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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0159-L/04

Auslandsreisen eines Kunsterziehers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-L/04vom 18.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beträgen auch um Aufwendungen für Fortbildung, Büromaterial, Eintritte und Kataloge handeln würde. Es sei nicht einsichtig, weshalb diese Kosten gerade für die Vortragstätigkeit Waldorfschule nicht angefallen sein sollten. Dies auch deshalb, weil laut den Angaben des Bw. eine intensive Vorbereitung für diese Tätigkeit notwendig sein würde. Fachliteratur und Fortbildungskosten im weitesten Sinne würden auch dieser zu Gute kommen. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Worin bestehe die Vorbereitungstätigkeit? | 2.) | Einkommensteuerbescheid | | Studienreise Dresden Die Angaben im Schreiben vom 27. Mai 2004 seien widersprüchlich, es würden verschiedene Endtage der Reise angegeben worden sein. Der Bw. würde ersucht werden, den genauen Ablauf der Reise zu schildern, samt Abreise- und Ankunftszeitpunkt der Züge. Jedenfalls erscheine die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes für den 5. Juli 2001 nicht gerechtfertigt (Abeise 21.00 Uhr). Weiters seien für die beiden im Zug verbrachten Nächte keinerlei Nächtigungskosten angefallen. Nachgewiesen worden sei lediglich die Bezahlung der Teilnahmegebühr für den 6. Juli 2001 - würde auch am 7. Juli 2001 teilgenommen worden sein, sei der diesbezügliche Beleg einzureichen. Es sei der Ablauf der Reise detailliert zu schildern. An Hand des eingereichten Programms gehe der Senat davon aus, dass es sich bei gegenständlicher - auch als internationale öffentliche Tagung bezeichneter - Veranstaltung um eine Behandlung des Themas Behinderung von verschiedenen Seiten handle. Auch werde davon ausgegangen, dass sich die Teilnehmenden nicht auf ihre Berufsgruppe beschränkt hätten, sondern vielmehr aus einer Anzahl von verschiedensten beruflichen Orientierungen stammen würden. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Auch der Inhalt der Vorträge sei laut Programm breit angelegt. Welche Teile des Programms seien vom Bw. in einem konkreten Projekt verwertet worden? Es sei diese Verwertung nachzuweisen.   Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurde wie folgt geantwortet: | 1.) | Umsatzsteuerbescheid | | Die angeforderte Auflistung der Vorsteuerbeträge liege bei, ebenso die Stellungnahme des Bw., seine Vorbereitungen für die Waldorfschule betreffend. Es sei sehr schwierig und leider nicht möglich, einen schlüssigen Beweis zu liefern, dass die Aufwendungen des Bw. für Fortbildung, Eintritte, Kataloge und Büromaterial nicht auch für seine Tätigkeit in der Waldorfschule angefallen seien. | 2.) | Einkommensteuerbescheid | | Studienreise Dresden Die widersprüchlichen Angaben im Schreiben vom 27. Mai 2004 würden bedauerlicherweise auf einem Tippfehler der Sekretärin des Steuerberaters beruhen. Reiseantritt wäre am 5. Juli 2001, 21.00 Uhr, seine Rückkehr wäre am 8. Juli morgens gewesen. Aus den Stempeln der Bahnkarte sei ersichtlich, dass der Bw. am 7. Juli abends in Dresden abgereist wäre, nach 24.00 Uhr in Nürnberg umgestiegen sei und am 8. Juli morgens in Linz angekommen sei. Die Teilnahmegebühr von 40,00 €, bezahlt am 6. Juli 2001, beziehe sich auf beide Tage und entspreche dem ermäßigten Satz (siehe Ausschreibung). Demnach seien für diese Reise folgende Kosten anzusetzen: | | 2 T/486,00 S Hotel 99,00 DM Beitrag 40,00 DM Bahn Gesamt: | 972,00 S 693,00 S 280,00 S 1.742,00 S 3.687,00 S | | | Gegenständliches Seminar in Dresden hätte sich sicherlich auch an Angehörige anderer Berufsgruppen gewandt, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit behinderten Menschen hätten. Hinsichtlich der Verwertung der Erfahrungen dieses Seminars würde auf die bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2004 eingereichte Stellungnahme des Bw. und die Erklärung der Schuldirektion verwiesen werden. Zusätzlich würden einige Kopien von Unterlagen beiliegen, die zu Unterrichtsvorbereitungen mit der gegenständlichen Thematik dienen würden. Wenn erforderlich könne der Bw. Kopien von Diplomarbeiten seiner Schülerinnen zu dieser Thematik einreichen, die er im Zuge seiner Tätigkeit an der Lehranstalt betreut habe, wozu seine Erfahrungen aus dem Seminar wesentlich beigetragen hätten.   Beigelegt wurde folgende Aufstellung der Vorsteuerbeträge 2001: | Ausgaben | brutto | Vorsteuer | Fachliteratur | 12.290,65 S | 1.002,28 S | Büromaterial | 2.538,90 S | 423,15 S | Repros | 5.469,67 S | 911,63 S | Arbeitsmaterial | 22.802,96 S | 3.800,49 S | Rahmen | 1.472,20 S | 245,37 S | GWG | 4.943,50 S | 823,92 S | Porto | 3.351,60 S | | Foto | 756,20 S | 126,03 S | Werbung | 1.996,00 S | 332,67 S | Sonstiges/Eintritte | 450,00 S | 40,91 S | Beiträge | 500,00 S | | Kataloge | 3.900,00 S | 650,00 S | Galeriegebühr | 8.000,00 S | | | | 8.356,45 S | Reisekosten SA | 46.200,60 S | 861,62 S | Telefon 50% von 17.202,21 S | 8.601,11 S | 1.433,52 S | Atelier Linz Miete 9-12/01 | 18.166,64 S | 1.515,16 S | Strom | 960,00 S | 160,00 S | | | 12.326,75 S   Weiters wurden eingereicht folgende Tätigkeitsbeschreibungen, verfasst durch den Bw.: Tätigkeitsbeschreibung Waldorfschule Seine Unterrichtstätigkeit in der Waldorfschule wäre insofern eine besondere, da er im Laufe eines Schuljahres die SchülerInnen auf die Matura vorbereiten habe müssen. Am Ende des Jahres wäre die Externistenreifeprüfung gestanden. Sie hätten also in diesem Jahr den Kernstoff der AHS erarbeiten und darüber hinaus praktische Fähigkeiten einüben und Spezialgebiete ausarbeiten müssen. Das hieße für ihn, vierzehn verschiedene Spezialgebiete sowohl praktisch, als auch theoretisch zu betreuen. Die Auswahl des Spezialgebietes wäre im Einvernehmen von Prüfer und Kandidat erfolgt. Wie der Begriff Spezialgebiet schon sage, solle sich die Schülerin intensiv mit einem bildnerischen Problem auseinandersetzen und auch Bezug nehmen auf aktuelle Ausstellungen oder Diskussionen, die ihr Thema betreffen würden. Wenn z.B. einer die Pop Art als sein Spezialgebiet wähle und es sei gerade in Linz eine Andy Warhol Ausstellung, dann würde er diese Ausstellung mit ihm anschauen, würde einen Katalog kaufen und versuchen, dem Schüler wichtige Aspekte zu dieser Person zu vermitteln. Wenn eine Schülerin die menschliche Figur in der Kunst als Thema wähle, dann könne vielleicht ein Vortrag von Hubert Gaisbauer im Kunsthistorischen Museum zur El Greco Ausstellung Aspekte liefern, die er noch nicht gekannt habe, die aber für die Schülerin von Bedeutung sein könnten. Das Problem sei die kurze Zeit, in der er die Schüler so kennen lernen solle, dass eine entspannte Prüfung möglich sei, zumal die Schüler zwölf Jahre Waldorfschule erlebt hätten und auf ihre Weise interessante Persönlichkeiten seien. Wenn er in einer normalen AHS einen Schüler zur Matura führe, so hätte er in der Regel vier Jahre mit ihm gearbeitet. Er kenne ihn und er kenne ihn - das sei es etwas Anderes, da müsse er in kurzer Zeit herausfinden, was er könne, was sein Thema sei und wo seine Stärken liegen würden. Dafür würde er auch manchmal Literatur brauchen und vor Allem Zeit, um die verschiedenen Persönlichkeiten zu begreifen. Er könne gerne Spezialgebiete aus dieser Zeit schicken, aber Vorsicht: "Kunst kann ihr Leben verändern". Tätigkeitsbeschreibung Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe Seine Lehrtätigkeit in der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe sei wieder ganz anders geartet. Da solle er die Kursteilnehmerinnen mit den schöpferischen Ausdrucksmöglichkeiten der Menschen vertraut machen, besonders aus dem Blickwinkel der Behinderung. Die Ausbildung sei in ein zweisemestriges Basismodul und ein viersemestriges Diplommodul gegliedert. Im Basismodul hätte er Themen wie Großgruppenanimation, Lernzugänge, Land Art, Fest- und Feriengestaltung, Farben als Ausdrucksmittel, Gruppentänze und szenisches Spiel. Im Diplommodul könnten die Schülerinnen aus verschiedenen Themenbereichen wählen, die den Themenkomplex der kunsttherapeutischen Begleitung berühren würden. Dabei gehe es auch um die Frage "wie der Mensch zu seinem Menschsein komme", beziehungsweise wie perfekt oder (im)perfekt der Mensch sei. Die Schülerinnen würden am Ende ihrer Ausbildung eine Diplomarbeit zu einem Thema schreiben und er als Betreuer würde mit seinen Erfahrungen dieses Schreiben begleiten. Dazu hätte ihm das Symposion in Dresden einige Hintergründe geliefert, die er an die Schüler weitergeben hätte können. Beiliegend würde er ein paar der wichtigsten Textausschnitte dieser Veranstaltung übersenden. Wenn es interessieren würde, würden auch einige Diplomarbeiten vorliegen, die mit seiner Begleitung entstanden seien. Beigelegt wurden folgende Texte: | Bernd Kebelmann | Performance als Lebenskunst. Körperbewusstsein in der Augenscheingesellschaft | Peter Radke | Sich zur Schau Stellen: Theaterarbeit und Behinderung | Angela Rannow | Zum (im)perfekten Mensch im Tanz | Manfred Schnelle | Der Turmbau zu Babel. Sprachen - Zeichen - Gebärden | Karl Sperling | Warum ist der Mensch (im)perfekt? Eine Antwort aus genetischer Sicht | Anne Waldschmidt | Die Normalisierung der Abweichenden: Heil- und Sonderpädagogik im Zeichen der Biomacht Mit Schreiben vom 10. März 2005 wurden die Ermittlungsergebnisse der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme von Seiten der Amtspartei wurde nicht eingereicht. In der am 18. April 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden von beiden Parteien keinerlei Einwendungen oder Ergänzungen im Hinblick auf obigen Sachverhalt eingebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Umsatzsteuerbescheid Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, und zwar die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ist vom Vorsteuerabzug unter Anderem ausgeschlossen die Steuer für die Lieferung von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, sowie die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt. Nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 hat der Unternehmer dann, wenn er neben den Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, bewirkt, die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs. 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Nach § 12 Abs. 5 UStG 1994 kann der Unternehmer an Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder 2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind. Der Bw. wurde durch den Senat aufgefordert, die den Vorsteuerbeträgen zu Grunde liegenden Aufwendungen den einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nicht einsichtig sei, weshalb etwa Kosten wie Fortbildung, Büromaterial, Eintritte und Kataloge nicht auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Waldorfschule angefallen wären. Der Bw. selbst hat in seinem Schreiben vom 31. Jänner 2005 eingeräumt, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass keine dieser Aufwendungen für die Tätigkeit in der Waldorfschule angefallen sind. Auch eine Zuordnung der Aufwendungen zu den Erlösen wurde trotz Aufforderung nicht eingereicht. Da eine konkrete Aufteilung iSd § 12 Abs. 4 UStG 1994 durch den Bw. nicht vorgenommen werden konnte - und der Senat wie dem Bw. vorgehalten davon ausgeht, dass jedenfalls auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Waldorfschule stehen - hat eine Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis gemäß § 12 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 zu erfolgen (VwGH 16.12.1999, 96/15/0116, und 3.3.1989, 87/15/0087). Wie durch die Amtspartei festgesetzt, entfallen 20,54% (Anteil der 26.159,11 S an den Gesamterlösen in Höhe von 127.358,51 S) auf Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Folglich ist die abzugsfähige Vorsteuer um diesen Anteil von 20,54% zu kürzen. Die Berufung war in diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen. Einkommensteuerbescheid Reisekosten Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg cit auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238). Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.10.1999, 99/14/0131, oder 22.9.2000, 98/15/0111) festgehalten, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor: | 1. | Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. | 2. | Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwendung gestatten. | 3. | Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. | 4. | Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.   München Wie der Bw. selbst angegeben hat, liegt bezüglich der München-Reise keine lehrgangsmäßige Organisation vor. Aus dem eingereichten Tagesablauf lässt sich jedoch die weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit nicht einwandfrei erkennen. Im Gegenteil - der Besuch von Museen und Galerien ist durchaus für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit von Interesse, sie gehören zum Kulturleben des Menschen (VwGH 26.6.1990, 89/14/0106). Studienreisen erfreuen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung großer Beliebtheit. Eine Einschränkung auf Lehrer für künstlerische Fächer ist jedenfalls nicht zu erkennen. Es fehlt folglich nicht nur an Punkt 1., sondern auch an Punkt 3. der obigen Voraussetzungen. Privat organisierte Museumsbesuche zählen zu den gängigen Freizeitbeschäftigungen - unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe. Dass die Besichtigung der Exponate in den Unterricht einfließen, wird durch den Senat nicht bezweifelt - ein derartiges Engagement eines Lehrers ist hoch anzuerkennen, zu einer steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten kann eine solche Reise jedoch dennoch nicht führen. Berlin Ebenso verhält es sich mit der Reise nach Berlin. Dem Bw. wurde vorgehalten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die vorliegenden Programmpunkte für einen interessierten Teil der Allgemeinheit, der sich quer durch alle Berufsgruppen und Bildungsgrade zieht, von Interesse ist und auch absolviert werden. Um Stellungnahme wurde gebeten - vom Bw. wurde lediglich auf das Schreiben des Pädagogischen Institutes verwiesen. Darin wurde dem Obigen nichts entgegen gesetzt. Nun ist unstrittig, dass das Seminar vom Pädagogischen Institut veranstaltet worden ist und für Lehrer des Faches Bildnerische Erziehung ausgeschrieben wurde. Dies allein macht jedoch aus den Aufwendungen keine abzugsfähigen Werbungskosten (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069). Das Programm lässt nicht einwandfrei erkennen, dass die Reise weitaus überwiegend beruflich bedingt wäre. Die Programmpunkte bestehen hauptsächlich aus Museumsbesuchen, der Besichtigung diverser Stadtviertel, einer Bootsfahrt und dem Besuch von "verschiedenen Vernissagen". Gerade eine solche Gestaltung ist für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit von Interesse. Das Programm war nicht dermaßen auf interessierte Kunsterzieher abgestellt, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt hätte (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176). Venedig Im Hinblick auf die Venedig-Reise ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zusätzlich ist diesbezüglich auch Punkt 4 nicht erfüllt. Das eingereichte Programm hat folgende zeitliche Dimension: | 1.Tag | 7,5 Stunden | 2.Tag | 6,25 Stunden | 3.Tag | 6,5 Stunden | 4.Tag | 2 Stunden Auch bei beruflicher Veranlassung sämtlicher vorgesehenen Programmpunkte könnte eine Anerkennung der Aufwendungen nicht erfolgen, da allgemein interessierende Programmpunkte ("Privatzeiten") mehr Raum einnehmen, als jener, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Zwecken verwendet wird. Dabei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden abzustellen (siehe VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Obiger Tabelle ist zu entnehmen, dass diese acht Stunden an keinem der Tage erreicht werden. Die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten scheidet folglich auch schon aus diesem Grunde aus. Dresden Auch im Hinblick auf die Dresden-Reise liegt keine lehrgangsmäßige Organisation vor. Nach Ansicht des Senates lässt diese auch nicht die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen. Vielmehr handelt es sich schon laut Überschrift um eine "internationale öffentliche Tagung", was auf ein breites Spektrum an möglichen Interessierten schließen lässt. Es wurde die Geschichtlichkeit des behinderten Körpers untersucht. Die Vortragenden kommen laut Programm unter Anderem aus folgenden Fachgebieten: Disability Studies, Rechtswissenschaften, Wissenschaftsgeschichte, Kulturwissenschaft, Humangenetik, Sozialwissenschaften, Soziologie, Historische Anthropologie. Der berufliche Zusammenhang wurde vom Bw. derart erläutert, dass wesentlich für ihn die schöpferischen Ausdrucksmöglichkeiten von und mit behinderten Menschen wären. Die Tagung geht jedoch weit über diesen Aspekt hinaus und analysiert das Thema Behinderung von vielen verschiedenen Seiten. Der Senat geht auf Grund der obigen Vielseitigkeit davon aus, dass die Tagung für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit von Interesse war. Aus dem Programm geht keinerlei Einschränkung auf die Berufsgruppe des Bw. hervor - er selbst geht davon aus, dass verschiedene Berufsgruppen daran Interesse gehabt hätten. Dass die Tagung "anregend für die Unterrichtstätigkeit" gewesen sei, die Erfahrungen daraus zu Diplomarbeiten "wesentlich beigetragen" hätten und sie "einige Hintergründe geliefert" hätte, die an die Schüler weitergegeben werden konnten reicht für die Voraussetzungen 1. und 3. jedoch nicht aus. Eine konkrete Verwertung in Form eines Projektes konnte nicht nachgewiesen werden - und wurde auch vom Bw. nicht behauptet. Weiters wurde der Bw., aufgefordert, den genauen Ablauf der Reise zu schildern. Aus dem Programm lässt sich nicht ausnehmen, ob die absolvierten Programmpunkte eine zeitliche Dimension von durchschnittlich acht Stunden pro Tag erreicht haben. Auch dieser Nachweis ist folglich nicht gelungen. Die Aufwendungen für die Dresden-Reise sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Auf Grund des in § 20 EStG 1988 normierten Aufteilungsverbotes sind bei Vorliegen einer teilweisen privaten Veranlassung die Reisekosten zur Gänze nicht als Werbungskosten abzugsfähig (VwGH 8.5.2003, 99/15/0002, und 21.10.2003, 2001/14/0217). Alleinverdienerabsetzbetrag Da laut Aktenlage die Ehegattin des Bw. über keinerlei Einkünfte im Berufungsjahr verfügt hat, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren, der Berufung in diesem Punkt daher statt zu geben. Beilage: 2 Berechnungsblätter Linz, 18. April 2005  

Normen und Schlagworte

AuslandreiseLehrerKunstWerbungskostenAufteilungVorsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0159-L/04
Stammnummer
15606
Gültig
18.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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