Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0262-W/03
Erbübereinkommen nach Abgabe einer Erbserklärung ohne Nennung einer Erbquote
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-W/03vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, xxx, vertreten durch Dr. Franz J.
Salzer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stock im Eisen-Pl. 3, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
9. Oktober 2002 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 9. Dezember 2000 ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen deutschen
Staatsbürger JK waren auf Grund des Gesetzes die erbl. Witwe Frau BK zu 3/4
des Nachlasses, die erbl. Halbschwester Frau F zu 1/8 des Nachlasses und die
erbl. Nichte Frau P (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) und der erbl.
Neffe Herr R jeweils zu 1/16 des Nachlasses zu Erben berufen. Diese Erbquoten
ergaben sich durch das anzuwendende materielle Erbrecht des deutschen BGB. Die
Durchführung des Abhandlungsverfahrens erfolgte in Österreich nach
österreichischem Recht.
Mit Beschluss vom 5. September 2001 wurden vom
Bezirksgericht X die von Frau BK zu 3/4 des Nachlasses sowie die von der Bw. und
Herrn R jeweils ohne Nennung einer Quote abgegebenen bedingten
Erbserklärungen zu Gericht angenommen.
Mit Erbteilungsübereinkommen vom 14. Februar 2002 kam
die Bw. mit der erbl. Witwe Frau BK überein, dass Frau BK jenen Teil des
Nachlasses, der auf die Erbserklärung der Bw. entfällt, für sich
übernimmt und hierfür der Bw. einen Betrag von € 4.215,00
bezahlt, sowie alle Gebühren des Nachlassverfahrens übernimmt, sodass
die Bw. dadurch nicht belastet wird. Vereinbart wurde weiters, dass der
vorstehend vereinbarte Betrag binnen 8 Tagen nach Beendigung des
Nachlassverfahrens bar und abzugsfrei zur Zahlung fällig ist.
Da sich Frau F, obwohl sie gemäß
§ 120
AußStrG geladen wurde, nicht am Abhandlungsverfahren beteiligte, wurde das
weitere Verfahren ohne Berücksichtigung ihrer Ansprüche fortgesetzt.
In der Tagsatzung vom 12. März 2002 präzisierte der Vertreter aller
drei Erben, Herr Rechtsanwalt Dr.X, die Erbquoten wie folgt:
BK zu 3/4 des Nachlasses P und R jeweils zu 1/8 des
Nachlasses.
Mit Beschluss vom 26. März 2002 des Bezirksgerichtes X
vom 26. März 2002 zur Zl. xAxx/00 wurden sowohl die Präzisierung
der Erbquoten als auch das Erbteilungsübereinkommen vom 14. Februar 2002
vom Abhandlungsgericht zur Kenntnis genommen. Mit Einantwortungsurkunde vom 26.
März 2002 wurde der Nachlass der erbl. Witwe zu 3/4 des Nachlasses und der
erbl. Nichte P und dem erbl. Neffen R jeweils zu 1/8 des Nachlasses
eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw.
Erbschaftsteuer in Höhe von € 624,26 (entspricht S 8.590,00) von einer
Bemessungsgrundlage von S 100.590,00 (entspricht € 7.310.16) fest. Diese
Bemessungsgrundlage ermittelte das Finanzamt dadurch, dass es von den zum
Todestag des Erblassers vorhandenen Vermögensgegenständen und
Verbindlichkeiten 1/8 des Wertes ansetzte und davon 1/8 der Erbgangsschulden
sowie die sachlichen und persönlichen Freibeträge abzog.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewandt, dass
sich der steuerpflichtige Erwerb lediglich auf € 4.215,00 belaufe. Das am
14. Februar 2002 mit der Witwe abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen sei
mit Beschluss vom 26. März 2002 vom Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis
genommen worden. Nach Abzug des Freibetrages von € 440,00 ergebe sich eine
Bemessungsgrundlage von € 3.775,00.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass als Erwerb von Todes wegen gemäß
§ 2 Abs.
1 Z. 1 ErbStG im gegenständlichen Fall der Erbanfall gelte. Die
Erbschaftsteuerschuld sei mit Abgabe der Erbserklärung rückwirkend auf
den Sterbetag entstanden (§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG). Der Inhalt des
Erbübereinkommens sei für die den Erwerb von Todes wegen betreffende
Erbschaftsteuerpflicht ohne Bedeutung.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde ergänzend ausgeführt, dass es
zutreffend sei, dass die Erbschaftsteuerschuld mit Abgabe der Erbserklärung
entstehe. Dies sei eine Rechtsfolge, welche sich auf den Grund der Steuerpflicht
beziehe, nicht jedoch auf die Grundlage für die Bemessung der
Erbschaftsteuer der Höhe nach. Für die Höhe der Steuer sei die
Erbquote maßgeblich. Der Bw. habe im Verlassenschaftsverfahren eine
Erbserklärung abgegeben, jedoch ohne Präzisierung einer Erbquote; die
Erbserklärung sei lediglich dem Grunde nach, nicht jedoch hinsichtlich des
Anteiles am Nachlassvermögen abgegeben worden. Im
Erbteilungsübereinkommen vom 14. Februar 2002 heiße es unter
Bezugnahme darauf, dass die Erbserklärung "ohne Nennung einer
Quote" abgegeben worden sei, dass zwischen dem Bw. und der Erbin BK jener
"Teil des Nachlassvermögens, der auf die Erbserklärung von Frau
P entfällt" mit einem Betrag von € 4.215,00 durch BK bezahlt
werde. Durch diese Vorgehensweise sei der Bw. demnach keineswegs ein
Nachlassvermögen im Ausmaß von 1/8 desselben zugeflossen, sondern nur
ein solches in der betraglichen Höhe von € 4.215,00. Mit dem
Übereinkommen sei die Erbserklärung auf jene Quote des Nachlasses
rechtsgestaltend fixiert worden, wie diese dem Nachlassvermögen im Betrage
von € 4.215,00 entspreche. Nachdem im Nachlassverfahren klargestellt worden
sei, dass die Bw mit ihrer Erbserklärung das Nachlassvermögen nur im
Umfang des Betrages von € 4.215,00 in Anspruch nehme, sei erst bei der
Tagsatzung vom 12. März 2002 vor dem Gerichtskommissär eine
Präzisierung der Erbquote vorgenommen worden. Erst durch die
Präzisierung der Erbquote, welche bis dahin ja nicht bekannt gewesen sei,
ergebe sich jener verhältnismäßige Anteil am
Nachlassvermögen, der von der Bw. in Anspruch genommen worden sei, jedoch
sei diese Präzisierung der Erbquote mit 1/8 des Nachlasses nur in
Verbindung mit dem vorher bereits abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen
gegeben, nämlich in der betraglichen Höhe von € 4.215,00. Zu
jenem Zeitpunkt (12.03.2002), zu dem die Erbserklärung mit 1/8
"präzisiert" worden sei, sei auf Grund des Übereinkommens
vom 14.12.2002 [Anm: gemeint wohl
14.2.2002] bereits festgestanden, dass diese Quote nur im Betrage von
€ 4.215,00 existent im Rechtssinne sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1
ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der
Abgabe der Erbserklärung erfüllt (VwGH vom 24. Juni 1982,
81/15/0119).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992,
91/16/0019)
Im vorliegenden Fall wurde von der Bw.
unbestrittenermaßen eine Erbserklärung abgegeben, weshalb im
vorliegenden Fall ein erbschaftsteuerpflichtiger Tatbestand iSd
§ 2 Z. 1 ErbStG erfüllt wurde und der Erwerb durch Erbanfall
der Erbschaftsteuer zu unterziehen ist. Durch die Abgabe der Erbserklärung
(wenn auch zunächst noch ohne Quotennennung) ist klargestellt, dass keine
Ausschlagung der Erbschaft durch die Bw. erfolgt ist. Nur im Falle der
Ausschlagung einer Erbschaft und Verwirklichung eines Tatbestandes iSd § 2
Abs. 2 Z. 4 ErbStG könnte der tatsächlich von der erbl. Witwe
gewährten Abschlagszahlung für die Bemessung der Erbschaftsteuer eine
Bedeutung zukommen.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehört
die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote nicht zum notwendigen
Inhalt einer Erberklärung. Die Funktion der Erbserklärung
erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruchs auf
Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht
in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die
vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung
oft gar nicht möglich, da sich Verschiebungen nach dem Recht der Anwachsung
ergeben können. Andererseits ist der Fall denkbar, dass ein Erbansprecher
bei Abgabe seiner Erbserklärung gar nicht weiß, ob sein Anspruch mit
dem Erbrecht eines (vielleicht gar nicht bekannten) Miterben kollidiert.
Folgerichtig lässt die Judikatur die nachträgliche Änderung der
in einer Erbserklärung angegebenen Erbquote zu (JBl 1992, 182); auch ohne
solche Änderung hätte das Verlassenschaftsgericht die "richtige", also
mit den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung übereinstimmende
Einantwortung zu beschließen (vgl. OGH 25.1.1994, 5 Ob
508/94.
Die zunächst ohne Angabe einer Quote erfolgte Abgabe
der Erbserklärung durch die Bw. war daher wirksam. Die Abgabe der
Erbserklärung zunächst ohne Nennung einer Quote spricht im Gegenteil
dafür, dass die Bw. die Erbschaft eben nicht nur mit einer Quote von einem
Sechszehntels des Nachlasses antreten wollte, sondern in jenem Ausmaß, als
ihr ein gesetzliches Erbrecht nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung
zukommt. Durch die Nichtbeteiligung der erbberechtigten Halbschwester des
Erblassers Frau F am Abhandlungsverfahren haben sich die Erbquoten der Bw. und
von Herrn Friedrich Ritsch ex lege erhöht und beträgt der Erbanfall
der Bw. 1/8 des Nachlassvermögens.
Das deutsche Erbrecht ist insofern dem
österreichischen Erbrecht vergleichbar, als § 1931 BGB ein
eigenständiges Erbrecht des Ehegatten neben dem Erbrecht der Verwandten des
Erblassers (§§ 1924 ff BGB) vorsieht. Nach der Terminologie des BGB
(vergleichbar den Parentelen iSd ABGB) erfolgt die Einteilung der Verwandten in
"Erben 1. Ordnung", "Erben 2. Ordnung" etc., wobei die
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten und
Neffen des Erblassers) zu den "Erben 2. Ordnung" zählen. Auf
Grund der Bestimmung des § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben "Erben
zweiter Ordnung" einen Hälfteanteil des Nachlassvermögens und
erhöht sich dieser Anteil bei entsprechendem gesetzlichen Güterstand
der Ehegatten um ein weiteres 1/4 auf 3/4 des Nachlasses. Im vorliegenden Fall
hinterließ der Erblasser neben seiner Ehegattin sog. "Erben 2.
Ordnung" (nämlich die Halbschwester F sowie die Bw. und Herrn R -
Kinder der vorverstorbenen Halbschwester H), weshalb die Erbquote der Ehegattin
3/4 des Nachlassvermögens betrug und die Höhe ihrer Erbquote nicht
davon abhängig war, ob von den zur Erbschaft berufenen Verwandten des
Erblassers auch alle die Erbschaft antreten. Der Ehegatte teilt nach deutschem
Recht (ebenso wie nach österreichischem Recht) seine Erbquote nicht mit den
Verwandten. Wie Kralik in Ehrenzweig,
Erbrecht3, S 72
ausführt, hat der Ehegatte daher kein Anwachsungsrecht, fällt zB ein
Kind des Erblassers aus, so wächst sein Anteil nur den anderen berufenen
Nachkommen des Erblassers, nicht aber dem Ehegatten an. Im vorliegenden Fall ist
der Erbteil der erbl. Halbschwester F aus diesem Grund nicht der erbl. Witwe,
sondern nur der Bw. und dem Neffen R angewachsen und hat beträgt deren
Erbanfall dadurch jeweils 1/8 des Nachlassvermögens.
In der Tagsatzung vom 12. März 2002 wurden die
Erbquote der Bw. auch ausdrücklich auf 1/8 des Nachlasses präzisiert.
Diese Präzisierung der Erbquote wurde vom Abhandlungsgericht zu Gericht
angenommen und wurde der Bw. der Nachlass zu 1/8 eingeantwortet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist die Abgabenbehörde - mit im vorliegenden
Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung - an
die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Verlassenschaftsgericht
angenommenen und der Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten
Erbserklärungen der Parteien gebunden. Um einen, die
Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu
können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der
Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbübereinkommen kann
nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (vgl ua VwGH 21.
12. 1992, 88/16/0128, VwGH 26.1.1995, 89/16/0149).
Die Abgabenbehörde hat unter Bedachtnahme auf den im
Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides rechtskräftigen
Einantwortungsbeschluss zu entscheiden. Nur bei Aufhebung desselben könnte
die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO verfügt
werden (VwGH 21.12.1992, 88/16/0128)
Im vorliegenden Fall betrug der Erbanfall der Bw.
entsprechend dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss 1/8 des Nachlasses
und ist daher vom Finanzamt bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Recht 1/8
des steuerlichen Wertes des Nachlassvermögens herangezogen worden und kommt
dem von der Witwe auf Grund des Erbteilungsübereinkommen an die Bw.
ausbezahlten Betrag von € 4.215,00 keine Bedeutung zu.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-W/03
- Stammnummer
- 15446
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF