Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4441-W/02
Schätzung der Umsätze auf Basis von Kontrollmitteilungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4441-W/02vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H., Baugewerbe, W.,D.gasse, vom
25. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 27. August 2002 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung bzw. -vorauszahlungen für den Zeitraum
1. Jänner 2002 bis 1. März 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um ein Unternehmen mit dem
Betriebsgegenstand Hilfsarbeiten im Baugewerbe, über dessen Vermögen
am 24. Jänner 2002 das Konkursverfahren eröffnet und mit
Beschluss vom 26. April 2004 das Verfahren nach Schlussverteilung
aufgehoben wurde.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 4. August 2002
betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen über den Zeitraum August 2001 bis Mai
2002 wurde folgende Feststellung getroffen:
Mangels Vorlage von Unterlagen durch den Masseverwalter
wäre auf Basis von Kontrollmitteilungen betreffend nicht erklärter
Umsätze in der zweiten Jahreshälfte 2001 (August bis Dezember) in
Höhe von S 4.866.289,00 bzw. Umsatzsteuer von S 896.781,80 eine
Schätzung der Umsätze für den Zeitraum Jänner und Februar
2002 wie folgt vorgenommen, und Vorsteuern mangels Belege nicht
berücksichtigt worden.
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8-12/2001
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1+2/2002
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Umsatz
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S
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10.000.000,00
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S
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4.000.000,00
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Umsatzsteuer 20 %
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S
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2.000.000,00
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S
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800.000,00
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Umsatzsteuer 20 %
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€
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58.138.27
In der form- und fristgerechten Berufung wurde wie folgt
eingewendet:
Aus der Übersicht der Kontenbewegungen des
Konkurs-Sonderkontos in Kopie sowie der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum Jänner bis März 2002 würde sich ergeben, dass im
streitgegenständlichen Zeitraum keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze
getätigt worden wären, sondern lediglich eine Rechnung des
Masseverwalters mit Vorsteuern in Höhe von € 280,00 in Anrechnung
zu bringen gewesen wäre.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
Laut vorliegenden Rechnungskopien vom 23. Jänner 2002
wäre die Bw. zumindest im Jänner 2002 tätig geworden. Vom
Masseverwalter würde in seinem Bericht vom 20. März 2002 weiters
ausgeführt, dass die Bw. offensichtlich im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung bei etwa drei Bauvorhaben tätig geworden wäre.
Der BP sei diesbezüglich ein Bericht des Masseverwalters vom 20. März
2002 und zwei Rechnungskopien vom 23. Jänner 2002 in Höhe von
S 72.000,00 netto und S 77.280,00 netto vorgelegt worden.
Auf Basis dieser Angaben hätte die BP die
streitgegenständlichen Umsätze auf Basis der Umsätze lt.
Kontrollmitteilungen geschätzt.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
wurde wie folgt ergänzend eingewendet:
Den von der BP in der Stellungnahme vorgelegten Rechnungen
der Bw. vom 23. Jänner 2002, somit datiert vor der
Konkurseröffnung, sei zu entnehmen, dass lediglich Umsätze von
€ 1.646,48 und € 280,00 an Vorsteuern festzusetzen seien.
Die Schätzung der BP sei daher entsprechend abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens tritt
grundsätzlich keine Änderung in der Unternehmereigenschaft des
Gemeinschuldners ein.
Der Masseverwalter ist gesetzl. Vertreter des
Gemeinschuldners hinsichtlich des Konkursvermögens. Der Masseverwalter ist
daher u.a. zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Umsatzsteuererklärungen sowie zur Zahlung der Umsatzsteuer
verpflichtet.
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird somit
der Voranmeldungszeitraum nicht unterbrochen. Die Voranmeldung hat
sämtliche Umsätze zu umfassen, gleichgültig ob deren
Verwirklichung vor oder nach der Konkurseröffnung liegt, ob sie mit der
Verwaltung, der Verwertung oder der Verteilung der Konkursmasse
zusammenhängen oder ob sie zum konkursfreien Bereich gehören (vgl.
Tz 16 und 17 zu § 21, Kolacny-Mayer, UStG 1994).
Die Unternehmereigenschaft der Bw. geht somit durch die
Konkurseröffnung nicht unter, die nach Konkurseröffnung
getätigten Umsätze unterliegen nach wie vor der Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Von der Bw. wird im vorliegenden Fall die Berechtigung zur
Schätzung und deren Richtigkeit bestritten. Unstrittig ist, dass die Bw.
vor Konkurseröffnung Umsätze getätigt hat, strittig ist jedoch
der Umfang der vom Prüfer im Schätzungswege ermittelten
Umsätze.
Laut Konkurs-Sonderkonto wären keine
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze bzw. auf Basis der Rechnungskopien vom
23. Jänner 2002 lediglich Umsätze in Höhe von
€ 1.646,48 getätigt worden. Vorsteuerbeträge seien somit in
Höhe von lediglich € 280,00 (das Konkursverfahren betreffend)
angefallen.
Der Prüfer hat in der Folge mangels Vorlage von
Unterlagen durch den Masseverwalter auf Basis von Kontrollmitteilungen eine
Schätzung für die Zeiträume August bis Dezember 2001 und
Jänner bis Februar 2002 vorgenommen. Lt. Kontrollmitteilungen lauteten die
Umsätze auf eine Höhe von insgesamt S 4.866.289,00 bzw.
S 896.781,80 Umsatzsteuer im Zeitraum August bis Dezember 2001 bis
Jänner 2002, und wurden von der Bw. der Abgabenbehörde bisher nicht
erklärt.
Laut Ausführungen des
Masseverwalters im Rahmen seines ersten Berichtes über das Konkursverfahren
wurde darüber hinaus festgestellt, dass dieser im Zuge der Postsperre
Kenntnis von zumindest drei Bauvorhaben, die bei Konkurseröffnung oder
kurze Zeit davor vorlagen, erlangte. Die drei Bauvorhaben betrafen die Adressen
A.straße, R.gasse und L.gasse.
Mangels Ansprechpartner der Bw. bzw. Erreichbarkeit des
Geschäftsführers wären dem Masseverwalter keine Unterlagen
betreffend allfällige weitere Bauvorhaben vorgelegt worden. Auch
hätten die Hintergründe für die Zahlungsunfähigkeit mangels
Ansprechpartner (Geschäftsführer) nicht geklärt werden
können. Die Schließung des Unternehmens wäre auf Antrag des
Masseverwalters mit 21. Februar 2002 erfolgt.
Weiters ist ergänzend anzumerken, dass im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen
(UVA) über den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 eine
Umsatzsteuernachforderung von S 4.206.130,48 festgestellt wurde. Auf Basis
von festgestellten Fakturen kraft Rechnungslegung sowie nicht anzuerkennender
Vorsteuern auf Grund eines eingeleiteten Konkursverfahrens eines Subunternehmens
ermittelte die BP eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von insgesamt
S 4.477.584,48 statt S 271.454,00 laut erklärten
Umsatzsteuervoranmeldungen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in Hinblick auf
die Ausführungen des Masseverwalters bzgl. anhängiger Bauvorhaben,
weiters sämtlich fehlender Buchhaltungsunterlagen der Bw. als auch
fehlender Aufklärung der Zahlungsfähigkeit und Nichterreichen des
Geschäftsführers ist somit das Vorbringen des Masseverwalters bzgl.
fehlender Schätzungsbefugnis als nicht begründet zu beurteilen. Die
Schätzung der Umsätze für den Zeitraum Jänner und Februar
2002 erfolgte auf Basis der der Abgabenbehörde bekannt gewordenen
Umsätze lt. Kontrollmitteilungen über den Zeitraum Oktober 2001 bis
Jänner 2002 in Höhe von S 4.866.289,00 bzw. Umsatzsteuer in
Höhe von S 896.781,80. Die Schätzung ist auch im Hinblick auf die
festgestellten Mängel lt. UVA-Prüfung Jänner bis Juli 2001 nicht
als unrichtig zu beurteilen. Die Umsätze lt. UVA-Prüfungen für
das Jahr 2001 lauteten auf S 11.397.180,17 sowie S 10.898.672,05
für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 und S 10.000.000,00
für den Zeitraum August bis Dezember 2001, insgesamt somit auf rund
S 22.500.000,00 Umsätze.
Eine Vollschätzung kommt laut ständiger
Rechtsprechung des VwGH nämlich dann in Betracht, wenn Bücher und
Aufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht vorgelegt werden bzw./oder
erhebliche formelle Verstöße gegen die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung vorliegen, sodass insgesamt dem
Rechenwerk eine Beweiskraft nicht zukommt, und daher eine Gesamtschätzung
unvermeidlich ist (vgl. Stoll, BAO, S. 1942).
Die Schätzung der Umsätze für den Zeitraum
Jänner bis Februar 2002 in Höhe von S 4.000.000,00 erscheint im
Hinblick auf die von der BP festgestellten Rechnungen und laufenden Bauvorhaben
lt. Konkursbericht und nicht erklärter Umsätze lt. o.a.
UVA-Prüfungen sowie fehlenden Buchhaltungsunterlagen auch der Höhe
nach als nicht ungerechtfertigt. Die Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen
sowie Nichterreichung bzw. Nichtmitwirkung des Geschäftsführers im
Zuge des gesamten Prüfungs- und Konkursverfahrens lässt darüber
hinaus auf höhere Einnahmen schließen.
Wien, am 21.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4441-W/02
- Stammnummer
- 15533
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF