Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2383-W/02
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle zum Grundvermögen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2383-W/02vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S. und der M.S., -, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. vom 15. März 2001, EW-AZ x, betreffend
Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2001 (Nachfeststellung
gemäß
§ 22 (1) Z1 BewG) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2001 wurde eine
Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG mit
Wirkung zum 1. Jänner 2001 durchgeführt und bisher im
landwirtschaftlichen Vermögen befindliche Grundstücke dem
Grundvermögen zugerechnet. Begründet wurde die erforderliche
Nachfeststellung damit, dass die Grundstücke im Bauland/Wohngebiet liegen
würden und das Wohnhaus keine landwirtschaftliche Hofstelle mehr
bilde.
Fristgerecht wurde gegen den Einheitswertbescheid Berufung
eingebracht.
Die Berufungswerber (Bw.) wenden ein, das tatsächliche
Flächenausmaß der bebauten Fläche des Wohnhauses betrage 191,16
m2. Die Scheune mit einer verbauten Fläche von 150 m2 sei dem
Flächenausmaß des Wohnhauses zugerechnet worden, obwohl dieses Objekt
von der Baubehörde bewilligt worden sei und eine andere Nutzung als die
landwirtschaftliche gemäß der NÖ Bauordnung nicht zulässig
sei. In diesem Gebäude seien ausschließlich landwirtschaftliche
Geräte und Maschinen untergebracht. Es werde daher landwirtschaftlich
genutzt und sei im angefochtenen Bescheid falsch bewertet worden.
Die landwirtschaftlichen Flächen, die tatsächlich
landwirtschaftlich genutzt würden, seien als Bauland bewertet worden. Ein
Teil der Fläche sei wohl als Bauland gewidmet worden, eine Nutzung als
Bauland liege aber nicht vor, da eine Aufschließung dieser Flächen
noch nicht erfolgt sei. Eine Baulandnutzung (Bebauung, Parzellierung) wäre
auch erst nach einer Bauplatzerklärung gemäß der NÖ
Bauordnung möglich. Diese Flächen seien daher nach ihrer
tatsächlichen Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzung
zuzuordnen.
Schließlich sei das Verfahren mangelhaft, da aus dem
angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, welches Flächenausmaß
beziehungsweise welcher Grundstücksanteil und welche Grundstücke als
Bauland bewertet worden seien. Es sei lediglich angeführt "EZ Xu.a."
und "Grundstücknummer Y u. a." Eine Überprüfung der Richtigkeit
sei daher nicht möglich. Weiters sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
den Bw. nicht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben, bei der Bewertung die verbaute Fläche des Wohnhauses abzuziehen
und die Scheune als landwirtschaftlich genutztes Gebäude zu bewerten, die
im angefochtenen Bescheid als Bauland bewerteten Flächen als
landwirtschaftlich genutzte Flächen zu bewerten, da diese nur
landwirtschaftlich genutzt würden und schließlich im neuen Bescheid
die Einlagezahlen, die Grundstücksnummern und das Ausmaß der
bewerteten Flächen anzuführen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens führte das Finanzamt
bei der Gemeinde Erhebungen hinsichtlich der Flächenwidmung, hinsichtlich
der Zufahrtsmöglichkeiten und Aufschließung sowie hinsichtlich der
Bauplatzeignung durch.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2001 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 BewG 1955 ab. Da das
Grundstück teilweise im Bauland/Wohngebiet liege und auch bereits über
Anschlussmöglichkeiten für Kanal, Wasser und Strom (bis zur
Grundstücksgrenze verlegt) verfüge, erfolge die Bewertung im
Grundvermögen. Die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung sei mit dem
Vorschreiben der land- und forstwirtschaftlichen Beiträge
berücksichtigt worden. Der im Grünland liegende Grundstücksteil
sowie das landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude blieben weiterhin beim
landwirtschaftlichen Vermögen in EW-AZ Z bewertet.
Die in diesem Einheitswertakt bewertete
Grundstücksfläche scheine auf der Erklärung zur Berechnung des
Einheitswertes auf. Hinsichtlich der Angabe der Grundstücksnummer bestehe
in der EDV nur die Möglichkeit, eine Grundstücksnummer
anzuführen.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Ergänzend wurde ausgeführt, die von der Gemeinde
K abgegebene Stellungnahme würde nicht den Tatsachen entsprechen. Eine
Aufschließung des Grundstückes Nr. U sei nur über Fremdgrund der
österreichischen Bundesforste durch Errichtung einer Brücke
möglich, die Voraussetzungen für eine Aufschließung seien daher
nicht gegeben.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die o. a. Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzustellen, dass unter der EW-AZ B die
Grundstücke Nr. Y EZ X KG K im Ausmaß von 969 m2 sowie Nr. U
(teilweise) EZ C KG K mit einem Ausmaß von 5750 m2 bewertet
werden.
Die Scheune wurde entgegen den Einwendungen in der Berufung
nicht dem Wohnhaus hinzugerechnet, sondern sie wurde lediglich bei der
Berechnung des Bodenwertes gemäß
§ 53 Abs. 2 letzter Satz
BewG berücksichtigt, wonach der Wert jener Fläche, die das Zehnfache
der bebauten Fläche nicht übersteigt, um 25 v. H. zu kürzen ist.
Das landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude an sich wird weiterhin im
landwirtschaftlichen Vermögen bewertet.
Die h.o. Behörde hat im Zuge des Berufungsverfahrens
weitere Erhebungen durchgeführt, welche folgendes Ergebnis gebracht
haben:
Vom Grundstück Nr. U im Ausmaß von insgesamt
10850 m2 ist ein Ausmaß von etwa 5850 m2 im Bauland-Wohngebiet
gelegen. Das ebenfalls unter dieser Aktenzahl bewertete Grundstück Nr.Y im
Ausmaß von 969 m2 ist zur Gänze Bauland.
Im Rahmen einer Grundteilung des relativ großen
Grundstückes Nr. U müsste eine Aufschließungsstraße
errichtet und der Schmutzwasserkanal sowie der Wasserleitungsstrang bis an die
Grundgrenze verlegt werden. Die Wasserleitung befindet sich in unmittelbarer
Nähe der Grundgrenze, weshalb ein Anschluss in kürzester Zeit
hergestellt werden kann. Somit ist die Anschlussmöglichkeit
grundsätzlich gegeben.
Hinsichtlich der Aufschließung des Grundstückes
U entspricht es laut Auskunft der Gemeinde nicht den Tatsachen, dass eine
Aufschließung nur über Fremdgrund der österreichischen
Bundesforste (HuU) durch Errichtung einer Brücke möglich ist. Das
gegenständliche Grundstück grenzt in einer Länge von rund 30
Metern direkt an die Landesstraße (L D) an. Diese Zufahrtsmöglichkeit
war per 1. 1. 2001 gegeben. Die Voraussetzungen einer Aufschließung liegen
somit aus Sicht der Gemeinde vor. Bei Einhaltung aller Voraussetzungen besteht
daher grundsätzlich die Möglichkeit, dieses Grundstück zu
bebauen.
Die Anzahl der Baulandnachfrage ab dem Jahre 2001 kann laut
Auskunft der Gemeinde mit rund 10/Jahr bewertet werden. Einer möglichen
Parzellierung, durch welche die Verbauung des Ortskerns geschlossen werden
könnte, wird von der Gemeinde mit großem Interesse entgegengesehen
und auch weiter betrieben werden.
§ 52 BewG normiert die Abgrenzung des
Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Demnach gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört (Abs. 1). Land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen sind hingegen dem Grundvermögen zuzurechnen,
wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hie nach als Bauland, Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind (Abs. 2).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.
2. 1985, 82/17/0079, dargetan hat, setzt die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG
die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes geradezu
voraus. Dabei legt die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG den
Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit")
und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hie bei ist nicht die
Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung
für Bauzwecke keinen Gebrauch zu
machen und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen
entscheidend, maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv
vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in
Zukunft zu erwartende Marktlage (vgl. VwGH vom 2. 12. 1985, 84/15/0054, sowie
die darin zitierte Vorjudikatur).
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück
als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage und den besonderen
Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten zu legen (VwGH vom 28. 1. 1993,
92/16/0120).
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der
örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohneweiteres dem Grundvermögen
zuzuordnen (VwGH 30. 6. 1994, 91/15/0089). Ist jedoch auf Grund von zur
Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere
betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die
bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene
und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten
Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des jeweiligen
Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen (VwGH 18. 2. 1985, 84/15/0081 und vom 26. 4. 1993,
91/15/0025). Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt auch nicht voraus, dass
das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als
wahrscheinlich anzusehen ist (VwGH 18. 10. 1984, 84/15/0050).
Auf die subjektive Absicht des
Grundeigentümers kommt es nicht an. Bei der Auslegung des § 52
Abs 2 BAO sind in erster Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Dass der
Eigentümer den Grund nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich
(VwGH 27. 4. 1979, 1712/77). Ist die Baulandeigenschaft eines noch
landwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach objektiven Merkmalen
feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das Grundstück nicht durch
Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts
ändern (VwGH 8. 1. 1979, 1844/76). Das Wesen des § 52 Abs. 2 BewG
besteht ja u.a. auch darin, die potentielle wirtschaftliche Kraft des
Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive
Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb unberücksichtigt
bleiben darf, weil der Grundeigentümer gerade nicht beabsichtigt, sie auch
auszunützen.
Bei Prüfung der Frage der Zurechnung zum
Grundvermögen darf sich diese Prüfung nicht auf ein bestimmtes, von
Straßen schon umschlossenes Gebiet (in dem die zu bewertende Liegenschaft
gelegen ist) beschränken, sondern hat auch die Entwicklung in angrenzenden
Ortsteilen mit einzubeziehen (VwGH 14. 5. 1979, 2841/77).
Diese Entwicklung führt in vorliegendem Fall in
Richtung Bebauung, da sämtliche danebenliegenden Grundstücke bereits
verbaut sind.
Auch wenn daher in vorliegendem Fall der Eigentümer
der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht die Absicht hat, von der
Möglichkeit der Verwendung dieser Liegenschaft für andere als
landwirtschaftliche Zwecke Gebrauch zu machen, erscheint es im konkreten Fall
wegen des überwiegenden Vorliegens der Flächenwidmung als
Bauland-Wohngebiet, der vorhandenen Straßenverbindung, der
Aufschließung und der fortgeschrittenen Bebauung der
Nachbargrundstücke gerechtfertigt, die Liegenschaft gemäß
§
52 Abs 2 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen.
Wie die Aufschließung erfolgt ist
für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs.
2 BewG nicht von Bedeutung.
Der im Grünland liegende Grundstücksteil sowie
das landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude verbleiben beim
landwirtschaftlichen Vermögen.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen abzuweisen.
Wien, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2383-W/02
- Stammnummer
- 16097
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF