Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW AO 235/0001-WStL/05
Die Beibringung einer einkunftsquellenbezogenen Gewinnermittlung ist mit Zwangsstrafe erzwingbar
geltende FassungSonstiger BescheidAO 235/0001-WStL/05vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von einem Abgabepflichtigen verlangte Auskunftsleistung über die Höhe der Einkünfte je Betrieb (Einkunftsquelle iSd § 1 LiebhabereiVO) ist eine unvertretbare Leistung iSd § 111 Abs. 1 BAO und daher mit Zwangsstrafe erzwingbar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat verhängt über die Partei EK
gemäß
§ 111 Abs. 1 iVm Abs. 3
Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe von
€ 1.100,-.
Die
Fälligkeit der Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 111
Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung der Entscheidung über Ihre Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 durch den unabhängigen Finanzsenat, welche
unter der Zahl RD/0006-W/04 ergehen wird, auch gegen die Verhängung
gegenständlicher Zwangsstrafe eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Entscheidungsgründe
Die Veranlagung der Partei zur
Einkommensteuer erfolgt gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1998
auf Antrag (Verlustveranlagung).
Die Partei rügt mit
Devolutionsantrag vom 3.3.2004 die Verletzung der Entscheidungspflicht
bezüglich ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002.
Am 4.3.2004 ergeht der Berichtsauftrag gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO an das Finanzamt. Am 3.6.2004 berichtet das Finanzamt, dass es
keinen Grund für die bis dato nicht erfolgte Veranlagung der Partei zur
Einkommensteuer für das Jahr 2002 feststellen konnte, und legt den
Veranlagungsakt vor.
Der
Einkommensteuererklärung 2002 liegen eine Erfolgsermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1998 - die erklärten
Einnahmen umfassen solche von einer Tageszeitung und solche aus
Verwertungsrechten - und ein Anlageverzeichnis bei. Als AfA werden
€ 18.278,94 und als Miete € 11.736,57 geltend gemacht.
Bezüglich des abgeschriebenen Anlagevermögens und der Mietaufwendungen
wird auf die an die Partei bezüglich der Berufungen gegen die Bescheide
Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 ergangene und der
Partei am 11. August 2004 nachweislich zugestellte
Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02, RV/4499-W/02,
verwiesen.
Im oben erwähnten
Rechtsmittelverfahren RV/4498-W/02 ist hervorgekommen, dass die Bw sich als
Schriftstellerin, als Forscherin für Bioaktinitik (sie betreibe ein Labor)
sieht und Werknutzungsrechte verwerte. Im Rechtsmittelverfahren RV/4498-W/02
standen ausschließlich die Geschäfte mit ihrem Geschäftspartner
LP in Streit.
Mit Vorhalt vom 7.6.2004 teilt
der unabhängige Finanzsenat (idF: nur UFS) der Partei mit, dass die Pflicht
zur Entscheidung über die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 auf den UFS übergegangen sei und fordert die Partei
gleichzeitig auf, für jede Einkunftsquelle einzeln die Einkünfte zu
ermitteln, und jeder einzelnen Einkunftsquelle die Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben zuzuordnen, letztere allenfalls anteilig, wobei dazu weiters
mitgeteilt wird, wie die Partei dabei vorgehen kann. Abschließend wird die
Partei darauf hingewiesen, dass die Beibringung von Gewinnermittlungen je
Einkunftsquelle mit Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO erzwingbar
sei, die im Einzelfall € 2.200,- betrage könne. Die
Verhängung der Zwangsstrafe wurde angedroht. Der Vorhalt wird RSa
zugestellt und am 11. Juni 2004 von der Partei
übernommen.
Mit Schriftsatz vom 15.6.2004
teilt die Partei bezüglich der Einkommensteuererklärung 2002
höflich mit, dass sie der Abgabe ihrer Steuererklärung ein
Anlageverzeichnis beigelegt habe und ihre Ausgaben und Einnahmen detailliert
deklariert habe, wozu sie als Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Ist-Versteuerer gar
nicht verpflichtet wäre. Die vorgenommene Trennung der Einnahmen von einer
Tageszeitung und Einnahmen aus sonstigen Verwertungsrechten sei an und für
sich gar nicht notwendig und stelle eigentliche eine Fleißaufgabe dar. Dem
UFS sei bekannt, dass sie durch einen gerichtlichen Vergleich für ihren
Gedichtband im Jahre 2002 einen näher bezeichneten Betrag als
Schadenersatz erhalten habe. Bezüglich der Aufforderung sei Einiges
aufklärungsbedürftig und sie daher gezwungen einen Antrag auf Auskunft
zu stellen: 1.) Aufgrund welchen Gesetzes müsse die Partei als
nichtbilanzierunspflichtiger Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Einkünfte aus
verschiedenen Gewerbebetrieben einzeln ermitteln? 2.) Wie komme der UFS
überhaupt auf die Idee, dass sie verschiedene Gewerbebetriebe besitze und
was verstehe der UFS unter einem Gewerbebetrieb? Angabe der
Gesetze!
Mit Vorhalt vom
17. Juni 2004 wird die Aufforderung zur Offenlegung der einzelnen
Einkunftsquellen mit getrennter Gewinn(Verlust)Ermittlung je Einkunftsquelle
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 vom 7.6.2004
wiederholt. Diese Pflicht bestehe unanhängig von der Gewinnermittlungsart.
Für den Fall, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen je Einkunftsquelle
nicht bis 12. Juli 2004 nachgereicht würden, wird angedroht, eine
Zwangsstrafe mit € 1.100,- zu verhängen. Zu den mit Schriftsatz
vom 15.6.2004 gestellten Fragen wird das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.1994,
93/13/0025, beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 21.6.2004
teilt die Partei mit, dass sie zunächst feststellen müsse, dass die
Referentin unter Verletzung der Auskunftspflicht bis heute nicht mitgeteilt
habe, welches Gesetz definiere, was ein Gewerbe sein solle. Da sie weder ein
noch mehrere Gewerbe besitze, könne sie auch nicht angeben, welche
Einkünfte sie aus den nicht existenten Gewerben erziele. ... Aus der
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sei auch für einen Laien
ersichtlich, dass sie von der Tageszeitung und aus den Verwertungsrechten die
jeweils näher bezeichneten Beträge erhalten habe. Da alle Einnahmen
ihrer selbständigen Arbeit gemäß
§ 22 Abs. 1
lit. a EStG unterzuordnen seien, sei es weder notwendig noch technisch
möglich, hier weiter zu differenzieren. Das Begehren betrachte sie als
schikanös, weshalb sie schon aus diesem Grund folgenden, weiteren Antrag
auf Auskunft stelle: Welche Änderung in der Besteuerung ergibt sich
durch eine tägliche Ablesung von Messinstrumenten im Gegensatz zu einer
Ablesung einmal in der Woche?
Es
wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur: 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des §
29.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne des Abs. 3: 1.
Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb; 2. Der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen
Einkunftsarten.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 LiebhabereiVO, BGBl. I 1993/33, ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Gemäß
§ 133
Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet,
wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann
auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen
erfolgen.
Gemäß
§ 44
Abs. 4 EStG 1988, in der einschließlich für das
Veranlagungsjahr 2002 geltenden Fassung BGBl. 400/1988, muss - wer den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 (Anm.: so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
ermittelt - seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben
müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.
Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über
Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die
elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine
diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird
- der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von
2 200 Euro nicht übersteigen.
Gemäß
§ 207
Abs. 3 BAO verjährt das Recht zur Verhängung von Zwangs-,
Ordnungs- und Mutwillensstrafen ... im Abgabenverfahren in einem
Jahr.
Gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. b BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für
die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der
Kostenersätze entstanden ist.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach
ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die maßgebenden Kriterien
für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der Ermessen
einräumenden Bestimmung. Die im § 20 erwähnten
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind
grundsätzlich und subsidiär zu beachten
(Ritz2, BAO-Kommentar,
§ 20, Tz 5 und 6, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die
Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen
und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Zwangsstrafe dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse
getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden
(Ritz2, BAO-Kommentar,
§ 111, Tz 1 und 2, mwN). Auch das bisherige Verhalten der Partei
ist bei der in einer Ermessensübung festzusetzenden Zwangsstrafe zu
berücksichtigen (Ritz2,
BAO-Kommentar, § 111, Tz 10, mwN).
Die von der Partei verlangte
Auskunftsleistung zur Ermittlung der Einkünfte je Einkunftsquelle ist die
Einmahnung einer gesetzlichen Pflicht der Partei, nämlich ihrer
Offenlegungs- und Erklärungspflicht, welcher die Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde über ihre Einkommensteuererklärung
gegenübersteht. Es ist sohin von einer unvertretbaren Leistung iSd
§ 111 Abs. 1 BAO auszugehen, deren Erbringung mit Zwangsstrafe
erzwingbar (VwGH vom 16.2.1994, 93/13/0025, mwN).
Bereits mit an die Partei
ergangenem Beschluss vom 24.11.2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, hat der
VwGH zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin (Bf) für vier
Säumnisbeschwerden kein Kostenersatz gebühre. Es wurde zu Recht
erkannt, dass die Vorgangsweise der Bf, Arbeitskapazität der
Abgabenbehörden mit einer Vielzahl von Erledigungsanträgen in einer
jede zielgerichtete Sacherledigung erschwerenden Weise zu absorbieren, allein
schon dazu ausgereicht habe, den Ausschlusstatbestand des § 55 Abs. 3 VwGG
zu verwirklichen. Die vier Säumnisbeschwerden betrafen die unter der GZ
RV/4498-W/02, RV/4499-W/02 entschiedenen Berufungen.
Jenes Berufungsverfahren war
ebenso wie das derzeit ha. anhängige Abgabenfestsetzungsverfahren dadurch
gekennzeichnet, dass zB auf Vorhalte mit einer Vielzahl von Anträgen auf
Auskunft und Bescheidanträgen gemäß
§ 4
Auskunftspflichtgesetz reagiert wurde, was dem unabhängigen Finanzsenat die
Entscheidung erschwerte und die Verfahrensdauer nachteilig beeinflusste. Aber
auch nicht den materiellen Abgabengesetzen entsprechende
Abgabenerklärungen, zu denen auch die gesetzlich geforderten
Erklärungsbeilagen zählen, erschweren jede zielgerichtete
Sacherledigung, weshalb die Verhängung der Zwangsstrafe in der im Spruch
genannten Höhe als angemessen anzusehen ist.
Wien,
12. April 2005
Die
Referentin:
ADir.
Silvia Gebhart
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
ZwangsstrafeErmessenNormzweckAbgabenerklärungspflichtGewinnermittlungErzwingung einer nichtvertretbaren Leistungobjektive Unmöglichkeit der LeistungserbringungAuskunftsleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- AO 235/0001-WStL/05
- Stammnummer
- 15383
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF