Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0052-G/05
Berufung gegen abgeleiteten (ESt)Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-G/05vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in B., O. 27, vertreten durch
Fleischer Bernhard, 64747 Breuberg, In den Schadenhecken 47, vom
5. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 7. November
2000 betreffend Einkommensteuer 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Abwicklung eines in G. durchgeführten
Verlassenschaftsverfahrens wurde der vom verstorbenen Gesellschafter eines
Gewerbebetriebes (Apotheke) im Jahr 1995 an die Berufungswerberin (Bw.) vererbte
Nachlass (den diese im Folgejahr zunächst an den Sohn des Erblassers
verkauft hat) mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes für ZRS G., vom 6. Februar 1998, zur Gänze der
Bw. eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde wurde bestimmt, dass für
die Bw. hinsichtlich der im Erbweg erworbenen Anteile das Eigentumsrecht
einzuverleiben ist. Mit "Erbschaftskaufvertrag" vom 12. April 1999 hat die Bw.
diese Anteile sodann an eine dritte Person verkauft und übergeben, wobei
die faktische Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes aufgrund
einer Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1994 bereits für den
Todestag des ehemaligen Gesellschafters (am 8.10.1995) erfolgt sein soll (Punkt
IV Kaufvertrag). Nach diesem Gesellschaftsvertrag sollten Erben des
Gesellschafters bzw. dessen Sohn (Erstkäufer der Verlassenschaft) nicht in
die Gesellschaft aufgenommen, sondern der entsprechende Gesellschaftsanteil
abgefunden und vom nunmehrigen Käufer (ein Firmengesellschafter)
übernommen werden (Pkt. V. Kaufvertrag, sowie Seite 4, Firmenbuchantrag).
In Punkt VI. des Erbschaftskaufvertrages wurde das Abfindungsguthaben für
den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters einschließlich
des Kaufpreises für den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil
einvernehmlich mit dem Betrag von S 1.000.000,- festgesetzt. Dieser Vertrag
wurde sowohl von der Bw. als auch vom Sohn des Erblassers eigenhändig
unterfertigt.
Im Zuge der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995
kamen bei der Bw. im Einkommensteuerbescheid 1995 abweichend von der
eingereichten Abgabenerklärung ("Nullerklärung")
anteilsmäßige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 950.782,- zum Ansatz, die auf einer Mitteilung des Finanzamtes XY
über die gesonderte Feststellung von Einkünften an der ggst. Apotheke
(Steuernummer ff.), vom 13. September 1999, beruhten.
In der Berufung gegen den am 7. November 2000 erlassenen
Einkommensteuerbescheid wurde von der Bw. vorgebracht, dass von der leiblichen
Tochter des verstorbenen Gesellschafters (in Deutschland) Ansprüche auf die
bezughabenden Apothekenanteile gerichtlich geltend gemacht würden. Sollten
diese Anteile der Tochter zugesprochen werden, wären ihr auch die
Einkünfte daraus zuzurechnen. Tatsächlich seien
Gewinnausschüttungen aus dem Gewerbebetrieb wegen der bereits im Jahr 1995
erfolgten Anspruchsanmeldung ausgesetzt worden, und hätte die Bw.
diesbezüglich keine Geldleistungen erhalten. Die mit dem Erstkäufer
getroffene Vereinbarung vom 12. April 1999 sei von diesem (nach Vorhalt des
Finanzamtes aktenkundig belegt) in der Folge widerrufen worden.
In der abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt sinngemäß aus, dass Einwendungen gegen
einen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) nur gegen diesen und nicht
gegen einen davon abgeleiteten Bescheid (Einkommensteuerbescheid 1995)
vorgebracht werden können. Vorliegendenfalls basiere die Zurechnung der
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die im Feststellungsverfahren
getroffenen Entscheidungen. Allfällige Änderungen in der Zurechnung
oder der Höhe der anteiligen Einkünfte seien daher in diesem Verfahren
vorzubringen, wobei ein später geänderter Feststellungsbescheid
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO auch zur Änderung des
Einkommensteuerbescheides führe.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird im Wesentlichen
vorgebracht, dass es sich bei den ererbten Gesellschaftsanteilen (mit Ausnahme
der Liegenschaftsanteile) um Vermögensbestandteile handle, über die in
Deutschland (ehemaliges Wohnsitzland des Erblassers sowie Wohnsitzland der Bw.)
abzusprechen sei und über welches einem österreichischen Gericht keine
Jurisdiktion zustehe. Es werde daher die Abänderung des bekämpften
Bescheides dahingehend beantragt, dass lediglich die Liegenschaftsanteile der
Besteuerung unterzogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Bestimmungen der §§ 185 ff BAO ergibt
sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden.
Nach § 192 BAO müssen die in einem
Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen jenen Bescheiden zugrunde gelegt werden, für die die
Feststellungen von Bedeutung sind. Aus dieser Bestimmung und der
ergänzenden Regelung des § 252 Abs. 1 BAO, wonach Entscheidungen, die
in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) getroffen worden sind, nicht
mit Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid angefochten werden können,
ergibt sich auch für Einkommensteuerbescheide gegenüber
Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) eine Bindungswirkung, sodass eine
meritorische Erledigung über eine nur den Einkommensteuerbescheid
bekämpfende Berufung rechtswidrig wäre (vgl. VwGH-Erk. 15.12.1994,
94/15/0034 und VwGH-Erk. 28.5.1998, 96/15/0083).
Sind mehrere Personen an Einkünften beteiligt, hat
hinsichtlich der in § 188 BAO genannten Einkunftsarten eine einheitliche
und gesonderte Gewinnfeststellung zu erfolgen, die u.a. über Art und
Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte sowie über die Höhe
der Anteile der Beteiligten abspricht. Zutreffend weist das Finanzamt darauf
hin, dass die Frage der Zurechnung und Höhe der anteiligen Einkünfte
(Gewinnanteile an einer Personengesellschaft sind ab dem Todestag des
Gesellschafters dem Erben zuzurechnen; VwGH-Erk. 21.2.1984, 82/14/0165) im
gemäß
§ 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheid beim
Apothekenbetrieb entschieden wurde und im vorliegenden Verfahren daher nicht zu
erörtern ist. Da die oben genannte Gesetzesbestimmung das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide (hier: Einkommensteuerbescheid 1995)
zwingend einschränkt und
Einwendungen gegen Feststellungen in rechtswirksam erlassenen
Grundlagenbescheiden nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden
können, war dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegen zu treten.
Soweit sich die Ausführungen in der Berufung und im
Vorlageantrag auf die Erbschaftsstreitigkeiten zum Apotheken-Gesellschaftsanteil
und deren noch ausstehende gerichtliche Klärung beziehen, sei an dieser
Stelle (lediglich informativ) darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (unter anderem) ein die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Gewinnfeststellung 1995 rechtfertigender Grund vorläge, wenn
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
- für die Partei bindend - in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde. Dies hätte gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO eine
den Feststellungen im (neuen) Grundlagenbescheid von Amts wegen Rechnung
tragende Bescheiderlassung betreffend Einkommensteuer 1995 zur Folge.
Über die Berufung war, wie im Spruch ersichtlich, zu
entscheiden.
Graz, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GrundlagenbescheidFeststellungsbescheidabgeleiteter BescheidEinkommensteuerbescheidBindungBindungswirkungGewinnfeststellungMitteilung betr. gesonderte Feststellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-G/05
- Stammnummer
- 15596
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF