Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0001-W/05
Zulässiger Devolutionsantrag (ua) nur bei Ablauf der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-W/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw. vom
5. Jänner 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg zum Antrag vom
5. Juli 2004 auf Umsatzsteuerneufestsetzung für die Jahre 1996,
1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw) bringt am
5. Jänner 2005 den verfahrensgegenständlichen
Devolutionsantrag vom selben Tag persönlich beim unabhängigen
Finanzsenat ein. Nach Ablauf der Nachhol- und Berichtsfrist des § 311
Abs. 3 BAO teilt das Finanzamt mit Schreiben vom 6.5.2005 mit, dass der Dw
nach Vorhalt vom 21.2.2005 gegenständlichen Antrag auf
Umsatzsteuerneufestsetzung vorgelegt habe. Eine Ablichtung desselben legt das
Finanzamt seinem Schreiben bei. Der Antrag auf Umsatzsteuerneufestsetzung
für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 weist das Datum
5.7.2004 auf. Die Tagesangabe im Eingangsstempel ist unleserlich.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann
gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber
der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich
machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
2.
Rechtliche Beurteilung: Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag
auf Umsatzsteuerneufestsetzung für die Jahre 1996 bis 2001 entweder noch am
5. Juli 2004 oder später beim Finanzamt eingelangt ist.
Voraussetzung zur Stellung
eines zulässigen Devolutionsantrages ist unter anderem der Ablauf der
Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Der Devolutionsantrag
vom 5.1.2005 bezüglich des Antrages auf Umsatzsteuerneufestsetzung für
die Jahre 1996 bis 2001 vom 5.7.2004 wurde daher um einen Tag zu früh
gestellt. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag jedoch nicht
den Übergang der Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat
zu bewirken (Ritz,
BAO-Kommentar2, § 311, Tz 18
und 27, mwN).
Wien,
12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-W/05
- Stammnummer
- 15923
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF