Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0320-I/03
Werbungskostenpauschale für Förster im Revierdienst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-I/03vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein "Förster im Revierdienst" hat keinen Anspruch auf die Werbungskostenpauschale nach § 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Oktober 2001 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBL. II 2001/382), wenn die nach § 26 EStG 1988 vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien Kostenersätze (Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen und Kilometergelder für Fußmärsche in Wald) den Höchstbetrag der Pauschale von 1.752 € übersteigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S vom 24. April 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Förster
beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 machte er die Werbungskostenpauschale für
"Förster im Revierdienst"
geltend.
Nach dem vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten
Lohnzettel sind dem Bw. im Jahr 2002 Kostenersätze gemäß
§
26 EStG 1988 in der Höhe von 3.532,60 € zugeflossen. In dem am
24. April 2003 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2002 erkannte das
Finanzamt die geltend gemachte Werbungskostenpauschale nicht an und führt
in der Begründung dazu aus, die beantragte Forstarbeiterpauschale (ohne
Motorsäge) könne nicht berücksichtigt werden, da die steuerfrei
ausbezahlten Kostenersätze des Arbeitgebers den Pauschbetrag
übersteigen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 21.
Mai 2003 Berufung und beantragte unter Vorlage der gegenüber dem
Arbeitgeber gelegten Reiserechnungen neuerlich die Berücksichtigung der
Forstarbeiterpauschale. Auf Ersuchen des Finanzamtes legte er am 4. Juni 2003
eine Bestätigung des Dienstgebers vor, aus der hervorgeht, dass es sich bei
dem im Lohnzettel für das Jahr 2002 angeführten Bezügen
gemäß
§ 26 EStG in der Höhe von 3.532,60 um Beträge
handelt, die vom Bw. für Dienstreisen aufgewendet und im Nachhinein vom
Dienstgeber rückerstattet worden sind.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2003
begründete das Finanzamt im wesentlichen damit, dass nach § 4 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember 1992 (BGBl.
1993/32) über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, zu denen auch
Förster im Revierdienst zählten, Kostenersätze für
Kilometergelder sowie Tages- und Nächtigungsgelder für Dienstreisen,
den Pauschbetrag kürzen würden und im gegenständlichen Fall diese
Kostenersätze des Arbeitgebers höher seien als der
Pauschbetrag.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2003 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend aus, mehr als die Hälfte seines
Außendienstes führe er im Bereich vom P und der N durch. Für
diesen Außendienst bekomme er keine Zulagen und könne auch keine
Reiserechnung stellen, da sich diese Örtlichkeiten im Bereich seines
Dienstortes befänden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. Anspruch auf die beantrage
Werbungskostenpauschale für Förster im Revierdienst hat, obwohl die
vom Dienstgeber gewährten Kostenersätze nach § 26 EStG 1988
den Höchstbetrag der Pauschale übersteigen.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften
erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich
132 € abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen gemäß
§ 17 Abs. 6
EStG 1988 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt werden. Mit der für das Streitjahr 2002 anzuwendenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Oktober 2001 über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBL. II 2001/382, wurden
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG
1988 Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt. Gemäß
§ 1 Z 6 dieser Verordnung wurden
für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und
Berufsjäger im Revierdienst pauschale Werbungskosten von 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlich festgelegt.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind
gemäß
§ 2 der Verordnung die Bruttobezüge
abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen
Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210
abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Die Berücksichtigung der
Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines
Freibetragsbescheides gemäß
§ 63 EStG 1988.
Nach § 4 der Verordnung kürzen
Kostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 die jeweiligen
Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9
(Vertreter).
Nicht als Kostenersätze im Sinne der obigen Bestimmung
gelten Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (z. B. Werkverkehr), die der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers zur Verfügung stellt. Dies wäre zum Beispiel
die
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,
die
Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten
bei Dienstreisen,
die
Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,
durchlaufende
Gelder (§ 26 Z 2 EStG
1988).
Kostenersätze wie vom Arbeitgeber
bezahlte Tages- und Nächtigungsgelder, bereitgestellte Mahlzeiten bei
Dienstreisen sowie ausbezahltes Kilometergeld (§ 26 Z 4 EStG 1988) aber
auch Kostenersätze für Arbeitskleidung und für Fortbildungskosten
kürzen den Pauschbetrag (vgl. LStR 2002, Rz 424 ff).
Im gegenständlichen Fall sind die dem Bw. nach
§ 26 EStG 1988 gewährten steuerfreien Kostenersäte von 3.532
€ wesentlich höher als der nach § 1 Z 6 der Verordnung
"für Förster im Revierdienst" für Werbungskosten anzusetzende
Höchstbetrag von jährlich 1.752 €.
Nach den vom Bw. vorgelegten Reiseabrechnungen handelt es
sich bei den dem Bw. nach § 26 EStG 1998 gewährten
Kostenersätzen ausschließlich um vom Arbeitgeber anlässlich von
Dienstreisen gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie um
Fahrtkostenvergütungen und Kilometergelder für Fußmärsche
in Wald. Die Dienstreisen wurden vom Bw. (neben einigen dienstlichen
Besprechungen in Wien) vorwiegend zum Zweck der Begutachtung und Erhebung von
Saatgutbeständen sowie der Betreuung von Versuchsflächen in den
verschiedenen Revieren außerhalb seines Dienstortes durchgeführt. Bei
diesen Reisediäten handelt es sich somit zweifelsfrei um Kostenersätze
nach § 26 EStG, die nach § 4 der Verordnung zur Kürzung
des Pauschbetrages führen.
Da im gegenständlichen Fall die gewährten
Kostenersätze des Dienstgebers von 3.532,60 € den in § 1
Z 6 der Verordnung angeführten Höchstbetrag von 1.752
überschreiten, bleibt für die Berücksichtigung des beantragten
Werbungskostenpauschbetrages kein Raum mehr.
Insoweit der Bw. im Vorlageantrag einwendet, dass er mehr
als die Hälfte seiner Außendienste in den Wäldern im Bereich der
N und des Pk durchführe, er aber für diese Außendienste keine
Reiserechnung stellen könne, weil sich diese Örtlichkeiten im Bereich
seines Dienstortes befänden und ihm daher die Werbungskostenpauschale
für Förster im Revierdienst zustehe, ist darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtsprechung Tätigkeiten am Dienstort, zu keinen
steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führen und
daher die Gewährung von steuerfreien Tagesdiäten durch den Arbeitgeber
oder deren Geltendmachung als Werbungskosten durch den Arbeitnehmer
ausgeschlossen ist. Fahrtkosten sind dem Bw. für seine Tätigkeit im
Bereich des Dienstortes keine erwachsen, da ihm für seine beruflichen
Fahrten ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestanden ist.
Ziel der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 31. Oktober 2001 BGBl. II 2001/382, ist es aber gerade ua für die
Berufsgruppe des Bw. Durchschnittssätze für Werbungskosten nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Wie aber der Bw. selbst zu
erkennen gibt, sind ihm für seine Tätigkeiten in den Revieren im
Bereich seines Dienstortes keine nennenswerten Werbungskosten erwachen und
für Dienstverrichtungen außerhalb seines Dienstortes sind ihm vom
Dienstgeber die oben angeführten Kostenerätze gewährt worden. Es
wäre daher nicht sachgerecht, ihm für Tätigkeiten im Bereich des
Dienstortes, wo ihm keine Werbungskosten erwachsen sind, pauschale
Werbungskosten nach der angeführten Verordnung zu gewähren.
Wären die dem Bw. vom Dienstgeber nicht ersetzten
Werbungskosten höher gewesen als der ihm gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 gewährte Werbungskostenpauschbetrag von 132 €, so wäre
es dem Bw. unbenommen gewesen, diese ihm vom Dienstgeber nicht ersetzten
Werbungskosten (unter Nachweis dieser Kosten) in tatsächlicher Höhe
geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag ist vom Bw. aber nicht gestellt
worden. Das Finanzamt hat daher zu Recht den beantragten Pauschbetrag im
angefochtenen Bescheid nicht als Werbungskosten
berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-I/03
- Stammnummer
- 15350
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF