Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0015-W/05
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG. Vorliegen von Vorsatz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-W/05vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 24. Jänner 2005
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. September 2004, GZ, nach der
am 12. April 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses soweit dieser das Jahr 1999
betrifft dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber (Bw.)
vorsätzlich
a) durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis
November 1999 ungerechtfertigte Abgabengutschriften in Höhe von
S 11.650,00 (€ 846,64) geltend gemacht hat; und weiters
b) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer der Monate Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von
S 110.151,00 (€ 8.004,98) nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet hat.
Er hat damit zu a) das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG und zu b) der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. September 2004,
GZ, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von € 8.851,62, Februar bis
Dezember 2000 in Höhe von € 53.574,06 und für Februar bis
Dezember 2001 in Höhe von € 12.275,89 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung
des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 und eine für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. von Beruf Ziviltechniker sei, nach eigenen Angaben
monatlich € 340,00 verdiene und keine Sorgepflichten habe. Er sei wegen
§ 49 Abs. 1 FinStrG finanzstrafbehördlich vorbestraft.
Für 1999 habe die Jahreserklärung eine Restschuld
in Höhe von € 8.851,62 ergeben, welche weder entrichtet, noch
zeitgerecht gemeldet worden sei.
Weiters habe es der Bw. in den Jahren 2000 und 2001
unterlassen, die gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG
vorgeschriebene Vorsteuerkorrektur nach Verkauf der Liegenschaft H-Gasse
unterlassen. Daraus würden sich die im Spruch angeführten
strafbestimmenden Wertbeträge ergeben.
Obwohl der Bw. die gesetzlichen Termine und seine
Verpflichtung zur Vorsteuerkorrektur gekannt habe, habe er es vorsätzlich
unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig und in richtiger
Höhe abzugeben und habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu
erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf dem
Geständnis des Bw. im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den Ergebnissen
der abgabenbehördlichen Prüfung.
Die zu Prüfungsbeginn erstattete Selbstanzeige sei
mangels Entrichtung der Abgaben nicht wirksam geworden.
Dem Bw. sei aus vorangegangenen Prüfungen bekannt
gewesen, dass er nach Verkauf der Liegenschaft die entsprechende
Vorsteuerkorrektur vorzunehmen gehabt hätte, was er wegen finanzieller
Probleme unterlassen habe, wobei er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt
habe. Außerdem sei ein gleich gelagerter Sachverhalt bereits Gegenstand
des zu SpS X abgehandelten Finanzstrafverfahrens gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die
finanzielle Notlage des Unternehmens, als erschwerend hingegen den langen
Deliktszeitraum und die finanzstrafbehördliche Vorstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 24. Jänner 2005, mit
welcher eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung bestritten wird.
Zur Begründung wird seitens des Bw. ausgeführt,
dass ein Großteil der Abgabenschuld (rund € 53.000,00) aus der
Umsatzsteuerprüfung des Jahres 2002 resultiere, durch welche dem Bw.
nachträglich die Vorsteuer für das Bauvorhaben H-Gasse (aus einer ihm
bis heute unerklärlichen Gesetzeslage heraus) für hausseitige
Sanierungsmaßnahmen gestrichen worden sei.
Er habe dagegen mit Schreiben 31. Juli 2002 berufen; leider
habe er dann (auf "Druck" von Seiten des Finanzamtes!?, von seinem Steuerberater
sei er anscheinend falsch beraten gewesen!) diese Berufung wieder
zurückgenommen.
Unter Hinweis auf das laufende Verfahren für den
außergerichtlichen Ausgleich (er werde nunmehr seit Februar
vorangegangenen Jahres hingehalten!!) beantrage der Bw. die Annullierung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses des Spruchsenates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen
(§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß
§ 157 FinStrG sind auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen
der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und
132 bis 136 sinngemäß anzuwenden.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Mit im Fax-Wege übermittelten Schreiben vom 8. April
2005 ersuchte der Bw. um Verschiebung der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat oder um eine Entscheidung durch den Berufungssenat in seiner
Abwesenheit mit der Begründung, dass er vom Termin der mündlichen
Berufungsverhandlung erst kurzfristig erfahren habe und zu dieser Zeit einen
wichtigen beruflich-privaten Termin in Deutschland wahrzunehmen hätte.
Dabei fügte der Bw. diesem Schreiben hinzu, dass er seinem schriftlichen
Berufungsvorbringen ohnehin nichts mehr hinzuzufügen hätte.
Nach seinem Nichterscheinen zum Vorladungstermin fasste der
Berufungssenat den Beschluss auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung und Fällung der Berufungsentscheidung in Abwesenheit des Bw.,
da ein begründetes Hindernis im Sinne des § 126 FinStrG
nicht gegeben ist und zudem vom Bw. selbst (zumindest "in eventu") um
Entscheidung in seiner Abwesenheit unter dem Hinweis, dass ein weiters
zusätzliches Vorbringen nicht beabsichtigt sei, ersucht wurde. Eine
Vertagung einer mündlichen Verhandlung dient dem (zusätzlichen,
erweiterten) Parteiengehör, welches vom Bw. im gegenständlichen Fall
ohnehin nicht beabsichtigt war.
Der erstinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1999 beruht in objektiver Hinsicht auf
der am 8. Jänner 2001 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingelangten Umsatzsteuerjahreserklärung 1999, in welcher eine
Nachforderung in Höhe von S 121.801,00 (entspricht
€ 8.851,62) ausgewiesen wurde. Diese als Selbstanzeige anzusehende
Offenlegung der nicht im Rahmen der Umsatzsteuervorauszahlungen entrichteten
Umsatzsteuerschuld kommt, mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, keine
strafbefreiende Wirkung zu. Aus dem Steuerakt des Bw. ergibt sich dazu, dass
dieser für die Monate Jänner bis November 1999 in den monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsätze mit "Null" erklärt und so durch
das monatliche Geltendmachen von Vorsteuerbeträgen für diese Monate
ungerechtfertigte Abgabengutschriften erwirkt hat. Lediglich für den Monate
Dezember 1999 wurde durch den Bw. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung ein
Umsatz von S 99.850,00 einbekannt, während aus der
Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 1999 sich ein offen gelegter Umsatz
von S 943.833,58 ergibt. Aus der Umsatzsteuerveranlagung des Jahres 1999
resultierte die der erstinstanzlichen Bestrafung für das Jahr 1999 zu
Grunde legende Umsatzsteuernachforderung in Höhe von S 121.801,00
(entspricht € 8.851,62), wobei einer erklärten
Jahresumsatzsteuerschuld von S 110.151,00 (€ 8.004,98) zu Unrecht
(in den Monaten Jänner bis November 1999) geltend gemachte
Abgabengutschriften in Höhe von S 11.650,00 (€ 846,64)
gegenüber standen.
Durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Jänner bis November 1999, in welchen, wie bereits
ausgeführt, keine Umsätze erklärt und lediglich Vorsteuern
geltend gemacht wurden, hat daher der Bw. ungerechtfertigte Abgabengutschriften
in der aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen
Höhe erwirkt und insoweit in objektiver Hinsicht das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG
begangen. Darüber hinaus hat der Bw. für die Monate Jänner bis
Dezember 1999 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
S 110.151,00, wie er dies im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung
1999 selbst einbekannt hat, nicht spätestens bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet.
Weiters stellt der Berufungssenat ergänzend zu den
Ausführungen des Spruchsenates zur objektiven Tatsache fest, dass der Bw.,
vertreten durch seinen Steuerberater, am 7. Mai 2002 vor Beginn einer
Umsatzsteuersonderprüfung eine Selbstanzeige dahingehend abgegeben hat,
dass die Vorsteuerkorrektur auf Grund des Verkaufes von 3 Wohnungen in der
H-Gasse bislang noch nicht erfasst sei. Zwei Verkäufe würden das Jahr
2000, ein Verkauf das Jahr 2001 betreffen. Dieser Selbstanzeige wurde eine
berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 und eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2001 beigelegt, wobei die
Umsatzsteuererklärung 2000 eine Restschuld von gegenüber den vom
Bw. offen gelegten Vorauszahlungen in Höhe von S 737.195,00
(€ 53.574,06) auswies. Mit der zeitgleich abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2001 wurde eine Umsatzsteuervorauszahlung
für diesen Monat in Höhe von S 161,377,00 gemeldet. Wie vom
Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt, kommt dieser
an sich rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG deswegen keine strafbefreiende Wirkung zu, weil die offen
gelegten Umsatzsteuerschuldigkeiten in der Folge vom Bw. nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend gemäß der Bestimmung des
§ 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden.
In Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis
Dezember 2000 ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage des Steueraktes der
Bw. im Jahr 2000 lediglich in den Monaten Februar, September, November und
Dezember Umsätze in Höhe von insgesamt S 123.382,00 einbekannt
hat. Diese Beträge entsprechen exakt dem im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung festgestellten Umsatz aus der
selbständigen Tätigkeit als Architekt. Aus der Niederschrift über
das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung vom 25. Juni 2002 geht
hervor, dass der Bw. im Zeitraum Februar bis Dezember 2000 zudem noch
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt
S 354.776,00 (teilweise mit 10% und teilweise mit 20%) erzielt hat, welche
in den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht offen gelegt und für die auch die
daraus resultierenden Umsatzsteuerbeträge nicht spätestens bis zum
5. Tag der Fälligkeit entrichtet wurden.
Des weiteren wird in objektiver Hinsicht ergänzend
festgestellt, dass die erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegte
Umsatzsteuerverkürzung der Monate Februar bis Dezember 2001 in
Höhe von € 12.275,89 sich einerseits aus der im Rahmen der
Selbstanzeige für den Monat Februar 2001 nachträglich offen gelegten
und daher nicht zeitgerecht im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG entrichteten Umsatzsteuernachforderung auf Grund des
Wohnungsverkaufes und andererseits auch aus einer im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung festgestellten zu geringen Abfuhr der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen ergibt.
Auf Grund obiger Ausführungen ist daher die (im Rahmen
der Berufungsentscheidung teilweise korrigierte) objektive Tatseite als erwiesen
anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite wird vom Berufungssenat davon
ausgegangen, dass der Bw., wie aus der Aktenlage des Steuer- und
Finanzstrafaktes zu ersehen, ganz offensichtlich bereits aus Vorjahren Kenntnis
vom Umstand hatte, dass bei Durchführung von umsatzsteuerlich unecht
steuerbefreiten Wohnungsverkäufen eine Vorsteuerkorrektur nach der
Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG zu erfolgen hat und die
Umsatzsteuer daraus an die Abgabenbehörde zurückzuzahlen ist. So
ergibt sich schon aus der Umsatzsteuererklärung des Jahres 1998, welche vom
Bw. am 15. Juni 2000 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
abgegeben wurde und welche eine Nachforderung gegenüber den erklärten
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1998 in Höhe von S 752.098,00
auswies, wovon wiederum S 689.182,00 aus einer Vorsteuerkorrektur wegen
Verkaufes einer Wohnung in der H-Gasse (lt. Beilage zur
Umsatzsteuererklärung) resultierte, ein derartiger Wissenstand. Der Bw.
wurde deswegen auch mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 7. November 2001
wegen Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. FinStrG auf Grund der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von S 564.934,00 zu einer
Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 rechtskräftig verurteilt
(SpS X., StrafNr. Y.).
Trotz dieser unbestrittenen Kenntnis der Verpflichtung zur
Durchführung von Vorsteuerkorrekturen und zur Entrichtung der daraus
resultierenden Umsatzsteuernachforderungen und trotz des zweifelsfrei vorhanden
gewesenen Wissens um die Verpflichtung zur pünktlichen Entrichtung der
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen hat es der Bw., ganz offensichtlich auf
Grund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, unterlassen, diese
ordnungsgemäß offen zu legen und zu entrichten. Trotz des Umstandes
und seines Wissens, dass er laufend monatlich umsatzsteuerpflichtige
Mieteinnahmen lukrierte, hat er es in den angeschuldigten Tatzeiträumen,
wie oben zur objektiven Tatseite festgestellt, unterlassen, die daraus
resultierende Umsatzsteuer bis zum 5. Tag nach Fälligkeit offen zu
legen bzw. zu entrichten.
Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse,
insbesondere auf Grund der sich aus der Aktenlage ergebenden weitgehenden
Vernachlässigung der Melde- und Entrichtungsverpflichtungen bezüglich
der Umsatzsteuervorauszahlungen, bestehen seitens des Berufungssenates keinerlei
Bedenken an der Verwirklichung der Tatbilder der Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. und b FinStrG auch in subjektiver
Hinsicht.
Wenn der Bw. dazu in der gegenständlichen Berufung
ausführt, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung durch ihn
bestritten werde, so ist dem zu entgegnen, dass das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand des erst- und zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens war bzw. ist.
Wenn der Bw. weiters das Vorliegen einer vorsätzlichen
Handlungsweise mit dem Hinweis darauf in Abrede stellen will, dass ein
Großteil der Abgabenschuld aus seiner Vorsteuerstreichung bezüglich
des Bauvorhabens H-Gasse resultiere, gegen welche er (im Abgabenverfahren)
ursprünglich berufen, diese Berufung aber auf Anraten des Finanzamtes und
seines Steuerberaters wieder zurückgezogen habe, so kann ihm diese
Argumentation nach Ansicht des Berufungssenates, unter Hinweis auf die obigen
Ausführungen zur subjektiven Tatseite, keinesfalls entschuldigen.
Auch kann der Verweis auf ein laufendes Verfahren in Bezug
auf einen außergerichtlichen Ausgleich der gegenständlichen Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen. Ein eventueller Schuldnachlass im Abgabenverfahren
hätte keinerlei rechtlichen Einfluss bzw. Bindungswirkung hinsichtlich der
finanzstrafrechtlichen Beurteilung und auf die Höhe der
Verkürzungsbeträge, der am fünften Tag nach Fälligkeit
bewirkten Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
In Bezug auf die Höhe der Geldstrafe finden sich im
Rahmen der gegenständlichen Berufung keine Einwendungen und bestehen auch
seitens des Berufungssenates keinerlei Bedenken an der Strafbemessung durch den
Spruchsenat. Bedenkt man, dass das vom Spruchsenat als mildernd bei der
Bestrafung zugrunde gelegte Geständnis und der bisherige ordentliche
Lebenswandel des Bw. nicht gegeben sind und seitens des Bw. auf keinerlei
Schadensgutmachung erfolgt ist, bleibt für eine Milderung, trotz der
gegebenen schwierigen wirtschaftlichen Situation des Bw. (allein der derzeitige
Rückstand am Abgabenkonto beträgt € 101.790,58), der ohnehin
bereits im untersten Bereich des Strafrahmens erstinstanzlich bemessenen
Geldstrafe kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Vorsatzungerechtfertigte AbgabengutschriftenUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVorsteuerkorrektur.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-W/05
- Stammnummer
- 15428
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF