Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0946-L/02
Kosten für Tankstellenumrüstung auf "Gasrückführung" als Herstellungsaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-L/02vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerber, vertreten durch
W-WTGes., vom 25. Juni 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
18. Mai 1998 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 1996 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Feststellung der erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (gerundet)
|
426.340,00
S 30.983,00 €
Die Anteile der Beteiligten
sind der Begründung der Berufungsentscheidung zu entnehmen. Sie bildet
insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) sind Ehegatten und
Eigentümer einer Tankstelle zu je 50%. Für das Jahr 1996 erzielten sie
laut "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften)" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv.
268.385,00 S.
Im Berufungsjahr erwuchsen
ihnen im Rahmen einer notwendigen Umrüstung der Tankstelle folgende
Kosten:
[Grafik]
Davon wurde nur der Betrag iHv.
268.368,00 S (Rechnung vom 23. Oktober 1996) aktiviert. Die restlichen
Beträge iHv. 93.181,66 S, 26.386,00 S und 62.034 S
(insgesamt somit 181.601,82 S) wurden als "Reparaturen" behandelt und daher
als Werbungskosten abgezogen.
Mit Vorhalt vom
25. Februar 1998 teilte das FA den Bw. ua. mit, dass die mit der
Tankstellenumrüstung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu aktivieren
sind, da es sich um keine Instandhaltungsaufwendungen handle.
Dem stimmten die Bw. nicht zu,
da die Tankstellenumrüstung auf Grund einer landesgesetzlichen
Umweltauflage erforderlich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 18. Mai
1998 stellte das FA die im Jahr 1996 erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 188 BAO mit 451.407,00 S fest
und rechnete den erklärten Einkünften den von den Bw. als
Werbungskosten behandelten Betrag iHv. 181.601,82 S dem bereits bisher
aktivierten Betrag (268.368,00 S) hinzu. Nach Korrektur weiterer
- im gegenständlichen Fall nicht strittiger - Beträge
gelangte das FA zu den oa. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv.
451.407,00 S. In der Begründung führte das FA aus, dass es sich
bei den als Werbungskosten behandelten Beträgen um aktivierungspflichtigen
Herstellungsaufwand handle.
Dagegen beriefen die Bw. im
Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tankstellenumrüstung auf
Grund behördlicher Anordnung zu erfolgen hatte und nicht eine
Vergrößerung der Tankstelle, sondern nur eine Umrüstung auf
einen zeitgemäßen Stand erfolgt sei.
Im Rahmen eines weiteren
Vorhalteverfahrens legten die Bw. Rechnungen über die als Werbungskosten
geltend gemachten Beträge vor und betonten, dass es sich bei den
Asphaltierungsarbeiten (Rechnung vom 19. November 1996) um die Erneuerung
einer bereits bestehenden Asphaltdecke und nicht um die erstmalige Asphaltierung
einer Fläche handle.
Das FA wies das
Berufungsbegehren mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab.
Die Bw. stellten einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorhalt der damaligen
Finanzlandesdirektion wurden die Bw. ersucht, Fragen im Zusammenhang mit der
Tankstellenumrüstung auf Gasrückführung, zusätzlichem
Installierungsaufwand und Erneuerung der Asphaltdecke zu beantworten und
entsprechende Rechnungen und Unterlagen vorzulegen.
Der Beantwortung dieser Fragen
legten die Bw. die gewünschten Rechnungen und weitere Unterlagen vor,
jedoch mit dem Hinweis, dass einige Schriftstücke nicht mehr greifbar
seien.
Mit Vorhalt vom
15. März 2005 wurden folgende Fragen an die Bw.
gerichtet:
1) In einem
Telefonat mit Ihrem steuerlichen Vertreter vom 15.3.2005 hat dieser
bestätigt, dass die Umrüstung und Umstellung Ihrer Tankstelle auf
"Gasrückführung" und "Kundenselbstbedienung" entsprechend der
vorgelegten Planunterlage des Verfassers
S. vom 12.6.1995 plangemäß
durchgeführt wurde.
2) Nach der
Aktenlage wurden über Leistungen zur Tankstellenumrüstung folgende
Rechnungen gelegt:
[Grafik]
Hinsichtlich der
durchgeführten "Asphaltierungsarbeiten" hat der steuerliche Vertreter
darauf hingewiesen, dass darin auch Kosten für die Parkplatzsanierung
enthalten sind. Beantworten Sie daher bitte folgende Fragen:
Höhe
der bisherigen Anschaffungskosten (vor 1996)
Beschaffenheit
des Parkplatzes vor 1996 (Asphaltierung, Schotter.....)
Anlass
für die Parkplatzsanierung
Höhe
des auf die Parkplatzsanierung entfallenden
Kostenanteiles
Um
Vorlage von Planunterlagen und Kostennachweisen, die einen Vergleich des
Zustandes des Parkplatzes vor und nach der Sanierung ermöglichen, wird
ersucht.
3)
Weiters wird nochmals um Vorlage folgender Unterlagen
ersucht
Letztgültiger
Bescheid vor dem Tankstellenumbau,
Antrag
auf Zuerkennung des Landeszuschusses, sowie
Bescheid
über die behördlichen Auflagen bzw. Bescheid über die
behördliche Anordnung zur Tankstellenumrüstung
Einreich-
und Bauplan der Tankstelle vor der
Umrüstung
Mit
Schreiben vom 15. April 2005 schränkte der steuerliche Vertreter der
Bw. die Berufung auf die Geltendmachung der Kosten für die
durchgeführten Asphaltierungsarbeiten iHv. 1.917,51 €
(26.385,28 S) als Werbungskosten im Jahr 1996 ein. Hinsichtlich der
übrigen Aufwendungen für die Tankstellenumrüstung (iHv.
155.215,82 S) wurde die Berufung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares
Anlagevermögen mit den Anschaffung- oder Herstellungskosten, vermindert um
die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8
anzusetzen.
Zu den Anschaffungskosten gehören alle durch den
Erwerb des Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben ; dazu zählen die
unmittelbaren Anschaffungskosten, die Kosten der Herstellung der
Betriebsbereitschaft (z.B. Montagekosten, Fundamentierungskosten),
Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar I, Rz 69 zu § 6 und die dort zitierte
Judikatur, insbesondere VwGH 5.8.1992, 90/13/0138).
Da die Berufung auf die Geltendmachung der Kosten für
die durchgeführten Asphaltierungsarbeiten iHv. 1.917,51 €
(26.385,28 S) als Werbungskosten eingeschränkt wurde, sind die
übrigen Kosten für die Tankstellenumrüstung (iHv.
155.215,82 S) als Herstellungsaufwand zu aktivieren und nur im Wege der AfA
als Werbungskosten geltend zu machen.
In seinem Erkenntnis vom 26.5.2004, 99/14/0261 hat der VwGH
mit Hinweis auf Doralt, EStG, Tz 123ff zu § 6 u.a. erwähnt,
dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Erhaltungsaufwand dazu dient,
ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder
in einen solchen zu bringen. Dazu gehören insbesondere
regelmäßig notwendige Ausbesserungsarbeiten. Erhaltungsaufwand liegt
auch dann vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden, wobei auch ein
besseres oder längerlebiges Material verwendet werden kann.
Die Bw. konnten im Berufungsverfahren glaubwürdig
darlegen, dass die durchgeführten Asphaltierungsarbeiten bereits vorhandene
Asphaltflächen betroffen haben und zusätzliche Flächen nicht
asphaltiert wurden.
Es wurden somit lediglich "vorhandene Teile ausgetauscht",
weshalb die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten iHv. 26.385,28 S
(1.917,51 €) als Werbungskosten im Jahr 1996 zu qualifizieren
sind.
Die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nach der gegenständlichen Berufungsentscheidung stellt sich wie
folgt dar:
[Grafik]
Die von der
Vermietungsgemeinschaft im Jahr 1996 erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung werden folgendermaßen aufgeteilt:
|
R. K. 50
(%)
|
213.170,00
S 15.492,00 €
|
R. R. 50
(%)
|
213.170,00
S 15.491,00 €
Linz, am 3.
Mai 2005
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Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0946-L/02
- Stammnummer
- 15758
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF