Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0552-W/04
Kosten der Ausbildung einer Personalleiterin zur systemischen Familientherapeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-W/04vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A. vom 5. Februar 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Streitjahr bis Ende November bei der Firma
B. als Leiterin Human Ressources Management beschäftigt. Weiters hat sie
bis 16. Dezember 2002 von derselben Firma Urlaubsentschädigung bezogen und
ab 17. Dezember 2002 Arbeitslosengeld. Einkünfte hat sie erst wieder ab 26.
Juni 2003 bei der Firma C. bezogen.
In der am 28. September 2003 elektronisch eingelangten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Streitjahr machte sie u.a. Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren
(Kursgebühren, Fahrtkosten und Diäten) zur Ausbildung zur systemischen
Familientherapeutin in Höhe von 4.917,00 € an Fortbildungskosten bzw.
264,38 € an Fahrtkosten sowie entsprechende Fachliteratur in Höhe von
213,30 € als Werbungskosten geltend.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 teilte die Bw.
über Aufforderung mit, dass sie von ihrer Grundausbildung Psychologin sei.
Die Anstellung bei der Firma C. konnte sie im Juni 2003 nur aufgrund ihrer
begonnenen Psychotherapieausbildung erlangen. Weiters teilte sie - befragt zu
ihrer Tätigkeit bei der Firma C. - am 14. Jänner 2004 mit, dass diese
Firma vorwiegend Kunde vom Arbeitsmarktservice und vom
WienerarbeitnehmerInnenfonds sei und langzeitarbeitslose Personen betreue. Ihre
Aufgabe als Projektleiterin sei einerseits die Organisation von Projekten und
vor allem die Betreuung der Teilnehmer in den unterschiedlichen Kursen als auch
in Einzelgesprächen. Die systemische Familientherapie sei eine sehr
lösungs- und ressourcenorientierte Ausbildung. Durch therapeutische
Gespräche mit den Teilnehmern unterstütze sie diese dabei, wieder Mut
zu entwickeln, neue Berufsperspektiven zu finden, das Selbstwertgefühl
wieder zu steigern und auch bei familiären Problemen gelinge es, durch die
Ausbildung neue Sichtweisen aufzuzeigen. Denn erst wenn alle psychischen
Probleme gelöst seien, könne sie die Teilnehmer in der Jobsuche
unterstützen.
Das Finanzamt versagte den genannten Ausgaben die
Anerkennung als Werbungskosten und führte begründend aus, dass diese
Aufwendungen weder Aus- noch Fortbildungskosten darstellen, wobei im
gegenständlichen Fall eine Umschulungsmaßnahme vorliege, die mit der
bisherigen Tätigkeit nicht verwandt und als Werbungskosten erst ab dem Jahr
2003 abzugsfähig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2001 vom 12. August 2002
verwiesen, wonach das Berufsbild eines Psychotherapeuten nicht jenem der
Bereichsleitung im Personalwesen entspreche.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 2. März 2004
führte die Bw. aus, dass sie Psychologin sei und als solche bei der Firma
B. als Personalleiterin eingestellt war. Die Fortbildung diente dazu, als
Personalleiterin bei der Firma B. - wo sie immer mehr mit Konflikten zwischen
Mitarbeitern und Vorgesetzten, Motivationsdefiziten u.ä. konfrontiert war -
am Laufenden zu bleiben und den ständig neuen Anforderungen im
Personalbereich gerecht zu werden. Vor allem der systemische Ansatz war in
diesem internationalen Konzern sehr hilfreich. Die Voraussetzung für ein
Psychotherapieausbildung sei ein abgeschlossenes Psychologiestudium.
Im
Rechtsmittelverfahren führte die
Bw. im Schreiben vom 26. April 2005 hinsichtlich ihrer Funktion bei der Firma B.
im Jahre 2002 aus, dass sie als Leiterin Human Ressources Management
beschäftigt war. Ihre konkrete Aufgaben waren Recruiting,
Personalmarketing, Development, Compensation und Benefits, Vertragswesen und
Recht, Kooperation mit dem Betriebsrat und Betreuung und Beratung des
Managements in sämtlichen Personalangelegenheiten sowie
Personaladministration, wobei die Lohn- und Gehaltsverrechnung eine
Mitarbeiterin durchgeführt habe. Das beigelegte Dienstzeugnis der Firma B.
vom 29. November 2002 bestätigt die von der Bw. beschriebenen
Tätigkeiten im Zeitraum April 2001 bis November 2002. Danach lagen ihre
besonderen Erfolge beispielsweise in gezielten Aktivitäten im Bereich
Personalentwicklung und Professionalisierung des Recruitings, der
Einführung von verschiedenen Arbeitszeitmodellen in einem
Durchrechnungszeitraum, ihre breite Erfahrung sowie ihr generalistisches Know
How über Strukturen und Inhalte eines innovativen Human Ressources
Management sowie die ausgezeichneten Arbeitsrechtskenntnisse und in ihrer
partnerschaftlichen Kooperation und proaktiven Kommunikation. Abschließend
wird in diesem Dienstzeugnis festgehalten, dass die Bw. das Unternehmen
verläßt, um ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin zu intensivieren.
Im vorangeführten Schreiben vom 26. April 2005
hält die Bw. weiters fest, für ihre Tätigkeit bei der Firma B.
seien für den Bereich Personalverwaltung ihre Arbeitsrechts- und
Lohnverrechnungskenntnisse ausschlaggebend, für den Bereich
Personalentwicklung als auch für das Personalrecruiting ihr
Psychologiestudium Voraussetzung gewesen. Sie habe in der Lehrlingsauswahl
psychologische Tests verwendet, Gesprächsführung und Diagnostik
für Bewerbungsgespräche und Erheben des Bedarfs für die Schulung
von sozialen Kompetenzen.
Die Ausbildung zur systemischen Familientherapeutin habe
sie im Februar 2002 begonnen; sie werde voraussichtlich bis Februar 2006 dauern.
Hinsichtlich der Lehrgangsinhalte zur systemischen Familientherapeutin nennt die
Bw. folgende:
Methodik
und Technik der systemischen Familientherapie
Systemische
Interventionstechniken: Auftrags- und Kontextklärung, Definition von
Systemen (Familie, Team, Abteilung, Unternehmen), Zielklärung,
lösungs- und ressourcenorientierte Fragetechniken, Reframing,
zirkuläre Fragen, Neutralität, Einführung von Unterschieden,
persönliches Referenzsystem, Zyklen (Familie: Paar, mit Kindern, wieder
ohne Kinder; Unternehmen: Gründungsphase, Vergrößerung,
Fusionierungen (Patchworkfamilien), Rituale, Metaphern, Systembrett
Theorie
der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung
Persönlichkeits-
und Interaktionstheorien
Systemische
Einzellehrtherapie und systemische Gruppentherapie (D. )
Supervision
Der systemische Ansatz könne einerseits für
Therapien (Eßstörungen, Ängste, Zwänge, Depressionen,
Süchte, Paarkonflikte, Konflikte mit Kinderen) verwendet werden, als auch
für Beratungen (Burn-out, Mobbing, Teamkonklikte,
Führungkräftecoaching, Motivationsverlust, innere Kündigung). Bei
ihrer Tätigkeit bei B. sei der systemische Ansatz bei vielen Aufgaben
hilfreich gewesen, sei es, wenn sie Führungskräfte gecoacht habe, bei
Verhandlungen mit dem Betriebsrat, um unterschiedliche Sichtweisen transparent
zu machen (Konstruktivismus), Unterstützung der Vorgesetzten bei
Kündigungsgesprächen, Abschiedsrituale (Pension). Zielgruppen für
eine systemische Familientherapie können Einzelpersonen, Paare, Familien,
Teammitglieder, ganze Teams, Abteilungen oder Vorgesetzte sein.
Die 21 Teilnehmer des Ausbildungslehrganges zur
systemischen Familientherapie seien aus folgenden Bereichen gekommen: 1
Polizist, 1 Sekretärin in einer Steuerberatungskanzlei,
1 Sekretärin in einer Beratungsstelle, 1 Übersetzerin bzw.
Seminarleiterin, 1 Beraterin in einer Beratungsstelle, 1 zahnärztliche
Assistentin, 1 Ärztin, 1 Krankenschwester, 1 Masseur, 1 Lehrer, 2
Sonder- und Heilpädagogen, 9 Psychologen.
Eine beigelegte Bestätigung vom 18. April 2005 der
Lehranstalt für systemische Familientherapie besagt, dass die Teilnahme an
der Seminarerfahrungswoche in D. laut Lehrplan im Rahmen der
Psychotherapieausbildung in systemischer Familientherapie erforderlich war.
Hinsichtlich der beruflichen Veranlassung ihrer beantragten
Fachliteratur wurde von der Bw. Folgendes bekannt gegeben, wobei Kopien aller
Inhaltsverzeichnisse und der Rechnungen beigelegt wurden:
1. Zirkuläres
Fragen, Systemische Therapie in Fallbeispielen, ein Lehrbuch; Fritz B.
Simon/Christel Rech-Simon: Eines der wichtigsten Elemente der systemischen
Ansätze ist die Interviewtechnik. Das sogenannte "Zirkuläre Fragen"
wird auch sehr oft in Bewerbungssituationen angewandt, um die gegenseitige
Bedingtheit des Verhaltens von Menschen (Mitarbeiter-Vorgesetzter- Kunden)
herauszufinden.
2. Rituale-Vielfalt
in Alltag und Therapie; Rosemarie Welter Enderlin/Bruno Hildenbrand: Autoren von
Psychologie, Politik, Wirtschaft und Sport arbeiten in diesem Buch die Bedeutung
von Ritualen heraus. Sie zeigen wie Rituale in Organisationen fruchtbar
eingesetzt werden können.
3. Probleme
sind Lösungen, Systemische Beratung und Psychotherapie - ein pragmatischer
Ansatz - Lehr- und Lernbuch: Dieses Buch ist ein Lehrbuch für Systemische
Psychotherapie und Beratung. Mit ihm können auch Anregungen für die
Lösungen von Problemen gewonnen werden. Es vermittelt zudem allgemein
verständlich Einsichten hinsichtlich der systemischen Verwurzelung des
Menschen.
4. Das Spiel
mit Unterschieden, Wie therapeutische Lösungen lösen; Steve de Shazer;
Einführung in die Kurzzeittherapie/Beratung und wie Unterschiede (die dann
zu Lösungen führen) eingeführt werden können.
5. Ökologie
des Geistes, Gregory Bateson: Antropologische, psychologische, biologische und
epistemologische Perspektiven, Bateson hat Daten, Erkenntnisse und Erfahrungen
aus Biologie, Soziologie, Linguistik, Geschichte, Psychologie, Kybernetik und
Kunst verglichen und ihre Strukturen und Entwicklungsprozesse analysiert.
6. Einführung
in den Konstruktivismus: Beiträge von Heinz von Foerster, Ernst von
Glasersfeld, Peter M. Hejl, Siegfried J. Schmidt und Paul Watzlawick:
Konstruktivismus ist die Grundlage von systemischer Therapie/Beratung und wird
hier genauer erklärt.
7. Radikaler
Konstruktivismus, Ernst von Glasersfeld, Wie werden Erfahrungen gemacht? Wie
wird Wissen gewonnen? Wie werden Bedeutungen begrifflich konstruiert?
8. Wie wir
uns erfinden, Heinz von Foerster und Ernst von Glasersfeld: Gespräch
zwischen den beiden Vätern des radikalen Konstruktivismus.
9. Liebe auf
den zweiten Blick, Bert Hellinger, Lösungen für Paare
Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Finanzamt
vom Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 2. Mai 2005 die von der Bw.
beigebrachten Unterlagen zur Kenntnis und Gegenäußerung
übermittelt.
Vom Finanzamt wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2005 folgende
Stellungnahme abgegeben: "Nach Meinung des
Finanzamtes ändert die Vorhaltsbeantwortung nicht die bisher vertretene
Auffassung, dass es sich bei derartigen Kosten nicht um berufsspezifische
Fortbildung handelt. Der Teilnehmerkreis derartiger Lehrgänge beinhaltet
ein breites Spektrum an Berufen, wodurch von einem "homogenen" Teilnehmerkreis
nicht (auch nicht überwiegend) ausgegangen werden kann. ...Als weiteres
Indiz für eine Umschulung wurde auch angesehen, dass eine
Psychotherapieausbildung weit über das Berufsbild einer "Personalleiterin"
hinausgeht und somit ein ganz anderer Berufszweig angestrebt wird." Es
wird auf die Begründung der Rechtsmittelerledigung für das Jahr 2001
verwiesen und nochmals zitiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von
der Bw. im direkten Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur systemischen
Familienpsychotherapeutin erwachsenen Aufwendungen die Voraussetzungen für
die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 erfüllen (Ansicht der Bw.) oder aber unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu subsumieren sind
(Ansicht des Finanzamtes).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus
der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl.
1981 II 368).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999) sind Werbungskosten u.a die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Durch das SteuerreformG 2000 wurde die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen erstmals explizit geregelt.
Die EB zur Regierungsvorlage führen dazu Folgendes aus
(Kodex Steuergesetze, 28. Auflage, Anhang Gesetzesmaterialien):
"Änderungen des
Einkommensteuergesetzes 1988
...Zu Artikel I Z 3 und Z
10 (§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16):
Abzugsfähig sollen
in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungskosten des Steuerpflichtigen sein,
wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübten oder in
einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur
bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher
folgende Erweiterungen:
Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder
Taxichauffeur- zu LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit die im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines
Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten)
sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit
Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als Aus- und
Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe,
Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen...
Nach wie vor nicht
abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter
haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten
Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik,
B-Führerschein)."
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Das Finanzamt stützt seine Abweisungsbegründung
im Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2004 darauf, dass die beantragten
Werbungskosten weder Aus- noch Fortbildungskosten seien, sondern vielmehr
Umschulungsmaßnahmen - die erst ab 2003 abzugsfähig seien -
darstellen, da ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglicht werde, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei.
Das Berufsbild eines Psychotherapeuten entspreche aufgrund der
Verkehrsauffassung nicht jenem der Bereichsleitung im Personalwesen.
Nach dem SteuerreformG 2000 zählen nunmehr sowohl Aus-
als auch Fortbildungskosten zu den abzugsfähigen Werbungskosten, soweit sie
mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang
stehen. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16, Tz. 203/3).
Von Ausbildung ist
grundsätzlich dann zu sprechen, wenn das in Schulen und Kursen vermittelte
Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe
darstellt und nicht nur der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf (=berufliche
Fortbildung) dient. Fortbildungskosten
müssen mit dem bisher ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehen.
Im vorliegenden Fall erzielte die Bw. im Streitjahr 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiterin der Abteilung
Human Ressources Management bei der Firma B. .
Im Februar 2002 begann sie eine Ausbildung zur systemischen
Familientherapeutin. Die systemische Familientherapie (Homepage "www.la-sf.at")
ist eine Form der Psychotherapie, die Gesundheit und Krankheit eines Menschen
sowie persönliche Lebensqualität im Zusammenhnag mit seinen relevanten
Beziehungen und Lebenskonzepten sieht. Interventionen setzen sowohl am
Selbstbild wie am Beziehungsfeld einer Person an. Systemische Therapeuten
versuchen mittels einer konsequenten ressourcen- und lösungsorientierten
Haltung und Methodik, Einschränkungen und Störungen der
Lebensentfaltung wie beispielsweise psychosomatische Symptome,
Verhaltensauffälligkeiten, destruktive Interaktionsmuster u.ä.
aufzulösen. Dadurch wird u.a. förderliche Beziehungsgestaltungen und
Wirklichkeitskonstruktionen ermöglicht und gefestigt. Auch ist aus der
Homepage der Lehranstalt für systemische Familientherapie ("www.la-sf.at")
klar zu entnehmen, dass eine abgeschlossene Ausbildung die Grundlage für
eine selbständige ("Die Teilnehmer erhalten ein Abschlusszertifikat,
welches sie zur Einreichung beim zuständigen Bundesministerium um
Anerkennung als Psychotherapeutin berechtigt.") oder auch für eine
nichtstelbständige Tätigkeit darstellt.
Eine Ausbildung zur Psychotherapeutin erfolgt nach dem
PsychotherapieG, BGBl. Nr. 361/1990. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 leg. cit. ist
die Ausübung der Psychotherapie die nach einer allgemeinen und besonderen
Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich- psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Nach
Art. 1 § 1 Abs. 2 leg. cit. besteht die selbständige Ausübung der
Psychotherapie in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1
umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt
werden.
Als Personalleiterin war die Bw. laut eigenen Angaben
für die Personalverwaltung, wofür ihre Arbeitsrechts- und
Lohnverrechnungskenntnisse ausschlaggebend waren, und für den Bereich
Personalentwicklung und Personalrecruiting tätig. Bei letzterem habe sie
die aufgrund ihres Psychologiestudiums gewonnenen Kenntnisse bei
Gesprächsführung und Diagnostik für Bewerbungsgespräche,
Erheben des Bedarfs für die Schulung von sozialen Kompetenzen und in der
Lehrlingsauswahl psychologische Tests herangezogen.
1) Psychotherapieausbildung als berufliche
Fortbildungsmaßnahme:
Für den Unabhängigen Finanzsenat stellt sich die
Frage, inwieweit die streitgegenständliche Psychotherapieausbildung im
Zusammenhang zum ausgeübten Beruf als Personalleiterin steht bzw. die
angebotenen Lehrgangsinhalte geeignet waren, eine auf die Berufsgruppe von
Personen, welcher auch die Bw. angehört, zugeschnittene Fortbildung
darzustellen.
Die Ausbildung zur Psychotherapeutin hat keinen
Einfluß auf die Tätigkeit als Personalleiterin bei der Firma B. . Im
Gegenteil, die Bw. verließ laut Dienstzeugnis vom
29. November 2002 gerade dieses Unternehmen, um ihre Ausbildung zur
Psychotherapeutin zu intensivieren. Psychologische Kenntnisse zur
Konfiktlösung hat die Bw. schon durch ihr Studium erworben. Auch ihre
Persönlichkeitsstruktur und ihre Lebenserfahrungen waren für ihre
erfolgreiche Tätigkeit bei der Firma B. ausschlaggebend.
Ein abgeschlossenes Psychologiestudium ist jedenfalls nicht
- wie in der Berufung vom 2. März 2004 behauptet - Voraussetzung
für eine Psychotherapieausbildung. Nach Art. 1 § 10 PsychotherapieG
sind Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten neben dem
psychotherapeutischen Propädeutikum (als allgemeinen Teil) ein
psychotherapeutisches Fachspezifikum. Ein psychotherapeutischen
Propädeutikum darf absolvieren, wer eigenberechtigt ist und entweder die
Reifeprüfung oder eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder auf Grund
seiner Eignung zugelassen worden ist. Das psychotherapeutische Fachspezifikum
darf nur absolvieren, wer eigenberechtigt ist, das 24. Lebensjahr vollendet
hat, die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung
des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums,
zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt, das psychotherapeutische
Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder u.a. eine Ausbildung
im Krankenpflegefachdienst absolviert hat, aufgrund seiner Eignung zugelassen
wird, eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein Studium
der Medizin, der Pädagogik, der Philosopie, der Psychologie, der
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie abgeschlossen
hat.
Es können daher beispielsweise auch Personen mit
Berufspraxis in einem psychosozialen Beruf für ein Fachspezifikum
aufgenommen werden.
Dafür dass im gegenständlichen Fall keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt, spricht auch die Tatsache, dass die
Psychotherapieausbildung von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (wie
Polizist, Sekretärin, Übersetzerin, zahnärztliche Assistentin,
Ärztin, Krankenschwester, Lehrer, Heilpädagogen, Psychologen) besucht
wurde (die somit auch unterschiedliche berufliche Ausbildungsziele bzw.
Interessen verfolgen), worauf abgeleitet werden kann, dass das vermittelte
Wissen nicht nur für Personalleiter oder auch Psychologen von Bedeutung
sein kann.
Eine berufsspezifische Fortbildung einer Personalleiterin
wäre im Hinblick auf eine Verbesserung der Gesprächsführung in
Beratungskontexten das Seminar "Systemische Beratungskompetenz für
Personalisten" zu werten (siehe Beilage E. - Seminar), die speziell auf die
Arbeitssituation von Personalleiter zugeschnitten ist, die
Psychotherapeutiausbildung dagegen ist als Ausbildungsmaßnahme zur
Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solcher zu werten,
welcher der Fortbildung im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit
der Bw. dient.
Dass der neue Arbeitgeber C. (ab Juni 2003) mit
Bestätigung vom 11. Februar 2004 mitteilt, dass die Bw. angestellt wurde,
weil sie eine Psychotherapieausbildung absolviert, kann an der Beurteilung, dass
keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt, nichts ändern. Dass eine
Ausbildung zur Psychotherapeutin nützlich und sinnvoll ist und
darüberhinaus im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, da sie ihm
beispielsweise Lernbereitschaft und die nötige Motivation signalisiert,
wird nicht in Abrede gestellt, seine Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar.
2) Psychotherapieausbildung als
Ausbildungsmaßnahme:
Die Kosten der Ausbildung zur systemischen
Familientherapeutin sind vielmehr solche zur Erlangung eines neuen
Tätigkeitsbereiches, nämlich des Berufsbildes eines Psychotherapeuten.
Der Lehrplan der systemischen Familientherapie vermittelt die Fähigkeit zur
eigenständigen psychotherapeutischen Behandlung von Einzelnen, Paaren,
Familien und Gruppen auf Basis derzeit wissenschaftlicher Erkenntnisse der
Theorie und Methode der systemischen Psychotherapie und Familientherapie. Dass
die Psychotherapieausbildung der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten bei Ausübung der Tätigkeit als Personalleiterin
gedient hat, wird nicht bestritten.
Da es sich im gegenständlichen Streitfall um die
Absolvierung einer Ausbildungsmaßnahme handelt, ist hinsichtlich der
Möglichkeit des Werbungskostenabzuges weiters zu prüfen, ob die
Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit der Bw. steht. Für die Qualifikation von
steuerlich absetzbaren Ausbildungskosten ist die konkrete Einkunftsquelle
maßgeblich (wie konkretes Dienstverhältnis, konkrete berufliche
Tätigkeit), weil das Gesetz ausdrücklich auf den ausgeübten und
nicht etwa auf den (früher) erlernten Beruf oder ein abstraktes Berufsbild
oder eine früher ausgeübte Tätigkeit abstellt.
Eine Identität zwischen dem Beruf einer
Personalleiterin mit dem Beruf einer Psychotherapeutin besteht nicht.
Ob ein Berufsbild mit der ausgeübten beruflichen
Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von
einer verwandten Tätigkeit ist nach der Verwaltungspraxis auszugehen, wenn
die Tätigkeiten (Berufe) üblichweise gemeinsam am Markt angeboten
werden (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder die
Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern. Die Auslegung der Tätigkeitsidentiät
erfordert eine Lösung im Einzelfall.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt eine
verwandte berufliche Tätigkeit vor, wenn sie in wesentlichen Punkten - wie
beispielsweise hinsichtlich der Ausbildung - mit der konkret ausgeübten
beruflichen Tätigkeit verglichen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. im Jahr 2002 die
Tätigkeit einer Personalleiterin ausgeübt. Die konkreten Aufgaben
waren dabei u.a. Recruiting, Personalmarketing, Development, Vertragswesen und
Recht, Beratung des Managements, Personaladministration. Aus den von der Bw.
beschriebenen und vorgelegten Lehrgangsinhalten (wie Theorie der gesunden und
psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung, Persönlichkeits- und
Interaktionstheorien, Methodik und Technik, Psychotherapeutische Literatur;
Systemische Einzellehrtherapie und Gruppentherapie, Supervision) zur
systemischen Familientherapeutin ist zu entnehmen, dass die Lernziele durch die
theoretische, praktische und emotionale Auseinandersetzung mit folgenden Themen
erreicht werden soll ("www.oeagg.at"):
1. Schulung
der Fähigkeiten der Wahrnehmung und Beschreibung der Interaktionsmuster im
therapeutischen System und deren Auswirkung im Verhalten und Erleben auf die
behandelten Personen, die Therapeutin selbst und auf die Beziehung von Klienten
und Therapeutin.
2. Erkennen
und Beschreiben der einschränkenden Muster, Ableiten von Regeln im
beobachteten System, Beschreibung von problemerhaltenden Feedback-Schleifen,
Bedeutung des Symptoms im Kontext der Beziehungen.
3. Erarbeiten
von Therapiezielen, die an den Ressourcen des Klientensystems und der einzelnen
Klienten orientiert sind, Planung und Umsetzung von Interventionen, die bisher
ungenützte oder neue Lösungsmuster eröffnen.
4. Die
Bedeutung der Rolle der Therapeutin im therapeutischen System und die Nutzung
der therapeutischen Beziehung im Prozeß der Veränderung.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit. Dieser liegt vor, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tägigkeit verwertet werden können. Dass die Bw. das im
Rahmen der Ausbildung zur systemischen Familientherapeutin erworbene Wissen in
ihrer beruflichen Tätigkeit des Jahres 2002 als Personalleiterin in einem
wesentlichen Umfang ein- oder umgesetzt hat, konnte sie nicht glaubhaft machen,
zumal sie die Ausbildung erst im Februar 2002 begonnen hat und voraussichtlich
erst im Februar 2006 beenden wird. Dass eine Psychotherapieausbildung Anregungen
zur Verbesserungen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen
Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen vermittelt, insbesondere bei
zwischenmenschlichen Konflikten oder bei Motivationsdefiziten nützlich sein
kann, wird nicht in Abrede gestellt, die vermittelten Inhalte stellen aber nicht
spezifisch auf den Tätigkeitsbereich einer Personalleiterin ab.
Es liegen somit im streitgegenständlichen Verfahren
weder berufsspezifische Fortbildungs- noch Ausbildungskosten vor, die mit der
ausgeübten Tätigkeit artverwandt sind.
Die Ausgaben für Fahrtkosten und Fachliteratur teilen
dasselbe rechtliche Schicksal und sind aus denselben Gründen wie die
Seminarkosten als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenAusbildungskostenFortbildungskostenPersonalleiterinsystemische FamilientherapiePsychologinPsychotherapeutin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-W/04
- Stammnummer
- 16293
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF