Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0049-K/05
Aussetzung der Einhebung hinsichtl. nicht verbuchter Gutschrift an Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-K/05vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mittels Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemachte, vom Finanzamt jedoch nicht auf dem Abgabenkonto verbuchte, Gutschrift an Umsatzsteuer führt im Falle der Erlassung eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 zu keiner Nachforderung, die gemäß § 212 a BAO einer Aussetzung der Einhebung zugänglich ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Dr. Herbert Petritz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt
betreffend Aussetzung der Einhebung vom 22. Juni 2004
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte für die Kalendermonate Jänner
2004, Feber 2004, März 2004 und April 2004 Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt ein, welche eine Gutschrift von insgesamt € 13.766,27
auswiesen.
Das Finanzamt verbuchte auf dem Abgabenkonto des Bw. die
für die Kalendermonate Jänner 2004, Feber 2004 und April 2004 geltend
gemachten Gutschriften in Höhe von insgesamt € 5.532,40. Die
für den Monat März 2004 geltend gemachte Gutschrift wurde vom
Finanzamt nicht auf dem Abgabenkonto verbucht.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 setze das Finanzamt
gegenüber dem Bw. eine Zahllast an Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner 2004 bis April 2004 in Höhe von insgesamt € 5.795,01
fest.
Der Bw. erhob gegen diesen
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid Berufung und beantragte die Aussetzung der
Einhebung des strittigen Umsatzsteuerbetrages gemäß
§ 212 a
BAO.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2004 gab das Finanzamt dem Antrag
des Bw. auf Aussetzung der Einhebung nur teilweise Folge und setzte lediglich
den Betrag von € 5.532,40, sohin den Gesamtbetrag der auf dem
Abgabenkonto tatsächlich verbuchten Gutschriften für die
Kalendermonate Jänner, Feber und April 2004 von der Einhebung
gemäß
§ 212 a BOA aus. Das Finanzamt verwies auf einen
unstrittigen Teilbetrag der Umsatzsteuer-Festsetzung in Höhe von
€ 262,61 aus der Versteuerung von Mieteinnahmen, welchen der Bw. nicht
angefochten habe.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Aussetzungsbescheid und
führte begründend aus, dass das dem Aussetzungsantrag zu Grunde
liegende Berufungsbegehren auf Aussetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach
den der Berufung beigeschlossenen, um die Mieteinnahmen berichtigten,
Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis April 2004 in Höhe von
€ 13.766,27 Gutschrift gelautet habe. Nach dem Bescheid vom 22. Juni
2004 seien für den gleichen Zeitraum € 262,61 als Zahllast
festgestellt und gebucht worden. Daraus ergebe sich eine Differenz zur
kontenmäßigen Abrechnung in Höhe von € 14.028,88.
Weiters führte der Bw. aus, dass in der Begründung des Bescheides vom
16. Juli 2004 vom Finanzamt vorgetragen worden sei, dass eine Aussetzung der
Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht komme und unter Nachforderung
jede aus einer Abgabenfestsetzung sich ergebende Zahlungsverpflichtung zu
verstehen sei. Diesen Ausführungen werde jedoch unrichtigerweise bei der
Auslegung der Begriffe "Nachforderungen" bzw. "Zahlungsverpflichtungen" ein zu
enger Inhalt beigemessen.
Der Bw. habe bereits im Aussetzungsantrag auf die
Ausführungen in Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Tz 13 zu §
212 a BAO hingewiesen. Demnach werde unter Nachforderungen auch verstanden, wenn
durch Bescheide Gutschriften aufgehoben würden. Dies treffe im
gegenständlichen Falle zu. Grundsätzlich wäre es auch nicht
einsichtig, wenn die Aufhebung von Gutschriften anders behandelt werden
würde als Nachforderungen aus über Berufung gekämpften
Sachbescheiden. In beiden Fällen würden dem Abgabepflichtigen Folgen
einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels treffen. Der Bw. verwies
diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.
Dezember 1986, Zl. G 119/86.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Das Finanzamt führte zu dem vom Bw. ins Treffen
geführten Tatbestandsmerkmal der "Nachforderung" aus, dass eine
Nachforderung eine Zahlungsverpflichtung des Abgabepflichtigen voraussetze und
verwies auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991,
Zl. 91/14/0164, vom 11. Feber 1994, Zl. 92/17/0152 und vom 17. Oktober
2002, Zl. 2002/17/0238. Da eine der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Kalendermonat März 2004 entsprechende Gutschrift nicht erfolgt sei, bestehe
hinsichtlich des mit dieser Voranmeldung geltend gemachten Überschusses
auch keine Zahlungsverpflichtung. Insoweit komme daher nach Ansicht des
Finanzamtes eine Aussetzung nicht in Betracht. Der vom Bw. zitierte Kommentar
zur Bundesabgabenordnung weise keinen anderen Weg. Dieser streiche nämlich
das Erfordernis des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung gleichfalls
hervor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob eine vom Bw.
vorangemeldete, vom Finanzamt jedoch nicht verbuchte, Gutschrift an Umsatzsteuer
für den Kalendermonat März 2004 einer Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO zugänglich ist.
§ 212 a BAO normiert im Absatz 1, dass die
Einhebung einer Abgabe deren Höhe unmittelbar oder unmittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen ist, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten werde.
Gemäß
§ 212 a Abs. 2 BAO ist die
Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn
das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Wie der Bw. unter Verweis auf Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, zweite Auflage, Tz. 13 zu § 212 a BAO,
zutreffend hinweist, werde unter Nachforderungen auch verstanden, wenn durch
Bescheide Gutschriften aufgehoben würden. Es ist daher zunächst zu
prüfen, ob im vorliegenden Fall Gutschriften in der vom Bw. angesprochenen
Höhe vom Finanzamt aufgehoben wurden.
Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 u. 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte
Voranmeldung, so fern sie bis zu den im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht
wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss
sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter
Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das
Finanzamt die Steuer festzusetzen hat, wenn der Unternehmer die Einreichung der
Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
Dem vorletzten Satz des § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist
somit zu entnehmen, dass ein vorangemeldeter Überschuss nur dann
gutzuschreiben ist, wenn nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Im
gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die geltend gemachte Gutschrift
für März 2004 nicht verbucht und in weiterer Folge einen
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid erlassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Entstehung
eines rückzahlbaren Guthabens auf einem gemäß
§ 213
Abs. 1 BAO geführten Abgabenkonto ausgeführt hat, sind für das
Entstehen eines Guthabens nur die tatsächlich durchgeführten Buchungen
ausschlaggebend. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die
Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten
durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde
tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Das Finanzamt musste somit
nicht von den in der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2004 geltend
gemachten Vorsteuern mit der Folge einer entsprechenden, auf dem Abgabenkonto zu
verbuchenden, Gutschrift ausgehen (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom
22. März 2000, Zl. 99/13/0098, vom 19. Oktober 1999, Zl.
94/14/0082 und vom 15. April 1997, Zl. 96/14/0061).
Im Lichte der Bestimmungen des § 21 UStG 1994 sowie
dieser höchstgerichtlichen Rechtssprechung ergibt sich damit, dass für
den Kalendermonat März 2004 keine Gutschrift an Umsatzsteuer auf dem
Abgabenkonto des Bw. entstanden war. Durch den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid
vom 22. Juni 2004 wurde daher auch keine Umsatzsteuer-Gutschrift
hinsichtlich des Kalendermonates März 2004 aufgehoben.
Im nächsten Schritt ist nun zu prüfen, ob eine
zwar vorangemeldete jedoch vom Finanzamt nicht verbuchte, Gutschrift für
den Bw. eine "Nachforderung" als Voraussetzung für die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212 a BAO zur Folge
hatte.
Bereits der erste Absatz des § 212 a Abs. 1
BAO, wonach die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe von der Erledigung einer
Berufung abhängig ist, ausgesetzt werden könne, zeigt, dass im
gegenständlichen Fall ausschließlich die Umsatzsteuer zu betrachten
ist und nicht allenfalls andere Abgaben, für welche das Abgabenkonto des
Bw. gemäß
§ 213 BAO gemeinsam geführt wird. Alle
Auswirkungen auf die Rechtsstellung bzw. den Rechtschutz des Bw. sind also aus
der Sicht der Zahlungsverpflichtung an Umsatzsteuer zu betrachten. Eine aus der
Nichtanerkennung einer Umsatzsteuer-Gutschrift durch die gemeinsame Gebarung auf
dem Abgabenkonto sodann nicht gegebene Verminderung von Zahlungsverpflichtungen
aus anderen Abgaben ist für die Beurteilung des
verfahrensgegenständlichen Begriffes einer "Nachforderung" als
Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe
gemäß
§ 212 a BAO nicht heranzuziehen.
Diese sich schon aus der wörtlichen Interpretation des
§ 212 a BAO ergebende Rechtslage fand ihren Niederschlag in der
höchstgerichtlichen Rechtssprechung, wo der Begriff der "Nachforderung" mit
der Möglichkeit der Setzung von Einhebungsschritten hinsichtlich der
strittigen Abgabe als Voraussetzung verknüpft wurde. So verneinte der
Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer "Nachforderung" anlässlich der
Berufung gegen einen der Selbstberechnung und Vorauszahlung gemäß
erlassenen Jahresbescheid an Werbeabgabe mit der Begründung, dass aus dem
Jahresbescheid keine Nachforderung resultiere, da der vorgeschriebene (und
nunmehr strittige) Abgabenbetrag bereits entrichtet worden sei (vergleiche VwGH
vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0238). Auch im Falle einer teilweise
entrichteten und nunmehr wieder strittigen Abgabe ging der Gerichtshof davon
aus, dass nur die "allenfalls restliche" Abgabe eine "Nachforderung" darstelle
(VwGH vom 11. Feber 1994, Zl. 92/17/0152).
Wenn daher ein durch Berufung strittig gewordener
Abgabenbetrag, welcher schon vorausgezahlt wurde, keine "Nachforderung" im Sinne
des § 212 a BAO darstellt, da keine daraus resultierenden
Einhebungsschritte möglich sind, so muss dies ebenso für die nicht
verbuchte Gutschrift an Umsatzsteuer für den Kalendermonat März 2004
gelten.
Durch den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid vom 22. Juni
2004 ergab sich für den Bw. lediglich eine für Einhebungsschritte
zugängliche Nachforderung in Höhe von € 5.795,01, wovon ein
Teilbetrag von € 262, 61 auf die - nach dem beiderseitigen Vorbringen
unbestrittene - Versteuerung von Mieteinnahmen des Bw.
entfiel.
Nicht durchdringen konnte in diesem Zusammenhang der
Hinweis des Bw. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember
1986, Zl. G 119/86, da die in diesem Erkenntnis angesprochene Problematik der
Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für
den Abgabepflichtigen durch die zitierte jüngere Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes als hinreichend präzisiert erschien.
Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt den
verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
gemäß
§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO abgelehnt hat, kann im Lichte
vorstehender Ausführungen für den Standpunkt des Bw. nichts gewonnen
werden.
Die vom Finanzamt vorgenommene Aussetzung der Einhebung
erfolgte daher den Bestimmungen des § 212 a BAO entsprechend.
Die Berufung erwies sich als unbegründet. Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Aussetzung der EinhebungNachforderungUmsatzsteuer-VoranmeldungUmsatzsteuer-FestsetzungsbescheidGutschrift
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-K/05
- Stammnummer
- 16048
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF