Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0577-I/04
Vorsteuerberichtigung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-I/04vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Zuge der Schlussverteilung mit der auf die Konkursforderungen entfallenden Quote auch ein Teil der Vorsteuer bezahlt, die in den Konkursforderungen steckt, so besteht der vom Gemeinschuldner vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe der Quote zu Recht. Der Masseverwalter hat daher die Vorsteuer im Wege einer neuerlichen Berichtigung im Ausmaß der an die Konkursgläubiger geleisteten Quote wieder geltend zu machen, wodurch sich die Konkursforderungen des Finanzamtes verringern und eine höhere Quote ausgeschüttet wird. Diese neuerliche Vorsteuerberichtigung führt aber zu keiner Forderung der Masse und damit auch zu keiner Zahlung an diese. Vielmehr ist die neuerliche Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Gemeinschuldners mit den Konkursforderungen des Finanzamtes aufrechenbar, wobei es Aufgabe des Masseverwalters ist, vor der Erstellung des Verteilungsentwurfes auf eine entsprechende Forderungseinschränkung seitens des Finanzamtes hinzuwirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. März 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 11. Februar 2003 betreffend
teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am
26. Jänner 1993 wurde über das Vermögen der Fa. W. mit Sitz
in N. das Konkursverfahren eröffnet. Das Finanzamt ermittelte bei einer im
Februar 1993 durchgeführten UVA-Prüfung die volle Vorsteuer aus den
offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin und meldete den sich aus der
Vorsteuerberichtigung ergebenden Rückforderungsanspruch in Höhe von
1.199.127 S neben anderen Abgabenforderungen als Konkursforderung an. Nach
dem Vollzug der Schlussverteilung wurde der Konkurs am 12. Dezember 2002
gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger
entfiel eine Quote von 11,71 Prozent. Die Quotenausschüttung führte zu
einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin in Höhe von
20.085,81 €.
Bereits in
einem Bericht vom 11. November 2002 hatte der Masseverwalter dem
Konkursgericht gegenüber die Auffassung vertreten, dass es zu einer
Nachtragsverteilung kommen werde, weil die Quotenzahlungen an die
Konkursgläubiger zu einem "Vorsteueranspruch" von 27.930,40 €
führen würden, welcher gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen
sei. In der Folge wurde mit Gerichtsbeschluss vom 10. März 2003 ein
Nachtragsverfahren nach § 138 Abs. 2 KO eingeleitet und der
aufgrund der Konkursaufhebung seines Amtes enthobene Masseverwalter wiederum als
solcher bestellt.
Am
3. Jänner 2003 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte
Quartal 2002 eingereicht, in der Vorsteuern in Höhe von 1.280 €
und eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG in Höhe
von 27.855,59 € als Überschuss (Gutschrift) ausgewiesen waren. In
dieser Voranmeldung wurde die Rückzahlung des durch den Überschuss
(29.135,59 €) entstandenen Guthabens auf ein näher bezeichnetes
Bankkonto des Masseverwalters beantragt. Wie aus einer Beilage zur Voranmeldung
ersichtlich ist, handelt es sich bei der gegenständlichen
Vorsteuerberichtigung um die Summe jener Vorsteuerbeträge, die auf die als
"Zahlungen incl. 20 % Vorsteuer" bezeichnete Quotenausschüttung
(167.133,51 €) entfallen.
Mit dem
Bescheid vom 11. Februar 2003 wies das Finanzamt den
Rückzahlungsantrag teilweise ab. Gleichzeitig wurde eine Rückzahlung
an die Masse in Höhe von 4.541,89 € verfügt. Der
Rückzahlungsbetrag setzt sich aus der eine Masseforderung bildenden
Vorsteuer (1.280 €) zuzüglich 11,71 % der
Vorsteuerberichtigung zusammen (27.855,59 € x 11,71 % =
3.261,89 €). Sinngemäß führte das Finanzamt dazu aus,
dass die durch die Quotenausschüttung bewirkte Veränderung der
Vorsteuerberichtigung nur im Ausmaß der "dafür zuviel bezahlten"
Quote (11,71 %) zu berücksichtigen sei. Der als Konkursforderung
angemeldete Vorsteuerberichtigungsanspruch habe sich nachträglich
vermindert, wodurch "eine niedrigere anteilige Quote angefallen" sei. Der
Restbetrag von 24.593,70 € sei mit offenen Konkursforderungen
verrechnet worden.
In der Berufung
dagegen wurde vorgebracht, dass das Finanzamt die gesamte Vorsteuer von den
offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin als Konkursforderung angemeldet
habe. Aufgrund der Quotenausschüttung sei die Vorsteuer neuerlich zu
berichtigen. Da das Finanzamt als Konkursgläubiger bereits eine
Quotenzahlung in Höhe von 20.085,81 € erhalten habe,
beschränke sich die Nachtragsverteilung auf die "beantragten Vorsteuern".
Das Finanzamt sei nicht berechtigt, hievon 88,29 Prozent einzubehalten, weil
dies zu einer Begünstigung des Abgabengläubigers zu Lasten der
übrigen Konkursgläubiger führen würde. Dem Finanzamt
stünde nur "die auf die errechneten Vorsteuern entfallende Quote" in
Höhe von 11,71 % (= 3.261,89 €) zu, während der
restliche Betrag (24.593,70 €) in einer Nachtragsverteilung an die
Konkursgläubiger auszuschütten sei. Nur so sei die Gleichbehandlung
aller Konkursgläubiger gewährleistet.
Das Finanzamt
wies die Berufung zunächst mit Bescheid vom 3. Mai 2004 als
verspätet zurück und hob in der Folge den Zurückweisungsbescheid
mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 auf. Anschließend
legte es die Berufung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die hier strittige Frage, wie vorzugehen ist, wenn es im
Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu keiner Korrektur
des als Konkursforderung angemeldeten Vorsteuerberichtigungsanspruches gekommen
ist, obwohl die Vorsteuer im Ausmaß der Quotenausschüttung an die
Konkursgläubiger im Zuge der Schlussverteilung neuerlich zu berichtigen
gewesen wäre, kann nicht in einem Rückzahlungsverfahren nach
§ 239 BAO geklärt werden. Ein Rückzahlungsbegehren setzt ein
auf dem Abgabenkonto nach den tatsächlich durchgeführten Buchungen
bestehendes Guthaben voraus. Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist
nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO zu klären (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar/2, § 239, Tz 1). Da im Berufungsfall kein Guthaben
bestand, sondern der den Rückzahlungsbetrag übersteigende Teil des in
der eingangs genannten Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen Überschusses
vom Finanzamt mit Konkursforderungen verrechnet wurde, kann dem auf die
Rückzahlung des gesamten Überschusses gerichteten Berufungsbegehren
von vornherein kein Erfolg beschieden sein.
Das Finanzamt
hat in seiner als Bescheid über die teilweise Abweisung eines
Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung zum Ausdruck gebracht, dass es
den gegenständlichen Überschuss im Teilbetrag von
24.593,70 € mit offenen Konkursforderungen verrechnet hat. Der
Masseverwalter hat in seiner Berufung deutlich gemacht, dass er die Verrechnung
als unrichtig erachtet und damit die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto bekämpft. Der angefochtene Bescheid kann somit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend seinem materiellen
Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO
gedeutet werden. Dabei besteht letztlich Streit darüber, ob die Verrechnung
der aus dem Überschuss resultierenden sonstigen Gutschrift
rechtmäßig war oder nicht (vgl. VwGH 29. 1. 2004,
2000/15/0046; 21. 10. 1993, 91/15/0077; 14. 9. 1993, 91/15/0103).
Die
Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung ist im § 16 Abs. 1 UStG
geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,
den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der
Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die
Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Nach
Abs. 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt Abs. 1 sinngemäß,
wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so
sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Hieraus ergibt sich, dass im Konkurs über das
Vermögen des Leistungsempfängers sowohl die Umsatzsteuer beim
Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, als auch die Vorsteuer beim
Leistungsempfänger zu berichtigen ist. Hat der Gemeinschuldner als
Leistungsempfänger vor Konkurseröffnung über sein Vermögen
für die an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgabenmindern geltend gemacht, so sind die
betreffenden Vorsteuerbeträge mit dem Betrag zu korrigieren, der infolge
der Uneinbringlichkeit nicht an den Leistenden entrichtet wurde. Wird im Zuge
der Schlussverteilung mit der auf die Konkursforderungen entfallenden Quote auch
ein Teil der Vorsteuer bezahlt, die in den Konkursforderungen steckt, so besteht
der vom Gemeinschuldner vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe der Quote zu
Recht. Der Masseverwalter hat daher die Vorsteuer im Wege einer neuerlichen
Berichtigung im Ausmaß der an die Konkursgläubiger geleisteten Quote
wieder geltend zu machen. Auf diese Weise werden die Konkursforderungen des
Finanzamtes zu Gunsten der übrigen Gläubiger verringert und wird die
Ausschüttung einer höheren Quote ermöglicht (vgl. Engelhart in
Konecny/Schubert, KO, § 46, Rz 186; Kofler/Kristen, Insolvenz und
Steuern, S 150ff; Bertl/Fraberger/Pilz in: Bertl/Isola/Petsch/Reckenzaun,
Praxishandbuch der Konkursabwicklung, 1997, S. 346ff).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt die volle Vorsteuer aus
den offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin als Konkursforderung
angemeldet. Der Umstand, dass die Vorsteuer im Ausmaß der an die
Konkursgläubiger geleisteten Quote teilweise zu Recht in Anspruch genommen
wurde, führt aber nicht zu einer Forderung der Masse und damit auch zu
keiner Zahlung an diese. Vielmehr ist in einem derartigen Fall eine neuerliche
Vorsteuerberichtigung durchzuführen, die mit den Konkursforderungen des
Finanzamtes aufrechenbar ist (vgl. Kolacny, ÖStZ 1993, S. 123). Dabei
ist es Aufgabe des Masseverwalters, vor der Erstellung des Verteilungsentwurfes
auf eine entsprechende Forderungseinschränkung durch das Finanzamt infolge
dieser Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Gemeinschuldners hinzuwirken
(vgl. nochmals Engelhart, a. a. O.). Demgegenüber würde
der gegenteilige Standpunkt des Masseverwalters zu einer die Konkursquote
übersteigenden Zahlung an die Masse führen. Da diesem Begehren
keinesfalls Berechtigung zukommt, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 30. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-I/04
- Stammnummer
- 16134
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF