Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0088-S/05
Bei einem Erwerb nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob beim Erblasser eine Bereicherungswille bestanden hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-S/05vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vom 13. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 13. Jänner 2005,
StNr. 047/7577, ErfNr. 101.694/01, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird von €
7.986,74 auf € 2.178,59 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem am
18.1.2001 verstorbenen Ehegatten zunächst eine bedingte Erbserklärung
abgegeben.
Am 2.4.2001 hat die Bw diese Erbserklärung
zurückgezogen und ausdrücklich erklärt, sich der Erbschaft zu
entschlagen. Gleichzeitig wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens
über die Verlassenschaft beantragt.
Aufgrund der Mitteilung vom 14.2.2001 über die
Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von ATS 1,600.000,00 infolge
des Ablebens der versicherten Person an die Bw als festgesetzte
Bezugsberechtigte, wurde mit Bescheid vom 13.1.2005 die Erbschaftssteuer in
Höhe von € 7.986,74 festgesetzt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 9.3.2005 abgewiesen.
Aufgrund des Vorlageantrages vom 4.4.2005 wurde die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Strittig ist, ob Kosten vom Erwerb eines
Lebensversicherungsbetrages durch die Bw abgezogen werden können, obwohl
die Bw nicht Erbin und somit nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers
ist.
Im Berufungsvorbringen ist ausgeführt, dass die
Lebensversicherung zugunsten der Ehegattin deswegen abgeschlossen wurde, damit
diese einer Bürgschaft und der Pfandrechtsbegründung an ihrer
Liegenschaftshälfte zustimmt.
Im Zuge der Sachverhaltermittlungen legte die Bw, vertreten
durch den Sohn, die Pfandbestellungsurkunde vor und führte zur zeitlichen
Differenz (1997 Pfandbestellung und 1.2.1999 Lebensversicherungsvertrag) aus,
dass damals ein kompletter Wechsel aller Versicherungen von der Austria
Versicherung zur Allianz Elementar Versicherungs AG durchgeführt worden
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Im Erkenntnis vom 17.5.2001, 2000/16/0606 führt der
VwGH wörtlich aus:
"§ 2 ErbStG
umschreibt den Begriff "Erwerb von Todes wegen" (des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG)
und nimmt über die in § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG genannten
bürgerlich-rechtlichen Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus
wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des
Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten
Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat
(Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG; Dorazil/Taucher, ErbStG,
Anm 1.4. zu § 2 ErbStG). Insbesondere Lebensversicherungsverträge
zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand (Hinweis Fellner,
aaO Rz 49 und 55a zu § 2 ErbStG; Dorazil/Taucher aaO Anm 6.24ff zu § 2
ErbStG). Der Tatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG ist (ebenso wie der nach
Z 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den
echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die
keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind (Hinweis Dorazil/Taucher aaO Anm
6.1.1 zu § 2 ErbStG). Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung
zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten
gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer und fällt nicht in den Nachlass (Hinweis Kapp/Ebeling,
ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3 dErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu
§ 531 ABGB)."
Aufgrund des § 166 Abs. 2 VersVG erwirbt ein als
bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, das Recht auf die Leistung des
Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsfall und damit
eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erst eintritt, wenn der
Versicherungsnehmer stirbt.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz knüpft an
Rechtsvorgänge an. Für die Erhebung der Steuer nach diesem Gesetz ist
daher nur der Rechtsgrund der Zuwendung von Bedeutung. Obwohl
Versicherungsleistung nicht in die Verlassenschaft fällt, unterliegt sie
der Erbschaftssteuer (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist
jedoch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat
(VwGH 29.04.1982, 81/15/0128, 0130). Hiebei ist auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages abzustellen (VwGH 22.10.1992,
91/16/0103).
Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068, und
14.5.1992, 91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (VwGH 8.11.1977,
1168/77).
Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1965, 607/64, Slg. Nr. 3219/F, wird die
Auffassung vertreten, es sei bei einem Erwerb im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3
ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine
Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen
Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen wurde (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064 u.
30.8.1995, 94/16/0034).
Im zuletzt zit. Erkenntnis vom 30.8.1995, 94/16/0034,
führt der VwGH aus:
"Da es sich bei einer
Zuwendung iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt,
der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten
mit einem Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine
Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der
Bereicherungswille beim Erblasser VORLAG oder durch seine Absicht, mit der
entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den GESETZLICHEN Unterhalt zu
sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (Hinweis E VS 4.2.1965,
607/64, VwSlg 3219 F/1964; E 10.10.1968, 1593/67, ÖStZB 6/1969, S 40; E
1.5.1970, 1183/69, ÖStZB 1/2/1971, S 19; E 29.4.1982, 81/15/0128, 0130,
ÖStZB 4/1983, S 80)."
Ebenso im Erkenntnis vom 26.1.1995, 89/16/0149, wo es
wörtlich heißt:
"Unbestritten ist, dass
es sich bei einer Zuwendung nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG - um eine solche
handelt es sich bei der in Rede stehenden Lebensversicherungssumme - um einen
Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das
vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen worden ist.
Hiebei ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten
gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorgelegen
oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten
den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen
gewesen ist. Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw die -absicht des
Erblassers bei Abschluß der Lebensversicherung gefehlt hat, ist keine
Rechts-, sondern eine TATfrage (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 1992,
91/16/0103, mwA)."
Hinsichtlich der
Bereicherung der Begünstigten ist festzuhalten:
Der Erwerb aus einem Versicherungsvertrag tritt unmittelbar
und ohne den Willen des Begünstigten ein. Nur wenn der Bezugsberechtigte
das Recht zurückweist, gilt das Recht als nicht erworben und dieser Anteil
würde gemäß
§ 167 Abs 2 VersVG den übrigen
Bezugsberechtigten zufallen.
Die Bw hat zwar im Abgabenverfahren das Fehlen dieses
Bereicherungswillens bzw. dieser Bereicherungsabsicht nicht direkt behauptet.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen in der Berufung
und im Vorlageantrag ist jedoch die Frage des Bereicherungswillens näher zu
prüfen.
Allerdings ist weder aus der von der Bw vorgelegten
Ablichtung des Versicherungsvertrages noch aus der Mitteilung der VersAG
gemäß
§ 26 ErbStG zu dieser Frage entsprechendes zu
entnehmen.
Aufgrund des Parteienvorbringens und der weiteren
erforderlichen und durchgeführten Ermittlungen am 30.5.2005 ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bw hat als Ersatz für die Aufhebung der
Vinkulierung der ursprünglichen Lebensversicherung einer Pfandbestellung
und Bürgschaft zustimmen müssen. Sie hat dieser Vorgangsweise nur
zugestimmt unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte zu ihren Gunsten eine neue
Lebensversicherung zur Absicherung ihres Unterhaltes, zu dem auch der Erhalt der
Rechte an der Ehewohnung gehört, abschließt.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994,
92/16/0142).
Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
II. Instanz gelangt nunmehr aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu der
Überzeugung, dass im Ausmaß der
für den Ehegatten eingegangenen Bürgschaft eine
Bereicherungsabsicht des Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des
gegenständlichen Versicherungsvertrages nicht gegeben war.
Daher ist aus der Bemessungsgrundlage ein Betrag von ATS
750.000,00 auszuscheiden.
Zur Frage der
Absetzbarkeit der von der Bw getragenen Kosten des Begräbnisses
u.a.:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist
die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu
verstehen. Insbesondere ist aus Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 4 - 6 und Abs.
8 des § 20 ErbStG ersichtlich, dass nur die tatsächliche Bereicherung
bzw. der tatsächlich verbleibende Vermögenszugang der Steuer
unterliegt (vgl. VwGH 30.8.1995, 95/16/0172, 0173).
§ 20 Abs. 4 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten. Dabei handelt es
sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden (vgl. dazu Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz
17 Abs. 1 zu § 20 ErbStG), worunter man diejenigen Verbindlichkeiten
versteht, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen.
Diese Abzugsregelung ist (wie auch
die anderen der Absätze 5, 6 und 8 des § 20 ErbStG) vom sog.
Bereicherungsprinzip beherrscht, wonach nur der dem Erwerber letzten Endes
verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. dazu Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 16 Abs. 1 zu
§ 20 ErbStG und die dort angeführte Judikatur).
Das Gesetz regelt die Haftung für die
Begräbniskosten im Zusammenhang mit den Nachlassverbindlichkeiten: Nach
§ 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch
die Kosten für das dem Gebrauch des Ortes, dem Stande und dem Vermögen
des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Für die Begräbniskosten
haftet demnach in erster Linie der Nachlass.
Wer sie zu tragen hat, wenn der Nachlass nicht ausreicht,
ist keine erbrechtliche Frage. Eine Bestimmung darüber findet sich nur im
EheG.
Nach § 77 Abs 2 EheG hat der unterhaltspflichtige
geschiedene Ehegatte die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit
entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. Den
unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten trifft damit eine subsidiäre
Haftung (siehe Schwimann - Zankl, ABGB, 2. Auflage, § 77 EheG Rz
4).
Umso mehr trifft daher den in aufrechter Ehe
überlebenden Ehegatten die Verpflichtung, diese Kosten zu tragen. Die
Kosten soweit sie für die Bw. zwangsläufig erwachsen sind und im
Konkurs auch geltend gemacht und nicht befriedigt worden sind, können vom
Erwerb abgezogen werden.
Hinsichtlich der Kosten für die rechtsfreundliche
Vertretung im Verlassenschaftsverfahren ist folgendes anzumerken:
Die Bw hat sich anfangs am Verlassenschaftsverfahren durch
die Abgabe einer bedingten Erbserklärung beteiligt, diese aber
zurückgezogen und durch eine Erbsentschlagung ersetzt. Die Bw ist somit
nicht Gesamtrechtsnachfolgerin.
Der Vermögenserwerb aufgrund der Lebensversicherung
steht grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit der Beteiligung am
Verlassenschaftsverfahren, da die Versicherungssumme nicht in den Nachlass
fällt.
Die Kosten der Rechtsvertretung für die
anfängliche Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren stehen jedoch
insoferne im Zusammenhang mit dem erworbenen Vermögen, als diese
Beteiligung gerade aufgrund der Bürgschaft und Pfandbestellung auf der
eigenen Liegenschaftshälfte geboten war.
Die weitere Beteiligung der Bw am Konkursverfahren der
Verlassenschaft nach der Erklärung der Erbsentschlagung ist bedingt durch
ihre eigenen Interessen am Erwerb der Haushälfte des Verstorbenen. Es
besteht daher keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Erwerb.
Von den angefallenen Kosten des Rechtsvertreters in
Höhe von 75.240,00 können daher nur ATS 30.000,00 anerkannt
werden.
Die Erbschaftsseuer ist daher zu berechnen:
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Lebensversicherung
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ATS
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1.600.000
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abzüglich:
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Bürgschaft
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ATS
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750.000
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Erwerb
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ATS
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850.000,00
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abzüglich
folgender Kosten:
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Bestattung
Amtmann
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ATS
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30.625,80
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Blumen
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ATS
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4.129,00
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Marktgemeinde
Werfen
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ATS
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4.300,00
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ATS
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1.500,00
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Anwaltskosten
anteilig
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ATS
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30.000,00
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Summe
der Kosten:
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ATS
|
70.554,80
|
70.554,80
|
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Bemessungsgrundlage:
|
ATS
|
|
779.445,20
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abzüglich
Freibetrag:
|
ATS
|
|
30.000,00
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abzüglich
Rundung
|
ATS
|
|
5,2
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Steuerpflichtiger
Erwerb
|
ATS
|
|
749.440,00
|
|
Euro
|
54463,93
|
Steuer
4 %
|
ATS
|
|
29978
|
|
Euro
|
2178,59
Salzburg,
am 31. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-S/05
- Stammnummer
- 16156
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF