Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2384-W/02
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle zum Grundvermögen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2384-W/02vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S. und der M.S., -, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 15. März 2001, EW-AZ x, betreffend
Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2001
(Nachfeststellung gemäß
§ 22 (1) Z1 BewG)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2001 wurde eine
Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG mit
Wirkung zum 1. Jänner 2001 durchgeführt und ein bisher im
landwirtschaftlichen Vermögen befindliches Grundstück dem
Grundvermögen zugerechnet. Begründet wurde die erforderliche
Nachfeststellung damit, dass das Grundstück im Bauland/Wohngebiet und im
Bauland/Agrargebiet liege.
Fristgerecht wurde gegen den Einheitswertbescheid Berufung
eingebracht.
Die Berufungswerber (Bw.) wenden ein, das Grundstück
Nr. X sei im angefochtenen Bescheid als unbebautes Grundstück bewertet
worden. Dieses Grundstück werde aber tatsächlich nur
landwirtschaftlich genutzt. Es sei zwar teilweise als Bauland gewidmet, eine
Baulandnutzung sei aber nicht möglich und auch nicht vorgesehen, da weder
eine Aufschließung noch eine Bauplatzerklärung seitens der Gemeinde
erfolgt sei. Es sei daher auf Grund der tatsächlichen Nutzung als
landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu bewerten.
Weiters liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da im
angefochtenen Bescheid weder das Ausmaß des als Bauland gewidmeten Teiles
des Grundstückes noch das Ausmaß des als Grünland gewidmeten
Teiles angeführt sei. Der Berechnung sei lediglich eine
Berechnungsfläche von 10.390 m2 zugrunde gelegt worden.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei den
Berufungswerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
sowie die Erlassung eines neuen Bescheides mit der Zuordnung des
Steuergegenstandes "landwirtschaftlicher Betrieb" und entsprechende Neubewertung
beantragt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens führte das Finanzamt
bei der Gemeinde Erhebungen hinsichtlich der Flächenwidmung, hinsichtlich
der Zufahrtsmöglichkeiten und Aufschließung sowie hinsichtlich der
Bauplatzeignung durch.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2001 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 BewG 1955 ab. Da das
Grundstück teilweise im Bauland/Wohngebiet und Bauland/Agrargebiet liege
und auch Anschlussmöglichkeiten für Kanal, Wasser und Strom in
Kürze gegeben seien, erfolge die Bewertung im Grundvermögen. Die
nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung sei mit dem Vorschreiben der land- und
forstwirtschaftlichen Beiträge berücksichtigt worden. Der im
Grünland gelegene Grundstücksteil bleibe weiterhin beim
landwirtschaftlichen Vermögen im EW-Akt y bewertet.
Die in diesem EW-Akt bewertete Berechnungsfläche - im
Einheitswertbescheid vom 15. 3. 2001 auch ersichtlich -
beinhalte die gesamte im Bauland liegende Fläche. Eine weitere
Aufschlüsselung könne daher nicht erfolgen.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Ergänzend wurde ausgeführt, die von der Gemeinde
K abgegebene Stellungnahme würde nicht den Tatsachen entsprechen. Eine
Aufschließung des Grundstückes Nr. X sei derzeit durch das Fehlen
einer Wasser- und Abwasserversorgung nicht gegeben, eine bauliche Nutzung daher
nicht möglich. Auch die Herstellung des Kanals bis 2002 sei in Frage
gestellt, da der Gemeinde die hiezu erforderlichen Mittel fehlten.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die o. a. Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzustellen, dass das
berufungsgegenständliche Grundstück Nr. X (teilweise) EZ Z KG K
mit einem Ausmaß von rund 10.390 m2 unter der EW-AZ x erfasst
wurde.
Die h.o. Behörde hat im Zuge des Berufungsverfahrens
weitere Erhebungen durchgeführt, welche folgendes Ergebnis gebracht
haben:
Vom Grundstück Nr. X im Ausmaß von insgesamt
20.228 m2 ist ein Ausmaß von etwa 10.450 m2 im Bauland
gelegen.
Für das gegenständliche Grundstück wurden
sowohl der öffentliche Schmutzwasserkanal mit insgesamt 6
Hausanschlüssen als auch die Wasserleitung bis zur Grundstücksgrenze
verlegt, womit die Anschlussmöglichkeit grundsätzlich gegeben ist. Bei
Einhaltung aller Voraussetzungen besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, das Grundstück zu bebauen.
Die Anzahl der Baulandnachfrage ab dem Jahre 2001 kann laut
Auskunft der Gemeinde mit rund 10/Jahr bewertet werden. Einer möglichen
Parzellierung, durch welche die Verbauung des Ortskerns geschlossen werden
könnte, wird von der Gemeinde mit großem Interesse entgegengesehen
und auch weiter betrieben werden.
§ 52 BewG normiert die Abgrenzung des
Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Demnach gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört (Abs. 1). Land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen sind hingegen dem Grundvermögen zuzurechnen,
wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hie nach als Bauland, Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind (Abs. 2).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.
2. 1985, 82/17/0079, dargetan hat, setzt die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG
die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes geradezu
voraus. Dabei legt die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG den
Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit")
und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hie bei ist nicht die
Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung
für Bauzwecke keinen Gebrauch zu
machen und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen
entscheidend, maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv
vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in
Zukunft zu erwartende Marktlage (vgl. VwGH vom 2. 12. 1985,
84/15/0054, sowie die darin zitierte Vorjudikatur).
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück
als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage und den besonderen
Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten zu legen (VwGH vom 28. 1. 1993,
92/16/0120).
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der
örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohneweiteres dem Grundvermögen
zuzuordnen (VwGH 30. 6. 1994, 91/15/0089). Ist jedoch auf Grund von zur
Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere
betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die
bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene
und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten
Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des jeweiligen
Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen (VwGH 18. 2. 1985, 84/15/0081 und vom 26. 4. 1993,
91/15/0025). Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt auch nicht voraus, dass
das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als
wahrscheinlich anzusehen ist (VwGH 18. 10. 1984, 84/15/0050).
Auf die subjektive Absicht des
Grundeigentümers kommt es nicht an. Bei der Auslegung des § 52
Abs 2 BAO sind in erster Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Dass der
Eigentümer den Grund nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich
(VwGH 27. 4. 1979, 1712/77). Ist die Baulandeigenschaft eines noch
landwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach objektiven Merkmalen
feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das Grundstück nicht durch
Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts
ändern (VwGH 8. 1. 1979, 1844/76). Das Wesen des § 52 Abs. 2 BewG
besteht ja u.a. auch darin, die potentielle wirtschaftliche Kraft des
Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive
Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb unberücksichtigt
bleiben darf, weil der Grundeigentümer gerade nicht beabsichtigt, sie auch
auszunützen.
Bei Prüfung der Frage der Zurechnung zum
Grundvermögen darf sich diese Prüfung nicht auf ein bestimmtes, von
Straßen schon umschlossenes Gebiet (in dem die zu bewertende Liegenschaft
gelegen ist) beschränken, sondern hat auch die Entwicklung in angrenzenden
Ortsteilen mit einzubeziehen (VwGH 14. 5. 1979, 2841/77).
Diese Entwicklung führt in vorliegendem Fall in
Richtung Bebauung, da sämtliche danebenliegenden Grundstücke bereits
verbaut sind.
Auch wenn daher in vorliegendem Fall der Eigentümer
der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht die Absicht hat, von der
Möglichkeit der Verwendung dieser Liegenschaft für andere als
landwirtschaftliche Zwecke Gebrauch zu machen, erscheint es im konkreten Fall
wegen des überwiegenden Vorliegens der Flächenwidmung als Bauland, der
vorhandenen Straßenverbindung, der Aufschließung und der
fortgeschrittenen Bebauung der Nachbargrundstücke gerechtfertigt, die
Liegenschaft gemäß
§ 52 Abs 2 BewG dem Grundvermögen
zuzuordnen.
Der im Grünland gelegene Grundstücksteil
verbleibt beim landwirtschaftlichen Vermögen.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen abzuweisen.
Wien, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2384-W/02
- Stammnummer
- 16100
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF