Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0729-L/04
Legat Wohnungsrecht Verzicht Entschlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-L/04vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R. Frieda, Pensionistin, Adresse,
vertreten durch Dr. Josef K., Rechtsanwalt, Adresse2, vom 11. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 4. November 2002 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 24. Februar 2002 verstarb die Schwester der
Berufungswerberin., Frau Berta R., unter Hinterlassung eines Testamentes vom
4. Mai 1998.
In diesem Testament wurde der Bruder der Berufungswerberin,
Herr Hermann R. , zum Alleinerben eingesetzt. Laut Testament wurde der
Berufungswerberin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht ob der
Liegenschaft EZ X, GB XY S, BG W, Grundstücksadresse
Adresse3, vermacht.
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung hat die
Berufungswerberin folgende, mit G, am 21. Juni 2002, Frieda R. ,
datierte und unterschriebene Verzichtserklärung
abgegeben: "Verzichtserklärung Am 14. Februar 2002
ist meine Schwester Berta R. unter Hinterlassung eines Testamentes vom
4. Mai 1998 verstorben, auf Grund dessen mein Bruder Hermann R. zum
Alleinerben berufen wurde. Im Testament wurde u.a. festgehalten, dass
ich, Frieda R. , das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht, ob der
Liegenschaft EZ X , GB XY S , BG W , mit der
Grundstücksadresse Adresse3 , erhalten soll. Ich, Frieda R. ,
erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich auf die grundbücherliche
Einverleibung dieses Wohnungsrechtes ausdrücklich verzichte und möge
diese im Testamenterfüllungsausweis berücksichtigt
werden."
Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 erstattete der
bevollmächtigte Vertreter der Berufungswerberin, der im
Verlassenschaftsverfahren auch für Herrn Hermann R. , Bruder der
Erblasserin und der Berufungswerberin, eingeschritten ist, folgenden
Testamenterfüllungsausweis an das Bezirksgericht W :
"Testamenterfüllungsausweis hinsichtlich des
Testamentes vom
4. Mai 1998. Bestimmung:
Ich, Frau Berta R. , setze zum Erben meines gesamten Vermögens meinen
Bruder Hermann R. , geboren 23. März 1942,
ein. Erfüllung: Der
erbliche Bruder, Hermann R. , hat auf Grund des gegenständlichen
Testamentes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung
abgegeben.
Bestimmung: Meine
Schwester Frieda muss weiterhin das lebenslängliche unentgeltliche
Wohnungsrecht
zustehen. Erfüllung: Der
erbliche Bruder, Hermann R. , erklärt ausdrücklich Frau Frieda R. ,
geboren 28. April 1932, das lebenslängliche unentgeltliche
Wohnrecht ob der Liegenschaft EZ X , GB XY S , BG W ,
einzuräumen. Auf eine grundbücherliche Sicherstellung hat die
Legatarin mit Erklärung vom 21. Juni 2002 ausdrücklich
verzichtet (Beilage./15). Somit sind sämtliche Bestimmungen des
erblichen Testamentes vom 4. Mai 1998 erfüllt und ist der
Testamentserfüllungsausweis als erbracht anzusehen."
Am 21. Oktober 2002 fasste das Bezirksgericht W
unter der Aktenzahl 25 A 25/02 f in der
Verlassenschaftssache nach der am 14. Februar 2002 verstorbenen,
zuletzt in 4623 G, Adresse3 , wohnhaft gewesenen Pensionistin, Frau Berta
R. , folgenden Beschluss: "1. Die von dem erblichen Bruder, Hermann R.,
geboren 23. März 1942, auf Grund des Testamentes vom
4. Mai 1998 zum gesamten Nachlass abgegebene unbedingte
Erbserklärung wird zu Gericht angenommen und der Erbrechtsausweis auf Grund
der Aktenlage für ausgewiesen gehalten.
2. Das vorgelegte eidesstättige
Vermögensbekenntnis wird mit
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Aktiva
|
73.350,76 €
|
Passiva
|
10.211,83 €
|
sohin mit einem reinen Nachlassvermögen
von
|
63.138,93 €
zu Gericht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung
zu Grunde gelegt.
3. Der Testamentserfüllungsausweis hinsichtlich des
erblichen Testamentes vom 4. Mai 1998 wird als erbracht
angesehen.
4. Die Einantwortung des Nachlasses wird verfügt und
dem Erbenmachthaber zwecks Verbücherung die Einantwortungsurkunde samt
zugehöriger Unbedenklichkeitsbescheinigung übermittelt."
Mit Einantwortungsurkunde, ebenfalls vom
21. Oktober 2002, wurde vom Bezirksgericht Wels dem erblichen Bruder
die Hinterlassenschaft der Frau Berta R. zur Gänze ins Eigentum
eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet
erklärt.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 4. November 2002
wurde für die Berufungswerberin Erbschaftsteuer iHv. 2.606,40 €
festgesetzt. Laut Bescheid wurden die Bemessungsgrundlagen wie folgt
ermittelt:
|
Wohnungsrecht
|
29.400,00 €
|
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
|
-440,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
28.960,00 €
Berechnung der festgesetzten Erbschaftsteuer:
|
gem. § 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse III) 9 % vom steuerpflichtigen Erwerb iHv.
28.960,-- €
Erbschaftsteuer (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
2.606,40 €
Als Begründung wurde ausgeführt, dass das
Wohnungsrecht mit jährlich 4.200,00 € amtlich bewertet und mit
dem siebenfachen Jahreswert kapitalisiert wurde.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2002 erhob der
bevollmächtigte Vertreter der Berufungswerberin das Rechtsmittel der
Berufung mit folgender Begründung: Die Berufungswerberin habe
bereits im Mai 2002 auf dieses Wohnungsrecht verzichtet, da sie die Absicht
gehabt hätte, in ein Altenheim zu übersiedeln. Zwischenzeitig
würde sie auch im Seniorenheim Gunskirchen wohnen. Als Beilage wurde
die bereits aktenkundige Verzichtserklärung vom 21. Juni 2002 in
Kopie beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. März 2004 wies das zuständige Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Als Begründung wurde
ausgeführt: "Testamentserfüllungsausweis hinsichtlich des
Testamentes vom 4. Mai 1998: Der erbliche Bruder, Hermann R. ,
erklärt ausdrücklich Frau Frieda R. , geboren
28. April 1932, das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht ob
der Liegenschaft EZ X , GB XY S , BG W , einzuräumen.
Auf eine grundbücherliche Sicherstellung hat die Legatarin mit
Erklärung vom 21. Juni 2002 ausdrücklich
verzichtet.
Laut Berufung wurde bereits im Mai 2002, auf dieses
Wohnrecht verzichtet, laut Testamentserfüllungsausweis wurde doch nur auf
die grundbücherliche Sicherstellung verzichtet - das Legat aber wurde
angenommen. Die Erbschaftsteuer wurde daher zu Recht
vorgeschrieben."
Mit Schriftsatz vom 28. April 2004 stellte der
bevollmächtigte Vertreter der Berufungswerberin einen Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit nachstehend
angeführter Begründung: Mit Bescheid vom
29. April 2004 vermeine die vorschreibende Behörde, dass die
Berufungswerberin auf ihr Wohnrecht nicht verzichtet hätte, sondern
lediglich auf die grundbücherliche Sicherstellung und berufe sich hiebei
auf den Testamentserfüllungsausweis. Dazu ist anzuführen, dass
diese Auffassung nicht richtig sei, zumal aus der Verzichtserklärung die
auch vom damaligen Alleinerben Hermann R. angenommen worden sei, eindeutig
hervorgehe, dass die Berufungswerberin auf ihr Wohnrecht verzichtet habe. Diese
Erklärung sei eindeutig und lasse keinerlei anderen Schluss zu, als
tatsächlich dieses Wohnrecht nicht mehr existiert habe. Offenbar sei vom
Schriftenverfasser des Testamentserfüllungsausweises irrtümlich das
Legat aufgenommen worden, wobei jedoch diesem im Testamenterfüllungsausweis
in diesem Teil keine Wirkung zukomme, zumal dieses Recht nicht mehr existent
gewesen sei und am 15. Mai 2002 erloschen sei.
Gleichzeitig mit diesem Schriftsatz wurde folgende mit G am
15. Mai 2002 datierte und von der Berufungswerberin unterzeichnete
Verzichtserklärung in Kopie
vorgelegt: "Verzichtserklärung Am 14. Februar 2002
ist meine Schwester Berta R. unter Hinterlassung eines Testamentes vom
4. Mai 1998 verstorben, auf Grund dessen mein Bruder Hermann R. zum
Alleinerben berufen wurde. Im Testament wurde u.a. festgehalten, dass
ich, Frieda R. , das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht, ob der
Liegenschaft EZ X , GB XY S , BG W , mit der
Grundstücksadresse Adresse3 , erhalten soll. Ich, Frieda R. ,
erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich auf dieses Wohnungsrecht
ausdrücklich verzichte."
Mit Berufungsvorlage vom 2. August 2004 legte das
zuständige Finanzamt die gegenständliche Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Um den Sachverhalt endgültig abklären zu
können, richtete der unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt, datiert
mit 18. Jänner 2005, folgenden Inhaltes an den
bevollmächtigten Vertreter der Berufungswerberin: "Laut Ihrem
Vorbringen in der Berufungsschrift vom 11. November 2002 und im
Vorlageantrag vom 28. April 2004 wären seitens der
Berufungswerberin zwei divergierende Verzichtserklärungen bezüglich
der Annahme des ihr von ihrer Schwester vermachten Legates (unentgeltliches
Wohnrecht) abgegeben worden:
a) Verzichtserklärung datiert mit
21. Juni 2002 - liegt der Behörde in Kopie vor. Laut dem
Inhalt dieser Erklärung wurde seitens der Berufungswerberin zwar auf die
Intabulation des Wohnungsrechtes im Grundbuch, nicht aber auf das Wohnungsrecht
selbst verzichtet. Diese Verzichtsversion wurde durch Sie auch mit Ihrer Eingabe
vom 2. Juli 2002 dem Bezirksgericht W unter
GZ. 25 A 25/02 f mitgeteilt (siehe Seite 3 und 4 oben
dieses Schriftsatzes unter Punkt:
Testamentserfüllungsausweis). Diese Textpassage lautet
wörtlich: "Erfüllung:
Der erbliche Bruder, Hermann R. , erklärt ausdrücklich Frau Frieda R.
, geboren 28. April 1932, das lebenslängliche unentgeltliche
Wohnrecht ob der Liegenschaft EZ X , GB XY S , BG W ,
einzuräumen. Auf eine grundbücherliche Sicherstellung hat die
Legatarin mit Erklärung vom 21. Juni 2002 ausdrücklich
verzichtet (Beilage./15)."
Diese Beilage./15 liegt in Kopie ebenfalls im Akt
auf.
b) Verzichtserklärung datiert mit
15. Mai 2002. Diese Erklärung wurde von Ihnen gemeinsam
mit der "Berufung gegen den Erbschaftsteuerbescheid" (seitens der Behörde
als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gewertet) vom 28. April 2004 in Kopie vorgelegt. Diese Erklärung
weicht von der oben stehend angeführten Version vom 26. Juni 2002
insoweit gravierend ab, als nach dem Wortlaut der Erklärung
ausdrücklich nicht nur auf die grundbücherliche Intabulation des
Wohnungsrechtes, sondern auf das Wohnungsrecht als solches verzichtet worden
wäre.
Um die Unklarheiten bezüglich der oben stehend
angeführten Verzichtserklärungen ausräumen zu können, werden
Sie gebeten, bekannt zu geben: 1. Wo bzw. im Zuge welcher Amtshandlung
und unter Anwesenheit welcher Personen (Bekanntgabe des Namens und der
Anschrift) wurde die Verzichtserklärung, datiert mit
15. Mai 2002, von der Berufungswerberin abgegeben? 2. Warum
wurde Ihrerseits die Kopie dieser Verzichtserklärung erst mit dem Antrag
auf Vorlage der Berufung vom 28. April 2004 und nicht bereits mit der
Berufungsschrift vom 2. Juli 2002 der Abgabenbehörde vorgelegt?
In diesem Zusammenhang werden Sie ersucht, beide Verzichtserklärungen, die
vom 15. Mai 2002 und die vom 21. Juni 2002 im Original anher
vorzulegen. 3. Wenn es tatsächlich Wille der Berufungswerberin
gewesen sein sollte, auf das Wohnungsrecht als solches zu verzichten, wie ist
dann die datumsmäßig spätere Verzichtserklärung, mit der
nicht auf das Wohnungsrecht, sondern nur auf die Intabulation desselben
verzichtet wurde, zu Stande gekommen? Diese Frage stellt sich umsomehr, als Sie
selbst als Parteienvertreter diese Erklärung vom 26. Juni 2002
mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 dem Bezirksgericht W als Beweis zur
nachfolgenden Beschlussfassung und Ausstellung der Einantwortungsurkunde in der
Verlassenschaftssache Berta R. vorlegten. Die Verzichtserklärung vom
15. Mai 2002 wurde in diesem Schriftsatz überhaupt nicht
erwähnt. Sie werden ersucht, diese Unstimmigkeiten
aufzuklären."
Dieser Vorhalt wurde seitens des bevollmächtigten
Vertreters am 18. Februar 2005 wie folgt beantwortet: "Die
unterschiedlichen Versionen sind meines Erachtens damit zu erklären, als
die Verlassenschaft sowohl von meiner Person als auch von meinem damaligen
Mitarbeiter, Mag. Ro, bearbeitet wurde. In diesem Zusammenhang habe
ich vorweg auch die Verzichtserklärung vom 15. Mai 2002
eingeholt, wobei ich davon ausgehe, dass ich diese Verzichtserklärung
Anfang Mai Herrn Hermann R. zur Unterfertigung durch seine Schwester Frieda R.
mitgegeben habe und diese Verzichtserklärung dann zu einem späteren
Zeitpunkt wiederum in meiner Kanzlei einlangte. Während dieses Zeitraumes
dürfte Herr Mag. Ro den Schriftsatz vom 2. Juli 2002
verfasst haben und kurz vorher offenbar noch einmal eine Unterschrift eingeholt
haben (Verzichtserklärung vom 21. Juni 2002), weshalb dann
irrtümlich auch im Testamentserfüllungsausweis lediglich aufgenommen
wurde, dass die Legatarin auf die grundbücherliche Sicherstellung
verzichtet hätte, obwohl bereits diese schon vorher ausdrücklich
erklärt hat, auf das Wohnungsrecht zu verzichten. Es kommt deshalb dem
Testamentserfüllungsausweis in diesem Teil keine Wirkung zu, zumal dieses
Recht seit 15. Mai 2002 erloschen ist. In der Beilage übersende
ich Ihnen das Original der Verzichtserklärung vom 15. Mai 2002,
zur Kenntnisnahme. Die Originalverzichtserklärung vom
21. Juni 2002 liegt nicht mehr im Akt auf.
Ich ersuche um Nachsicht für diese
Missverständnisse, jedoch kommt meines Erachtens der
Verzichtserklärung vom 15. Mai 2002 Rechtskraft zu."
Zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör wurde
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom
28. Februar 2005 dem zuständigen Finanzamt sowohl der Inhalt des
Vorhaltes vom 18. Jänner als auch der Inhalt der Vorhaltsbeantwortung
vom 18. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 2. März 2005 teilte die
Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass zum Sachverhalt und den
Ausführungen vom 18. Februar 2005 des bevollmächtigten
Vertreters keine weitere Stellungnahme abgegeben wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Laut bürgerlichem Recht ist ein Vermächtnis oder
Legat eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines
Erbteiles besteht (§§ 535, 647 ABGB). Ein
Vermächtnis ist vielmehr eine durch letztwillige (Willens-)Erklärung
erfolgte Zuwendung einer einzelnen Sache, einer oder mehrerer Sachen einer
gewissen Gattung oder eines bestimmten Rechtes, wobei der Anfall eine
letztwillige Verfügung voraussetzt.
Überträgt man diese allgemeinen Ausführungen
auf den gegenständlichen Berufungsfall, so ergibt sich der Schluss, dass
die Einräumung des unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnrechtes an die
Berufungswerberin als Vermächtnis zu qualifizieren ist.
Aus § 684 ABGB ergibt sich, dass der Legatar
in der Regel zivilrechtlich gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und
seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis erwirbt. Dieses Recht wird
durch den Anfall ohne Rechtshandlung für den Vermächtnisnehmers
begründet (VwGH 14.1.1988, 86/16/0016 und 23.4.1992,
90/16/0214-0216). Ein Legat bedarf daher in der Regel keiner besonderen
Annahme; die Ausschlagung allerdings ist
erklärungsbedürftig.
Gegenständlich ist nun strittig, ob sich die
Berufungswerberin des Legates rechtsgültig entschlagen hat, oder ob sie
lediglich auf die grundbücherliche Eintragung des Wohnungsrechtes, nicht
aber auf das Wohnungsrecht selbst verzichtet hat.
Aufgrund der dem zuständigen Finanzamt im
Erbschaftssteuerverfahren vorgelegten Verzichtserklärung vom
21. Juni 2002 und dem vorgelegten Testamentserfüllungsausweis ist
die Abgabenbehörde erster Instanz zunächst richtigerweise davon
ausgegangen, dass die Berufungswerberin lediglich auf die Intabulation des
vermachten Wohnungsrechtes verzichtet hat; somit also ein Erwerb von Todes wegen
in Form eines Vermächtnisses vorliegt. Das Finanzamt hat daher aufgrund des
ihm im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannten Sachverhaltes die
Erbschaftsteuer zu Recht festgesetzt.
In der Berufungsschrift vom 11. November 2002
brachte der bevollmächtigte Vertreter sodann vor, dass bereits im Mai 2002
von der Berufungswerberin auf das Wohnungsrecht verzichtet worden sei. Zum
Beweis dafür legte er allerdings wiederum die bereits aktenkundige
Verzichtserklärung vom 21. Juni 2002 vor, die eben lediglich den
Verzicht auf die Intabulation beinhaltet. Erst im Berufungsverfahren vor
der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorhaltsbeantwortung vom
18. Februar 2005) legte der bevollmächtigte Vertreter den
Sachverhalt dahingehend offen, dass aufgrund von Missverständnissen in
seiner Kanzlei - die Verlassenschaft nach Berta R. ist gleichzeitig sowohl
von ihm als auch seinem damaligen Mitarbeiter bearbeitet worden - zwei
unterschiedliche Verzichtserklärungen eingeholt worden sind. Die erste
Verzichtserklärung, datiert mit 15. Mai 2002 - diese wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat auch im Original vorgelegt - , mit welcher die
Berufungswerberin auf das Wohnungsrecht verzichtete und eine zweite
Verzichtserklärung, datiert mit 21. Juni 2002, in welcher nur
erklärt wurde, auf die Intabulation des Wohnungsrechtes zu verzichten.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die in der
Vorhaltsbeantwortung dargelegte Sachverhaltsdarstellung des
bevollmächtigten Vertreters glaubwürdig ist. Auch ist die
Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der wahre Parteiwille
tatsächlich auf den Verzicht des Wohnungsrechtes gerichtet war. Ein Indiz
dafür ist, dass die Berufungswerberin das ihr vermachte Wohnungsrecht
tatsächlich nicht nutzte. Vielmehr setzte sie ihre bekundete Absicht, in
ein Seniorenheim zu ziehen, in die Tat um. Eine Zentralmelderegisterabfrage hat
ergeben, dass Frau Frieda R. seit 16. Oktober 2002 im Seniorenwohn-
und Pflegeheim in G gemeldet ist.
Es ist also davon auszugehen, dass der Wille der
Berufungswerberin darauf gerichtet war, auf das Wohnungsrecht zu verzichten und
sie diesen Willen mit Erklärung vom 15. Mai 2002 auch umsetzte.
Aus diesem Grunde ist die zweite von ihr mit 21. Juni 2002
unterzeichnete Erklärung als gegenstandslos zu betrachten.
Durch den Verzicht der Berufungswerberin auf das Legat
wurde der (beschwerte) Erbe bzw. der Nachlass begünstigt. Das
Vermächtnis ist, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
als nicht angefallen zu betrachten (VwGH 17.9.1992, 91/16/0094).
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 4. November 2004
ist daher zu unrecht ergangen, weshalb er ersatzlos zu beheben war.
Ergänzend ist auszuführen, dass aufgrund der in
der Kanzlei des bevollmächtigten Vertreters geschehenen Fehler auch der an
den Bruder der Berufungswerberin, Herrn Hermann R. , ergangene
Erbschaftsteuerbescheid vom 4. November 2002, unrichtig ist. Aufgrund
der Tatsache, dass das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass Hermann R. mit dem
berufungsgegenständlichen Legat belastet sei, wurde seitens des Finanzamtes
bei der Berechnung der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen das Vermächtnis in Höhe von 29.400,00 €
- aufgrund des nunmehr feststehenden Sachverhaltes zu unrecht - in Abzug
gebracht Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz wäre
dies im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
(§ 303 Abs 4 BAO) zu korrigieren.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 535 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 647 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-L/04
- Stammnummer
- 15656
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF