Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0321-W/03
Besondere Ermäßigungen für direkte Nachkommen bei der Erbschaftssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-W/03vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EJ, xxx, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu ErfNr.xxx vom
5. November 2002 betreffend Erbschaftssteuer (Erwerb von Todes wegen nach
EJ) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr EJ (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) war auf
Grund des Gesetzes in der Verlassenschaft nach seinem am 9. April 2001
verstorbenen Vater EJ erbberechtigt. Die von ihm abgegebene unbedingte
Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen und wurde ihm mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes X vom 28. März 2002 zur Zl.xxx
ein Drittel des Nachlasses eingeantwortet.
Zum Nachlass nach EJ gehörten ua. die Liegenschaften
EZx mit einem Einheitswert zum 1.1. 2001 von S 309.000,00 (entspricht €
22.455,91) und EZy mit einem Einheitswert zum 1.1.2001 von S 330.000,00
(entspricht € 23.982,04).
Mit Bescheid vom 5. November 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. zu
ErfNr.xxx, St.Nr.xxx Erbschaftsteuer in Höhe von insgesamt
€ 2.397,77 für den Erwerb von Todes wegen nach
EJ (Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3,5 % von S
577.540,00 = S 20.213,90 und Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2 % von S 639.000,00 = S 12.780,00 somit insgesamt S 32.994,00,
entspricht € 2.397,77) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass die Bemessungsgrundlage der Grundstückswerte nicht richtig sein
könne, da er nur den gerichtlich festgestellten Gesamtwert von ca. S
900.000,-- kenne, von dem ein Drittel nicht S 639.000,12 sein
könne.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass der Bw. zu einem Drittel des Nachlasses die
Erbserklärung abgegeben habe und dass zum Nachlassvermögen u.a. die
Liegenschaften EZx (Einheitswert 309.000,00) und die EZy (Einheitswert
330.000,00) gehört hätten. Für Zwecke der
Erbschaftsteuerberechnung seien Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert
anzusetzen (§ 19 Abs. 2 ErbStG). Daher ergebe sich für das
unbewegliche Nachlassvermögen ein Wert in Höhe von S 639.000,00 mal
drei = 1.917.000,00. Davon entfalle auf den Bw. ein Anteil von einem Drittel,
also S 639.000,00.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, auch
wenn die erhöhte Bemessungsgrundlage für den Grundstückswert in
übersichtlicher Darstellungsweise erläutert worden seien, so sei
dennoch insgesamt nicht berücksichtigt worden, dass bei direkten Nachkommen
- wie es in diesem Falle sei - eine besondere Ermäßigung
stattzufinden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1
ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der
Abgabe der Erbserklärung erfüllt (VwGH vom 24. Juni 1982,
81/15/0119).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992,
91/16/0019)
Im vorliegenden Fall betrug der Erbanfall des Bw. 1/3 des
Nachlasses und ist daher vom Finanzamt bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu
Recht 1/3 des steuerlichen Wertes des Nachlassvermögens herangezogen
worden. Wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, ist gemäß
§19 Abs. 2 BewG (in der seit 1.
Jänner 2001 anzuwendenden Fassung BGBl. I 142/2000) für
inländisches Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes
maßgeblich, sodass auf Grund der Erbquote des Bw. von einem Drittel beim
Erwerb des Bw. 1/3 des dreifachen Einheitswertes der beiden Liegenschaften und
somit ein Betrag von S 639.000,00 (entspricht € 46.437,94) anzusetzen war.
Zum Einwand im Vorlageantrag, dass bei direkten Nachkommen
eine besondere Ermäßigung zur Anwendung komme, ist zu bemerken, dass
das Finanzamt bei der Bemessung der Erbschaftsteuer von einem Erwerb in der
Steuerklasse I (die Steuerklasse mit dem niedrigsten Steuersatz) ausgegangen ist
und dementsprechend den Hausrat zur Gänze steuerfrei beließ (nach
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a ErbStG) und einen persönlicher Freibetrag in
Höhe von S 30.000,00 in Abzug brachte (nach § 14 Abs. 1
ErbStG). Auch bei Berechung des Zuschlages nach § 8 Abs. 4 ErbStG vom Wert
der Grundstücke berücksichtigte das Finanzamt, dass es sich beim Bw.
um ein Kind des Erblassers handelt, da es den begünstigten Steuersatz nach
§ 8 Abs. 4 lit. a) ErbStG von 2 % anwandte (der nicht begünstigte
Steuersatz würde 3,5 % betragen).
Weitere "besondere Ermäßigungen für direkte
Nachkommen" sieht das Erbschaftsteuergesetz nicht vor, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-W/03
- Stammnummer
- 15547
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF