Findok · EAS-Auskünfte
EAS 928
Gesellschafterdarlehen an die schweizerische Betriebstätte einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftE 27/3-IV/4/96vom 20.08.1996
Wortlaut laut Findok
Nimmt eine in der Schweiz operativ
tätige Niederlassung einer österreichischen GmbH ein Darlehen für
ihre eigenen betrieblichen Zwecke auf, so stellen die hiefür zu leistenden
Zinsenaufwendungen Betriebsausgaben dar, die im Rahmen der nach
Fremdverhaltensgrundsätzen vorzunehmenden Gewinnaufteilung zwischen den
österreichischen und schweizerischen Betriebsteilen des Unternehmens der
schweizerischen Betriebstätte zuzuordnen sind; dies ungeachtet des
Umstandes, dass der zivilrechtliche Darlehensschuldner die österreichische
GmbH ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Darlehen von dem
österreichischen Gesellschafter als Darlehensgläubiger der
schweizerischen GmbH-Niederlassung gewährt worden ist (und kein Fall einer
verdeckten Einlage vorliegt).
Allerdings unterliegen die Zinsenzahlungen in den
Händen des in Österreich ansässigen GmbH-Gesellschafters im
Inland der Einkommensbesteuerung; der Betriebstättenvorbehalt des Art. 11 Z
4 DBA-Schweiz steht diesem Besteuerungsanspruch nicht entgegen, da dieser nur
dann eingreift, wenn Zinsen in die schweizerische Betriebstätte
einfließen.
Zur Frage der Gebührenpflicht für das
Gesellschafterdarlehen ist auf folgendes hinzuweisen:
Österreichische Kapitalgesellschaften haben
gemäß
§§ 124 ff BAO iVm § 189 HGB Bücher zu
führen. Zu diesen Buchführungsvorschriften gehört auch die
Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanzen), die eine Übersicht
über den Stand des Unternehmens ermöglichen. Die Bilanz ist daher Teil
der im Inland zu führenden Bücher iSd Bestimmungen der BAO.
Wenn auch gemäß
§ 131 BAO unter bestimmten
Voraussetzungen Aufzeichnungen im Ausland geführt werden dürfen,
finden letztlich alle Unternehmensvorgänge in das Rechenwerk für die
Erstellung der inländischen Gesamtbilanz der Kapitalgesellschaft Eingang,
auch die der ausländischen Niederlassungen und daher auch jene Darlehen,
die diese unter eigener Firma aufgenommen haben, deren Schuldner aber die
inländische Kapitalgesellschaft ist. Spätestens mit der Aufnahme
dieser Darlehen in die inländische Bilanz ist der Tatbestand des § 33
TP 8 Abs. 4 (allenfalls iVm § 33 TP 19 Abs. 2) GebG erfüllt.
Anmerkung:
Fortgesetztes Auskunftsverfahren zu EAS 639
20. August
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 27/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15486
- Gültig
- 20.08.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF