Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0579-W/03
Versuchte Umdeutung von Begünstigungstatbeständen (§ 17 Abs. 1 Z 1 in Z 2 GrEStG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-W/03vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. August 2002, ErfNr. 218.573/2002, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. Juni 2002 brachte der Vertreter der
Berufungswerberin (Bw.) einen Kaufvertrag vom 14. März 2002 zur
Anzeige.
Mit diesem, als
"Wiederkaufvertrag wegen Nichterfüllung
der Raumverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 27.8.1986" betitelten
Vertrag, verkaufte die J.GmbH an die Bw. das Grundstück Nr. xxx samt allen
Baulichkeiten um einen vereinbarten Kaufpreis von €
123.543,82. Ausdrücklich wurde im Vertrag festgehalten, dass es sich
um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, bei dem jede Vertragspartei zur
Erbringung einer Leistung verpflichtet ist. Aus dem Kaufvertrag geht
weiters hervor, dass das vertragsgegenständliche Grundstück mit einem
Wiederkaufsrecht der Bw. belastet war, welches in Folge Konfusion gegenstandslos
geworden sei.
Mit der oa. Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass es sich
um einen Wiederkaufvertrag zum seinerzeitigen Kaufvertrag vom 27. August 1986
handle, eine Kopie des seinerzeitigen Kaufvertrages beigelegt und der Antrag
gestellt, die Grunderwerbsteuer hinsichtlich beider Kaufverträge mit Null
festzusetzen.
Aus dem seinerzeitigen Kaufvertrag geht hervor, dass die
J.GmbH die gegenständliche Liegenschaft von der R.GmbH unter Beitritt der
wiederkaufsberechtigten Bw. erworben hatte. Mit Pkt. 8. dieses
Kaufvertrages vom 27. August 1986 verpflichtete sich die seinerzeitige
Käuferin, die J.GmbH gegenüber der dem Vertrag beigetretenen Bw.,
innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsabschluss, eine bereits geplante
Baulichkeit fertig zu stellen, in Betrieb zu nehmen sowie auch sämtliche
Dienstnehmer auf dieser Liegenschaft beschäftigt zu erhalten. Dazu
ist im Pkt. 8. auszugsweise weiters
ausgeführt: "Sollten innerhalb von
5 Jahren von heute an, die obigen Baulichkeiten nicht fertig gestellt sein oder
sämtliche Beschäftigten der obigen Firma nicht auf dieser Liegenschaft
tätig sein, so räumt die Käuferin der
<Bw.> das Wiederkaufsrecht an der
Kaufliegenschaft um den selben umseits angeführten Kaufpreis ein, wobei
allfällig nachgewiesene Kosten für die Aufschließung der
Käuferin zu ersetzen
sind.
Sollten die umseits
angeführten Baulichkeiten innerhalb von 5 Jahren nicht fertig gestellt sein
oder nicht sämtliche Beschäftigte der Käuferin auf der
Kaufliegenschaft als Dienstnehmer angemeldet sein, steht der
<Bw.> das Recht zu, entweder die
entschädigungslose Überlassung der errichteten Baulichkeit, soweit
diese erd-, mauer-, niet- und nagelfest geworden sind, zu verlangen oder auf
Kosten der Käuferin die Herstellung des früheren Zustandes zu
fordern.
Die Käuferin
erklärt hiemit ausdrücklich, diese Bestimmungen zustimmend zur
Kenntnis zu nehmen und zu
erfüllen.
Im Falle einer
Veräusserung, mit Zustimmung der Gemeinde Weikersdorf, sind alle diese
obigen Verpflichtungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu
überbinden.
Sinn dieser
Bestimmung ist es, daß die
<Bw.> ihren Anteil an Gewerbe-
und Lohnsummensteuer und an allen in Zukunft zur Vorschreibung gelangenden
Steuern,
erhält.
...................................................
Es
wird nochmals festgehalten, daß eine Entschädigung für die
errichteten Baulichkeiten, im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes,
von der <Bw.>, nicht zu bezahlen
ist." Als Kaufpreis war ein Betrag von S 149.850,00 und
zusätzlich dazu der Ersatz von Aufschließungskosten in Höhe von
S 35.000,00 vereinbart.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien folgte dem Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nicht, und
setzte mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. August 2002 gegenüber der Bw.
für den Kaufvertrag vom 14. März 2002 die Grunderwerbsteuer ausgehend
von der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von € 123.543,82 mit
€ 4.324,03 fest. Das Finanzamt führte in der Begründung
des Bescheides dazu aus, dass dem nicht näher bestimmten Antrag, die
Grunderwerbsteuer mit Null festzusetzen, mangels Vorliegen von gesetzlichen
Voraussetzungen nicht entsprochen werden konnte.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein,
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG werde die Grunderwerbsteuer auf
Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang aufgrund eines
Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die
Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden. Im gegenständlichen
Fall sei die J.GmbH ihrer Bauverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 27. August
1986 nicht nachgekommen, weshalb der Antrag gemäß
§ 17 Abs. 1 Z
2 GrEStG gestellt werde.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 reichte die Bw. eine von
ihr als Baubehörde ausgestellte Bestätigung vor, womit gemeindeamtlich
und baubehördlich bestätigt wurde, dass auf dem
kaufgegenständlichen Grundstück keine Investitionen getätigt
worden seien und dass in der Zwischenzeit der Marktwert des Grundstückes
gestiegen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2003 wurde
die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass ein Erwerbsvorgang nur
dann rückgängig gemacht worden sei, wenn der Verkäufer die
Verfügungsmacht wiedererlangte.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erklärte
die Bw., die <Bw.> habe die gegenständliche Liegenschaft an die
R.GmbH veräußert, wobei in diesem Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht
vereinbart worden sei. Die R.GmbH habe sodann das gegenständliche
Liegenschaftsvermögen an die J.GmbH unter Beitritt der <Bw.> und
Überbindung des Wiederkaufsrechtes verkauft. Weiters wendete die Bw.
sinngemäß ein, es wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen,
seinerzeit den Vertrag zwischen der <Bw.> und der R.GmbH aufzulösen
um sodann an den zweiten Käufer, nämlich die J.GmbH, zu
veräußern. Es seien dieselben Wirkungen für die Bw.,
nämlich die Möglichkeit den Vertrag aufzuheben eben durch die
geregelte Überbindung des Wiederkaufsrechtes für den Fall, dass auf
der gegenständlichen Liegenschaft nicht gebaut werde, erzielt
worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso die
erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass der Bw. nicht die freie
Verfügungsmöglichkeit über das Vertragsvermögen
zukomme. Die Bw. habe durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes ihre
Position zurück, die sie auch dann zurückerlangt hätte, wenn sie
von der R.GmbH zurückgekauft hätte, weil diese ihre Verpflichtungen
aus dem gegenständlichen Vertrag mit der Bw. nicht erfüllt
habe. Die Bw. habe sich aus Gründen der einfacheren Abwicklung damit
begnügt, das bestehende Wiederkaufsrecht und die bestehende Verpflichtung
hinsichtlich eines Vertrages mit der R.GmbH auf die J.GmbH zu
überbinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 GrEStG lautet auszugsweise:
"(1) Die Steuer wird auf
Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt
werden,
3.
......................................
(2) Ist zur
Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen
Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang
erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten
die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
(3)
......................................
(4) Ist in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag
die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein
Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt
wird.
(5) Anträge nach
Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das
auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder
Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist
endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der
Festsetzung."
Die Umdeutung einer Rückgängigmachung auf Grund
eines Wiederkaufsrechtes in eine Rückgängigmachung auf Grund eines
Rechtsanspruches, wegen Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen, ist selbst
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon allein deshalb ausgeschlossen, weil
§ 17 GrEStG dafür gesonderte Begünstigungstatbestände
vorsieht.
Im gegebenen Fall liegt ein Wiederkauf vor, sodass selbst
wenn von einer Rückgängigmachung gesprochen werden könnte, eine
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung der
Dreijahresfrist ausgeschlossen ist. § 17 Abs. 2 iV. mit Abs. 1 Z 1 GrEStG
sieht eine Nichtfestsetzung bei einem Wiederkauf nur bei
Rückgängigmachungen innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld des rückgängig gemachten Rechtsvorganges
vor. Zwischen den beiden Kaufverträgen liegen sechzehn
Jahre.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-W/03
- Stammnummer
- 16080
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF