Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0833-S/02
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-S/02vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, in H, vom 5. Juli 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. Juni 2002 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen,
beim Finanzamt am 13. Februar 2002 eingelangt, suchte der Berufungswerber (Bw) D
um Nachsicht seiner Steuerschuld für das Jahr 1999 (Einkommensteuer)
an.
In der
Begründung führte er aus, dass er im Jahr 1997 einen Sportunfall mit
schweren Verletzungen erlitten habe. Er habe nach diesem Unfall seine Arbeit
zwar wieder angetreten, habe jedoch aufgrund der Nachwirkungen des Unfalls
wiederum in den Krankenstand gehen müssen. In der Folge sei er mehrmals
operiert worden. einer geordneten Arbeit habe er nicht mehr nachgehen
können. Im Jahr 1999 habe er um Invaliditätspension angesucht und
diese auch vorläufig für ein Jahr bewilligt bekommen. Sein
Arbeitsverhältnis sei daraufhin gelöst worden.
Nachdem seine
volle Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden konnte, erhalte er
nach Streitigkeiten mit der Pensionsversicherungsanstalt ab dem Jahr 2002 einen
Pensionsvorschuss in Höhe von monatlich ca. € 700,--. Nach Abzug von
verschiedenen Zahlungen verblieben ihm € 47,50. Er könne daher keine
weiteren Zahlungen leisten. Er ersuche daher um Nachsicht, da er nur mit
Hilfe seines Schwagers leben könne. Vermögen bzw. verwertbare
Gegenstände besitze er nicht.
Ein Vorhalt des
Finanzamtes zur Höhe des Kredites, für welchen monatliche
Kreditrückzahlungen geleistet werden, bzw. zur Frage ob er bei der Bank
einen Schuldnachlass erhalte, blieb unbeantwortet.
In der Folge
wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen mit Bescheid vom 11. Juni 2002
betreffend einen Nachsichtsbetrag von € 1.618,36 als unbegründet
ab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass
eine Unbilligkeit in der Einhebung dann nicht vorliege, wenn die finanzielle
Situation des Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung
einer Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt habe und an der
Existenzgefährdung nichts ändere. Dies sei deshalb gegeben, da dem Bw
monatlich lediglich € 47,50 für Lebenshaltungskosten
verbleiben. Das Ansuchen wurde daher aus Rechtsgründen
abgewiesen.
Gegen diese
Entscheidung erhob der Bw, beim Finanzamt am 8. Juli 2002 eingelangt,
"Einspruch", der als Berufung zu werten war. Von den Bezugauszahlenden
Stellen sei ihm versichert worden, dass alles Rechtskonform versteuert wurde.
Durch weniger verdienen mehr Steuern zahlen könne nicht richtig
sein.
Der Bw bringt
sein Unverständnis zum Ausdruck, wonach er mit € 47,50 nicht leben
könne und dennoch keine Nachsicht bekomme. Weiters legt er nähere
Umstände über seine persönlichen und familiären
Verhältnisse, insbesondere der Unterstützung seiner Kinder, dar, auf
die verwiesen wird.
Der Bw
führt nochmals umfangreich die Umstände, die zu seiner schwierigen
Lage und in der Folge zur teilweisen Arbeitsunfähigkeit einerseits und der
Nichtzuerkennung einer Invaliditätspension führten, aus, auf die
ebenfalls verwiesen wird. Erst nach einem Rechtsstreit erhalte er
voraussichtlich ab August 2002 eine Invaliditätspension. Wie und
wann er seine Exekutionstitel bezahlen soll, könne er sich nicht
vorstellen.
Ein weiterer
Vorhalt des Finanzamtes vom 19. August 2002 in dem der Bw über das
Zustandekommen der Steuernachforderung informiert wurde, bzw. im nochmals
Gelegenheit zur Auskunft über seine Bankschulden gegeben wurde, blieb
unbeantwortet.
Diese Berufung
wurde sodann seitens des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Vorhalt des
inzwischen zuständig geworden Unabhängigen Finanzsenates vom 18.
März 2005 wurde der Bw aufgefordert, anhand eines Fragebogens seine
aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
insbesondere auch die Höhe der Schulden - bekannt zu
geben.
Dieser Vorhalt
wurde mit Rücksendung des Fragebogens am 29. April 2005 vom Bw
beantwortet. Der Bw erhalte eine Invalidenpension in Höhe von netto
monatlich € 787,40, dabei sind aufgrund von Pfändungen € 302,59
bereits abgezogen. An Miete inkl. Betriebskosten fallen € 306,--, die
Kosten für Strom betragen € 26,--. An Kreditrückzahlungen werden
monatlich € 120,-- geleistet. Die Höhe dieses aushaftenden Kredites
wurde nicht bekannt gegeben. Für ein im Herbst 2005 beginnendes Studium des
Sohnes werden ca. € 120,-- an Unterstützung gewährt
werden. An Schulden bestehen € 10.000,-- gegenüber dem L,
€ 200 bei der Fa. E und € 1.500,-- für ein Fernstudium in
Wien.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass bezüglich der vom
Nachsichtsansuchen betroffenen Abgabenschuld keine Zahlungen geleistet
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst ist in einer
ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser
Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit
geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen
entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Zur sachlichen Unbilligkeit ist
auszuführen, dass der Bw von mehreren Stellen im Jahr 1999
lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten hat. Die aufgrund der
Zusammenveranlagung dieser Einkünfte (durch die höhere Progression)
entstandene Abgabennachforderung besteht daher zu Recht und stellt sich als
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar. Die Ansicht des Bw wonach er trotz
weniger Verdienst mehr Steuern zu bezahlen habe stellt sich als subjektive
Sichtweise dar und geht daher ins Leere.
Eine persönliche
Unbilligkeit wird aufgrund der bestehenden Existenzgefährdung des Bw als
gegeben angenommen. Aufgrund der bestehenden Schulden des Bw dem kein
Vermögen gegenübersteht, dem Umstand, dass ihm aus einer
Invalidenpension lediglich € 335,40 monatlich zum Leben verbleiben,
würde die Einhebung der gegenständlichen Abgaben die Existenz des Bw
gefährden.
In einer zweiten Phase des
Verfahrens ist daher eine Ermessensentscheidung gem. § 20 BAO zu treffen.
Danach sind die gleichberechtigten Kriterien der "Zweckmäßigkeit",
d.h. das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben, und der
Billigkeit, d.h. nach den berechtigten Interessen der Partei, gegeneinander
abzuwägen.
Wie aus dem Akteninhalt
festzustellen ist, machen die Schulden gegenüber dem Finanzamt lediglich
einen geringen Teil der Gesamtschulden des Bw aus. Zudem hat der Bw die
Höhe der Bankschulden trotz mehrmaliger Aufforderung (auch durch das
Finanzamt) nicht bekannt gegeben. Hiezu ist auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht im antragsabhängigen Nachsichtsverfahren
hinzuweisen.
Eine Nachsicht darf im Zuge
einer Ermessensentscheidung dann verwehrt werden, wenn durch die Nachsicht keine
wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
(Schuldenstand) eintritt oder keine Sanierung gegeben ist. Das ist aufgrund der
Höhe der übrigen Schulden, die zum Teil nicht bekannt sind, anzunehmen
(siehe dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 2. 1996, Zl.
96/16/0017). Vom Bw werden gegenüber den anderen Gläubigern Zahlungen
infolge von Pfändungen bzw. der Kreditrückzahlung geleistet, sodass
sich eine Nachsicht nur zu Gunsten dieser anderen Gläubiger auswirken
würde.
Da an die Finanzverwaltung
bisher keine Zahlungen geleistet wurden und die Nachsicht nur anderen
Gläubigern zu Gute kommen würde, ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde dem öffentlichen Anliegen an der Hereinbringung
der Abgaben gegenüber den Interessen der Partei der Vorzug zu
geben.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bw das
Kriterium der Billigkeit gegenüber dem Kriterium der
Zweckmäßigkeit, aufgrund der obigen Ausführungen, in den
Hintergrund tritt. Eine für den Bw positive Ermessensentscheidung konnte
nicht gefällt werden.
Es ist daher der Ansicht des
Finanzamtes, wenn auch teilweise aus einer anderen Begründung heraus, zu
folgen und war diese Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
11. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0833-S/02
- Stammnummer
- 15846
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF