Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0429-S/04
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Körperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-S/04vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Consilia
Salzburg Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg,
Wolf-Dietrichstraße 10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
Körperschaftsteuererklärung für 2001 die gewinnmindernde
Berücksichtigung eines Schuldnachlasses in Höhe von S 378.543,-,
welcher auf Grund eines freiwilligen Ausgleiches entstanden ist.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vorliegen. Mit dem
angefochtenen Bescheid gab das Finanzamt daher dem Antrag der Bw. keine Folge,
berücksichtigte aber bei der Berechnung der Körperschaftsteuer
abzugsfähige Verluste in Höhe von S 187.358,-.
Dagegen richtet sich die Berufung, in der ausgeführt
wurde, dass es sich bei dem Schuldnachlass um einen außergerichtlichen
Ausgleich handle. Etwa 12 bis 15 Gläubiger hätten einen
durchschnittlichen Nachlass von 60% gewährt, Gläubiger mit Forderungen
unter S 5.000,- seien nicht angeschrieben worden. Die schlechte
wirtschaftliche Situation des Unternehmens liege Jahre zurück und sei
wesentlich durch Entscheidungen der früheren Hausbank in Verbindung mit
Bürgschaften herbeigeführt worden. In Anbetracht des Umstandes, dass
von der Finanzverwaltung kein Nachlass begehrt worden sei, sondern nur um
Ratenzahlungen angesucht worden sei und immer noch ein erheblicher
Rückstand beim Finanzamt bestehe, werde die Stattgabe der Berufung und die
Zuerkennung der Begünstigung des § 36 EStG im Sinne der
Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag der Bw. auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird
ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung des Finanzamtes der Erlass
des BMF vom 20.2.2004 keine Erwähnung finde. Es werde daher auf die neuen
Textziffern in den Einkommensteuerrichtlinien verwiesen (TZ 7250ff.) Diesen sei
zu entnehmen, dass die Einkommensteuer insoweit nicht festzusetzen ist, als
abstrakt die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn gemäß
§ 36 EStG bzw. § 23a KStG vorliegen, nämlich die
Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die
Sanierungsmöglichkeit. Damit sei insbesondere Gewähr geleistet, dass
nur fortbestehende Unternehmen unter den Anwendungsbereich des § 36
EStG bzw. § 23a KStG fallen. Das Unternehmen der Bw. bestehe heute
noch und werde auch in den nächsten Jahren weitergeführt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 36 EStG 1988 idF vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 lautet: "Bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene
Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke
der Sanierung entstanden sind."
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996,
wurde die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinnne beseitigt.
Gemäß
§ 124b Z. 14 EStG 1988 idF des StruktAnpG 1996
ist § 36 EStG 1988 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr.
201/1996 letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Ab dem Jahr
1998 waren Sanierungsgewinne daher grundsätzlich wie laufende Gewinne zu
behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Mit der Beseitigung des zeitlich begrenzten Verlustabzuges
wurde die bisherige Steuerfreiheit für den Sanierungsgewinn weitgehend
entbehrlich; um eine steuersystematisch nicht begründbare Doppelwirkung zu
vermeiden, wenn Gewinne zunächst mit den Verlusten aus den Vorjahren
verrechnet werden, und danach ein Sanierungsgewinn lukriert wird, wurde die
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gestrichen (Doralt - Ruppe,
Steuerrecht I, 7. Auflage, 249 und die dort zitierte Literatur).
Die EB zu § 36 idF des Strukturanpassungsgesetzes
1996 lauten wie folgt: "Die bisherige Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes versteht sich primär aus dem Umstand, dass Verluste nur
zeitlich begrenzt vortragsfähig sind. Durch die in Aussicht genommene
"Verewigung" des Verlustvortrags werden nunmehr die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste zeitlich unbegrenzt
wirksam. Die Weiterführung der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne
hätte bei dieser Konzeption im Ergebnis eine steuersystematisch nicht
begründbare Doppelwirkung: Die Verluste wären einerseits steuerwirksam
abzugsfähig, der Nachlass der durch die Verluste begründeten
Verbindlichkeiten bliebe hingegen steuerfrei. Zur Vermeidung dieses Effekts wird
die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne - wegen des für 1996 und 1997
entfallenen Verlustvortragsrechtes allerdings erst ab 1998 - gestrichen."
Doralt, ÖStZ 1995, 170, vertritt zu diesem Problem
folgenden Standpunkt: "Werden die Verluste mit dem späteren
Sanierungsgewinn verrechnet, dann erübrigt sich die Befreiung. Der wirklich
Sanierungsbedürftige benötigt eine Befreiung für den
Sanierungsgewinn nicht, oder nur insoweit, als ihm der Verlustvortrag verloren
gegangen ist."
Wie im Sachverhalt angeführt, sind die
abzugsfähigen Verluste in Höhe von S 187.358,-- nicht verloren
gegangen, sondern wurden bei der Veranlagung des Jahres 2001 anerkannt. Die
zusätzlich beantragte Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes in Höhe
von S 378.543,- wurde jedoch - mit der im Streitzeitraum geltenden
Gesetzeslage im Einklang stehend - vom Finanzamt nicht gewährt.
Nachdem sich in der Praxis gezeigt hatte, dass die volle
Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches -
insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben war, hatte
das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14
0206/1-IV/14/99 (AÖF 1999/180, nunmehr eingearbeitet in die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter Rz 7250ff) unter Berufung auf
§ 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der Festsetzung von aus
Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist,
als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleichs entstanden sind und den
der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung
für eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen
für einen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1988 in der
Fassung vor BGBl. Nr. 201/1996 vorlägen.
Mit BGBl. I Nr. 71/2003 ist diese Regelung durch eine
Neufassung des § 36 EStG 1988 wiederum gesetzlich verankert worden.
Die Bestimmung des § 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003,
ist nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten und
somit auf Sanierungsgewinne anzuwenden, die nach dem 20. August 2003 entstanden
sind.
Gegenständlich ist der Schuldnachlass im Jahr 2001
erfolgt, somit in einem Zeitraum, in dem § 36 EStG 1988 nicht dem
Rechtsbestand angehörte. Da Erlässe der Finanzverwaltung nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen und damit auch keinen durchsetzbaren Anspruch
auf die Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne zu begründen
vermögen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139), mangelt es somit an einer
rechtlichen Grundlage für eine Begünstigung des in Rede stehenden
Sanierungsgewinnes. Mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt stellen
Erlässe und Richtlinien für den unabhängigen Finanzsenat keine
beachtlichen Rechtsquellen dar (in diesem Sinne auch die einheitliche
Rechtsprechung des UFS zur Abgabenfestsetzung hinsichtlich der auf einen
Sanierungsgewinn entfallenden Steuer: zB UFS 29.11.2004, RV/2344-W/02; UFS
17.1.2005, RV/0348-F/02; UFS 9.2.2005, RV/0039-G/05).
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein,
somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
6. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-S/04
- Stammnummer
- 16253
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF