Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3508-W/02
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - Gebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3508-W/02vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 3 GebG unterliegt bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der erste Bogen der amtlichen Ausfertigung einer festen Gebühr. Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) der amtlichen Ausfertigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn L.G., W., vertreten durch Herrn
D.R., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 23. Oktober 2001 betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. September 2001 ist Herrn
L.G., dem Berufungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft
verliehen worden. Da die Gebühr für die Verleihung der
Staatsbürgerschaft vom Berufungswerber nicht entrichtet wurde, hat der
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 61, einen Befund aufgenommen und
diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
übersendet.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte mit Bescheiden vom 23. Oktober 2001 gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a GebG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung eine Gebühr in der Höhe von
S 10.000,-- und gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung in der Höhe von S 5.000,--
vor.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht:
"
a)
Gebührenbescheid
Richtig ist,
daß meinem Mandanten mit Bescheid der MA 61 die österreichische
Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Im Rahmen des
Verleihungsaktes bei der MA 61 des Magistrates der Stadt Wien wurde meinem
Mandanten gesagt, daß alle notwendigen Gebühren bereits entrichtet
seien, weshalb der vorliegende Bescheid ihn völlig überrascht und er
ohne rechtliche Grundlage erlassen sein dürfte.
Ich beantrage
diesbezüglich die Beischaffung des gesamten Aktes der MA 61 IV-G
1,
sowie des Zusicherungsaktes MA 61/IV-G
2,
ebenso die Einvernahme meines Mandanten.
Die
Vorschreibung der Gebühr ist daher zu Unrecht erfolgt.
b)
Bescheid über die Gebührenerhöhung
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz wurde eine 50 %-ige
Gebührenerhöhung, sohin ATS 5.000,--
festgesetzt.
Mein Mandant
wurde von der Magistratsabteilung 61 nicht aufmerksam gemacht, daß noch
weitere ATS 10.000,-- nach § 14 TP 2 in Stempelmarken, oder wie sonst
immer, zu entrichten sind, vielmehr wurde ihm gesagt, daß die
Angelegenheit mit Ausfolgung der Verleihungsurkunde zur Gänze erledigt
sei.
Mein Mandant hat
sich daher in einem durch die Behörde veranlaßten Irrtum befunden,
weil die Gebühr gar nicht beansprucht wurde. Es ist daher im Sinne des
§ 9 Abs. 2 GebG zu berücksichtigen, daß mein Mandant als
Gebührenschuldner eine weitere Gebührenpflicht einer Schrift nicht
erkennen konnte, es war ihm auch nicht zumutbar eine derartige
Gebührenbestimmung zu kennen, da er zuvor ungarischer
Staatsangehöriger war und mit der Rechtslage in Österreich,
insbesondere den defizilen Gebührenvorschriften nicht vertraut war und
nicht vertraut sein konnte.
Mein Mandant hat
bislang noch nie eine österreichische Gebührenbestimmung verletzt,
sodaß eine Gebührenerhöhung jedenfalls unrechtmäßig
ist, weil er auch keine wie immer geartete Pflicht zur Gebührenanzeige
sehen konnte.
Zu
berücksichtigen ist auch, daß mein Mandant bloß eine
Nettopension von ATS 8.934,20 von der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter bezieht, mit welcher er Kinderunterhalt von ATS 2.000,-- und
Wohnungsmiete von ATS 2.300,-- zu bestreiten hat, sodaß ihm für
alle sonstigen Aufwendungen pro Monat nicht einmal ATS 4.700,--
verbleiben.
....."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurden Unterlagen vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 61
besorgt, so der vom Berufungswerber unterschriebene Aktenvermerk der
Magistratsabteilung 61 vom 20. September 2001, welcher
lautet:
"Die Partei hat
für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine
Bundesgebühr von 10.000,-- ATS zu entrichten.
Die Partei hat
die oben angeführte Bundesgebühr trotz Aufforderung nicht
entrichtet.
Hiefür von
der Partei angegebene
Begründung:
Ich bin
Invalidenpensionist und bekomme dzt. ca. S 8.900,-- Invalidenpension
ausbezahlt. Die Bundesgebühr auf 1x zu entrichten ist für mich demnach
dzt. nicht möglich.
Die Partei wurde
daher in Kenntnis gesetzt, dass vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien die nicht vorschriftsmäßig entrichtete
Bundesgebühr mit Bescheid festgesetzt und eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr vorgeschrieben
wird.
Über die
verkürzte Bundesgebühr ist ein amtlicher Befund aufzunehmen und dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übersenden
(Notionierung).
Ein
entsprechender Vermerk wurde auf dem Bescheid angebracht."
Weiters die vom Amt der Wiener Landesregierung mit dem
Berufungswerber und von diesem auch unterschriebene Niederschrift vom
20. September 2001. Diese lautet:
"Gegenstand der
Amtshandlung
Bundesgebühr
für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, nicht
vorschriftsmäßige Entrichtung; Information über die Erhebung
einer Gebührenerhöhung durch das Finanzamt
Ich wurde
informiert, dass das Amt der Wiener Landesregierung über die von mir nicht
entrichtete Bundesgebühr für die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) gemäß
§ 34
des Gebührengesetzes 1957 i. d. ggw. Fassung einen Befund aufzunehmen und
dem hiefür zuständigen Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien 3, Vordere Zollamtstraße 5, zu übersenden hat.
Dieses Finanzamt muss daraufhin gemäß
§ 9 Abs. 1 dieses Gesetzes
die Gebühr mit Bescheid festsetzen und eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 Prozent der verkürzten Gebühr
erheben."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. April 2002
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Begründet wurden die
Abweisungen wie folgt:
Gebührenbescheid:
"Gemäß
§ 14 TP 2 (1) Z 3 lit a GebG 1957 in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung
unterliegen amtliche Ausfertigungen über die Verleihung (Erwerb) der
österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens der
Gebühr von 10.000 S. Die Gebührenschuld entsteht nach § 11 Z 2
GebG bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung,
Übersendung). Gebührenschuldner ist auf Grund des § 13 (1)
Z 2 GebG bei amtlichen Ausfertigungen derjenige, für den oder in
dessen Interesse diese ausgestellt werden. Gegenständlich wurde dem
Berufungswerber (BW) am 20.09.2001 der Bescheid nach § 10 Abs. 1 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft unter Zl. MA61/IV-G
1/1,
Bescheid Nr. 3, durch das Amt der Wr.
Landesregierung MA 61, ausgefolgt. Weiters wurde der BW nachweislich
(Niederschrift d. MA61 v.20.09.2001) über die Höhe der
Bundesgebühr v. 10.000 S sowie über die Folgen der Nichtentrichtung in
Kenntnis gesetzt. Dem Einwand d. BW, dass im Rahmen d. Verleihungsaktes laut
Auskunft d. MA61 alle notwendigen Gebühren bereits entrichtet worden
seinen, kann somit ha. nicht gefolgt werden. Der gegenständliche
Gebührenbescheid besteht daher zu Recht. Mittellosigkeit ist kein
tauglicher Berufungsgrund, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen
für die Vorschreibung d. gegenständlichen Gebühr vorgesehen hat.
Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen kann in einem
Verfahren, das auf Überprüfung d. Richtigkeit einer
Abgabenvorschreibung gerichtet ist, nicht Rücksicht genommen
werden."
Bescheid über eine
Gebührenerhöhung
"Wird eine nicht
vorschriftsmäßig entrichtete Stempelgebühr mit Bescheid
festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum."
Gegen die beiden Berufungsvorentscheidungen wurde ohne
weitere Begründung ein Vorlageantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei amtlichen Ausfertigungen wie dem Bescheid über die
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entsteht die
Gebührenschuld gemäß
§ 11 Z. 2 GebG mit deren Hinausgabe
(Aushändigung, Übersendung). Im gegenständlichen Fall wurde der
Bescheid über die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft am 20. September 2001 ausgefolgt. Mit dem
Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides (20. September 2001) ist hier
die Gebührenschuld entstanden.
Gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a GebG in
der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung
unterliegt bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
auf Grund freien Ermessens der erste Bogen der amtlichen Ausfertigung einer
festen Gebühr von S 10.000,--. Die festen Gebühren waren nach
§ 3 Abs. 2 Z. 1 GebG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung durch Verwendung von Stempelmarken und,
wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei einer
Behörde angefallen sind, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit
Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten. Eine andere Entrichtungsform
sah die Tarifpost 2 des § 14 GebG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung nicht vor.
Die Gebühr für die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft hier in der Höhe von
S 10.000,-- wurde vom Berufungswerber nicht entrichtet. Entgegen den
Ausführungen in der Berufung wurde der Berufungswerber sehr wohl von der
Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass noch eine Gebühr in der
Höhe von S 10.000,-- offen ist. Auch wurde der Berufungswerber davon
in Kenntnis gesetzt, dass das Amt der Wiener Landesregierung bei
Nichtentrichtung der Gebühr einen Befund aufzunehmen hat und diesen dem
hierfür zuständigen Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern zu übersenden hat. Dieses hat bei nicht
vorschriftsmäßiger Gebührenentrichtung die feste Gebühr mit
Bescheid festzusetzen und zusätzlich noch eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben (siehe
Aktenvermerk und Niederschrift jeweils vom
20. September 2001).
Die Festsetzung der Gebühr im Betrag von
S 10.000,-- ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
Die Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid ist abzuweisen, da dem
Berufungswerber sehr wohl bekannt war, dass für die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft die Gebühr in der Höhe
von S 10.000,- noch nicht entrichtet wurde.
Beim gegenständlichen Abgabenfestsetzungsverfahren
geht es um die rechtmäßige Erhebung der Abgabe (feste Gebühr)
gemäß den Abgabengesetzen. Billigkeitserwägungen - sie
gehen auf die besondere Lage des Einzelfalles ein - können in diesem
Verfahren, welches sich auch auf das Berufungsverfahren erstreckt, bei der
Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Für eine Abgabennachsicht
sieht die Bundesabgabenordnung nach § 236 ein eigenes Verfahren
vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr weder
vorschriftsmäßig in Stempelmarken noch in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
geltenden Fassung vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr
mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben. Festgehalten wird, dass eine weitere
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG im gegenständlichen
Fall nicht erfolgte.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. In seinem
Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446, hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die festen Gebühren
und die Hundertsatzgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG
sind, kann der Berufungswerber auch nicht in seinen Rechten verletzt
sein.
Wenn nun der Berufungswerber meint, dass er von der
Magistratsabteilung 61 nicht aufmerksam gemacht worden sei und es ihm auch nicht
zumutbar gewesen sei, eine derartige Gebührenbestimmung zu kennen, da er
zuvor ungarischer Staatsangehöriger war und mit der Rechtslage in
Österreich nicht vertraut war, ist dazu einerseits zu sagen, dass weder das
Gebührengesetz selbst noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen
Norm stehende Vorschrift die Abgabenbehörde verpflichtet, einem
Gebührenschuldner, der eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig
entrichtet, auf dieses Gebührengebrechen hinzuweisen, andererseits der
Berufungswerber von der Behörde sehr wohl darauf aufmerksam gemacht wurde,
welche Gebühren von ihm noch zu entrichten sind und welche Folgen eine
nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren für ihn
haben. Der diesbezügliche Vorwurf des Berufungswerbers muss daher ins Leere
gehen. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung im Betrag von
S 5.000,-- ist somit auch dem Grunde und der Höhe nach
rechtmäßig.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3508-W/02
- Stammnummer
- 15764
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF