Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0094-L/05
Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-L/05vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 7. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 7. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte am 14. Jänner 2002 die
Einkommensteuererklärung für 2000 ein. Unter Punkt 3 "Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb" wurden in der Spalte b) ("als Beteiligter")
folgende Angaben gemacht:
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A-OEG
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St.Nr1
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Ich ersuche um amtswegige
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B-OEG
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St.Nr.2
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Feststellung
Ansonsten finden sich in der Erklärung keine weiteren
Eintragungen. In der Folge wurden die Einkünfte der B-OEG gemäß
§ 188 BAO in einem Feststellungsverfahren des Finanzamtes A festgestellt
und eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung zur Steuernummer des
Berufungswerbers übermittelt. Darin wurden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 180.000,- (€ 13.081,11) ausgewiesen.
Hinsichtlich der A-OEG fand nach dem Veranlagungsakt im Jahr 1999 die letzte
Veranlagung statt und wurde nach den EDV-Daten die OEG mit 31.12.1999
aufgelöst. In der Folge erging am 7. Oktober 2000 der
berufungsgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2000, die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden mit S 180.000 festgesetzt und eine Einkommensteuer von
S 23.444,-- (€ 1703,74) vorgeschrieben.
Am 7. November 2003 wurde fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt: Bei der Berechnung der Einkommensteuer 2000 seien schwere
Fehler zu bemängeln, da weder der Verlust der A-OEG (Adresse1) lt.
Jahresabschluss 1999 in der Höhe von ATS 159.464,65 berücksichtigt
worden sei, noch die Festsetzung des Gewinnes der B-OEG (Adresse2) in der
Höhe von ATS 360.000 gerechtfertigt sei, aus dem sich eine Einkommensteuer
von € 1703,74 ergeben würde. Wie sei es erklärbar, dass die B-OEG
insolvent geworden sei (Konkurs sei im Oktober 2001 eröffnet worden, mit
ca. 4 Mio. Passiva), wenn noch solche üppigen Gewinne verbucht worden
seien, und das nur 9 Monate nach diesem Gewinn? Es werde ersucht, den Bescheid
zu korrigieren und den Kontosaldo auszubuchen.
Am 30. April 2004 fertigte das Finanzamt ABC, Standort A ,
eine Berufungsvorentscheidung aus in welcher die Berufung als unbegründet
abgewiesen wurde und führte im wesentlichen aus: Würden einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden seien, so könne der Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend seien. Der Berufungswerber sei im Jahr 2000 an der Firma B-OEG
beteiligt gewesen. Für dieses Unternehmen müssten die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO beim Finanzamt A einheitlich
und gesondert festgestellt werden. Dieser Feststellungsbescheid stelle den
Grundlagenbescheid und der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes A den
abgeleiteten Bescheid dar. Da trotz mehrmaliger Aufforderung keine
Steuererklärungen für die Firma B-OEG vorgelegt worden seien, seien
die Grundlagen im Schätzungswege ermittelt worden. Wenn der Berufungswerber
also mit der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht einverstanden
gewesen sei, hätte er gegen diesen Bescheid berufen müssen. Da die
Veranlagung zu Einkommensteuer immer für das betreffende Kalenderjahr zu
erfolgen habe, sei die Berücksichtigung des anteiligen Verlustes der A-OEG
aus dem Jahr 1999 in Höhe von ATS - 79.733,-- (eine Berufung gegen
diesen Bescheid sei nicht mehr möglich, da er schon rechtskräftig sei)
im Jahr 2000 nicht möglich. Der Verlust sei daher auch bei der Veranlagung
1999 berücksichtigt worden. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der
Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er den Bescheid der B-OEG nie erhalten
habe und daher keine Berufung hätte einbringen können. Erst im Oktober
2003 habe er vom Finanzamt A den Einkommensteuerbescheid erhalten, woraus er
eine Vorschreibung von € 1703,74 durch eine seines Erachtens falsche
Schätzung sowohl bei der B-OEG als auch eine Nichtberücksichtigung der
A-OEG im Zuge dieser Schätzung ersehen konnte. Daraufhin habe er
persönlich beim Finanzamt A vorgesprochen und habe man ihm geraten eine
Berufung einzubringen, was er dann ja gemacht habe. Im Gespräch habe er
darauf hingewiesen, dass die Schätzung mit ATS 360.000 viel zu hoch sei,
und dass es auch einer Erklärung bedürfe, eine Firma, die 9 Monate
später mit ca. ATS 4.000.000,-- in Konkurs sei, auf einen Gewinn in dieser
Höhe zu schätzen und wenn man Unkorrekterweise schon den
Vorjahresgewinn der B-OEG heranziehe, man auch den Vorjahresverlust der A-OEG
berücksichtigen und miteinbeziehen hätte müssen. Man habe ihm
daraufhin erklärt, dass man den Konkurs der B-OEG nicht berücksichtigt
habe, da dieser im Akt nicht aufscheine. Er ersuche den Bescheid der
Gerechtigkeit halber zu korrigieren und den Kontosaldo auszubuchen.
Die Berufung wurde am 27. Jänner 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge ermittelte die Referentin hinsichtlich der
Bescheidzustellung des Feststellungsbescheides 2000 der B-OEG und stellte fest,
dass sich im Feststellungsakt ein Schreiben der B-OEG befindet, wo die fehlende
Zustellung bemängelt wird. Der Bescheid wurde daraufhin am 5.10.2004
neuerlich versandt (Rsb) und am 6. Oktober 2004 von Frau MutterBw. (Mutter)
übernommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid,
dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
für abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid
getroffene Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Das bedeutet, dass der
Einkommensteuerbescheid 2000 nicht mit der Begründung angefochten werden
kann, dass die in der Tangente (Mitteilung über die gemäß
§
188 BAO erzielten Einkünfte) festgesetzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nicht richtig seien bzw. die Schätzung zu hoch sei.
Derartige Vorbringen hätten in den Steuerverfahren der B-OEG und der A-OEG
erfolgen müssen. Wenn in den genannten Steuerverfahren Änderungen der
Höhe des Gewinnes vorgenommen werden, wird eine neue Mitteilung
gemäß
§ 188 BAO ausgefertigt und die Einkommensteuer automatisch
an die neue Mitteilung angepasst. Rechtliche Schritte können daher nur in
diesen Verfahren erfolgen.
Auch für Gerechtigkeitsüberlegungen bleibt im
Einkommensteuerverfahren angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts kein
Platz.
Zum Einwand der fehlenden Kenntnis des
Feststellungsbescheides der B-OEG wird festgestellt, dass am 5. Oktober 2004 der
Feststellungsbescheid mittels Rsb neuerlich versandt wurde und von Frau
MutterBw. (Mutter) am 6.10.2004 übernommen wurde. Er wurde daher nach
Ansicht der Referentin spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam
zugestellt. Der Grundlagenbescheid ist somit dem Bescheidadressaten des
abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden.
Die Berufung war abzuweisen.
Linz, am 7.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-L/05
- Stammnummer
- 16282
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF