroräume befunden hätten (diese würden vom Bw. an
seinen Sohn vermietet werden),
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-
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die Dienstwohnung
A.,
|
-
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der Pkw
Audi 100,
|
-
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der Pkw Renault
Espace,
|
-
|
die zum Übergabestichtag
bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
Die Frage, welche
Wirtschaftsgüter als die wesentliche Grundlage des Unternehmens anzusehen
seien, sei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus
zu beantworten (VwGH vom 30.9.1999, 97/15/0016).
In einem Zivilingenieursbetrieb
- wie wohl auch im Bereich sämtlicher freier Berufe - sei als
wesentliche Betriebsgrundlage der Kundenstock zu sehen. Dieser sei im Prinzip
durch die Fortsetzung sämtlicher noch offener Projekte durch den Sohn
gegeben. Weiters werde als wichtiger Punkt auch die Übernahme der
Arbeitnehmer und der gesamten Büroeinrichtung gewertet. Die dem Sohn
übergebenen Wirtschaftsgüter würden es abstrakt möglich
machen, den Betrieb mit diesem fortzuführen.
Es könne jedoch kein
Zweifel bestehen, dass der Bw. seinem Sohn die wesentlichen Betriebsgrundlagen
übergeben haben wollte und auch übergeben habe.
Eindeutig liege folglich eine
unentgeltliche Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes
vor.
Diese Einstufung als solche
schließe gleichzeitig eine Subsumption unter den Tatbestand der
Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus. Da dies aber eine
Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 5 EStG 1988
darstelle, sei eine Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz nicht
zulässig. Obige Grundsätze seien jedoch nicht nur auf dem vom Bw. als
Übergangsgewinn geltend gemachten Betrag von 9,018.616,26 S
anzuwenden.
Weiters sei in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 ein Betrag von
1,581.880,00 S der Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz unterworfen
worden. Dieser Betrag würde einen errechneten Veräußerungsgewinn
darstellen.
Wie oben angeführt
knüpfe auch der Begriff Veräußerungsgewinn im Hinblick auf die
Anwendbarkeit von Begünstigungen des § 37 EStG 1988 an
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 an.
Eine Veräußerung
eines ganzen Betriebes liege jedoch nur dann vor, wenn alle für eine im
Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes notwendigen
Wirtschaftsgüter unter Mitwirkung des Veräußerers in einem
einzigen, einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich
übertragen werden würden (VwGH vom 24.4.1996, 94/15/0025). Gerade
dieser Sachverhalt liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr seien
die wesentlichen Betriebsgrundlagen ja bereits dem Sohn unentgeltlich
übergeben worden. Wie auch im Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1999,
94/14/0158 ausgeführt, führe die unentgeltliche Übertragung eines
Betriebes nicht dazu, wegen der gleichzeitigen Übernahme einzelner
Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen eine Betriebsaufgabe zu fingieren.
Somit sei auch die Anwendbarkeit des § 37 EStG nicht
gegeben.
Tatsächlich seien die ins
Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter als Entnahme mit dem
Teilwert anzusetzen und im Zeitpunkt der Entnahme die Betriebseinnahmen dem
Gewinn zuzurechnen. Diese Form der Gewinnerhöhung sei nicht durch die
Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes begünstigt. Auch ein
teilweiser Verkauf der nicht unentgeltlich übergebenen
Wirtschaftsgüter lasse daher keinen Veräußerungsgewinn im
geforderten Sinne entstehen. In diesem Fall sei lediglich der Verkaufspreis dem
entweder vorhandenen Buchwert gegenüber zu stellen und die Differenz dem
laufenden Gewinn zuzurechnen.
In Summe könne weder die
Versteuerung des errechneten Veräußerungs- noch des
Übergangsgewinnes mit dem Hälftesteuersatzes erfolgen.
Beide Beträge seien in den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit enthalten und mit dem
Normalsteuersatz zu versteuern.
|
Übergangsgewinn
|
9,018.616,26 S
|
Veräußerungsgewinn
laut Betriebsprüfung
|
2,134.753,00 S
|
Summe:
|
11,153.369,26 S
Mit Schreiben vom
15. März 2001 wurde durch den Bw. Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Diese lautet wie folgt:
"I.
Sachverhalt
Der
Steuerpflichtige, von Beruf Zivilingenieur für Bauwesen, hat sein Büro
für Baustatik bis zum Ende des Jahres 1997 betrieben, seine berufliche
Tätigkeit beendet und die Befugnis bei der Zivilingenieurkammer
zurückgelegt. Am 30. Dezember 1997, also am vorletzten
Arbeitstag, hat er in einem Übergabsvertrag mit seinem Sohn die
Schenkungsweise Überlassung bestimmter Wirtschaftsgüter (vgl.
II. Übergabsvertrag) ohne Bezugnahme auf den Kundenstock vereinbart.
Dieser Übergabevertrag ist zur Bemessung der Schenkungssteuer angezeigt
worden.
In
dem Schenkungsvertrag wurde die unentgeltliche Überlassung sämtlicher
beweglicher Anlagegüter, sämtlicher Dienstverhältnisse mit
Arbeitnehmern, einschließlich der bereits erworbenen Rechte und der
Wertpapiere zur Bedeckung der Abfertigungsrückstellung
vereinbart.
Vom
Steuerpflichtigen sind entnommen worden: jener Gebäudeteil, in dem sich
Büroräume befunden haben, eine Dienstwohnung, zwei Pkw, die zum
Übergabestichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, alle
Projekte.
Auf
Grund dieser Sachverhalte wurde in der Einkommensteuererklärung für
1997 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit folgende Unterteilung
getroffen und als Beilage offen gelegt:
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Gewinn
aus dem laufenden Jahr
|
2,224.581,97 S
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Ermittlung
des Übergangsgewinnes von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung zum
31.12.1997 mit
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9,018.616,26 S
|
Veräußerungsgewinn
auf Grund der Entnahmen von Wirtschaftsgütern mit
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1,581.880,00 S
|
ergibt
in Summe die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
mit
|
12,825.078,00 S
Für
den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S und für den
Veräußerungsgewinn mit 1,581.880,00 S wurde der
Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 EStG 1988
beantragt.
Der
Einkommensteuerbescheid 1997 wurde erklärungsgemäß am
3. März 1999 erlassen.
Mit
Prüfungsauftrag vom 10. August 1999 wurde eine
Betriebsprüfung auf Grundlage des § 151 Abs. 3 BAO für
die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt.
Im
Verlaufe der Prüfung war unter Anderem strittig, ob für den
Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S der Hälftesteuersatz iSd
§ 37 EStG 1988 zur Anwendung kommt. Die Betriebsprüfung
kommt zu dem Ergebnis, dass die Begünstigung des § 37
EStG 1988 für den Übergangsgewinn nicht zusteht "weil das zu
untersuchende Kriterium der Außerordentlichkeit im gegenständlichen
Fall nicht erfüllt ist".
Die
Außerordentlichkeit war aus der Sicht der Finanzbehörde deswegen
nicht gegeben, weil 96,3 % der Forderungen im Folgejahr auf den
betrieblichen Konten eingegangen sind und bei rechtzeitiger Abrechnung dem
Jahresgewinn 1997 zugerechnet worden wären. Dabei wird übersehen,
dass die Zusammenballung der Abrechnung die Außerordentlichkeit bewirkt
und nicht der nachfolgenden Zahlungseingang.
Gegen
diese Feststellung wurde am 31. Dezember 1999 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht.
In
der Berufung wurde hauptsächlich damit argumentiert, dass der Gesetzgeber
die Außerordentlichkeit durch Sperrfristen definiert hätte und
für die Besteuerung eines Übergangsgewinnes keine weiteren
Voraussetzungen verlangt. Genauso findet sich jetzt die Feststellung in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 7323, "ein Übergangsgewinn
ist auch dann begünstigt, wenn ihm das Merkmal der
Außerordentlichkeit fehlt".
Am
8. Juni 2000 wurde eine Berufungsvorentscheidung iSd § 276
BAO betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997
erlassen. Diese Berufungsvorentscheidung wurde, weil sie die gleichen Argumente
wie im Rahmen der Betriebsprüfung vorgebracht hat, vom Abgabepflichtigen
nicht akzeptiert. Es erfolgte ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz am
15. Juni 2000.
In
der Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
20. Dezember 2000, zugestellt am 5. Februar 2001, ist
festgehalten worden, dass der Hälftesteuersatz weder auf den
Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S, noch auf den
Veräußerungsgewinn von 2,134.753,00 S (nach
Betriebsprüfung) anzuwenden wäre, weil die unentgeltliche
Übertragung den Tatbestand der Betriebsveräußerung oder der
Betriebsaufgabe ausschließt. Die unentgeltliche Übertragung auf den
Sohn ist unstrittig, zumal ein Vertrag vorliegt und dies dem Steuerpflichtigen
bzw. von seinem Vertreter ausdrücklich bestätigt worden ist. Die
Begünstigung des Hälftesteuersatzes iSd § 37 EStG setzt aber
eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung iSd § 24
EStG 1988 voraus. Eine solche war aber durch die
Schenkungsweiseüberlassung nicht gegeben.
In
Summe konnte weder die Besteuerung des errechneten
Veräußerungsgewinnes, noch die Besteuerung des Übergangsgewinnes
mit dem Hälftesteuersatz erfolgen. Der Übergangsgewinn mit
9,018.616,26 S und der Veräußerungsgewinn nach der
Betriebsprüfung mit 2,134.753,00 S, zusammen 11,153.369,26 S
werden mit dem Normalsteuersatz versteuert. Der halbe Durchschnittssteuersatz
des § 37 kommt daher nicht zur Anwendung.
Wenn
man dem Argument der Berufungsbehörde folgt, dann ist die Begünstigung
für den Veräußerungsgewinn in Höhe von 2,134.753,00 S
deswegen nicht gegeben, weil kein Betrieb aufgegeben worden ist. Die Entnahme
von Wohnung und Auto erfüllt auch nicht die Funktion eines Teilbetriebes
als Voraussetzung für die Begünstigung.
Für
den Übergangsgewinn kann ich mich der Argumentation der
Berufungsbehörde nicht anschließen und stelle fest, dass durch die
unrichtige Rechtsanwendung der Bw. mit einer Einkommensteuer belastet ist,
obwohl es keine Bemessungsgrundlage für diese Steuer gibt. Die Anwendung
oder Nichtanwendung des Hälftesteuersatzes sind dann, wenn die
Bemessungsgrundlage fehlt, kein Thema.
II.
Beschwerde
Es
wird Beschwerde an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften erhoben. Der Bw. erachtet in seinem Recht auf eine
materiell richtige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1997
insofern verletzt, als die belangte Behörde vom Vorliegen eines
Übergangsgewinnes ausgegangen ist und diesen Übergangsgewinn, der gar
nicht zu veranlagen war, besteuert hat.
Darüber
hinaus erachtet sich der Bw. in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes
Ermittlungsverfahren verletzt, da die Abgabenbehörde hinsichtlich des
Sachverhaltes ohne weitere Erhebungen von Voraussetzungen ausgegangen ist, die
in dieser Form und in diesem Inhalt nicht gegeben waren.
III.
Begründung
Rechtswidrigkeit
des Inhaltes
Zunächst
ist festzustellen, dass die Berufungsbehörde zweifelsfrei zum Ausdruck
bringt, dass die in Folge einer Betriebsprüfung vorgenommene
Abgabenfestsetzung für den Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S
materiell richtig wäre.
Zu
diesem Sachverhalt ist auszuführen:
Bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Fall der
Betriebsveräußerung und im Fall der Betriebsaufgabe ein Übergang
zum Betriebsvermögensvergleich anzustellen
(Einkommensteuerrichtlinien 1984, Abschnitt 16
Abs. 5).
Die
Begünstigung für den Übergangsgewinn ist damit gleichzeitig auf
den Übergang von § 4 Abs. 3 auf den § 4
Abs. 1 EStG eingeschränkt, weil es nur hier aus Anlass der
Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe zu einem Wechsel der
Gewinnermittlungsart kommt (VwGH 20.6.1995, 92/13/0106).
Bei
einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes durch einen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist weder ein Übergangsgewinn noch ein
Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist
vom Rechtsnachfolger wie bisher fortzuführen (Kortner, Leitfaden des
österreichischen Einkommensteuerrechts, Grundzüge und Grundsätze,
Leseverlag, Seite 222).
§ 6
Z 9 lit. a EStG 1988 ordnet beim Übernehmer eine
Buchwertfortführung an. Die Gewinnneutralität dieses Vorgangs beruht
auf der Vorstellung, dass der Betrieb unverändert fortgeführt
wird.
Zumal
eine Buchwertvorführung Übergang der stillen Reserven bedeutet, stille
Reserven Einkünfte dem Grunde nach darstellen und damit eine potenzielle
Steuerbelastung auf die Übernehmer übertragen wird, mag argumentiert
werden, dass diese Regelung eine Durchbrechung des Grundsatzes darstellt, dass
Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der sie erwirtschaftet hat. So
richtig diese Bedenken auch sind, so widersprüchlich ist indes auch die
Annahme, dass der Betrieb durch den Geschenkgeber beendet und durch
Geschenkgeber eröffnet wird - im Gegenteil der Betrieb wird durch den
Geschenknehmer unverändert weitergeführt. Ruppe weist darauf hin, dass
das Verhältnis von Einkommensteuer und Schenkungssteuer keineswegs de lege
lata so klare dogmatische Konturen aufweist, dass dadurch Interpretationshilfen
gewonnen werden können.
Diese
Beurteilung leitet über zur Beantwortung der Frage, ob der unentgeltliche
Übergang beim § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler das
Erfordernis des Wechsels der Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 1
EStG 1988 bedeutet.
Die
Regelung des § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 geht von der
Vorstellung aus, dass der Betrieb als solcher durch den Personenwechsel nicht
berührt wird. Insofern wäre auch keine Zäsur im Sinne des
Bilanzstichtages oder einer Vermögensfeststellung von § 4
Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 erforderlich
(Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Bertl, Djanini, Kofler,
Seite 869).
Ein
dem Grundsatz laufender Bilanzierung entsprechender Jahresabschluss bedeutet
auch eine dem Grundsatz der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entsprechende
Ermittlung, also eine Ermittlung des Erfolges nach dem Zuflussprinzip. Die
Erstellung eines Jahresabschluss nach einem Betriebsvermögensvergleich
würde zur Zuweisung/Verlegung von Gewinnen des Einnahmen-Ausgaben-Rechners
führen und somit zu einem Übergangsgewinn/Verlust, zu dessen
Ermittlung kein Anlass besteht. Sie wäre der Intension der
Buchwertfortführung widersprechend, wobei überhaupt in Zweifel gezogen
werden kann, was Buchwertfortführung für den § 4 Abs. 3
EStG-Gewinnermittler bedeutet.
So
auch Stoll in Rentenbesteuerung, Seite 190: "Das Verbot der
Gewinnrealisierung und das Gebot der Buchwertfortführung gelten für
alle Fälle der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes,
gleichgültig, ob die Übertragung aus Anlass eines Todesfalls oder
unter Lebenden im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge
stattfindet. Ferner gelten diese Grundsätze auch bei unentgeltlicher
Übertragung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles an
einer Personengesellschaft".
Wenn
also das Unternehmen des Bw. mit Aktiven und Passiven in klarer Absicht des
unentgeltlichen Übergangs übergeben wird, so liegt kein
einkommenssteuerlicher Veräußerungsvorgang vor, obwohl der
Übernehmer auch Verpflichtungen übernommen hat (VwGH 24.9.1996,
95/13/0209). Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist deswegen gegeben, weil ein
Übergangsgewinn angenommen wird, der in Wirklichkeit gar nicht gegeben war
und dieser Übergangsgewinn voll besteuert wurde. Ausgehend von der
Steuererklärung, bis zum Berufungsverfahren, ist von einem Vorliegen eines
Übergangsgewinnes ausgegangen worden. Die thematische Auseinandersetzung
hat nur die steuerliche Begünstigung mit dem Hälftesteuersatz eines
vermeintlichen Überganges betroffen.
Wenn
aber nach genauer Prüfung des Sachverhaltes festgestellt wird, dass der Bw.
lediglich Wirtschaftsgüter und Dienstnehmer unentgeltlich seinem Sohn
überlassen und alles andere selbst verwertet hat, dann würde eine
Betriebsaufgabe vorliegen. Wie gesagt, eine genaue Sachverhaltsermittlung
könnte auch zu diesem Ergebnis führen. Eben diese
Sachverhaltsermittlung wurde in der zweiten Instanz nicht durchgeführt,
denn in der Berufungsentscheidung ist auf Seite 8 festgehalten, dass
begonnene Projekte an den Sohn übergeben wurden, tatsächlich ist im
Übergabsvertrag unter Punkt II. festgehalten, dass laufende Projekte
abgerechnet worden sind und nicht in der Übergabe erfasst werden. Diese
Feststellung ist deswegen von großer Bedeutung, weil aus der unrichtigen
Darstellung messerscharf geschlossen worden ist, dass eine Übergabe des
Kundenstockes erfolgte und damit die unentgeltliche Betriebsübergabe
vorliegen würde. In Wirklichkeit sind nur leicht ersetzbare
Anlagegüter und zwei verdiente Mitarbeiter dem Sohn überlassen worden.
Verletzung
des Verfahrensvorschriften:
Wenn
Originalverträge "schlampig" gelesen und auf Grund einer unrichtigen
Darstellung falsche Schlüsse gezogen werden, kann man nicht davon ausgehen,
dass eine ordentliche Sachverhaltsermittlung iSd § 115 BAO
stattgefunden hat. Nachdem die Sachverhaltsermittlung aber entscheidend für
die rechtliche Beurteilung ist, wird es erforderlich sein, diese
nachzuholen.
Hinsichtlich
der Ermittlung des Sachverhaltes iSd § 115 wird gerügt, dass die
Berufungsbehörde ohne hinreichende Erhebungen den Übergangsgewinn
angenommen hat. Im Einzelnen betrifft dies den Verlauf und den Inhalt der
Schlussbesprechung, dass seitens der Prüfer generell keine Handlung gesetzt
wurde, die den Abgabepflichtigen auf den Irrtum aufmerksam gemacht hätte
(Feststellungen zu Gunsten des Abgabepflichtigen).
In
der Berufungsentscheidung wird festgehalten, dass die angenommene unentgeltliche
Betriebsübergabe am 13. Jänner 1998 vom damaligen
Steuerberater dem Finanzamt bestätigt worden wäre. Tatsächlich
gibt es keine solche Bestätigung, sondern lediglich die simple Mitteilung
der Betriebsaufgabe wie folgt: "Mein Klient hat mit 31. Dezember 1997
seine Tätigkeit als Zivilingenieur aufgegeben und das Büro
unentgeltlich an seinen Sohn übergeben". In der Folge wurde in der
Berufungsentscheidung Büro mit Betrieb gleich gesetzt und die Tatsache,
dass von der Betriebsaufgabe gesprochen wird, nicht berücksichtigt. Die
Möglichkeit, dass mit dem Begriff Büro auch die Büroeinrichtung
gemeint sein könnte, wurde nicht überprüft.
V.
Anträge
Aus
den dargestellten Gründen stellt den Bw. folgende
Anträge:
Der
VwGH möge
1.
den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder wegen
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und den
Übergangsgewinn mit 9,018.616,26 S für die Besteuerung
außer Ansatz zu lassen.
....."
In der Gegenschrift vom
3. Mai 2001 wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Beschwerde Folgendes entgegen gehalten:
Nach Ansicht des
Beschwerdeführers erscheine der gegenständliche Bescheid mit
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, insbesondere dadurch, dass die
belangte Behörde vom Vorliegen eines Übergangsgewinnes ausgegangen sei
und diesen Übergangsgewinn, der gar nicht zu veranlagen gewesen wäre,
besteuert habe.
Nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 darf dann der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung bestehe und auch freiwillig keine Bücher
geführt werden würden. Diese als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
bezeichnete Form der Gewinnermittlung sei vom Beschwerdeführer für
sein Unternehmen gewählt worden, da eben keine Pflicht zur Buchführung
bestanden hätte. Wie aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1997 zu entnehmen sei, sei mit
31. Dezember 1997 ein Wechsel zur Gewinnermittlungsart der
Bilanzierung erfolgt, weshalb ein Übergangsgewinn berechnet worden
sei.
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers würden sich zum Großteil darauf beziehen, dass
bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes kein Übergangs- oder
Veräußerungsgewinn zu ermitteln sein würde.
Nehme man eine unentgeltliche
Übertragung des Betriebes des Beschwerdeführers an seinen Sohn an, so
bestehe nach § 6 Z 9 EStG 1988 keine Verpflichtung zum
Wechsel der Gewinnermittlungsart, zur Ermittlung des Gewinnes durch
Bilanzierung. Im Gegenteil ist im § 6 Z 9 lit. a
EStG 1988 eine Buchwertfortführung durch den Übernehmer
angeordnet.
Strittig sei demnach, ob bei
unentgeltlichen Betriebsübergängen ein Wechsel der
Gewinnermittlungsart von der nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu
der nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 stattzufinden
habe.
Im
beschwerdegegenständlichen Fall sei jedoch ein freiwilliger Wechsel der
Gewinnermittlungsart erfolgt, weshalb auch ein Übergangsgewinn zu berechnen
sei. Dass dies nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschehen sei,
sondern eine freiwillige Führung von Büchern darstelle, sei
unwesentlich im Hinblick auf das grundsätzliche Existieren einer
Bemessungsgrundlage, die einer Besteuerung zu unterziehen sei.
Die Grundfrage des Vorliegens
eines Übergangsgewinnes ergebe sich daher eindeutig aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung und aus der Möglichkeit, freiwillig
Bücher zu führen nach § 4 Abs. 3
EStG 1988.
Des Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass laut Übergabevertrag eine Abrechnung der begonnenen
Projekte stattgefunden habe. Dies offensichtlich zu dem Zweck, in Kombination
mit dem Übergang zur Bilanzierung die Besteuerung der noch offenen
Forderungen und der zukünftigen Erlöse aus schon begonnenen Projekten
beim Übernehmer zu vermeiden. Wie auch in III. des Übergabevertrages
festgehalten sei, hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur
verpflichtet, die Betriebssteuern und die Einkommensteuer für die
Zeiträume bis zum Übergabestichtag, sondern auch alle später
hervorgekommenen Steuern (Betriebssteuern und Einkommensteuer) für
Zeiträume bis zum Übergabestichtag zu übernehmen.
Es sei offensichtlich, dass vom
Beschwerdeführer nicht die klassische Variante des unentgeltlichen
Betriebsüberganges gewählt worden sei, die keinerlei
Gewinnrealisierung vorsehe, sondern eben durch den freiwilligen Wechsel zur
Bilanzierung eine solche Gewinnrealisierung beabsichtigt gewesen wäre. Der
Übergabevertrag bestätige mit seinen Ausführungen - vor
allem unter II. und III. -, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der
Vorgangsweise in einer Gewinnrealisierung beim Übergeber liege. Nach
§ 21 Abs. 1 BAO sei bei Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eben vom wahren wirtschaftlichen Gehalt
auszugehen.
Vom Beschwerdeführer werde
negiert, dass es zu einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart gekommen
sei. Diese Negation stelle einen neuen Einwand dar, der bisher im Verfahren
nicht zu Tage getreten sei, der gesamten Vorgangsweise im bisherigen Verfahren
widerspreche.
Zusammenfassend sei daher zu
erläutern, dass die unentgeltliche Betriebsübergabe nach
§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988 zwar den Grundsatz der
Gewinnrealisierung bei Anknüpfen des Betriebsvermögens mit dem
Steuersubjekt, dem das Betriebsvermögen zuzurechnen sei, durchbricht (siehe
auch Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Rz 371), in dem sie quasi
einen "Übergang der stillen Reserven" auf den Übernehmer vorsehe.
Dieser Grundsatz schließe jedoch nicht aus, dass aus den persönlichen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten heraus dennoch eine Gewinnrealisierung
vorgenommen werde. Wenn von einem "Verbot der Gewinnrealisierung" ausgegangen
werde, sei dies jedenfalls nicht in wörtlicher Interpretation
auszulegen.
Vielmehr stehe es dem
Übergeber auch frei, Wirtschaftsgüter zurückzubehalten oder zu
veräußern, ohne dass die grundsätzliche Einstufung als
unentgeltlicher Betriebsübergang wegfallen würde (VwGH vom 29.6.1995,
93/15/0134).
Würde der errechnete und
als solche detaillierte Übergangsgewinn in wirtschaftlicher Interpretation
daher als schlichte Entnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten eingestuft
werden, würde eine Bemessungsgrundlage in eben solcher Höhe vorliegen,
die wiederum zum vollen Steuersatz zu besteuern wäre.
Einerseits werde vom
Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, dass ein unentgeltlicher
Betriebsübergang vorliegen würde, andererseits weder aber auch betont,
dass eine Betriebsaufgabe vorliegen würde.
Zum Einwand des Vorliegens
einer Betriebsaufgabe werde Folgendes ausgeführt:
Zunächst werde
festgehalten, dass es sich bei der Feststellung der belangten Behörde, dass
es im gegenständlichen Fall zur Fortführung begonnener Projekte durch
den Sohn des Beschwerdeführers gekommen sei, nicht um ein "messerscharfes
Schließen aus einer unrichtigen Darstellung" handle.
Vielmehr werde in der
Berufungsschrift vom 31. Dezember 1999 ausdrücklich darauf
verwiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers am selben Standort mit
1. Jänner 1998 ein eigenes Statikbüro eröffnet
hätte, und begonnene Projekte mit seinen Teilleistungen fortgesetzt habe.
Es liege daher keineswegs ein "schlampiges" Lesen von Originalverträgen
durch die belangte Behörde vor.
Die belangte Behörde
vertrete vielmehr die Ansicht, dass es sich um eine unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer handle.
Zum einem sei folglich auf die
in der Berufungsentscheidung erfolgten Ausführungen zur Nichtqualifikation
als Betriebsaufgabe zu verweisen. Zum anderen sei eine gewisse
Widersprüchlichkeit innerhalb der Argumentationslinie des
Beschwerdeführers festzustellen. Werde doch im Hinblick auf die
Nichtanerkennung des begünstigten Veräußerungsgewinnes in der
Beschwerdeschrift ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall
nicht um die Aufgabe eines Betriebes gehandelt hätte.
Die behauptete Rechtswidrigkeit
des Inhaltes liege nach der Ansicht der belangten Behörde aus den
dargelegten Gründen nicht vor.
Weiters rüge der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, da einerseits
die Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung dem Beschwerdeführer nicht über vorliegende
"Irrtümer" aufgeklärt hätte, und andererseits die belangte
Behörde Originalverträge "schlampig" gelesen hätte und auf Grund
einer unrichtigen Darstellung falsche Schlüsse gezogen worden wären,
demnach eine ordentliche Sachverhaltsermittlung iSd § 115 BAO nicht
stattgefunden hätte.
Zum ersteren Vorwurf in Bezug
auf die Abgabenbehörde erster Instanz sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer durchgehend steuerlich vertreten gewesen wäre und
auch während der gerügten Schlussbesprechung die Vertretung durch
einen Wirtschaftstreuhänder wahrgenommen worden sei. Auf Grund der
vorliegenden Gegebenheiten und der Offenlegung der Berechnung eines
Übergangsgewinnes könne daher nicht von einer Pflicht der Behörde
ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer über diverse
Möglichkeiten der Beendigung einer selbständigen Tätigkeit
aufzuklären.
Zum zweiten Vorwurf an die
belangte Behörde werde Folgendes ausgeführt:
Wie oben bereits
erläutert, liege kein "schlampiges" Lesen des Übergabevertrages durch
die belangte Behörde vor. Vielmehr werde in der Berufungsschrift
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers
die begonnenen Projekte mit seinen Teilleistungen fortgesetzt habe. Der von der
belangten Behörde festgestellte Sachverhalt entspreche daher dem
Akteninhalt, der den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des
Beschwerdeführers selbst. Es hätte daher für die belangte
Behörde keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Aussage zu
zweifeln.
Die Bezugnahme der
Berufungsentscheidung auf die Mitteilung des Beschwerdeführers über
die erfolgte "Betriebsaufgabe" sei lediglich im Hinblick auf die Einstufung als
unentgeltlich erfolgt. Eine Beurteilung im Hinblick auf die steuerrechtliche
Relevanz der Begriffe "Betriebsaufgabe", "unentgeltlich übergeben" sei
daher nicht erfolgt. Vielmehr werde in der Berufungsentscheidung eine genaue
Untersuchung der erfolgten Beendigung der Tätigkeit des
Beschwerdeführers auf ihre steuerlichen Folgen vorgenommen. Es könne
keinesfalls davon ausgegangen werden, dass allein auf Grund der Mitteilung des
Beschwerdeführers bzw. des Sohnes des Beschwerdeführers über eine
"unentgeltliche Übergabe" eine Einstufung als solche erfolgt sein
würde.
Des Weiteren verweise der
Beschwerdeführer auf eine fälschliche Interpretation des Wortes
"Büro" in der Mitteilung des Beschwerdeführers an das Finanzamt durch
die belangte Behörde.
Es werde in diesem Zusammenhang
lediglich darauf hingewiesen, dass unter I. des Übergabevertrages
ausdrücklich von einer Übergabe des Betriebes des Ingenieursbüro
ausgegangen werde. Folglich handle es sich weder um einen Interpretations-, noch
um einen Ermittlungsfehler durch die belangte Behörde.
Die belangte Behörde
hätte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -
alle für die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen
Sachverhaltsfeststellungen getroffen und diese bei ihrer Entscheidungsfindung
berücksichtigt. Dass die daraus (in freier Beweiswürdigung)
resultierenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht mit jenen des
Beschwerdeführers übereinstimmen würden, könne ihr nicht zum
Vorwurf gemacht werden.
Eine Rechtswidrigkeit in Folge
Verletzung von Verfahrensvorschriften liege daher nicht vor.
Auf Grund der dargestellten
Erwägungen sei der angefochtene Bescheid nach Ansicht der belangten
Behörde weder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, noch mit Rechtswidrigkeit
in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Mit Erkenntnis des VwGH vom
16. September 2003, 2001/14/0039, wurde der gegenständliche
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH
begründet dies wie folgt:
"Zutreffend
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-L/03
- Stammnummer
- 16304
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF