Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0486-W/05
Entscheidung über eine Berufung mittels Erstbescheid ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-W/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
27. Jänner 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 18. August 2004 brachte die
Berufungswerberin (Bw) ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3/11
Bezirk vom 26. Juli 2004 betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens wird innerhalb der offenen Frist das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unser
Ansuchen vom 16. Juli 2004 betreffend Bewilligung einer
Zahlungserleichterung für die Entrichtung eines Rückstandes von
5.264,49 (UST 2003) mit der Begründung abgewiesen, weil mit Rücksicht
auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unserem Ansuchen
nicht entsprochen werden kann. Hiezu stellen wir fest, dass das Finanzamt
für den 3/11. Bezirk am 28. Juli 2004 (so gesehen 2 Tage
später) im Zusammenhang mit den Rechtsmittelverfahren uns mitgeteilt hat,
dass unserem Ansuchen und Berufung stattgegeben und das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde 2. Instanz vorgelegt wurde. Dies widerspricht voll und ganz
ihrem Abweisungsbescheid.
Auf Grund dieser Gegebenheiten ersuchen wir neuerlich um
Stundung des oben abgeführten Betrages bis zur Beendigung des
Rechtsmittelverfahrens. Wir bedanken uns im Voraus."
Am 27. Jänner 2005 erließ das
Finanzamt einen Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungansuchens, und bezog sich auf ein am
19. August 2004 eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung
für einen Rückstand von € 5.316,60, welches inhaltlich auch
eine Berufung gewesen sei, mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass in
der sofortigen Entrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben keine erhebliche
Härte zu erblicken sei. Hiezu werde festgestellt, dass eine eingebrachte
Berufung, die für die Bw. sehr maßgeblich sei, bis zum heutigen Tag
noch keiner Erledigung zugeführt worden sei. Aus diesen Gründen liege
hinsichtlich der Bezahlung von mehr als € 5.316,60 sehr wohl eine
Härte vor. Es werde daher bis zur Erledigung der Berufung um Stundung
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass das dem Ansuchen zugrunde liegende Anbringen
inzwischen erledigt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterung weggefallen seien.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass gegen
die gegenständliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
4. Februar 2005 mit gleicher Post ebenfalls ein Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht worden
sei.
Es werde um Stundung bis zur Entscheidung über diese
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs. 1 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
§ 276
Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
§ 276 Abs.
6 BAO: Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die
eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge
eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt einen
Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 19. August 2004
ab. Ein Antrag mit diesem Datum ist jedoch nicht aktenkundig.
Wie das Finanzamt in einem Telefongespräch vom
2. Mai 2005 selbst zugestanden hat, bezieht sich der angefochtene
Bescheid auf die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungansuchens vom 18. August 2004.
Nachdem diese Berufung weder zurückzuweisen, noch als
zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären war, hätte das
Finanzamt im Hinblick auf § 276 BAO über diese Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden gehabt oder diese an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegen müssen.
Die Erlassung eines Erstbescheides war somit
rechtswidrig.
Der Bescheid war aus diesem Grunde aufzuheben.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-W/05
- Stammnummer
- 15755
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF