Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0130-F/04
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0130-F/04vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Feststellungen der Betriebsprüfung, die nur den Verlust verringern, aber insgesamt zu keinem Gewinn führen, keine neuen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des Bf,
vertreten durch Mag. Andreas De Costa, Wirtschaftstreuhänder und
Steuerberater, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 15. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Zohmann und ADir
Josef Baldauf, vom 15. März 2004 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
2000 sowie Einkommensteuer 2000 nach der am 7. April 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben. Der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben. Das Einkommensteuerverfahren
tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden
hat.
Entscheidungsgründe
In der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2000
machte der Berufungsführer eine "Teilwertabschreibung" für eine
aktivierte Beteiligung in Form von Reg-S-Aktien (nicht registrierte und nicht
zum amtlichen Handel zugelassene Aktien aus den USA) an der p in Höhe von
400.000,00 S geltend.
Im Ergänzungsersuchen vom 3. Mai 2002 hat das
Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer folgende Bedenken
vorgehalten:
"Sie haben bei
der Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 2000 gemäß
§ 4 Abs
3 EStG 1988 betreffend ihr Marketingunternehmen einen Betrag in Höhe von
769.070,00 s für eine angeschaffte Beteiligung an der Firma
p als Anlagevermögen in das
Anlageverzeichnis aufgenommen. Hiervon wurde für das Anschaffungsjahr
sogleich ein Betrag in Höhe von 400.000,00 S als
außerordentliche Abschreibung in Abzug gebracht.
Es wird ersucht,
den dieser Vorgangsweise (Anschaffung und Aufnahme in das Anlagevermögen,
Zusammenhang mit der einzelunternehmerisch ausgeübten Tätigkeit,
vorzeitige Abschreibung etc) zugrundeliegenden Sachverhalt näher zu
erläutern und durch geeignete Nachweise zu belegen."
Der Berufungsführer übermittelte dem Finanzamt
eine Stellungnahme der p. Daraus war ersichtlich, dass der Berufungsführer
die Anteile an der p erworben hat, um einen Job bei der p zu erhalten. In der
Folge ist aber der Arbeitsvertrag nicht zu Stande gekommen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 22. Mai 2002 hat das
Finanzamt Bregenz die Teilwertabschreibung nicht berücksichtigt.
In der Berufung vom 28. Mai 2002 beantragte der
Berufungsführer eine außerplanmäßige Abschreibung der
Beteiligung an der p in Höhe von 769.070,40 S. In der Begründung
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass ihm von der p die
Leitung des Marketings und Vertriebs für den Standort Europa angeboten
worden sei. Dieser Erwerb stelle einen eindeutigen Zusammenhang mit den
Einkünften aus Gewerbebetrieb dar und sei daher dem notwendigen
Betriebsvermögen zuzuordnen und zu aktivieren. Der Aktienkurs notiere seit
Anfang 2001 mit 0,00 US$. Aus heutiger Sicht betrachtet sei dies ein
Totalverlust und daher schon im Jahresabschluss 2000 zur Gänze
abzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2002 hat das
Finanzamt Bregenz der Berufung stattgegeben und die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 mit 0,00 € festgesetzt.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 4.
März 2003 wurde lediglich der aus dem im Jahr 2000 geltend gemachten IFB
entstandene Verlust in Höhe von 5.205,00 S mit den positiven
Einkünften verrechnet. Der im Jahr 2000 durch die Abschreibung der
Beteiligung entstandene Verlust wurde nicht mit den positiven Einkünften
des Jahres 2001 verrechnet.
Die "Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 151 Abs 3 BAO anlässlich der Prüfung der
Aufzeichnungen" vom 19. Februar 2004 enthält folgende
Feststellungen:
"Tz 1
Akteinkursverlust Jahr 2000
In
der Einnahmen/Ausgabenrechnung des Jahres 2000 wurde eine Teilwertabschreibung
für eine aktivierte Beteiligung in Form von Reg-S-Aktien (nicht
registrierte und nicht zum amtlichen Handel zugelassene Aktien aus den USA) an
der p in Höhe von
769.0703,40 S steuerlich geltend gemacht. Bei einer Ermittlung des Gewinnes
nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen/Ausgabenrechnung) sind
Teilwertabschreibungen nicht zulässig.
Jahr 2000: +Gewinn
769.070,40
Tz 2 Reisespesen
2000 und 2001
Im Jahr 2000
wurden Reisespesen in Höhe von 30.168,00 S doppelt
berücksichtigt. Im Jahr 2001 wurde eine Gutschrift der Firma
E in Höhe von 15.478,37 S als
Aufwand verbucht.
+Gewinn 2000
30.168,00
+Gewinn 2001
30.956,74
-Vorsteuer 2001
6.191,35
Tz 3
Rechtsberatungsaufwand 2000
Im
Jahr 2000 wurde eine Rechnung des Rechtsanwaltes
A
über netto 44.212,00 S als
Aufwand geltend gemacht. In dieser Honorarnote wurde der Rechtsstreit der
Gesellschafter der SG mit der
SA abgerechnet, welche im
Privatvermögen gehalten wird. Der Aufwand ist daher nicht abzugsfähig.
+Gewinn 2000
44.212,38 S
-Vorsteuer 2000
8.842,48 S
Tz 4
Kraftfahrzeugaufwand 2002
Im
Jahr 2002 wurde eine Gutschrift für eine Kfz-Versicherun nicht erfaßt
(Bankeingang 2.8.2002 - Donau Versicherung
2.720,10 €)
+Gewinn
2002 2.720,10 €
Tz 5
Bewirtungsspesen 2000 -
2002
Bisher wurden in den Jahren
2000 bis 2002 Bewirtungsspesen zu 100% steuerlich abgesetzt. Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG können derartige Aufwendungen nur zu 50%
steuerlich abgesetzt werden. Der Vorsteuerabzug wird
belassen.
+Gewinn 2000
14.254,60 S
+Gewinn 2001
6.262,45 S
+Gewinn 2002
445,88 €"
Im Betriebsprüfungsbereicht vom 17. März 2004 hat
das Finanzamt Bregenz folgende Feststellungen getroffen:
"Tz 12
Teilwertabschreibung 2000
Laut
Anlagenverzeichnis des Betriebes "Marketing von Ticketsystemen" wurde am
7.2.2000 eine Beteiligung an der Firma
p in Höhe von 769.070,00 S
aktiviert. Es handelt sich dabei um nicht registrierte und nicht zum amtlichen
Handel in den USA zugelassene Aktien. Im Zusammenhang mit dieser Beteiligung
wurde in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2000 eine
Teilwertabschreibung in Höhe von 400.000,00 S gewinnmindernd
angesetzt. Durch die Veranlagungsabteilung wurde die Beteiligung an der Firma
p nicht dem notwendigen
Betriebsvermögen zugerechnet und die vorgenommene Teilwertabschreibung
entsprechend berichtigt. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
wurde die 100%ige Abschreibung der Beteiligung an der
p beantragt. Die Frage der
Zugehörigkeit der Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen wurde
schlussendlich durch eine stattgebenden Berufungsvorentscheidung entschieden.
Vom Berufungsführer wurde dargelegt, dass er nach dem Ausscheiden aus der
SA ein neues berufliches
Betätigungsfeld suchte und dabei in Kontakt mit Vertretern der
p kam.
p war im Geschäftsbereich der
digitalen Signaturen tätig. Dem Berufungsführer wurde in Aussicht
gestellt, die Leitung des Geschäftsbereiches Ticketing für Europa zu
übernehmen und aufzubauen. Es wurden bereits konkrete Honorarverhandlungen
geführt. Laut dem Berufungsführer gab man ihm zu verstehen, dass eine
Beteiligung am Unternehmen in Form von Aktien gewünscht wird. Der
Berufungsführer zeichnete daraufhin Aktien im Volumen von ca
50.000,00 US$. Der Kurs dieser Aktien verlor daraufhin an Wert. Für
diesen Wertverlust wurde die Teilwertabschreibung beantragt. Das
angekündigte Europa Engagement der
p kam nicht zustande. Eine Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft gehört dann zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert
oder wenn zwischen diesem und der Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche
Beziehungen bestehen. Abgesehen von der Frage der Zugehörigkeit zum
notwendigen Betriebsvermögen kommt bei einer Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs 3 EStG eine Teilwertabschreibung
grundsätzlich nicht in Betracht. Die beantragte Abschreibung ist daher
gewinnerhöhend zu
berichtigen.
+Gewinn 2000
769.070,40 S
Tz 13
Reisespesen 2000 und 2001
Im
Jahr 2000 wurden Reisespesen in Höhe von 30.168,00 S doppelt
berücksichtigt. Im Jahr 2001 wurde eine Gutschrift der Firma
E in Höhe von 15.478,37 S als
Aufwand verbucht.
+Gewinn 2000
30.168,00
+Gewinn 2001
30.956,74
Tz 14
Rechtsberatungsaufwand 2000
Im
Jahr 2000 wurde eine Rechnung des Rechtsanwaltes
A
über netto 44.212,00 S als
Aufwand geltend gemacht. In dieser Honorarnote wurde der Rechtsstreit der
Gesellschafter der SG mit der
SA abgerechnet. Die Angelegenheit
betrifft die Beteiligung an der SG,
welche im Privatvermögen gehalten wird. Der Aufwand ist daher nicht
abzugsfähig.
+Gewinn 2000
44.212,38 S
-Vorsteuer 2000
8.842,48 S
Tz 15
Kraftfahrzeugaufwand 2002
Im
Jahr 2002 wurde eine Gutschrift für eine Kfz-Versicherung nicht erfasst
(Bankeingang 2.8.2002 - Donau Versicherung
2.720,10 €)
+Gewinn
2002 2.720,10 €
Tz 16
Bewirtungsspesen 2000 -
2002
Bisher wurden in den Jahren
2000 bis 2002 Bewirtungsspesen zu 100% steuerlich abgesetzt. Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG können derartige Aufwendungen nur zu 50%
steuerlich abgesetzt werden. Der Vorsteuerabzug wird
belassen.
+Gewinn 2000
14.254,60 S
+Gewinn 2001
6.262,45 S
+Gewinn 2002
445,88 €"
Mit Bescheid vom 15. März 2004 hat das Finanzamt
Bregenz unter anderem das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 2000 wiederaufgenommen. In der Begründung führte das Finanzamt
Bregenz aus:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahren erfolgte gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen
vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
In der Berufung vom 14. April 2004 gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und
in der Berufung vom 14. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2000 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen den Zweck habe, ein durch Bescheid abgeschlossenes
Verfahren, dem besondere Mängel im Tatsachenbereich anhaften, aus den im
Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen
und damit seine Rechtskraft zu beseitigen. Es handle sich dabei um eine
Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Licht des §
20 BAO zu beurteilen sei. Es sei daher zwischen der Rechtsfrage, ob der
Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage
der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde
liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend
geklärt ist, dass eine Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist,
habe die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob
sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen wolle. Geringfügigkeit der
hervorgekommenen neuen Tatsachen verbiete in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit. In der Einnahmen/Ausgabenrechnung 2000 sei eine
Teilwertabschreibung über die Beteiligung geltend gemacht worden. Im
Einkommensteuerbescheid sei diese nicht berücksichtigt worden. Erst auf
Grund der Berufung sei die Teilwertabschreibung in vollem Umfang anerkannt
worden. Im Zuge der Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs 1 BAO
sei das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000
wiederaufgenommen worden und neben anderen geringfügigen Feststellungen,
welche das steuerliche Ergebnis nicht tangieren, eben oben genannte Abschreibung
der Beteiligung nicht anerkannt worden. Die formelhafte Begründung des
Ermessensgebrauches, nämlich dass die Wiederaufnahmsgründe unter
Bedachtnahem auf das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung und
der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei und der im Sinne des
§ 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen gewesen sei, reiche als Begründung für eine
amtswegige Wiederaufnahme nicht aus, da sich durch die neuen Erkenntnisse im
Verfahren keine steuerlichen Auswirkungen ergeben würden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen, weil
bei der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass im Jahr 2000 ein
neuer Gewerbebetrieb gegründet worden sei. Im Jahr 2000 sei laut Tz 13, 14
und 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 17. März 2004 eine
Gewinnerhöhung um 88.634,98 S festgestellt worden. Auf Grund der
Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten auch bei einem § 4 Abs 3
Ermittler wirkten sich diese Feststellungen in den Folgejahren aus. Bei einem
Grenzsteuersatz von 32% im Jahr 2001 hätten die Gewinnerhöhungen laut
Tz 13, 14 und 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 17. März 2004 eine
Mehrsteuer von 28.363,00 zur Folge gehabt. Laut Erkenntnis des VwGH vom
26.11.1991, 91/14/0179 sei eine Steueränderung von 55.569,00 S auf
zwei Jahre nicht geringfügig.
Im Vorlageantrag vom 2. Juni 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass sich das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung auf die Hypothese stütze, dass im Jahr 2000
ein neuer Gewerbebetrieb begründet worden sei. Dem sei aber nicht so. Im
Jahr 2000 sei zwar ein neuer Gewerbeschein gelöst worden, jedoch habe dies
nichts mit einer Änderung oder Erweiterung des vorhandenen Betriebes zu
tun. Schon gar nicht sei ein neuer Gewerbebetrieb begründet worden. Die
Erteilung einer Berufsbefugnis, eines Gewerbescheines usw alleine sei für
den Zeitpunkt der Betriebseröffnung nicht entscheidend. Auch sei der
Betrieb nicht in völlig veränderter Form weitergeführt worden,
was einer Betriebseröffnung in Bezug auf den Verlustvortrag gleichkommen
würde. Vielmehr habe der Berufungsführer schon Jahre davor einen
aufrechten Gewerbebetrieb, welcher in unveränderter Form und
großteils den selben Betriebsmitteln auch heute noch bestehe. Daher seien
die Voraussetzungen für die Vortragsfähigkeit des erklärten
Verlustes aus dem Jahr 2000 nicht gegeben. Daher gehe auch die Argumentation in
der Berufungsvorentscheidung, wonach sich die Verluste auf Grund der
Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten auch bei einem § 4 Abs 3
Ermittler auf die Feststellungen in den Folgejahren auswirken, völlig ins
Leere. Die Feststellungen der Tz 13, 14 und 16 des
Betriebsprüfungsberichtes hätten daher weder für das Jahr 2000
noch für die Folgejahre eine Auswirkung. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
sei daher ein Ermessensmissbrauch.
In der am 4. Jänner 2100 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Die Wiederaufnahme unter Berufung auf Tz 12 des
BP-Berichtes sei nicht gerechtfertigt, weil keine neuen Tatsachen ans Tageslicht
gekommen seien. Die Abschreibung der Wertpapiere sei schon einmal in einem
Berufungsverfahren behandelt worden. Die restlichen Beanstandungen laut
Betriebsprüfung (Tz 13-16) lägen um die 80.000,00 S oder
90.000,00 S. Es bleibe ein Verlust übrig, und zwar auch nach den
80.000,00 S oder 90.000,00 S, somit eine Geringfügigkeit, die die
Einkommensteuer nicht tangiere und daher keinen Wiederaufnahmegrund darstelle.
Dem Berufungsführer stehe kein Anlaufverlust zu, da der
Berufungsführer ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sei, und die Begründung
in der Berufungsvorentscheidung, dass ein neuer Betrieb gegründet worden
sei, nicht zutreffe. Es liege lediglich ein Wechsel des Gewerbescheins vor. Der
Betrieb als solcher habe immer schon so bestanden, wie er heute - also
auch noch jetzt - bestehe. Somit sei auch kein Verlustvortrag
möglich. Es sei niemals möglich, einen Verlust vorzutragen, sonst
hätte er den Verlust auch vorgetragen, das habe er nicht gemacht. Auch das
Finanzamt habe es nicht gemacht. Es sei einfach nicht möglich.
Die Vertreter des Finanzamtes brachten im Wesentlichen vor,
dass es eine Ungleichbehandlung sei, wenn man auf die Steuervorschreibung nur
eines Jahres abstelle. Dann seien diejenigen, die einen Verlust haben,
begünstigt, weil dann gebe es bis zur Höhe der Verlustabdeckung keine
Wiederaufnahme. Daher müsse man von der Bemessungsgrundlage ausgehen. Zudem
sei zu beachten, dass sich der Berufungsführer im Jahr 2000 beruflich
verändert habe. Wenn das als Betriebsneugründung zu qualifizieren sei,
wäre dem Berufungsführer der Vortrag der Anlaufverluste
zugestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 BAO Abs 4 lautet:
(4) Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen kann bei
Zutreffen der in § 303 Abs 4 BAO umschriebenen Voraussetzungen verfügt
werden. Die Wiederaufnahme liegt in diesem Fall im Ermessen der Behörde,
wobei die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme im Lichte des Art 130
Abs 2 B-VG und des § 20 BAO zu beurteilen ist.
Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte
Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde
in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. für viele das
hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 90/14/0192). Im gegenständlichen
Verfahren war der in Tz 12 des Betriebsprüfungsberichtes festgestellte
Sachverhalt dem Finanzamt auf Grund eines vorangegangenen Vorhalte- und
Berufungsverfahren bekannt. Bei richtiger rechtlicher Subsumption hätte das
Finanzamt bereits im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem rechtsrichtigen
Ergebnis kommen können. Wie die gewinnmindernd geltend gemachte
Aufwandsposition (Teilwertabschreibung oder Abschreibung wegen
außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung) einzustufen ist, kann
im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben. Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Grund der Feststellungen zu Tz 12 des
Betriebsprüfungsberichtes scheidet daher aus.
Bei den in den Tz 13, 14 und 16 des
Betriebsprüfungsberichtes festgestellten Tatsachen handelt es sich
unbestrittenermaßen um neu hervorgekommene Tatsachen, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind. Allerdings erfordert § 303 Abs 4 BAO
auch, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Da das Finanzamt bei der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 davon ausgegangen ist,
dass es sich bei dem Verlust aus dem Jahr 2000 um einen
nichtvortragsfähigen Verlust handelt - ansonsten hätte das
Finanzamt bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001
nicht nur den IFB Wartetastenverlust verrechnet - hätte die Kenntnis
der in Tz 13, 14 und 16 des Betriebsprüfungsberichtes festgestellten
Tatsachen - was die Besteuerungsgrundlage, nämlich das Einkommen
(Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2078, VwGH vom 10.6.1981, 2509/80)
und die festgesetzte Steuer betrifft
- zu keinem im Spruch anderslautenden Ergebnis geführt.
Ist ein Wiederaufnahmebescheid angefochten, so hat die
Berufungsbehörde zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde erster
Instanz angenommenen Wiederaufnahmegründe die Wiederaufnahme rechtfertigen;
ein Aufgreifen von Wiederaufnahmegründen, die von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht herangezogen wurden, überschreitet die durch
§ 289 BAO eingeräumte Entscheidungskompetenz (Ritz,
BAO-Kommentar²
§ 289, Rz 12). Im Wiederaufnahmebescheid wurde in der
Begründung auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und auf
die Niederschrift darüber verwiesen. Weder in dem
Betriebsprüfungsbericht noch in der Niederschrift wurde festgestellt, dass
es sich bei den Verlusten um vortragsfähige Anlaufverluste handelt. Diese
Feststellung wurde erstmals in der Berufungsvorentscheidung getroffen. Die
Abgabenbehörde II. Instanz ist aber an die im angefochtenen Erstbescheid
festgestellten Wiederaufnahmegründe gebunden. Im dargelegten Sinne liegen
daher keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO
vor.
Auf die Ermessensübung war, da die vom Finanzamt im
Wiederaufnahmebescheid angeführten Gründe eine Wiederaufnahme nicht
rechtfertigen, nicht weiter einzugehen, wobei allerdings dem
Berufungsführer schwerlich das Vorliegen gewichtiger
Billigkeitsgründe, die gegen eine Durchbrechung der Rechtskraft und
für die Rechtsbeständigkeit sprechen abgesprochen werden
könnte.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
am 18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0130-F/04
- Stammnummer
- 15470
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF