Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0773-L/03
Betriebsverpachtung inklusive Firmenwert als gewerbliche Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0773-L/03vom 03.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
führen könnte. Auch könnten allfällige Veränderungen
des Geschäftswertes nicht mehr erfasst werden, wenn die Betriebsaufgabe zu
einem Übergang des Geschäftswertes ins Privatvermögen führe.
Die Verpachtung beruhe deshalb nicht auf einem neuen Erwerbskalkül und
stelle eine betriebliche Tätigkeit dar (BFH vom 30.1.2002, X R 56/99).
Zum selben Schluss kommt Doralt bezüglich einer
Betriebsverpachtung im EStG-Kommentar zu § 24 Tz 165: Eine Verpachtung
begründe keinesfalls eine Betriebsaufgabe. Der Pächter setze den
Betrieb unter Nutzung des Firmenwertes fort. Der Firmenwert gehöre zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen, eine Betriebsaufgabe sei daher ausgeschlossen
(VwGH vom 22.10.1980, 2003/79: Keine Betriebsaufgabe bei einem kurzfristigen
Pachtvertrag).
(2) Im Falle des vorliegenden Reisebüros gehören
Firmenwert und Kundenstock zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Diese
sind notwendiges Betriebsvermögen (für den Firmenwert RdW 2004/284;
BFH 14.1.1998, GmbHR 1998, 692 (694) zitiert in RWZ 1998, 270, Punkt 3) und
können nicht ins Privatvermögen überführt werden. Firmenwert
und Kundenstock wurden verpachtet und nach einem Jahr verkauft. Im Zeitpunkt des
Beginns der Verpachtung kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die
wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber übertragen oder
gar ins Privatvermögen übernommen worden sind. Der (Agentur-)Betrieb
hat auch nicht zu bestehen aufgehört, sondern ging nach einem Jahr (und vor
der Veräußerung) wieder auf den Verpächter über. Es ist
daher nur konsequent, wenn man - wie in Pkt. (4) A. geschildert - davon ausgeht,
dass die Reisebüroagentur bis zum Verkauf am 1. Januar 2000
durchgehend bestanden hat und eine Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung
nicht erfolgte, weil dieser Tatbestand mit dem Schicksal der wesentlichen
Betriebsgrundlagen verbunden ist (vgl. auch VwGH 24.6.2003, 2000/14/0178;
ÖStZ 2003/558). Dies wird auch durch die Rechtsprechung des VwGH
untermauert, nach der selbst eine Teilbetriebsaufgabe nicht vorliegen kann,
solange die wesentlichen Grundlagen des Betriebes nicht übertragen werden
(VwGH 13.3.1991, 87/13/0190).
(3) Laut Niederschrift vom 13. November 2002 wurde die
Wertsteigerung vom Bw. als Angestellter der G.R. GmbH erarbeitet (1998 bis
2000), nach dem vorliegenden Unternehmenskaufvertrag vom 3. Januar 2000
schuf der Agenturleiter den Firmenwert und Kundenstock bis 31. Dezember
1998.
Ungeachtet der Divergenzen betreffen die
Sachverhaltsdarstellung des Bw. ist unbestritten, dass dieser in seinen
jeweiligen Funktionen (zuerst Agenturleiter, dann Geschäftsführer der
G.R. GmbH) am Zustandekommen des (an die G.R. GmbH verkauften) endgültigen
Firmenwertes und Kundenstockes wesentlich beteiligt war. Der Bw. war aber auch
vom Kauf bis zur Veräußerung Eigentümer des Betriebes. Damit
besteht in diesem Punkt eine durchgehende persönliche Verbindung in der
Person des Bw.
Diese Konstellation ähnelt jenen Fällen, in denen
der bisherige Eigentümer eines Betriebes die wesentlichen Grundlagen
(Firmenwert oder Kundenstock) verpachtet, beim Pächter aber wesentlich
mitwirkt und aus diesem Grund eine Betriebsaufgabe vom Höchstgericht nicht
angenommen wurde (vgl. VwGH vom 19.2.1997, 94/13/0206 zur Überlassung eines
Klientenstocks an die GmbH durch einen Wirtschaftstreuhänder und dessen
Mitarbeit als Geschäftsführer, wonach dieser durchaus in der Lage war,
den Betrieb wieder fortzuführen, sodass es nicht zu einer Beendigung des
Betriebes kam; VwGH vom 2.2.1968, Zl. 732/67 zur Verpachtung auf ein Jahr mit
Kaufoption, wonach die Verpachtung dann nicht als Betriebsaufgabe angesehen
werden kann, wenn der Verpächter als Berater des Pächters tätig
ist und die Verbindung mit dem Kundenstock weiter aufrecht erhält, wobei
auch die Option nichts daran ändert, weil auch diese den Übergang des
betrieblichen Eigentums hinausschiebt).
(4) Die wesentlichen Grundlagen des Betriebes wurden
während der Pacht vom Pächter (oder vorher vom Verpächter) auch
nicht in einer Weise umgestaltet, dass man von einer Betriebsfortführung
durch Verpachtung nicht mehr sprechen könnte. Vielmehr geht aus dem
Pachtvertrag hervor, dass die Einrichtungsgegenstände sorgfältig und
unter Schonung der Substanz zu nutzen waren. Gekaufte, verpachtete und verkaufte
Agentur waren somit weitgehend ident.
(5) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im
gegenständlichen Fall ein lebender (Agentur)-Betrieb (Reisebüro) mit
Firmenwert und Kundenstock gekauft, (kurzfristig) verpachtet und
anschließend veräußert wurde. Die dabei gesetzten Handlungen
sind (von den Vorbereitungsarbeiten über die Verpachtung bis zur
Veräußerung) in Anlehnung an die Ausführungen von Doralt und
Kohlbacher als betriebliche Aktivitäten zu werten, wobei der Betrieb bis
zur Veräußerung nicht unterging, sondern unter Aufrechterhaltung des
Firmenwertes und Kundenstockes weitergeführt wurde. Diese Aufrechterhaltung
von Firmenwert und Kundenstock kann sich nur auf das Betriebsvermögen des
Bw. beziehen. Wenn dieser dazu anführt, der Firmenwert befinde sich seit
1. Januar 1999 im Betriebsvermögen der G.R. GmbH, so ist unklar, wie
dies möglich sein soll, da eine Übertragung an die GmbH zu diesem
Zeitpunkt nicht stattgefunden hat.
Im Zeitpunkt der Verpachtung erfolgte weder eine
Veräußerung an verschiedene Erwerber, noch wurden die betrieblichen
Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, weil dies bei
einem Firmenwert bzw. Kundenstock gar nicht möglich ist und die restlichen
Anlagegüter mit diesen ein untrennbares Ganzes bilden. Von einer
Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung kann aus diesen Gründen nicht
ausgegangen werden.
Vielmehr ist ein Veräußerungsgewinn im Jahr 2000
anzunehmen, da die zu versteuernden stillen Reserven erst in diesem Zeitpunkt
realisiert werden. Wie Quantschnigg/Schuch geht auch der Unabhängige
Finanzsenat dabei davon aus, dass die kurzfristige Verpachtung einen Akt der
Betriebsführung darstellt, sodass die stillen Reserven zu Recht im
Veräußerungszeitpunkt steueranhängig werden. Die Einkünfte
aus der Verpachtung sind demgemäß als gewerbliche Einkünfte zu
behandeln.
(6) Die Berechnung des Veräußerungsgewinnes
wurde hinsichtlich der ermittelten Zahlen vom Bw. nicht in Frage gestellt.
(7) Im übrigen ist festzuhalten, dass sich auch im
Falle einer anläßlich der Verpachtung angenommenen Betriebsaufgabe
betragsmäßig (und hinsichtlich des Zeitpunktes) nichts anderes
ergeben würde, da die Betriebsaufgabe diesfalls im Jahr 2000 endet (im
Zeitpunkt der Veräußerung) und der Betriebsaufgabegewinn (mit den von
der BP ermittelten Werten) geschätzt werden müsste. Die Pachteinnahmen
wären in jedem Fall im Jahr 2000 zu versteuern, unabhängig davon ob
eine Einstufung als gewerbliche Einkünfte oder als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erfolgt.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung in
diesem Punkt zur Gänze abzuweisen.
3. Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastung:
Die Sonderausgaben (Versicherung 31.739,46 S,
Wohnraumschaffung 8.260,54 S und der Kirchenbeitrag 1.000,00 S) wurden
- ebenso wie die außergewöhnliche Belastung iHv. 25.189,00 S -
mit dem vom Bw. beantragten Betrag angesetzt, kommen aber aufgrund der
vorliegenden zusätzlichen Einkünfte nicht in voller Höhe zur
Anwendung.
Die Berufung war auch in diesem Punkt abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0773-L/03
- Stammnummer
- 15770
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF