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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0773-L/03

Betriebsverpachtung inklusive Firmenwert als gewerbliche Vermietung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0773-L/03vom 03.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

führen könnte. Auch könnten allfällige Veränderungen des Geschäftswertes nicht mehr erfasst werden, wenn die Betriebsaufgabe zu einem Übergang des Geschäftswertes ins Privatvermögen führe. Die Verpachtung beruhe deshalb nicht auf einem neuen Erwerbskalkül und stelle eine betriebliche Tätigkeit dar (BFH vom 30.1.2002, X R 56/99). Zum selben Schluss kommt Doralt bezüglich einer Betriebsverpachtung im EStG-Kommentar zu § 24 Tz 165: Eine Verpachtung begründe keinesfalls eine Betriebsaufgabe. Der Pächter setze den Betrieb unter Nutzung des Firmenwertes fort. Der Firmenwert gehöre zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, eine Betriebsaufgabe sei daher ausgeschlossen (VwGH vom 22.10.1980, 2003/79: Keine Betriebsaufgabe bei einem kurzfristigen Pachtvertrag). (2) Im Falle des vorliegenden Reisebüros gehören Firmenwert und Kundenstock zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Diese sind notwendiges Betriebsvermögen (für den Firmenwert RdW 2004/284; BFH 14.1.1998, GmbHR 1998, 692 (694) zitiert in RWZ 1998, 270, Punkt 3) und können nicht ins Privatvermögen überführt werden. Firmenwert und Kundenstock wurden verpachtet und nach einem Jahr verkauft. Im Zeitpunkt des Beginns der Verpachtung kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber übertragen oder gar ins Privatvermögen übernommen worden sind. Der (Agentur-)Betrieb hat auch nicht zu bestehen aufgehört, sondern ging nach einem Jahr (und vor der Veräußerung) wieder auf den Verpächter über. Es ist daher nur konsequent, wenn man - wie in Pkt. (4) A. geschildert - davon ausgeht, dass die Reisebüroagentur bis zum Verkauf am 1. Januar 2000 durchgehend bestanden hat und eine Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung nicht erfolgte, weil dieser Tatbestand mit dem Schicksal der wesentlichen Betriebsgrundlagen verbunden ist (vgl. auch VwGH 24.6.2003, 2000/14/0178; ÖStZ 2003/558). Dies wird auch durch die Rechtsprechung des VwGH untermauert, nach der selbst eine Teilbetriebsaufgabe nicht vorliegen kann, solange die wesentlichen Grundlagen des Betriebes nicht übertragen werden (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190). (3) Laut Niederschrift vom 13. November 2002 wurde die Wertsteigerung vom Bw. als Angestellter der G.R. GmbH erarbeitet (1998 bis 2000), nach dem vorliegenden Unternehmenskaufvertrag vom 3. Januar 2000 schuf der Agenturleiter den Firmenwert und Kundenstock bis 31. Dezember 1998. Ungeachtet der Divergenzen betreffen die Sachverhaltsdarstellung des Bw. ist unbestritten, dass dieser in seinen jeweiligen Funktionen (zuerst Agenturleiter, dann Geschäftsführer der G.R. GmbH) am Zustandekommen des (an die G.R. GmbH verkauften) endgültigen Firmenwertes und Kundenstockes wesentlich beteiligt war. Der Bw. war aber auch vom Kauf bis zur Veräußerung Eigentümer des Betriebes. Damit besteht in diesem Punkt eine durchgehende persönliche Verbindung in der Person des Bw. Diese Konstellation ähnelt jenen Fällen, in denen der bisherige Eigentümer eines Betriebes die wesentlichen Grundlagen (Firmenwert oder Kundenstock) verpachtet, beim Pächter aber wesentlich mitwirkt und aus diesem Grund eine Betriebsaufgabe vom Höchstgericht nicht angenommen wurde (vgl. VwGH vom 19.2.1997, 94/13/0206 zur Überlassung eines Klientenstocks an die GmbH durch einen Wirtschaftstreuhänder und dessen Mitarbeit als Geschäftsführer, wonach dieser durchaus in der Lage war, den Betrieb wieder fortzuführen, sodass es nicht zu einer Beendigung des Betriebes kam; VwGH vom 2.2.1968, Zl. 732/67 zur Verpachtung auf ein Jahr mit Kaufoption, wonach die Verpachtung dann nicht als Betriebsaufgabe angesehen werden kann, wenn der Verpächter als Berater des Pächters tätig ist und die Verbindung mit dem Kundenstock weiter aufrecht erhält, wobei auch die Option nichts daran ändert, weil auch diese den Übergang des betrieblichen Eigentums hinausschiebt). (4) Die wesentlichen Grundlagen des Betriebes wurden während der Pacht vom Pächter (oder vorher vom Verpächter) auch nicht in einer Weise umgestaltet, dass man von einer Betriebsfortführung durch Verpachtung nicht mehr sprechen könnte. Vielmehr geht aus dem Pachtvertrag hervor, dass die Einrichtungsgegenstände sorgfältig und unter Schonung der Substanz zu nutzen waren. Gekaufte, verpachtete und verkaufte Agentur waren somit weitgehend ident. (5) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein lebender (Agentur)-Betrieb (Reisebüro) mit Firmenwert und Kundenstock gekauft, (kurzfristig) verpachtet und anschließend veräußert wurde. Die dabei gesetzten Handlungen sind (von den Vorbereitungsarbeiten über die Verpachtung bis zur Veräußerung) in Anlehnung an die Ausführungen von Doralt und Kohlbacher als betriebliche Aktivitäten zu werten, wobei der Betrieb bis zur Veräußerung nicht unterging, sondern unter Aufrechterhaltung des Firmenwertes und Kundenstockes weitergeführt wurde. Diese Aufrechterhaltung von Firmenwert und Kundenstock kann sich nur auf das Betriebsvermögen des Bw. beziehen. Wenn dieser dazu anführt, der Firmenwert befinde sich seit 1. Januar 1999 im Betriebsvermögen der G.R. GmbH, so ist unklar, wie dies möglich sein soll, da eine Übertragung an die GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden hat. Im Zeitpunkt der Verpachtung erfolgte weder eine Veräußerung an verschiedene Erwerber, noch wurden die betrieblichen Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, weil dies bei einem Firmenwert bzw. Kundenstock gar nicht möglich ist und die restlichen Anlagegüter mit diesen ein untrennbares Ganzes bilden. Von einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung kann aus diesen Gründen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist ein Veräußerungsgewinn im Jahr 2000 anzunehmen, da die zu versteuernden stillen Reserven erst in diesem Zeitpunkt realisiert werden. Wie Quantschnigg/Schuch geht auch der Unabhängige Finanzsenat dabei davon aus, dass die kurzfristige Verpachtung einen Akt der Betriebsführung darstellt, sodass die stillen Reserven zu Recht im Veräußerungszeitpunkt steueranhängig werden. Die Einkünfte aus der Verpachtung sind demgemäß als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. (6) Die Berechnung des Veräußerungsgewinnes wurde hinsichtlich der ermittelten Zahlen vom Bw. nicht in Frage gestellt. (7) Im übrigen ist festzuhalten, dass sich auch im Falle einer anläßlich der Verpachtung angenommenen Betriebsaufgabe betragsmäßig (und hinsichtlich des Zeitpunktes) nichts anderes ergeben würde, da die Betriebsaufgabe diesfalls im Jahr 2000 endet (im Zeitpunkt der Veräußerung) und der Betriebsaufgabegewinn (mit den von der BP ermittelten Werten) geschätzt werden müsste. Die Pachteinnahmen wären in jedem Fall im Jahr 2000 zu versteuern, unabhängig davon ob eine Einstufung als gewerbliche Einkünfte oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt. Aus den angeführten Gründen war die Berufung in diesem Punkt zur Gänze abzuweisen. 3. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung: Die Sonderausgaben (Versicherung 31.739,46 S, Wohnraumschaffung 8.260,54 S und der Kirchenbeitrag 1.000,00 S) wurden - ebenso wie die außergewöhnliche Belastung iHv. 25.189,00 S - mit dem vom Bw. beantragten Betrag angesetzt, kommen aber aufgrund der vorliegenden zusätzlichen Einkünfte nicht in voller Höhe zur Anwendung. Die Berufung war auch in diesem Punkt abzuweisen. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 3. Mai 2005

Normen und Schlagworte

BetriebsverpachtungBetriebsaufgabeBetriebsveräußerungBetriebsführungFirmenwertKundenstock

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0773-L/03
Stammnummer
15770
Gültig
03.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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