Findok · EAS-Auskünfte
EAS 920
Internationaler Profiradrennfahrer
geltende FassungEAS-AuskunftW 118/1-IV/4/96vom 02.08.1996
Wortlaut laut Findok
Ein österreichischer Profiradrennfahrer, der Rennen in
Belgien, der Schweiz, Frankreich, Niederlande und Spanien bestreitet, ist auf
Grund der mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit
jenen Vergütungen, die er für diese Auslandssportwettkämpfe
erhält, in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der
Besteuerung befreit. Dies gilt sowohl für den Fall, dass er seine
Teilnahmeverträge unmittelbar mit dem in den genannten Staaten
ansässigen Rennveranstalter trifft, als auch für den Fall, dass er von
einem holländischen oder italienischen Verein für die Rennteilnahme
verpflichtet wird. Aussagen darüber, wie die Steuer in den genannten
Staaten erhoben wird, insbesondere welche Verpflichtungen den Rennfahrer bzw.
seinen Auftraggeber (den holländischen oder italienischen Verein) dort
treffen, sind nicht von der österreichischen Finanzverwaltung zu
beantworten.
Vergütungen für Rennen auf
italienischem
Staatsgebiet unterliegen wegen des im DBA-Italien vorgesehenen
Steueranrechnungsverfahrens der österreichischen Steuerpflicht; dies gilt
sowohl, wenn die Verpflichtung für das Italien-Rennen mit dem
niederländischen Verein eingegangen wird, als auch wenn dies mit dem
italienischen Verein geschieht.
Bei Rennen in jenen Staaten, bei denen infolge des
DBA-Steuerbefreiungsverfahrens Steuerfreiheit in Österreich eintritt (wobei
diese Steuerfreiheit unabhängig davon gegeben ist, ob der Auftraggeber der
niederländische oder der italienische Verein ist), wird allerdings zu
beachten sein, dass die DBA-Steuerfreistellung nur jene Vergütungen
betrifft, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Wettkampfteilnahme stehen. Ein
monatliches Fixum,
das unabhängig von bestimmten Veranstaltungen vom niederländischen
Verein gewährt wird, dürfte dieses Steuerfreistellungserfordernis
offenbar nicht erfüllen; gleiches gilt für Werbevergütungen (es
sei denn, dass die Werbeeinnahmen mit dem Rennen in Verbindung stehen, wie z.B.
das entgeltliche Tragen von Firmenemblemen während des Rennens; EAS 4, EAS
383).
Bei
grenzüberschreitenden
Auslandsrennen (z.B. Frankreich/Italien) müsste die Vergütung
entsprechend aliquotiert werden.
2. August
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 118/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15339
- Gültig
- 02.08.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF