Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0610-W/05
Durchschnittsteuersatz bei Bezug von Krankengelder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/05vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.R., Angestellter, W.S.gasse, vom
31. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 29. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog als Angestellter im
Streitjahr 2004 nur Krankengelder sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Im Rahmen der elektronischen Arbeitnehmerveranlagung wurde
die Auszahlung des Alleinerzieherabsetzbetrages in Höhe von € 669,--
als Negativsteuer sowie Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer in
Höhe von € 1.184,34 beantragt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass das steuerpflichtige Einkommen des Bw. für das Jahr
2004 unrichtig errechnet worden wäre, da die Berechnung der Einkommensteuer
nach dem Durchschnittsteuersatz nicht dem Einkommensteuergesetz entsprechen
würde bzw./und wäre die Negativsteuer gemäß
§ 33 Abs.
8 EStG zu erstatten.
Lt. Angaben des Bw. wurde das Dienstverhältnis Ende
Februar 2003 beendet, jedoch Entgelte betreffend Urlaubsentschädigung bis
25. März 2003 erhalten. Lt. bezugsauszahlender Stelle der
Gebietskrankenkasse wurden in der Folge vom letzten Aktivbezug (Brutto-)
berechnet Gelder aus der gesetzlichen Krankenversorgung bezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete
Einkommensteuer negativ, sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens
einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens
€ 364,-- sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3a und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5,
höchstens aber € 110,-- jährlich
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und
2 leg. cit. berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß
§ 40 EStG zu erfolgen (§ 33 Abs. 8
EStG 1988).
Das Erfordernis der Ermittlung der
Durchschnittsteuerbelastung besteht unter anderem in den Fällen der
Berechnung des Progressionsvorbehaltes bzw. der Berechnung des besonderen
Progressionsvorbehaltes gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG, wie z.B. bei
Arbeitslosengeldbezug und Bezug der Notstandshilfe. Die Berechnung des
Durchschnittsteuersatzes erfolgt in diesen Fällen durch Hochrechnung jener
Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der
Transferleistungen bezogen wurden. Hochzurechnen sind somit die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen
- laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und
- die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4
EStG).
Mit dieser Berechnungsmethode werden jene Zeiträume,
während dessen die Transferleistungen bezogen werden, neutralisiert. Eine
lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen
zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit ausgeschlossen.
Dagegen bewirken andere Umstände wie z.B. zeitweises Fehlen jeglicher
Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche
Geltendmachung besonderer Aufwendungen) eine Progressionsmilderung.
Ist im Rahmen der Veranlagung bei der Berechnung der Steuer
ein Durchschnittsteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung
der Abzüge nach Abs. 3 bis 7 leg. cit. zu ermitteln. Diese Abzüge sind
nach Anwendung des Durchschnittsteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33
Abs. 10 EStG 1988).
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG sind Bezüge aus
einer gesetzlichen Krankenversorgung Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses zufließen.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 ASVG wird bestimmt, dass
Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach §
122 ASVG bzw. auf Basis der Ruhensbestimmungen nach § 143 ASVG
Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit in
Folge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf
Krankengeld haben.
Im vorliegenden Fall erhielt der
Bw. im Zeitraum 1. Jänner bis 23. März 2004 Krankengeldbezüge aus
dem früheren Dienstverhältnis bei der Ö.Gen., die als bloße
Einkommensersätze der Steuerpflicht unterliegen. Die Pauschalbesteuerung in
Höhe von 22% unter Berücksichtigung eines Freibetrages von € 20
täglich nach § 69 Abs. 2 und 3 EStG stellt nur eine vorläufige
Maßnahme dar. Lt. Angaben des Bw. wurde das Dienstverhältnis Ende
Februar 2003 beendet, jedoch Entgelte betreffend Urlaubsentschädigung bis
25. März 2003 erhalten. Die vom Bw. desweiteren bezogenen Gelder aus der
gesetzlichen Krankenversorgung wurden lt. bezugsauszahlender Stelle der
Gebietskrankenkasse vom letzten Aktivbezug (Brutto-) berechnet. Die
Krankengelder wurden somit rechtlich durch die weiterwirkende
Pflichtversicherung begründet und stellen somit zum laufenden Tarif zu
versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
früheren Dienstverhältnis dar.
Die Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2004
wurde daher entsprechend den Bestimmungen nach § 33 Abs. 8 EStG auf Basis
der steuerlichen Durchschnittsatzermittlung durchgeführt. Dabei betraf die
Hochrechnung nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des
Bezuges der Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen
wurden. Diese Berechnungsmethode hatte den Effekt, dass bei Durchführung
der streitgegenständlichen Jahresveranlagung jener Zeitraum, während
dessen der Steuerpflichtige Transferleistungen (Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe) bezieht, nicht miteinbezogen wurde.
Im vorliegenden Fall wurden ganzjährig durchgehend
Einkünfte (Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe) bezogen, und konnte daher eine lediglich auf den Bezug
steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung
nicht eintreten. Das zeitweilige Fehlen jeglicher Einkünfte hätte
dagegen eine entsprechende Progressionsmilderung bewirkt. Die vom Finanzamt
durchgeführte Hochrechnung und streitgegenständliche Berechnung der
Steuerhöhe bzgl. der Einkommensersätze Krankengelder erfolgte somit
richtig. Weiters wurden entsprechend den Bestimmungen nach §°33 Abs. 8
und 10 EStG bereits die geltend gemachten Absetzbeträge
berücksichtigt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-W/05
- Stammnummer
- 15781
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF