Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3268-W/02
Feststellung eines besonderen Einheitswertes nach § 19 Abs. 3 ErbStG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3268-W/02vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Wert- oder Artfortschreibung ist, dass für dieses Grundstück bereits ein Einheitswert festgestellt wurde. Die Abtrennung eines Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es bisher gehörte, kann nur, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes nach § 22 BewG geben. Dieser Fall ist aber im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung für die Festsetzung eines besonderen Einheitswertes angeführt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.R., O., vertreten durch Herrn
D.M., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien je vom 12. Februar 2002 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom 2., 15. bzw.
18. Oktober 2001 wurde von der S.G. vom S.L. das Trennstück 3 des
Grundstückes 1 um den Kaufpreis von S 150.000,-- erworben. Im Zuge der
Verbreiterung der Landesstraße hat sich die S.G. verpflichtet, dieses
Trennstück unentgeltlich an die Ehegatten H. abzutreten. Das Recht auf
Erwerb dieses Trennstückes wurde von den Ehegatten H. mit
Übergabsvertrag vom 23. März 2001 an Herrn T.R., dem
Berufungswerber, abgetreten. Deshalb wurde dieses Trennstück von der S.G.
unentgeltlich an den Berufungswerber übertragen. Dieses Trennstück
wurde vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Stiftes Lilienfeld
abgetrennt.
Mit den beiden Bescheiden vom
10. Jänner 2002 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern für den Erwerb dieses Trennstückes (als Erwerbe von den
Ehegatten H.) die Schenkungssteuer vorgeschrieben. Für die Berechnung der
Schenkungssteuer wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien ein Einheitswert in der Höhe von S 31.000,-- errechnet und die
Schenkungssteuer vom Dreifachen dieses Wertes berechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Einheitswert nicht mit dem Wert für
Baugrundstücke zu berechnen sei, sondern mit dem landwirtschaftlichen
Hektarsatz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Bewertung des auf den Berufungswerber
übergegangenen Trennstückes. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG
ist der Bewertung inländischen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens, inländischen Grundvermögens und inländischer
Betriebsgrundstücke das Dreifache der nach den Vorschriften des Zweiten
Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellte oder festzustellende
Einheitswert zu Grunde zu legen. Von dieser Regel sieht § 19 Abs. 3
ErbStG dann eine Ausnahme vor, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkte des
Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind. In einem solchen
Fall ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein "besonderer
Einheitswert" festzustellen und das Dreifache dieses "besonderen Einheitswertes"
maßgebend.
Voraussetzung für die Feststellung eines besonderen
Einheitswertes nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist, dass sich die Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind. Nach § 21 BewG
kommt es zu einer Wertfortschreibung, wenn der gemäß
§ 25
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von
bestimmten Wertgrenzen des zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten
Einheitswert abweicht und zu einer Artfortschreibung, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art abweicht. Das bedeutet, dass es zu einer Wert- oder Artfortschreibung nur
kommen kann, wenn für das entsprechende Grundstück bereits ein
Einheitswert festgestellt wurde.
Für das gegenständliche Trennstück wurde
jedoch noch kein eigener Einheitswert festgestellt, sondern wurde dieses mit dem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Stiftes Lilienfeld mitbewertet. Die
Abtrennung des abgetretenen Teilstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, könnte nur, weil dadurch eine neue wirtschaftliche
Einheit entstehen würde, den Anlass zu einer Nachfeststellung des
Einheitswertes gemäß
§ 22 BewG geben. Der Fall, dass jener der
Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer
Nachfeststellung gibt, ist aber im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als
Voraussetzung für die Festsetzung eines "besonderen Einheitswertes"
angeführt (vgl. VwGH 25.4.1968, 1814/67). Dasselbe würde auch für
das übertragene Trennstück gelten, wenn es nicht einer anderen
wirtschaftlichen Einheit zugeschlagen worden wäre. Damit sind bei dem
Trennstück die Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung
nicht erfüllt. Die Vereinigung des Trennstückes mit einer anderen
wirtschaftlichen Einheit könnte nur zu einer Wertfortschreibung bei dieser
anderen wirtschaftlichen Einheit führen, was hier, da die Wertgrenzen nicht
überschritten wurden, auch nicht der Fall ist.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines "besonderen Einheitswertes" nach § 19 Abs. 3 ErbStG nicht
erfüllt weshalb nach § 19 Abs. 2 ErbStG für das Trennstück
der Einheitswert anzusetzen ist, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. Kommt es
erst anlässlich der Übertragung zu einer Abtrennung vom
ursprünglichen Gesamtgutsbestand, so hat sich die Schenkungssteuerbemessung
nach dem anteiligen festgestellten Einheitswert zu richten.
Da das Trennstück zum letzten dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt noch in einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitbewertet wurde, beträgt der
anteilige Einheitswert nach dem landwirtschaftlichen Hektarsatz, wie in der
Berufung berechnet, S 530,--. Der Besteuerung ist das Dreifache dieses
Wertes, also insgesamt S 1.590,--, zu Grunde zu legen, weshalb für
jeden Erwerbsvorgang ein Betrag von S 795,-- anzusetzen ist. Nach § 8
Abs. 6 ErbStG kommt es für diese Erwerbsvorgänge jedoch zu keiner
Steuervorschreibung, weshalb die beiden Bescheide aufzuheben waren.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3268-W/02
- Stammnummer
- 16107
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF