Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0295-L/04
Schätzung eines Estrichverlegers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-L/04vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH., vertreten durch
Wölflingseder & Partner WTH GmbH, 4040 Linz-Urfahr,
Kleinstraße 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 bis 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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737.434,44 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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147.486,89
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-56.713,76
S
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90.773,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
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6.596,73 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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1999
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Einkommen
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245.868,00 S
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Einkommensteuer
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45.201,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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3.284,88 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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659.096,24 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
131.819,25
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-55.441,86
S
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76.377,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
|
5.550,53 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
199.015,00 S
|
Einkommensteuer
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24.780,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
1.800,83 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
1,050.108,74 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
210.021,75
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-74.835,40
S
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135.186,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
|
9.824,35 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
320.678,00 S
|
Einkommensteuer
|
68.485,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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4.977,00 €
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte gewerbliche
Einkünfte als Estrichverleger.
Anlässlich einer im ersten Halbjahr 2003
stattgefundenen und die Jahre 1999 - 2001 umfassenden Betriebsprüfung
stellte der Prüfer unter anderem fest
(Details können aus der Niederschrift zur
Schlussbesprechung vom 10. Juli 2003 [= Anlage 1 zum BP-Bericht] entnommen
werden): 1. Mängel zur Führung der
Aufzeichnungen Stundenaufzeichnungen, Schmierzettel und Plankopien seien
nach Angaben des Bw. nach Legung der Ausgangsrechnungen vernichtet worden. Diese
Vorgehensweise sei schon bei der letzten Betriebsprüfung beanstandet
worden. Die Nichtaufbewahrung dieser Unterlagen begründe eine
Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde. Weiters liege kein
ordnungsmäßig geführtes Wareneingangsbuch vor. 2.
Fremdleistungen, Helfer, Mitarbeiter Im Unternehmen des Bw. seien keine
Arbeitnehmer beschäftigt worden. Die auf dem Konto Fremdleistungen
verbuchten Aufwendungen beziehen sich auf Regieleistungen und Subunternehmer.
Die Tätigkeit des Estrichverlegens erfordere zumindest drei Arbeiter.
Alleine könnten diese Arbeiten kaum durchgeführt werden. Darüber
befragt, habe der Bw. angegeben, dass er bei größeren Baustellen
schon Helfer hatte. Meistens sei ihm Herr B. (sein "quasi Stiefvater") zur Seite
gestanden. Dieser habe jedoch nach Angaben des Bw. kein Entgelt erhalten. Als
Gegenleistung habe er Herrn B. mit dem Auto chauffiert. Weiters habe ihm zwei-
bis dreimal ein Herr L. geholfen. In den Aufzeichnungen fänden sich keine
Hinweise über erfolgte Zahlungen. Als dritten Helfer habe der Bw. einen
gewissen T. angegeben, der ihm jedoch nur ausnahmsweise für geborgtes Geld
ausgeholfen habe. Nach Ansicht der BP handle es sich bei den Angaben des
Bw. um Schutzbehauptungen, bzw. seien diese Ausführungen nicht geeignet,
die Zweifel über die Möglichkeit der alleinigen Durchführbarkeit
seiner Aufträge zu beseitigen. Auf Grund der angeführten
Mängel erfolgt eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn in Form eines
pauschalen Sicherheitszuschlages:
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in S
|
1999
|
2000
|
2001
|
Erhöhung Umsatz und
Gewinn
|
150.000,00
|
150.000,00
|
150.000,00
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung am 16. Juli
2003 geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999
bis 2001.
Mit Schreiben vom 14. August 2003 erhob der steuerliche
Vertreter Berufung und führte aus betreffend: 1.
Grundaufzeichnungen Die BP habe die Vernichtung von Grundaufzeichnungen,
wie Stundenaufzeichnungen, verwendetes Material, Plankopien und dgl.
bemängelt. Der BP sei angeboten worden, dass die Pläne zur Ansicht
vorgelegt werden könnten. Der Bw. habe in den Jahren 1999 und 2000 jeweils
13 Zahlungseingänge und im Jahr 2001 17 Zahlungseingänge gehabt. Dem
stehe der ordnungsgemäß verbuchte und nicht bemängelte
Wareneinkauf gegenüber. Der Wareneingang liefere letztlich auch die
entscheidende Verprobungsmöglichkeit für den Umsatz.
Diesbezügliche Mängel seien von der BP nicht festgestellt
worden. 2. nicht geführtes Wareneingangsbuch Die Belege des
Bw. seien monatlich chronologisch aufgebucht worden. Auf Grund der
übersichtlichen Verbuchung und Belegverweisung sei eine
Überprüfbarkeit des Wareneingangs jederzeit gegeben. 3.
Fremdleistungen, Helfer, Mitarbeiter Die Feststellung, dass die
Estrichverlegung im Regelfall mindestens drei Arbeiter erfordere, sei eine
Annahme der BP. Der Bw. sei mit seiner Ausstattung und auf Grund seines
Betriebsumfangs in der Lage gewesen, die Estriche alleine zu verlegen. Weiters
sei Tatsache, dass Herr B. gelegentlich geholfen habe, ohne dafür Geld zu
erhalten. Ebenso habe ein Herr T. an zwei Tagen geholfen, ohne einen Lohn
dafür zu erhalten. Der Abgabenbehörde sei bekannt, dass der Bw.
seit ca. 15 Jahren an schweren Asthma leide. Daraus erkläre sich auch der
geringe Umfang der betrieblichen Tätigkeit. Auf Grund seiner Erkrankung sei
der Bw. gar nicht mehr in der Lage gewesen größere Aufträge
selbst zu erledigen. Solche Arbeiten seien an Subunternehmer weitergeben worden.
Aus gesundheitlichen Gründen sei dem Bw. ab März 2003
schließlich die Pension wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen
worden. 4. Zusammenfassung Die Begründung der BP reiche nicht
aus, um die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. Nachdem
kalkulatorisch keine Differenzen und auch sonst keine Hinweise über einen
Mangel an der vollständigen Erfassung der Geschäftsfälle
vorliegen, sei eine Berechtigung für eine Schätzung im Rahmen eines
Sicherheitszuschlages nicht gegeben. Darüber hinaus sei die
Zuschätzung bei weitem überzogen.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 wurde der Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO besteht eine
Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde, wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
1. Schätzungsberechtigung Der unabhängige
Finanzsenat zieht aus nachfolgenden Gründen die sachliche Richtigkeit der
Aufzeichnungen in Zweifel: Die Behauptungen des Bw., er habe auf Grund
seiner Ausstattung und seines Betriebsumfanges die Estriche alleine verlegen
können, stimmen mit den Erfahrungen im Wirtschaftsleben nicht überein.
Für Estricharbeiten ist zumindest ein Helfer erforderlich. Tatsache ist
aber, dass in den Aufzeichnungen kein Fremdaufwand aufscheint. Angaben über
fallweise tätige Aushilfskräfte, die jedoch aus diversen Gründen
kein Entgelt erhielten, vermögen den Bw. nicht entlasten.
Diese Aufzeichnungsmängel begründen nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates für sich alleine eine
Schätzungsbefugnis.
2. Schätzungsmethode Die Betriebsprüfung
nahm eine Zuschätzung zum Umsatz und Gewinn in Form eines pauschalen
Sicherheitszuschlages vor. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages
gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode
geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass
außer den im Rechenwerk vorhandenen Vorgängen noch weitere
Vorgänge existieren, die nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 184, Tz 9 u. 18).
3. Schätzungshöhe Wesentliche
Berufungseinwendungen betreffen die Höhe der Zuschätzung. Auf Grund
des geringen Umfangs der betrieblichen Tätigkeit und des schlechten
Gesundheitszustandes seien nach Ansicht des steuerlichen Vertreters die
Sicherheitszuschläge von 21,8% für 1999, 24,63% für 2000 und 15%
für 2001 bei weitem überzogen.
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Die Schätzung darf jedoch nicht
den Charakter einer Strafbesteuerung haben.
Unter der Berücksichtigung, dass sich der Bw. bereit
erklärt hat, Pläne für Nachkalkulationszwecke vorzulegen, eine
ansatzweise durchgeführte Nachkalkulation keine Abweichungen ergab, der
eher kleinbetrieblich ausgerichteten Struktur und des angegriffenen
Gesundheitszustandes erachtet es der unabhängige Finanzsenat für
sachgerecht, die pauschale Zuschätzung der Betriebprüfung auf 5%
- 8% der Umsätze wie folgt zu reduzieren:
|
in S
|
1999
|
2000
|
2001
|
Erhöhung Umsatz und
Gewinn laut BP.
|
150.000,00
|
150.000,00
|
150.000,00
|
Erhöhung Umsatz und
Gewinn laut Berufungsentscheidung
|
50.000,00
|
50.000,00
|
50.000,00
Der Berufung war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-L/04
- Stammnummer
- 16150
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF