Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0048-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auf Grund der Absetzung von Darlehenszinsen für den privaten Hausbau als Betriebsausgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-I/02vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch GfB Treuhand Gesellschaft
für Betriebswirtschaft Innsbruck StB GmbH, wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Juli 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. Juni 2002 betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. erzielt als
Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit. In den Jahren 1994 und 1995 errichtete der Bf. ein
Geschäfts- und Wohnhaus, das über ein Bauabwicklungskonto finanziert
wurde. Nach Zuordnung der einzelnen Einheiten (Vermietung von
Geschäftsflächen an die GmbH, Verkauf bzw. Vermietung von Wohnungen
und Garagen) wurde der Kredit auf Subkonten des Bauabwicklungskontos
entsprechend aufgeteilt. Der private Hausbau des Bf. in A im Jahr 1999 wurde
ebenfalls über ein Subkonto des ursprünglichen Kreditkontos
finanziert.
In der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für die Berechnung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1999 machte der Bf. insgesamt
763.284,25 S an Zinsen und Dauerschuldzinsen als Werbungskosten geltend. Im
Zuge einer vom Finanzamt Innsbruck im Unternehmen des Bf. durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen stellte der Prüfer fest, dass die Zinsen
zweier Kredite in der Höhe von 36.624,00 S und 83.402,00 S auf
den privaten Hausbau des Bf. in A entfallen (Tz. 13 des Berichtes
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 7. März
2002).
Die Verbuchung des vom
Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 1999 vom 16. April 2002 führte am Abgabenkonto des
Bf. zu einer Nachforderung in der Höhe von 53.657,05 S
(3.899,41 €).
Mit dem Bescheid vom
18. Juni 2002 leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer
für das Jahr 1999 in der Höhe von 3.899,41 € bewirkt, indem
Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. In der Begründung des
Bescheides wird auf das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung
und des abgeschlossenen Abgabenverfahrens verwiesen. Es seien Dauerschuldzinsen
zweier Kredite als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, obwohl diese der
privaten Lebensführung zuzuordnen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:
Auf Grund zahlreicher Entscheidungen der
Höchstgerichte sei klar gestellt, dass eine Bindung der Strafbehörde
an Abgabenbescheide nicht vorliege, sondern dass sich die Strafbehörde auch
mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes auseinander zu setzen
habe.
Der Bf. sei seit Jahren Geschäftsführer einer
GmbH und habe 1995 bzw. 1996 ein Gebäude errichtet, aus dem Mieteinnahmen
fließen.
Der gesamte Bau sei zunächst in Schilling finanziert,
auf Grund der weiteren Zinsentwicklung aber in Schweizer Franken umgewandelt
worden. Auf Grund der weiteren Entwicklung habe sich der Bf. dann zum Teil
für die Finanzierung in Yen entschlossen. Im Jahr 1999 sei eine Einheit
wieder zurückgekauft und ebenfalls finanziert worden.
Im Jahr 1997 sei eine Einkommensteuerzahlung von
2,5 Millionen S entrichtet worden, die ebenfalls habe finanziert
werden müssen.
Bedingt durch die laufenden Änderungen sei es auch bei
Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflicht und der entsprechenden laufenden
Rückbestätigungen bei der Bank zu einer Verwechslung der Darlehen
gekommen.
Sämtliche bisher stattgefundenen
Betriebsprüfungen sowohl für die GmbH als auch für die
Privatperson hätten nur geringfügige Beanstandungen
ergeben.
Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung könne nur
dann vorliegen, wenn der Vorsatz alle Tatbestände umfasse. Es reiche
keinesfalls aus, den Vorsatz auf die Tatsache der Verkürzung zu
stützen. Fehle die geforderte Wissentlichkeit, könne maximal eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG oder ein Irrtum
nach § 9 und § 10 FinStrG angenommen werden.
Anlässlich der Betriebsprüfung sei erst nach
umfangreichen Recherchen festgestellt worden, dass zwei Darlehen der
Privatsphäre zuzuordnen und damit Zinsen auszuscheiden seien.
Der Gesetzgeber habe erkannt, dass einem Unternehmer,
dessen volle Kraft dem Aufbau seines Unternehmens diene, auch einmal einem
Irrtum unterliegen könne. Wäre dieser Paragraf nicht im Gesetz,
wäre wohl ein Unternehmertum in Österreich nicht denkbar. Sei ein
Irrtum entschuldbar, seien daran keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen
geknüpft. Es werde daher der Antrag gestellt, den Einleitungsbescheid
ersatzlos aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(Abs. 3 leg.cit.).
Die einer
Finanzstrafbehörde erster Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind demgemäß dahingehend zu
prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens ausreichen. Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens liegt nicht im Ermessen der Finanzstrafbehörde erster
Instanz. Diese hat dem Legalitätsprinzip entsprechend vorzugehen und bei
Vorliegen genügender Verdachtsgründe ein Strafverfahren einzuleiten.
Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, 89/16/0091). Der Verdacht der
Finanzstrafbehörde hat sich immer auf den objektiven und den subjektiven
Tatbestand zu erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Den Ausführungen in der
Beschwerde, die Finanzstrafbehörde habe den objektiven Tatbestand ohne
Bindung an Abgabenbescheide selbständig zu beurteilen, ist vorbehaltlos
zuzustimmen. Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
7. März 2002 zum Anlass genommen, gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten. Da nach der in Österreich geltenden
Gesetzeslage Privataufwändungen nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden
können und die vom Prüfer getroffene Feststellung, wonach der Bf. im
Jahr 1999 Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt habe, die für Privatkredite
angefallen sind, weder im Prüfungsverfahren noch in der Beschwerde
bestritten wird, ist der Verdacht des in Rede stehenden Finanzvergehens in
objektiver Hinsicht ausreichend begründet.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Den Ausführungen zur
subjektiven Tatseite ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Fall der
Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
FinStrG mangels Vorwurfs der Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben nicht
in Frage kommt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere
gehen.
Der in Rede stehende Tatbestand
des § 33 Abs. 1 FinStrG setzt entgegen dem Beschwerdevorbringen
keineswegs zwingend wissentliche Handlungsweise voraus, sondern kann auch mit
bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) begangen werden. In diesem Fall hält
der Täter die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht, ernstlich für möglich und findet sich damit ab.
Es ist richtig, dass der
Vorsatz nicht allein auf die Tatsache der Verkürzung gestützt werden
kann. Allerdings rechtfertigt nach der Lebenserfahrung die Geltendmachung von
Privataufwändungen als Betriebsausgaben die Annahme eines begründeten
Tatverdachtes nach § 33 Abs. 1 FinStrG (siehe UFS
3.4.2003,
FSRV/0089-W/02).
Es ist im Einzelfall zu
prüfen, ob Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe die
Möglichkeit einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht und die daraus resultierende Abgabenverkürzung
ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden. Dabei
spielt keine Rolle, dass die bisher im Zuge von Vorprüfungen getroffenen
Feststellungen finanzstrafrechtlich nicht relevant waren.
Es trifft zu, dass das Darlehen
durch Umwandlungen in Fremdwährungen, Neuaufnahme von Krediten etc.
laufenden Veränderungen unterworfen war.
Nimmt ein Abgabepflichtiger
allerdings einen privaten Kredit für einen Hausbau auf, so muss er zuvor
die Höhe der Kreditraten und die für den Kredit anfallenden Zinsen mit
seinen laufenden Einkünften in Einklang bringen. Durch die Aufnahme eines
Kredites für den privaten Hausbau war dem Bf. daher von vornherein bekannt,
dass im Jahr 1999 monatlich ca. 7.000,00 S an Zinsen für sein in A
erbautes Privathaus anfallen würden. Kauft der Bf. darüberhinaus im
gleichen Jahr eine Wohnung in seinem Geschäftshaus zurück, so muss er
auch diese Investition im Hinblick auf Aufstockung des Darlehens,
zusätzliche monatliche Zinsenbelastung etc. im Vorhinein kalkulieren. Es
ist daher im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass dem Bf. im Jahr 1999
entgangen ist, dass Zinsen in der nicht unbedeutenden Höhe von über
120.000,00 S aus seinen (privaten) Einkünften nicht entrichtet wurden.
Ein in der Beschwerde in den
Raum gestellter Irrtum des Bf. (Verwechslung der Darlehen) ist einerseits
angesichts der Höhe der monatlichen (privaten) Zinsbelastung von ca.
10.000,00 S unglaubwürdig, andererseits auf Grund der Tatsache nicht
nachvollziehbar, dass der Bf. im Wissen um zwei Privatinvestitionen im gleichen
Jahr keinerlei Zinsen privat finanziert hat.
Die Behauptung, der Prüfer
habe erst nach umfangreichen Recherchen festgestellt, dass zwei Darlehen der
Privatsphäre zuzuordnen seien, findet im vorliegenden
Betriebsprüfungsakt keine Deckung. Demnach dauerte die Prüfung beim
Bf. zwei Arbeitstage; die Auflistung der Bankverbindlichkeiten des Bf. nimmt
eine Din A4-Seite ein. Abgesehen davon, dass der Zeitaufwand für die
Aufdeckung von zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben nicht Maßstab
für die Frage eines die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens tragenden
ausreichenden Verdachtes sein kann, handelt es sich bei der Auflistung der dem
Bf. zuzurechnenden, auf verschiedene Subkonten aufgeteilten Kredite und der in
diesem Zusammenhang vom Prüfer gestellten Rückfrage betreffend die
Privatdarlehen um einen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht durchschnittlich
erforderlichen Arbeitsaufwand einer üblichen Betriebsprüfung.
Inwieweit im vorliegenden Fall
der in der Beschwerde ebenfalls relevierte § 10 FinStrG (Notstand) zum
Tragen kommen könnte, ist nicht zu erkennen.
Der Verdacht, der Bf. habe eine
Verkürzung an Einkommensteuer im Jahr 1999 für möglich gehalten
und sich damit abgefunden, ergibt sich zusammenfassend aus dem Umstand, dass der
Bf. im Wissen um hohe private Zinsbelastungen im Jahr 1999 offensichtlich keine
Vorkehrungen getroffen hat, jene Zinsen, die auf Subkonten seines
Darlehenskontos auf Privatkredite entfielen, von den Zinsen zu trennen, die auf
betrieblich veranlasste Darlehen entfielen. Das in der Beschwerde nicht
näher konkretisierte Vorbringen, es liege ein Irrtum seitens des Bf. vor,
dieser sei entschuldbar und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben, vermag
den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen Anfangsverdacht
nicht zu beseitigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieser
Beschwerdeentscheidung lediglich eine Prüfung erfolgt, ob tatsächlich
genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des
Strafverfahrens vorliegen. Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Die abschließende
Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz und dem Erkenntnis vorbehalten. In diesem
Verfahren wird dem Bf. Gelegenheit gegeben, sich umfassend - auch in subjektiver
Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Zu den rechtlichen
Ausführungen in der Beschwerde zum Vorliegen eines Irrtumes ist allerdings
anzumerken, dass ein Irrtum dann nicht entschuldbar ist, wenn ein Täter die
objektiv gebotene, ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Sollte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im fortzusetzenden Verfahren daher zur Überzeugung gelangen,
dem Bf. sei ein Irrtum unterlaufen, so ist dieser Irrtum nicht von vornherein
entschuldbar, wie es dem Bf. auf Grund seiner Ausführungen offensichtlich
vorschwebt, sondern hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz weiters zu
untersuchen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der nach den objektiven und
subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt
vorliegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
3. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-I/02
- Stammnummer
- 16252
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF