Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0484-G/04
Zentralregulierungsabrechnungen und Rechnungserfordernisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-G/04vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Angaben auf der Rechnung müssen jenen Grad der Genauigkeit aufweisen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 11 Tz 56).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberater, vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 4. Dezember 2003 betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer 2002 und die Berufung vom
29. Oktober 2004 den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
1. September 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
betreffend Vorsteuererstattung für das Jahr 2002 wird teilweise Folge
gegeben und die Umsatzsteuer wird mit - 7.821,74 €
festgesetzt. Dies entspricht der Abänderung aufgrund der
Berufungsvorentscheidung und tritt hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung
keine Änderung hinsichtlich des zu erstattenden Vorsteuerbetrages von
7.821,74 € ein.
Die Berufung
betreffend Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 wird
abgewiesen. Der Bescheid betreffend das Jahr 2003 bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist eine
Gesellschaft ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich und betreibt
Handel mit Spielwaren. Für die Jahre 2002 und 2003 hat sie jeweils
Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer eingebracht. Für das Jahr 2002 hat das Finanzamt
zunächst den Antrag vollständig abgewiesen, in einer
Berufungsvorentscheidung die Vorsteuern im Zusammenhang mit diversen
Dienstreisen und Rechnungen der A. jedoch zum Vorsteuerabzug zugelassen.
Vorsteuern im Zusammenhang mit u.a. PKW-Kosten und
Zentralregulierungsprovisionen wurden nicht gewährt. Auch im Jahr 2003
wurden die Vorsteuern aus den Zentralregulierungsabrechnungen nicht
gewährt, worunter das Finanzamt im Jahr 2003 auch die Rechnungen der
E. einreihte, weil diese von der Bw. in der Rechnungsaufstellung unter dem Titel
"Delkredere" wie die Zentralregulierungsabrechnungen aufgelistet
wurden. Das Finanzamt gründete seine Ablehnung auf
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 und führte aus, dass
den Zentralregulierungsabrechnungen die für eine Rechnung zwingend
erforderlichen Angaben zum Teil fehlen würden.
Gegen die (teilweise) Abweisung der
Vorsteuererstattungsanträge wurde von der Bw. Berufung eingebracht, wobei
im Schreiben vom 16. März 2005 an den UFS die Berufung für
beide Berufungsjahre auf die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den
Zentralregulierungsangelegenheiten eingeschränkt wurde. In der Berufung
wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Rechnungen handle es sich um
verrechnete Provisionen, wobei der Leistungsort in Österreich liege. In den
vorgelegten Originalrechnungen seien alle Rechnungsbestandteile enthalten. Es
werde bei diesen Rechnungen darauf hingewiesen, dass es sich um eine
Zentralregulierungsabrechnung handle und seien alle vom
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten
Rechnungsbestandteile bzw. Angaben enthalten. Da es sich beim Großteil der
Rechnungen um Kleinbetragsrechnungen handle, müsse auf den Rechnungen weder
das Ausstellungsdatum, die fortlaufende Nummer noch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden aufscheinen. Bei den
Rechnungen der E., welche über Kleinbetragsrechnungen hinausgingen, seien
die gesamten Rechnungsmerkmale enthalten. Weiters handle es sich bei diesen
Verrechnungen (Provisionen) um in Österreich steuerbare und
steuerpflichtige Leistungen. Zusätzlich könne aus Gründen der
Rechtssicherheit für den Leistungsempfänger und um
Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern, eine
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994
geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden,
wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten Rechnung iSd
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgewiesen sei. Dies sei
hier der Fall und habe der Leistende die Umsatzsteuer auch
abgeführt.
Das Finanzamt erledigte die Berufung das Jahr 2002
betreffend mit einer (teilweise stattgebenden) Berufungsvorentscheidung. Die
Vorsteuern im Zusammenhang mit Zentralregulierungen wurden weiterhin nicht
gewährt mit Hinweis auf
§ 11 Abs. 1 UStG 1994. Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an den UFS beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 BAO. Beide Berufungen wurden
dem UFS zur Entscheidung vorgelegt, für das Jahr 2003 keine
Berufungsvorentscheidung erlassen.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS traf die Bw. einige
Klarstellungen zu den Zentralregulierungsabrechnungen und teilte mit, dass das
Zentralregulierungsabkommen vertragsmäßig auch das Delkredere
umfasse. Mit Schreiben vom 16. März 2005 wurde (nach erfolgter
Ladung) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die
diesbezügliche Frage des UFS, ob die Berufungen so zu verstehen seien, dass
sowohl 2002 als auch 2003 ausschließlich gegen die Nichtanerkennung der
Vorsteuer aus den Zentralregulierungsabrechnungen berufen werde, wurde
erklärt, dass die Berufung lediglich die Zentralregulierungsangelegenheiten
betreffe. Wiederholend wurde ausgeführt, dass die Rechnungen sämtliche
Rechnungsmerkmale enthalten würden. Wo diese Rechnungsmerkmale auf der
Rechnung aufscheinen, sei nicht entscheidend, es müssten lediglich alle
Merkmale enthalten sein. Es gehe aus den Rechnungen eindeutig hervor, wer die
abrechnende Firma und somit der Leistungserbringer sei. Adressiert seien die
Rechnungen an die Bw., sodass eindeutig erkennbar sei, wer
Leistungsempfänger sei. Obwohl im Gesetz nicht explizit die Bezeichnung als
"Rechnung" verlangt sei, werde angegeben, dass es sich um die
Zentralregulierungsabrechnung handle. Es gehe also eindeutig daraus hervor, dass
hier eine Rechnung des Zentralregulierers vorliege. Auch der Leistungsinhalt sei
hinreichend detailliert beschrieben. In der Spalte "Provision" seien die
Provisionsbeträge angegeben und in der Spalte "Provisionsprozent" die
Provisionssätze dazu. Da es sich um eine Zentralregulierungsabrechnung
handle, was auch aus den Rechnungen eindeutig hervorgehe, sei auch bestimmt,
dass es sich hier um eine Zentralregulierungsprovision handle. Da es sich um ein
normales System der Zentralregulierung handle, sei auch allgemein bekannt, dass
der Zentralregulierer die Zahlungsflüsse übernehme. Wofür der
Zentralregulierer die einzelnen Provisionen erhalte, sei auch klar ersichtlich,
da in der Zeile der einzelnen Provisionen jeweils der Kundenname und die
dazugehörige Lieferung, welche die Bw. an den Kunden getätigt habe,
angeführt sei. Bei dieser Abrechnung handle es sich um eine
handelsübliche Abrechnung und um eine handelsübliche Bezeichnung. Dass
mit der Abrechnung auch das Zahlungsavis beurkundet werde, könne an der
Tatsache nichts ändern, dass es sich hiebei um eine
ordnungsgemäße Rechnung handle. Die Rechnung sei selbsterklärend
und in diesem Geschäft eine übliche Abrechnungsart. Würde es sich
hierbei nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung handeln, wären
sämtliche Kunden, welche mit diesem Zentralregulierer Geschäfte
machten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine genauere Bezeichnung und
Abrechnung im Hinblick auf Zentralregulierungsangelegenheiten könne nicht
vorliegen.
Hinsichtlich der Rechnungen der E. wurde seitens des UFS im
Vorhalteverfahren darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Rechnungskopien
handle, im Vorsteuererstattungsverfahren die Vorlage von Originalrechnungen aber
zwingend erforderlich sei, und um Vorlage der Originale ersucht. Die Bw. gab
dazu an, dass sie über keine anderen Rechnungen der E. verfüge, die
geforderten Originale könnten nicht beigeschafft werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Einschränkung des Berufungsbegehrens ist im
Verfahren vor dem UFS strittig, ob die Vorsteuer aus den
Zentralregulierungsabrechnungen (und die vom Finanzamt diesen gleichgestellten
Rechnungen der E. für das Jahr 2003) zu erstatten ist.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung) ist die
Vorsteuererstattung an Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte in
Österreich nach einem eigenen Verfahren durchzuführen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung sind dem
Erstattungsantrag die Rechnungen im
Original beizufügen. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges
richtet sich mangels abweichender Regelungen in der Verordnung nach den
allgemeinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Gemäß
§ 11 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 59/2001
müssen Rechnungen (Rechtslage ab 1.1.2002) die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den Namen und
die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4)
und
6. den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag.
....
(2) Als Rechnung im Sinne
des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat
er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren;
das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung
hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung
anwendbar.
(3) Für die
unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die
eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht.
(4) Die im Abs.
1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder
Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der
Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen
müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung
vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich
kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
(5) In einer Rechnung über
Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu
trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (z.B. Fakturierautomaten)
ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des
Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten
der Rechnung der Steuersatz angegeben
ist.
(6) Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende
Angaben:
1. Der Name und die
Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. die Menge und
die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und der Umfang der sonstigen
Leistung;
3. der Tag der
Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt;
4. das
Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe und
5. der
Steuersatz.
Die Abs. 4 und 5
sind sinngemäß anzuwenden. ....
Nach
§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 idF
BGBl. I Nr. 132/2002 (für Rechnungen ab 1.1.2003) wurde
eingefügt (betrifft jedoch nicht Kleinbetragsrechnungen bis 150
€):
Weiters hat die Rechnung
folgende Angaben zu enthalten:
-
das Ausstellungsdatum;
- eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben
wird;
- die dem Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die berufungsgegenständlichen
Zentralregulierungsabrechnungen haben im Wesentlichen alle folgendes Aussehen:
Sie haben die Form eines der Länge nach geteilten, der Länge nach
beschriebenen A 4-Formates (vergleichbar gängigen
Erlagscheinformularen) und in der Mitte unten findet sich der Schriftzug
"ZAHLUNGSAVIS UND ZENTRALREGULIERUNGS-ABRECHNUNG". Genau darüber steht der
Name der abrechnenden Firma (das ist der Zentralregulierer, eine Firma mit
österreichischer Anschrift). Daneben steht
"Nürmberg, den z.B. 18.10.02.",
offensichtlich das Datum der Rechnungsausstellung. Links unten ist in Form eines
Adressfeldes "Firma" und der Name und die Adresse der Bw. angeführt. Die
obere Hälfte des Beleges umfasst sehr viele Rubriken, wie
Rechnungseingangsdatum, Rechnungsdatum, Valutadatum, Rechnungsnummer,
Kundennummer, Kundenname, Text (Zahlenkombination), Rechnungsbetrag, Vorkassa,
Skonto %, Skonto, Prov. %, Provision, Bonus, Rabatt, Musterrabatt,
Mehrwertsteuer und SA. Diese Angaben beziehen sich offensichtlich auf die
verschiedenen Kunden der Bw., an welche die Bw. Waren geliefert hatte, und von
welchen der Zentralregulierer die aushaftenden Beträge (nach Abzug von
Skontobeträgen) für die Lieferungen erhalten hat, welche der
Zentralregulierer an die Bw. überweist (unter Einbehalt seiner
Provision). Direkt unter der Rubrik "Rechnungsbetrag" findet sich die
Spalte "Mehrwertsteuer %" und darunter "20 %". In der gleichen Zeile
daneben unter der Rubrik "Provision" steht "Vorsteuer Provision" mit einem
ausgewiesenen Betrag. Daneben steht "zur Verrechnung" und "zahlbar am:
(Tag)", darunter ausgewiesen der jeweilige Kalendertag (z.B. 18/2003,
18.01.2003). Ganz unten rechts steht in sehr kleiner Schrift: "Wir
überweisen Ihnen durch Scheck".
Wie der VwGH mehrfach ausgeführt hat (vgl. u.a. VwGH
24.11.1999, 94/13/0280; 17.2.1992, 90/15/0144) muss einer Rechnung die Funktion
einer Abrechnung über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung zukommen.
Es muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des
wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die
Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann
nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Der Rechnung muss somit
eindeutig zu entnehmen sein, dass der leistende Unternehmer das Entgelt für
eine eigene Leistung abrechnet. Da der Vorschrift des § 11 UStG 1994 im
Wesentlichen die Funktion zukommt, der Finanzverwaltung die
Überprüfung der Umsatzsteuervorgänge zu erleichtern, sind die
wesentlichen Leistungskriterien, welche für die Besteuerung
maßgeblich sind, zweifelsfrei anzugeben. Die Angaben auf der Rechnung
müssen jenen Grad der Genauigkeit aufweisen, der es der nachprüfenden
Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen
Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer
zurückzuverfolgen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 11 Tz
56). Die vorgelegten Belege entsprechen den gesetzlichen Vorgaben aus
folgenden Gründen nicht: Die Belege dienen der Darstellung der Ermittlung
des Regulierungsbetrages, indem verdeutlicht wird, welchen Betrag der
Zentralregulierer der Bw. für die Lieferung der Bw. an deren Abnehmer zu
überweisen hat. Dabei werden Skonto und Provision in Abzug gebracht. Aus
dem Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beleges als "ZAHLUNGSAVIS UND
ZENTRALREGULIERUNGS-ABRECHNUNG" ist als "Art und Umfang der sonstigen Leistung"
auf eine Zentralregulierungsprovision zu schließen. Es lässt sich
nicht erkennen, welcher Art diese Provision sein soll (es gibt auch keinen
Hinweis auf bestimmte Verträge), insbesondere ist nicht klar, ob es sich
hier um eine steuerfreie oder steuerpflichtige Provision handelt. Ist es eine
Provision für übernommene Haftungsübernahmen, für Abwicklung
des Zahlungsverkehrs oder für die Vermittlung von Lieferungen etc.? Es gibt
keinen Hinweis auf Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung.
Weiters könnte aus dem Erscheinungsbild des Beleges genauso gut auf eine
Abrechnung der Lieferungen der Bw. und einer bestimmten Provision an deren
Abnehmer geschlossen werden. Unklar ist weiters, warum alle Abrechnungen
"Nürmberg, Datum" aufweisen, wenn
die abrechnende Firma eine österreichische Anschrift hat, die nicht auf
Nürmberg lautet. Wer letztlich der Leistende für die im Beleg
angeführte "Provision" ist, lässt sich erst nach Kenntnis der genauen
Sachlage nachvollziehen, ist jedoch aus dem Beleg selbst nicht eindeutig
ableitbar. Lässt sich aus einem Beleg jedoch nicht zweifelsfrei erkennen,
wer, an wen, welche Leistung verrechnet, ist der Beleg nicht als Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 zu qualifizieren, und damit nicht zum
Vorsteuerabzug geeignet.
Selbst wenn man aber dem Beleg ansonsten die Qualität
einer Rechnung beimessen könnte, fehlt dem Beleg die zwingend notwendige
Angabe gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 6 Z 3 UStG 1994,
nämlich die Angabe zum Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt. Auf dem Beleg finden sich
zwar diverse Zeitangaben, wie Rechnungsausstellungsdatum, "zahlbar am" und
Rechnungsdaten der der Zentralregulierung zugrunde liegenden Lieferungen (diese
sind hier aber nicht Leistungsgegenstand), nicht jedoch ist der Tag der
erbrachten sonstigen Leistung oder der Abrechnungszeitraum für die
Zentralregulierungsgeschäfte in der Abrechnung enthalten.
Weiters fällt auf, dass bei mehreren Belegen (z.B.
Nr. 19-26/2002) handschriftlich der Mehrwertsteuersatz von 20 % auf
16 % korrigiert worden ist, trotzdem aber 20 % als Vorsteuer beantragt
wurde. Ein Steuersatz von 16 % lässt aber auf eine in Deutschland
erbrachte Leistung schließen. In Österreich kann nicht deutsche
Vorsteuer erstattet werden. Bei den Belegen 1-18/2002 handelt es sich um Kopien
und um keine Originale. Im Vorsteuererstattungsverfahren ist aber die Vorlage
von Originalrechnungen zwingend vorgesehen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung,
welche Bestimmung dem Art. 3 lit. a der 8.EG-Richtlinie [CELEX-Nr. 31979L1072]
entspricht; vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für
ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 236).
Die Rechnungen der Firma E. für 2003 sind ebenfalls
ganz eindeutig keine Originale. Dies ist leicht daran zu erkennen, als
handschriftlich diverse Buchungsnummern und sonstige Anmerkungen am Original
angebracht wurden, sowie die Originalbelege mit Eingangsstempeln versehen
wurden, und das Ganze dann kopiert wurde. Daher können die
Vorsteuerbeträge auch aus diesen Rechnungen nicht erstattet
werden.
Rechnungen, das Jahr 2003 betreffend, müssen auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden enthalten, sofern keine
Kleinbetragsrechnungen vorliegen. Keine der Zentralregulierungsabrechnungen
für 2003, welche einen Gesamtbetrag von 150 €
übersteigen,
enthalten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden (z.B. Rechnung
Nr. 373/2003, 06/2003, bzw. mehrere Rechnungen mit Datum Jänner 2003,
welche fälschlicherweise in die Aufstellung für das Jahr 2002
aufgenommen wurden), sind also schon aus diesem Grunde nicht
erstattungsfähig.
Zusammenfassend muss also festgestellt werden, dass die
Zentralregulierungsabrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da sie zum
Einen insgesamt keinen Leistungszeitraum beinhalten, zum Anderen teilweise keine
Originale sind und teilweise im Jahr 2003 trotz Überschreitens der
Kleinbetragsgrenze keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
aufweisen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 02. Mai
2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZentralregulierungsabrechnungenRechnungserfordernisseLeistungszeitraumLeistungsgegenstandVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0484-G/04
- Stammnummer
- 15621
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF