Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0613-W/05
Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO, obwohl Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit angegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-W/05vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. November 2004 gegen
den Bescheid des FAes vom 19. Oktober 2004 betreffend Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
29. April 2004 setzte das zuständige Finanzamt (FA) ua.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 28.274,59 an.
Nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO durch Bescheid vom 9. Juli 2004 wurde am selben Tag
ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2003 mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit von € 29.751,63 erlassen. Die
Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass von einem der Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) des Berufungswerbers (Bw.) ein berichtigter oder
neuer Lohnzettel übermittelt worden sei.
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Einkommensteuerbescheid
2003 vom:
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29.04.2004
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09.07.2004
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€
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€
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Bundesdienst
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1.061,90
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1.061,90
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Bundesdienst
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16.665,50
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16.665,50
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Fachhochschule
W
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6.609,54
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6.609,54
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Fachhochschule
W
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3.477,16
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3.477,16
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Fachhochschulstudienlehrgänge
B
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1.530,37
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1.530,37
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Fachhochschulstudienlehrgänge
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2.186,28
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3.663,32
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Werbungskosten
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-3.256,16
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-3.256,16
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Einkünfte
nsA
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28.274,59
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29.751,63
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 erhob der Bw.
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und den
Sachbescheid Einkommensteuer 2003 Berufung (AS 11f) und brachte im
Wesentlichen vor, dass keine neue Tatsache iSd. § 303 BAO vorliege, da
der Bw. in einer Beilage zur Erklärung die Einkünfte aus den
Fachhochschulstudienlehrgängen B mit € 3.663,92 (1.1.-31.7.2002)
und € 1.530,37 (15.9.-31.12.2002) richtig angegeben und auch die
Lohnzettel beilegt habe. Dazu ist seitens des UFS festzustellen, dass der Bw.
tatsächlich in einer Beilage AS 6 zur Einkommensteuererklärung
die richtigen Einnahmen aus den oa. Studienlehrgängen angab und
überdies entsprechende Kopien der Lohnzettel beilegte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. September 2004 (AS 19) gab das FA der Berufung betreffend
Wiederaufnahme statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Mit weiterem
Bescheid vom 28. September 2004 (AS 21) wies das FA die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO mit der Begründung zurück, durch die Aufhebung der
Verfügung über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Einkommensteuer 2003 sei der bekämpfte "Festsetzungsbescheid" [gemeint
offenbar: Einkommensteuerbescheid 2003] nicht mehr im Rechtsbestand und
könne somit nicht mehr angefochten werden. Am 22. Oktober 2004
erließ das FA neuerlich einen Einkommensteuerbescheid 2003, der mit dem
Einkommensteuerbescheid vom 9. Juli 2004 ident ist.
Mit Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom
19. Oktober 2004 (AS 22) hob das FA den Bescheid vom
29. April 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 auf
und führte zur Begründung aus, die Abgabenbehörde erster Instanz
könne auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweise (§ 299 BAO). Die Aufhebung nach
§ 299 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde, unabhängig
davon, ob ein Antrag auf Aufhebung eingebracht worden sei oder sie sich zu
Gunsten oder Ungunsten der Partei auswirken würde. Weiters sei es für
die Ermessensausübung unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides
auf ein Verschulden der Partei und/oder der Abgabenbehörde
zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall sei von der "Fachhochschule
E" dem Betriebsstättenfinanzamt ein Lohnzettel am 18. August 2003
auf elektronischem Wege überspielt worden, der auch der
Einkommensermittlung für das Jahr 2003 im Erstbescheid vom 29. April
2004 zu Grunde gelegt worden sei, obwohl der Einkommensteuererklärung ein
vom gespeicherten Lohnzettel abweichender der obgenannten "Fachschule" beigelegt
worden sei. Die elektronische Erfassung des berichtigten Lohnzettels, der nun
mit den Daten des der Erklärung beigelegten Lohnzettels übereinstimme,
sei aber erst nach der Erstveranlagung am 7. Juni 2004 erfolgt, sodass
der nunmehr aufgehobene Bescheid vom 29. April 2004 hinsichtlich der
erfassten lohnsteuerpflichtigen Einkünfte mit Rechtswidrigkeit behaftet
sei. Da die abgabenrechtlichen Auswirkungen nicht geringfügig seien
(Nachforderung € 672,06) und der Grundsatz von Treu und Glauben schon
dadurch nicht verletzt sei, weil für den Abgabepflichtigen im aufgehobenen
Bescheid der Widerspruch zu seien erklärten Einkünften und den
tatsächlichen der Besteuerung unterzogenen offensichtlich gewesen sei, sei
das Ermessen zwingend in Richtung der Beseitigung der Rechtswidrigkeit
auszuüben und somit der Rechtsrichtigkeit gegenüber der
Rechtsicherheit der Vorrang zu geben und der Erstveranlagungsbescheid
Einkommensteuer für das Jahr 2003 aufzuheben. Daran knüpfend sei dann
ein neuer Erstbescheid für die Einkommensteuer 2003 unter
Berücksichtigung des berichtigten Lohnzettels zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom
12. November 2004 Berufung (AS 23f) und brachte vor, die Aufhebung des
Bescheides vom 29. April 2004 sei damit begründet worden, dass
die abgabenrechtlichen Auswirkungen (Nachforderung € 672,06) nicht
geringfügig und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt sei, weil
für den Bw. im aufgehobenen Bescheid ein Widerspruch zu den erklärten
Einkünften und den tatsächlichen der Besteuerung unterzogenen
offensichtlich gewesen sein soll. Die Höhe der Einkommensteuer sei im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29. April 2004 vor Abzug von
Absetzbeträgen mit ca. € 7.930,00 ermittelt worden. Die
Nachforderung von ca. € 670,00 betrage demnach ca. 8,4% dieses
Betrages. Der Bw. habe im Jahre 2003 insgesamt - zT. parallel -
sechs Dienstverhältnisse (Bundesdienst 1.1.-6.1., Bundesdienst
15.1.-31.12., Fachhochschule W 1.9.-31.12., Fachhochschulstudiengänge B
1.1.-31.7., Fachhochschule W 1.9.-31.12., Fachhochschulstudiengänge B
15.9.-31.12.) gehabt, die jeweils über der sozialversicherungsrechtlichen
Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Daneben habe der Bw. auch noch
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezogen. Angesichts
der daraus folgenden - auch auf Grund der Pflichtversicherung bei
insgesamt drei Sozialversicherungsträgern - nicht überschaubaren
Abgabenbelastung sei eine Berechung der Steuerschuld für den Bw. als
steuerrechtlichen Laien nicht möglich, zumal dies - wie der Verlauf
des bisherigen Verfahrens gezeigt habe - auch finanzrechtlich versierten
Fachleuten erst im dritten Anlauf gelungen sei. Ein Abweichen von nur 8 bis 9%
von der tatsächlichen Steuerlast sei unter diesen Umständen
keinesfalls erkennbar gewesen, sodass entgegen der Begründung der
Finanzbehörde von keiner Offensichtlichkeit gesprochen werden könne.
Mit dem Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom
19. Oktober 2004 habe die Finanzbehörde insofern gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, als der Bw. von der Gewissheit
einer rechtskräftigen Erledigung der Veranlagung für das Jahr 2003 mit
dem Einkommensteuerbescheid vom 29. April 2004 ausgehen habe
dürfen, zumal der Bw. in seiner Steuererklärung alle seine
Einkünfte in einer Art und Weise ordnungsgemäß und
vollständig dargelegt habe, wie sie nun dem neuen Einkommensteuerbescheid
2003 zu Grunde liegen würden. Der Bw. beantrage daher den
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom
19. Oktober 2004, mit dem der Bescheid vom 29. April 2004
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 aufgehoben wurde, für
unwirksam zu erklären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO idF.
AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, anwendbar ab 20.12.2003, kann erfolgen, wenn
sich der Spruch des Bescheides als unrichtig erweist. Einer Bescheidaufhebungen
nach § 299 BAO steht ein Verschulden des FAes an der Unrichtigkeit des
Bescheidspruches nicht entgegen (Ritz, Handbuch BAO,
Seite 246).
Im vorliegenden Fall wurden dem Einkommensteuerbescheid
2003 vom 29. April 2004 ua. ein Lohnzettel des
Fachhochschulstudienlehrganges über den Zeitraum 17.2.-31.7.2003 mit
steuerpflichtigen Bezügen von € 2.186,28 zu Grunde gelegt (siehe
Bescheid Blatt 4). Der korrigierte Lohnzettel erging über den Zeitraum
1.1.-31.7.2003 zu steuerpflichtigen Bezügen von € 3.663,32. Indem
der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29. April 2004 auf Grundlage eines
falschen, nämlich nicht den gesamten Lohnzahlungszeitraum erfassenden
Lohnzettels erging, erwies sich sein Spruch, in dem die Einkommensteuer 2003 und
die Bemessungsgrundlagen, darunter auch der betreffende
Fachhochschulstudienlehrgang, genannt wurden, als unrichtig iSd. § 299
Abs. 1 BAO.
Bescheidaufhebungen nach § 299 BAO sind
Ermessensentscheidungen und müssen sich gemäß
§ 20 BAO
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände in den
Grenzen von Zweckmäßigkeit und Billigkeit halten.
Zweckmäßigkeit bedeutet das öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben; Billigkeit die
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, wobei Treu und
Glauben, das bisherige steuerliche Verhalten der Partei und deren
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 20 Tz 5ff). Die Ermessensübung
hat sich am Zweck der Norm zu orientieren. Bei einer Bescheidaufhebung nach
§ 299 BAO kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtssicherheit (Rechtskraft von Bescheiden) zu (Ritz, aaO., § 299
Tz 22ff). Weiters ist bei der Ermessensübung das ua. aus
Art. 126b B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten, wobei eine
Geringfügigkeit der Auswirkung gegen eine Bescheidaufhebung spricht (Ritz,
aaO, § 20 Tz 9 und § 299 Tz 23).
Im vorliegenden Fall beträgt die Einkommensteuer laut
Bescheid vom 29. April 2004 € 3.590,68 und laut Bescheid vom
22. Oktober 2004 € 4.262,74. Die Erhöhung der Abgabe
macht somit € 672,06 oder 18,72% aus. Die Auswirkung ist daher
keinesfalls als geringfügig zu bezeichnen.
Der Bw. teilte dem FA bei Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2003 sowohl in einer Beilage AS 6 als auch
mit Vorlage des richtigen Lohnzettels die richtige Höhe der
steuerpflichtigen Bezüge € 3.663,92 als auch den richtigen
Lohnzahlungszeitraum mit. Zwar ist der Bw. zur Offenlegung und zur Abgabe von
Steuererklärungen verpflichtet (§ 119 und § 133 BAO),
jedoch muss der Bw. laut Punkt 4.1 der Einkommensteuererklärung die
Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht angeben.
An dieser Stelle wird im Formular der Abgabenerklärung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der auszahlenden Stelle dem Betriebsfinanzamt
zu übermitteln ist. Da der Bw. somit nicht um Bekanntgabe der Höhe
seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgefordert wurde,
kann aus der Tatsache, dass er trotzdem solche Angaben machte, kein Interesse an
der Beibehaltung des unrichtigen Bescheides (Billigkeit) abgeleitet werden, das
das Interesse der Allgemeinheit an einer richtigen und vollständigen
Abgabenerhebung (Zweckmäßigkeit) überwiegen
würde.
Einer Bescheidaufhebung steht auch nicht der Grundsatz von
Treu und Glauben entgegen, da die Festsetzung der Einkommensteuer wie im
Bescheid vom 22. Oktober 2004 von Besteuerungsgrundlagen ausgeht, die
dem Bw. bereits vor Erlassen des aufgehobenen Bescheides bekannten waren. Auf
diese Kenntnis wies der Bw. auch in seiner Berufung vom 12. November 2004
ausdrücklich hin ("zumal ich in meiner
Steuererklärung alle meine Einkünfte in einer Art und Weise
ordnungsgemäß und vollständig dargelegt habe, wie sie nun dem
neuen Einkommensteuerbescheid 2003 zugrunde
liegen"). Auch hat der Bw. nicht
vorgebracht, dass er nach Ergehen des Bescheides vom 29. April 2004
auf Grundlage dieses Bescheides nicht wieder rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hätte, die einer Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO gewichtig entgegenstehen würden.
Eine Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit ist kein
Tatbestandselement des § 299 BAO (anders etwa § 293b
BAO).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-W/05
- Stammnummer
- 15943
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF