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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 920

Internationaler Profiradrennfahrer

geltende FassungEAS-AuskunftW 118/1-IV/4/96vom 02.08.1996

Wortlaut laut Findok

  Ein österreichischer Profiradrennfahrer, der Rennen in Belgien, der Schweiz, Frankreich, Niederlande und Spanien bestreitet, ist auf Grund der mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit jenen Vergütungen, die er für diese Auslandssportwettkämpfe erhält, in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung befreit. Dies gilt sowohl für den Fall, dass er seine Teilnahmeverträge unmittelbar mit dem in den genannten Staaten ansässigen Rennveranstalter trifft, als auch für den Fall, dass er von einem holländischen oder italienischen Verein für die Rennteilnahme verpflichtet wird. Aussagen darüber, wie die Steuer in den genannten Staaten erhoben wird, insbesondere welche Verpflichtungen den Rennfahrer bzw. seinen Auftraggeber (den holländischen oder italienischen Verein) dort treffen, sind nicht von der österreichischen Finanzverwaltung zu beantworten. Vergütungen für Rennen auf italienischem Staatsgebiet unterliegen wegen des im DBA-Italien vorgesehenen Steueranrechnungsverfahrens der österreichischen Steuerpflicht; dies gilt sowohl, wenn die Verpflichtung für das Italien-Rennen mit dem niederländischen Verein eingegangen wird, als auch wenn dies mit dem italienischen Verein geschieht. Bei Rennen in jenen Staaten, bei denen infolge des DBA-Steuerbefreiungsverfahrens Steuerfreiheit in Österreich eintritt (wobei diese Steuerfreiheit unabhängig davon gegeben ist, ob der Auftraggeber der niederländische oder der italienische Verein ist), wird allerdings zu beachten sein, dass die DBA-Steuerfreistellung nur jene Vergütungen betrifft, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme stehen. Ein monatliches Fixum, das unabhängig von bestimmten Veranstaltungen vom niederländischen Verein gewährt wird, dürfte dieses Steuerfreistellungserfordernis offenbar nicht erfüllen; gleiches gilt für Werbevergütungen (es sei denn, dass die Werbeeinnahmen mit dem Rennen in Verbindung stehen, wie z.B. das entgeltliche Tragen von Firmenemblemen während des Rennens; EAS 4, EAS 383). Bei grenzüberschreitenden Auslandsrennen (z.B. Frankreich/Italien) müsste die Vergütung entsprechend aliquotiert werden. 2. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Steuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungAnrechnungSteueranrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 118/1-IV/4/96
Stammnummer
15339
Gültig
02.08.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF