Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0026-G/05
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-G/05vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nimmt ein Politiker die Pauschbeträge der VO BGBl II 382/2001 in Anspruch, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Es bleibt aber unbenommen, die gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Corti &
Partner GmbH, 8010 Graz, Andreas Hofer Platz 17, vom 17. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Nichtanerkennung des Politikerpauschales gemäß
§ 1 Z 10 der
VO, BGBl II Nr. 382/2001 .
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gemeinderat und hat in seiner
Einkommensteuererklärung die "Abgabe an die XXÖ - Graz
Funktionsgebühr 2003" in Höhe von € 10.888,46 unter dem Titel
sonstige Werbungskosten geltend gemacht und eine diesbezügliche
Bestätigung der XXÖ Bezirksleitung vorgelegt. Gleichzeitig beantragte
er auch das Berufsgruppenpauschale für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde-
oder Ortsvertretung.
Im bekämpften Bescheid wurden vom Finanzamt nur
€ 10.888,45 als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag berücksichtigt.
Dagegen wandte sich der steuerliche Vertreter des Bw. mit
Berufung und begründete diese wie folgt:
Der Bw. habe in seiner Einkommensteuererklärung das
Werbungskostenpauschale für Mitglieder einer Stadt- Gemeinde- oder
Ortsvertretung gemäß
§ 10 der VO BGBl II 2001/382 für seine
Tätigkeit als Stadtrat bei der XXÖ geltend gemacht. Dieses Pauschale
sei ihm ohne Begründung nicht gewährt worden. Er müsse als
Mitglied der XXÖ 50 % seiner Bezüge als Gemeinderat an die Partei
zahlen, diesen Betrag habe er zusätzlich als Werbungskosten geltend
gemacht. Das Pauschale solle die mühsame Belegsammlung und den oft
schwierig zu erbringenden Nachweis des beruflichen Zusammenhangs der
Aufwendungen vermeiden. Es werden daher Aufwendungen wie Spenden, Geschenke,
Eintrittskarten, Bewirtungsspesen, Reisekosten, Büromaterial,
Arbeitsmittel, Fortbildung, Literatur, Telefonkosten oder Wahlwerbung
abgegolten. Der "Pauschalbetrag" müsse daher zusätzlich zur
"Parteisteuer" zustehen, da diese 50 % der Bezüge ausmache und der
"Pauschalbetrag" nur 15 % (noch dazu begrenzt mit maximal € 2.628,00 pro
Jahr).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt erklärend aus:
"Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann
können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden. Keine anderen heißt auch keine
außerordentlichen Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit." Zusätzlich zu den tatsächlich nachgewiesenen
Kosten (€ 10.888,46 Zahlung an die Partei) könne das
"Politikerpauschale" nicht berücksichtigt werden.
In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag wandte sich der
Bw. nochmals gegen die Nichtanerkennung des Politikerpauschales und wiederholte
seine Berufungsausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 (6) EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die konkrete Berufsgruppe (Mitglieder einer
Gemeindevertretung) wurde in die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten aufgenommen. Ab der Veranlagung
2001 gilt die V0 BGBl II 382/2001. Nach § 1 Z 10 der genannten Verordnung
haben Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung die
Möglichkeit, anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ihre Werbungskosten mit 15 % der
Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,00 jährlich , höchstens
€ 2.628,00 jährlich pauschal zu berücksichtigen.
§ 5 dieser VO
lautet: Werden die Pauschbeträge
in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können somit keine
anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten
aus dieser Tätigkeit geltend
gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen, seine
gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen (Doralt, EStG
6, § 17 TZ 103).
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 22. März 2005
aufgefordert, die ihm tatsächlich erwachsenen Werbungskosten nachzuweisen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 19. Mai 2005 hat der Bw. dem
unabhängigen Finanzsenat die ihm im Streitjahr erwachsenen Telefon-
und Internetkosten im Gesamtbetrag von € 2.177,29 aufgeschlüsselt
und beantragt 40 % davon (€ 870,91) als Werbungskosten
anzuerkennen.
An weiteren tatsächlichen Kosten wurde vom Bw. auch
die von ihm entrichtete Parteisteuer in Höhe von € 10.888,46
geltend gemacht, die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid bereits
berücksichtigt worden war.
Diese Parteisteuer ist jedoch nach dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig
(dazu Doralt, EStG4, § 16, Tz
79). Daraus folgt, dass der Werbungskostenpauschbetrag des § 16 Abs. 3 EStG
1988 nicht zusätzlich zu den nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat
anerkannten Werbungskosten in Höhe von € 11.759,37
(€ 10.888,46 und € 870,91) Berücksichtigung finden
kann.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-G/05
- Stammnummer
- 16033
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF