Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0054-L/04
Hochrechnung, Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0054-L/04vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes die für das restliche Kalendejahr bezogenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Hälfte der Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse ist als laufender Bezug in die Umrechnung auf einen Jahresbetrag miteinzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden OR Mag. B.R. und die weiteren Mitglieder
Mag. K.P., Dr. W.L. und L.P. im Beisein der Schriftführerin Frau V.S. am
24. Mai 2005 über die Berufung des G.Ch., xyW.B.15, vom 18. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes xy vom 16. Mai 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 in nicht mündlicher
Verhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im streitgegenständlichen Jahr erhielt der
Berufungswerber (Bw.)
a) vom 01. Jänner 2002 bis 18. Jänner 2002
steuerpflichtige Bezüge aus einem Dienstverhältnis bei der A.GmbH in
Höhe von 1.134,88 € (Kz 245 des Lohnzettels);
b) vom 19. Jänner 2002 bis 27. Jänner
2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 247,14 €;
c) vom 28. Jänner bis 03. Mai 2002 steuerpflichtige
Bezüge aus einem Dienstverhältnis bei der A.GmbH in Höhe von
5.082,47 € (Kz 245 des Lohnzettels);
d) vom 06. Mai bis 31. Dezember
2002 steuerpflichtige Bezüge aus einem Dienstverhältnis
beim R.K. in Höhe von
10.163,18 € (Kz 245 des Lohnzettels), und
e) am 29. Oktober 2002
Urlaubsentgelt und Abfindung von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
in Höhe von 2.710,44 € (Kz 245 des Lohnzettels).
Am 11. März 2003 brachte
der Bw. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jah 2002 (Formular L 1) beim Finanzamt ein. Der am 16. Mai 2003 ergangene
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für dieses Jahr,
der eine Abgabennachforderung in Höhe von 175,36 ergab, enthält
folgende Begründung:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progresssionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde
von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von
19.090,97 € durch 356 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit
diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften
wurde das Einkommen rechnerisch mit 19.264,06 € ermittelt. Darauf wurden
der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 18,03% ermittelt.
Dieser Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert -
auf Ihre Einkünfte angewendet."
Anzumerken ist, dass der Einkommensteuerbescheid
hinsichtlich des Urlaubsentgeltes und der Abfindung von der Bauarbeiter Urlaubs-
und Abfertigungskasse den "Bezugszeitraum 29.10.2002 bis 29.10.2002"
enthält.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein mit folgender Begründung:
Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2002 seien aufgrund des
Bezuges von Arbeitslosengeld zur Ermittlung des Steuersatzes die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit auf ein Jahr umgerechnet worden. Dabei seien
auch die Einkünfte aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei
der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes herangezogen worden. Diese
Einkünfte bezog er jedoch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses
bei der Fa. A.GmbH , sodass dieses Einkommen nicht nach § 67 Abs. 5 EStG
sondern nach § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern und somit auch nicht für
die Ermittlung des Steuersatzes heranzuziehen sei.
Mit Ergänzungsschreiben vom 21. Juli 2003 wurde
weiters vorgebracht, dass der Bw. im Herbst 2002 eine Abfindung seiner
Urlaubsansprüche von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in
Höhe von 6.626,99 € brutto erhalten habe. Dieser Bezug sei
gemäß
§ 67 Abs. 5 EStG 1988 zur Hälfte als laufender
Bezug zu versteuern.
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 normiere, dass jene sonstigen
Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen, wie ein
laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen
seien.
In den Lohnsteuerrichtlinien werde bestimmt, dass nur die
laufenden Einkünfte umzurechnen seien, nicht jedoch die sonstigen
Bezüge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und gab ergänzend an:
"Es kann nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG sein, dass
diese einmaligen Einkünfte, die aufgrund des § 67 EStG zum laufenden
Tarif zu versteuern sind, auch zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
heranzuziehen sind, da auch nur die laufenden Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb für die
Umrechnung herangezogen werden.
Ich beantrage eine Senatsentscheidung und ersuche die
Ermittlung des Steuersatzes ohne Bezüge der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse durchzuführen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Abfindung der Urlaubsansprüche in Höhe von 2.710,44 € (Kz. 245
des Lohnzettels) aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der
Umrechnung auf die fiktiven Einkünfte für die Berechnung des
Durchschnittsteuersatz einzubeziehen ist oder nicht.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§
41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist
mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde.
Das Gesetz nimmt im § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 eine
spezielle Aufzählung von sonstigen Einkünften vor:
Nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 142/2000
ist von dem Urlaubsentgelt oder der Abfertigung gemäß den
§§ 8 bis 10 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr.
414/1972 (BUAG), die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.
Das Bauarbeiterurlaubsentgelt ist das Urlaubsentgelt, das
dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er noch im Dienstverhältnis zu seinem
Arbeitgeber steht. Dieses Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als laufender Bezug
zu versteuern. Die Halbierung trägt der Zusammensetzung des
Urlausbentgeltes nach dem BUAG Rechnung: Nach § 4 Abs. 2 BUAG besteht das
Urlaubsentgelt aus einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung und
einem Urlaubszuschuß in gleicher Höhe. Das Urlaubsentgelt stellt
daher nur zur Hälfte einen sonstigen Bezug dar (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 67 Tz 63f).
Eine Bauarbeiterurlaubsabfindung erhält der
Bauarbeiter von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt, wenn
er zum Zeitpunkt der Auszahlung in keinem Dienstverhältnis als Bauarbeiter
steht (§ 10 BUAG). Die Bauarbeiterurlaubsabfindung ist wie das
Bauarbeiterurlaubsentgelt zu versteuern; zur Hälfte als laufender Bezug und
zur Hälfte als sonstiger Bezug.
Die Versteuerung des laufenden Bezuges hat gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 zu erfolgen, der wie
folgt lautet: "Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG
1988 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach
dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel
gemäß
§ 67 Abs. 2 EStG 1988."
Von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse ist ein
Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der
Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats)
anzugeben ist.
Unbestritten ist, dass die Hälfte der Urlaubsabfindung
aus der Bauarbeiter- Urlaubs-und Abfertigungskasse ein sonstiger Bezug
gemäß
§ 67 Abs. 5 EStG 1988 ist. Die andere Hälfte ist als
laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des
jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
Entgegen der Behauptung des Bw. "die Einkünfte aus der
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse bezog ich jedoch nach Beendigung
meines Dienstverhältnisses bei der Fa. A.GmbH , sodass dieses Einkommen
nicht nach § 67 Abs. 5 EStG, sondern nach § 67 Abs. 6 EStG zu
versteuern ist und somit auch nicht für die Ermittlung des Steuersatzes
heranzuziehen ist" wird ausgeführt, dass nach der ab 1.1.2001
geltenden Rechtslage des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000
- die im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt - § 67 Abs. 6
EStG nicht (mehr) anzuwenden ist, weil kein beendigungskausaler Bezug vorliegt
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 67
Abs. 3 bis 5 EStG 1988, Tz 16; SWK 2001, S 267)
Mit der Behauptung, das "auch nur die laufenden
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und
Gewerbetrieb für die Umrechnung herangezogen werden" übersieht der
Bw., dass auch die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen sind.
Dem Argument, dass "in den Lohnsteuerrichtlinien bestimmt
wird, dass nur die laufenden Einkünfte umzurechnen sind, nicht jedoch die
sonstigen Bezüge" wird entgegengehalten, dass die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 5 EStG 1988 - also die Hälfte der
Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse - in die
Umrechnung (Hochrechnung) nicht einbezogen wurde.
Bei der vom Bw. angeführten Abfindung handelt es sich
zur Hälfte um einen laufenden Bezug, der unter die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren
ist. Die Abfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in
Höhe von 2.744,10 Euro (Kz 245) ist bei der Hochrechnung (bzw. Umrechnung)
miteinzubeziehen.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Lohnzettel der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nur mit einem Bezugszeitraum vom
29.10.2002 bis 29.10.2002 ausgestellt wurde, und nicht wie im § 67 Abs. 10
EStG verlangt wird, ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum unterstellt wurde,
wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung
(erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben gewesen wäre, hat es
im gegenständlichen Fall für die Hochrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG keine Auswirkungen, da weder die
Höhe der steuerpflichtigen Bezüge strittig ist, noch davon ausgegangen
werden kann, dass der laufende Bezug aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse während des Bezuges des Arbeitslosengeldes, nämlich
vom 19. Jänner 2002 bis 27. Jänner 2002 zugeflossen ist, zumal der Bw.
selbst angeführt hat, dass er die Urlaubsabfindung nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses bei der Fa. A.GmbH bezogen hatte. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Urlaubsabfindung dem Bw. im Oktober 2002
zugeflossen ist. Gegenteiliges wurde vom Bw. auch nicht
vorgebracht.
Da die Urlaubsabfindung - unter e) genannt - in die
Umrechnung (Hochrechnung) neben den unter a), c) und d) genannten
steuerpflichtigen Bezügen miteinzubeziehen ist, ergibt sich aufgrund der
Hochrechnung eine Nachforderung in Höhe von 175,36 €. Da sich bei der
Besteuerung sämtlicher Bezüge (Kontrollrechnung) eine Nachforderung in
Höhe von 185,12 € ergeben hätte, kommt für den Bw. die
günstigere Variante zum Tragen (siehe Beilage Gegenüberstellung
Hoch/Kontrollrechnung für das Jahr 2002).
Aufgrund der Ausführungen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2002 1
Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung für das Kalenderjahr
2002 1 Berechnung Allgemeiner Steuerabsetzbetrag 2002
Linz, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HochrechnungUrlaubsabfindungBauarbeiter-Urlaubs-und AbfertigungskasseProgressionsvorbehaltArbeitslosengeldKontrollrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0054-L/04
- Stammnummer
- 16103
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF