Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0159-L/04
Auslandsreisen eines Kunsterziehers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-L/04vom 18.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beträgen auch um Aufwendungen für Fortbildung, Büromaterial,
Eintritte und Kataloge handeln würde. Es sei nicht einsichtig, weshalb
diese Kosten gerade für die Vortragstätigkeit Waldorfschule nicht
angefallen sein sollten. Dies auch deshalb, weil laut den Angaben des Bw. eine
intensive Vorbereitung für diese Tätigkeit notwendig sein würde.
Fachliteratur und Fortbildungskosten im weitesten Sinne würden auch dieser
zu Gute kommen. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Worin bestehe die
Vorbereitungstätigkeit?
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2.)
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Einkommensteuerbescheid
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Studienreise Dresden Die Angaben im Schreiben vom
27. Mai 2004 seien widersprüchlich, es würden verschiedene
Endtage der Reise angegeben worden sein. Der Bw. würde ersucht werden, den
genauen Ablauf der Reise zu schildern, samt Abreise- und Ankunftszeitpunkt der
Züge. Jedenfalls erscheine die Geltendmachung eines
Verpflegungsmehraufwandes für den 5. Juli 2001 nicht
gerechtfertigt (Abeise 21.00 Uhr). Weiters seien für die beiden im Zug
verbrachten Nächte keinerlei Nächtigungskosten angefallen.
Nachgewiesen worden sei lediglich die Bezahlung der Teilnahmegebühr
für den 6. Juli 2001 - würde auch am
7. Juli 2001 teilgenommen worden sein, sei der diesbezügliche
Beleg einzureichen. Es sei der Ablauf der Reise detailliert zu
schildern. An Hand des eingereichten Programms gehe der Senat davon aus,
dass es sich bei gegenständlicher - auch als internationale
öffentliche Tagung bezeichneter - Veranstaltung um eine Behandlung
des Themas Behinderung von verschiedenen Seiten handle. Auch werde davon
ausgegangen, dass sich die Teilnehmenden nicht auf ihre Berufsgruppe
beschränkt hätten, sondern vielmehr aus einer Anzahl von
verschiedensten beruflichen Orientierungen stammen würden. Es sei
dazu Stellung zu nehmen. Auch der Inhalt der Vorträge sei laut
Programm breit angelegt. Welche Teile des Programms seien vom Bw. in einem
konkreten Projekt verwertet worden? Es sei diese Verwertung
nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurde wie
folgt geantwortet:
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1.)
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Umsatzsteuerbescheid
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Die angeforderte Auflistung der Vorsteuerbeträge
liege bei, ebenso die Stellungnahme des Bw., seine Vorbereitungen für die
Waldorfschule betreffend. Es sei sehr schwierig und leider nicht
möglich, einen schlüssigen Beweis zu liefern, dass die Aufwendungen
des Bw. für Fortbildung, Eintritte, Kataloge und Büromaterial nicht
auch für seine Tätigkeit in der Waldorfschule angefallen
seien.
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2.)
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Einkommensteuerbescheid
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Studienreise Dresden Die widersprüchlichen
Angaben im Schreiben vom 27. Mai 2004 würden bedauerlicherweise auf
einem Tippfehler der Sekretärin des Steuerberaters beruhen. Reiseantritt
wäre am 5. Juli 2001, 21.00 Uhr, seine Rückkehr
wäre am 8. Juli morgens gewesen. Aus den Stempeln der Bahnkarte
sei ersichtlich, dass der Bw. am 7. Juli abends in Dresden abgereist
wäre, nach 24.00 Uhr in Nürnberg umgestiegen sei und am
8. Juli morgens in Linz angekommen sei. Die Teilnahmegebühr von
40,00 €, bezahlt am 6. Juli 2001, beziehe sich auf beide Tage und
entspreche dem ermäßigten Satz (siehe Ausschreibung). Demnach
seien für diese Reise folgende Kosten anzusetzen:
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2 T/486,00 S Hotel
99,00 DM Beitrag
40,00 DM Bahn Gesamt:
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972,00 S 693,00 S 280,00 S 1.742,00 S 3.687,00 S
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Gegenständliches Seminar in Dresden hätte sich
sicherlich auch an Angehörige anderer Berufsgruppen gewandt, die in ihrer
beruflichen Tätigkeit Umgang mit behinderten Menschen
hätten. Hinsichtlich der Verwertung der Erfahrungen dieses Seminars
würde auf die bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2004 eingereichte
Stellungnahme des Bw. und die Erklärung der Schuldirektion verwiesen
werden. Zusätzlich würden einige Kopien von Unterlagen
beiliegen, die zu Unterrichtsvorbereitungen mit der gegenständlichen
Thematik dienen würden. Wenn erforderlich könne der Bw. Kopien von
Diplomarbeiten seiner Schülerinnen zu dieser Thematik einreichen, die er im
Zuge seiner Tätigkeit an der Lehranstalt betreut habe, wozu seine
Erfahrungen aus dem Seminar wesentlich beigetragen hätten.
Beigelegt wurde folgende Aufstellung der
Vorsteuerbeträge 2001:
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Ausgaben
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brutto
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Vorsteuer
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Fachliteratur
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12.290,65 S
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1.002,28 S
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Büromaterial
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2.538,90 S
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423,15 S
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Repros
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5.469,67 S
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911,63 S
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Arbeitsmaterial
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22.802,96 S
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3.800,49 S
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Rahmen
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1.472,20 S
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245,37 S
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GWG
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4.943,50 S
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823,92 S
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Porto
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3.351,60 S
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Foto
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756,20 S
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126,03 S
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Werbung
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1.996,00 S
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332,67 S
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Sonstiges/Eintritte
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450,00 S
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40,91 S
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Beiträge
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500,00 S
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Kataloge
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3.900,00 S
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650,00 S
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Galeriegebühr
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8.000,00 S
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8.356,45 S
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Reisekosten SA
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46.200,60 S
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861,62 S
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Telefon 50% von 17.202,21 S
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8.601,11 S
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1.433,52 S
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Atelier Linz Miete 9-12/01
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18.166,64 S
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1.515,16 S
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Strom
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960,00 S
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160,00 S
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12.326,75 S
Weiters wurden eingereicht folgende
Tätigkeitsbeschreibungen, verfasst durch den Bw.:
Tätigkeitsbeschreibung Waldorfschule Seine
Unterrichtstätigkeit in der Waldorfschule wäre insofern eine
besondere, da er im Laufe eines Schuljahres die SchülerInnen auf die Matura
vorbereiten habe müssen. Am Ende des Jahres wäre die
Externistenreifeprüfung gestanden. Sie hätten also in diesem
Jahr den Kernstoff der AHS erarbeiten und darüber hinaus praktische
Fähigkeiten einüben und Spezialgebiete ausarbeiten müssen. Das
hieße für ihn, vierzehn verschiedene Spezialgebiete sowohl praktisch,
als auch theoretisch zu betreuen. Die Auswahl des Spezialgebietes wäre im
Einvernehmen von Prüfer und Kandidat erfolgt. Wie der Begriff
Spezialgebiet schon sage, solle sich die Schülerin intensiv mit einem
bildnerischen Problem auseinandersetzen und auch Bezug nehmen auf aktuelle
Ausstellungen oder Diskussionen, die ihr Thema betreffen
würden. Wenn z.B. einer die Pop Art als sein Spezialgebiet
wähle und es sei gerade in Linz eine Andy Warhol Ausstellung, dann
würde er diese Ausstellung mit ihm anschauen, würde einen Katalog
kaufen und versuchen, dem Schüler wichtige Aspekte zu dieser Person zu
vermitteln. Wenn eine Schülerin die menschliche Figur in der Kunst
als Thema wähle, dann könne vielleicht ein Vortrag von Hubert
Gaisbauer im Kunsthistorischen Museum zur El Greco Ausstellung Aspekte liefern,
die er noch nicht gekannt habe, die aber für die Schülerin von
Bedeutung sein könnten. Das Problem sei die kurze Zeit, in der er
die Schüler so kennen lernen solle, dass eine entspannte Prüfung
möglich sei, zumal die Schüler zwölf Jahre Waldorfschule erlebt
hätten und auf ihre Weise interessante Persönlichkeiten
seien. Wenn er in einer normalen AHS einen Schüler zur Matura
führe, so hätte er in der Regel vier Jahre mit ihm gearbeitet. Er
kenne ihn und er kenne ihn - das sei es etwas Anderes, da müsse er in
kurzer Zeit herausfinden, was er könne, was sein Thema sei und wo seine
Stärken liegen würden. Dafür würde er auch manchmal
Literatur brauchen und vor Allem Zeit, um die verschiedenen
Persönlichkeiten zu begreifen. Er könne gerne Spezialgebiete
aus dieser Zeit schicken, aber Vorsicht: "Kunst kann ihr Leben
verändern".
Tätigkeitsbeschreibung Lehranstalt für
Heilpädagogische Berufe Seine Lehrtätigkeit in der Lehranstalt
für Heilpädagogische Berufe sei wieder ganz anders geartet. Da solle
er die Kursteilnehmerinnen mit den schöpferischen
Ausdrucksmöglichkeiten der Menschen vertraut machen, besonders aus dem
Blickwinkel der Behinderung. Die Ausbildung sei in ein zweisemestriges
Basismodul und ein viersemestriges Diplommodul gegliedert. Im Basismodul
hätte er Themen wie Großgruppenanimation, Lernzugänge, Land Art,
Fest- und Feriengestaltung, Farben als Ausdrucksmittel, Gruppentänze und
szenisches Spiel. Im Diplommodul könnten die Schülerinnen aus
verschiedenen Themenbereichen wählen, die den Themenkomplex der
kunsttherapeutischen Begleitung berühren würden. Dabei gehe es auch um
die Frage "wie der Mensch zu seinem Menschsein komme", beziehungsweise wie
perfekt oder (im)perfekt der Mensch sei. Die Schülerinnen
würden am Ende ihrer Ausbildung eine Diplomarbeit zu einem Thema schreiben
und er als Betreuer würde mit seinen Erfahrungen dieses Schreiben
begleiten. Dazu hätte ihm das Symposion in Dresden einige Hintergründe
geliefert, die er an die Schüler weitergeben hätte
können. Beiliegend würde er ein paar der wichtigsten
Textausschnitte dieser Veranstaltung übersenden. Wenn es
interessieren würde, würden auch einige Diplomarbeiten vorliegen, die
mit seiner Begleitung entstanden seien.
Beigelegt wurden folgende Texte:
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Bernd Kebelmann
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Performance als Lebenskunst. Körperbewusstsein in der
Augenscheingesellschaft
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Peter Radke
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Sich zur Schau Stellen: Theaterarbeit und
Behinderung
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Angela Rannow
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Zum (im)perfekten Mensch im Tanz
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Manfred Schnelle
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Der Turmbau zu Babel. Sprachen - Zeichen -
Gebärden
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Karl Sperling
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Warum ist der Mensch (im)perfekt? Eine Antwort aus
genetischer Sicht
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Anne Waldschmidt
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Die Normalisierung der Abweichenden: Heil- und
Sonderpädagogik im Zeichen der Biomacht
Mit Schreiben vom 10. März 2005 wurden die
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs
übermittelt.
Eine Stellungnahme von Seiten der Amtspartei wurde nicht
eingereicht.
In der am 18. April 2005 durchgeführten
mündlichen Verhandlung wurden von beiden Parteien keinerlei Einwendungen
oder Ergänzungen im Hinblick auf obigen Sachverhalt
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuerbescheid
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein
Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, und zwar die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß
§ 12 Abs.
3 UStG 1994 ist vom Vorsteuerabzug unter Anderem ausgeschlossen die Steuer
für die Lieferung von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese
Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, sowie
die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen
Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
nimmt. Nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 hat der Unternehmer dann, wenn er
neben den Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch
Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, bewirkt, die
Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs. 3 in abziehbare und
nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Nach § 12 Abs. 5
UStG 1994 kann der Unternehmer an Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 1.
die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in
nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder 2.
nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze
aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden
Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich
zuzurechnen sind.
Der Bw. wurde durch den Senat aufgefordert, die den
Vorsteuerbeträgen zu Grunde liegenden Aufwendungen den einzelnen
Tätigkeiten zuzuordnen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nicht einsichtig
sei, weshalb etwa Kosten wie Fortbildung, Büromaterial, Eintritte und
Kataloge nicht auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die
Waldorfschule angefallen wären. Der Bw. selbst hat in seinem
Schreiben vom 31. Jänner 2005 eingeräumt, dass nicht nachgewiesen
werden könne, dass keine dieser Aufwendungen für die Tätigkeit in
der Waldorfschule angefallen sind. Auch eine Zuordnung der Aufwendungen zu den
Erlösen wurde trotz Aufforderung nicht eingereicht. Da eine konkrete
Aufteilung iSd § 12 Abs. 4 UStG 1994 durch den Bw. nicht vorgenommen werden
konnte - und der Senat wie dem Bw. vorgehalten davon ausgeht, dass jedenfalls
auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Waldorfschule
stehen - hat eine Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis gemäß
§ 12 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 zu erfolgen
(VwGH 16.12.1999, 96/15/0116, und 3.3.1989, 87/15/0087). Wie durch die
Amtspartei festgesetzt, entfallen 20,54% (Anteil der 26.159,11 S an den
Gesamterlösen in Höhe von 127.358,51 S) auf Umsätze, die den
Vorsteuerabzug ausschließen. Folglich ist die abzugsfähige Vorsteuer
um diesen Anteil von 20,54% zu kürzen.
Die Berufung war in diesem Punkt daher als unbegründet
abzuweisen.
Einkommensteuerbescheid
Reisekosten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg cit
auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten
der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung
vorgenommen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Es soll vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002,
2001/13/0238).
Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der
VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.10.1999, 99/14/0131, oder
22.9.2000, 98/15/0111) festgehalten, dass Kosten einer Auslandsreise
(Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für
die Lebensführung iSd §
20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei
denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor:
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1.
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Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
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2.
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Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwendung gestatten.
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3.
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Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
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4.
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Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
München
Wie der Bw. selbst angegeben hat, liegt bezüglich der
München-Reise keine lehrgangsmäßige Organisation vor. Aus
dem eingereichten Tagesablauf lässt sich jedoch die weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit nicht einwandfrei erkennen. Im
Gegenteil - der Besuch von Museen und Galerien ist durchaus für einen
nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit von Interesse, sie gehören zum
Kulturleben des Menschen (VwGH 26.6.1990, 89/14/0106). Studienreisen erfreuen
sich nach allgemeiner Lebenserfahrung großer Beliebtheit. Eine
Einschränkung auf Lehrer für künstlerische Fächer ist
jedenfalls nicht zu erkennen. Es fehlt folglich nicht nur an Punkt 1.,
sondern auch an Punkt 3. der obigen Voraussetzungen. Privat organisierte
Museumsbesuche zählen zu den gängigen Freizeitbeschäftigungen
- unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer
Berufsgruppe. Dass die Besichtigung der Exponate in den Unterricht
einfließen, wird durch den Senat nicht bezweifelt - ein derartiges
Engagement eines Lehrers ist hoch anzuerkennen, zu einer steuerlichen
Absetzbarkeit der Kosten kann eine solche Reise jedoch dennoch nicht
führen.
Berlin
Ebenso verhält es sich mit der Reise nach
Berlin. Dem Bw. wurde vorgehalten, dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung die vorliegenden Programmpunkte für einen interessierten
Teil der Allgemeinheit, der sich quer durch alle Berufsgruppen und Bildungsgrade
zieht, von Interesse ist und auch absolviert werden. Um Stellungnahme wurde
gebeten - vom Bw. wurde lediglich auf das Schreiben des Pädagogischen
Institutes verwiesen. Darin wurde dem Obigen nichts entgegen gesetzt. Nun
ist unstrittig, dass das Seminar vom Pädagogischen Institut veranstaltet
worden ist und für Lehrer des Faches Bildnerische Erziehung ausgeschrieben
wurde. Dies allein macht jedoch aus den Aufwendungen keine
abzugsfähigen Werbungskosten (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Das Programm lässt nicht einwandfrei erkennen, dass
die Reise weitaus überwiegend beruflich bedingt wäre. Die
Programmpunkte bestehen hauptsächlich aus Museumsbesuchen, der Besichtigung
diverser Stadtviertel, einer Bootsfahrt und dem Besuch von "verschiedenen
Vernissagen". Gerade eine solche Gestaltung ist für einen nicht
abgegrenzten Teil der Allgemeinheit von Interesse. Das Programm war nicht
dermaßen auf interessierte Kunsterzieher abgestellt, dass die Reise
jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt hätte (VwGH
6.11.1990, 90/14/0176).
Venedig
Im Hinblick auf die Venedig-Reise ist auf die obigen
Ausführungen zu verweisen. Zusätzlich ist diesbezüglich
auch Punkt 4 nicht erfüllt. Das eingereichte Programm hat folgende
zeitliche Dimension:
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1.Tag
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7,5 Stunden
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2.Tag
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6,25 Stunden
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3.Tag
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6,5 Stunden
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4.Tag
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2 Stunden
Auch bei beruflicher Veranlassung sämtlicher
vorgesehenen Programmpunkte könnte eine Anerkennung der Aufwendungen nicht
erfolgen, da allgemein interessierende Programmpunkte ("Privatzeiten") mehr Raum
einnehmen, als jener, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Zwecken verwendet
wird. Dabei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden
abzustellen (siehe VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Obiger Tabelle ist zu
entnehmen, dass diese acht Stunden an keinem der Tage erreicht
werden.
Die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten
scheidet folglich auch schon aus diesem Grunde aus.
Dresden
Auch im Hinblick auf die Dresden-Reise liegt keine
lehrgangsmäßige Organisation vor. Nach Ansicht des Senates
lässt diese auch nicht die zumindest weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen. Vielmehr handelt es sich schon laut
Überschrift um eine "internationale öffentliche Tagung", was auf ein
breites Spektrum an möglichen Interessierten schließen
lässt. Es wurde die Geschichtlichkeit des behinderten Körpers
untersucht. Die Vortragenden kommen laut Programm unter Anderem aus folgenden
Fachgebieten: Disability Studies, Rechtswissenschaften, Wissenschaftsgeschichte,
Kulturwissenschaft, Humangenetik, Sozialwissenschaften, Soziologie, Historische
Anthropologie. Der berufliche Zusammenhang wurde vom Bw. derart
erläutert, dass wesentlich für ihn die schöpferischen
Ausdrucksmöglichkeiten von und mit behinderten Menschen wären. Die
Tagung geht jedoch weit über diesen Aspekt hinaus und analysiert das Thema
Behinderung von vielen verschiedenen Seiten. Der Senat geht auf Grund der
obigen Vielseitigkeit davon aus, dass die Tagung für einen nicht
abgegrenzten Teil der Allgemeinheit von Interesse war. Aus dem Programm geht
keinerlei Einschränkung auf die Berufsgruppe des Bw. hervor - er
selbst geht davon aus, dass verschiedene Berufsgruppen daran Interesse gehabt
hätten.
Dass die Tagung "anregend für die
Unterrichtstätigkeit" gewesen sei, die Erfahrungen daraus zu Diplomarbeiten
"wesentlich beigetragen" hätten und sie "einige Hintergründe
geliefert" hätte, die an die Schüler weitergegeben werden konnten
reicht für die Voraussetzungen 1. und 3. jedoch nicht aus. Eine
konkrete Verwertung in Form eines Projektes konnte nicht nachgewiesen werden
- und wurde auch vom Bw. nicht behauptet. Weiters wurde der Bw.,
aufgefordert, den genauen Ablauf der Reise zu schildern. Aus dem Programm
lässt sich nicht ausnehmen, ob die absolvierten Programmpunkte eine
zeitliche Dimension von durchschnittlich acht Stunden pro Tag erreicht haben.
Auch dieser Nachweis ist folglich nicht gelungen.
Die Aufwendungen für die Dresden-Reise sind daher
nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Auf Grund des in § 20 EStG 1988 normierten
Aufteilungsverbotes sind bei Vorliegen einer teilweisen privaten Veranlassung
die Reisekosten zur Gänze nicht als Werbungskosten abzugsfähig (VwGH
8.5.2003, 99/15/0002, und 21.10.2003, 2001/14/0217).
Alleinverdienerabsetzbetrag
Da laut Aktenlage die Ehegattin des Bw. über keinerlei
Einkünfte im Berufungsjahr verfügt hat, ist der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren, der Berufung in diesem Punkt daher
statt zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-L/04
- Stammnummer
- 15606
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF