Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103322/2022
Haftung gemäß § 9 BAO - fiktive Gläubigergleichbehandlungsquote
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103322/2022vom 09.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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festgesetzter Betrag: € 252,42
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€ 185,02
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Summe Verbindlichkeiten: € 1.291.731,37
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Quotenbetrag 2: € 34,88
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Summe Quotenbeträge: € 102,28
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Quote:
26,70%
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Summe liquide Mittel: € 243.441,38
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Quotenbetrag 1: € 67,40
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Quote: 18,85%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 102,28. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 100,97 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 1,31 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2014, Fälligkeitstag: 18. August 2014, € 108,38
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
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3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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festgesetzter Betrag: € 108,38
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€ 81,22
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Summe Verbindlichkeiten: € 1.110.152,09
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Quotenbetrag 2: € 14,48
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Summe Quotenbeträge: € 41,64
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Quote:
25,06%
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Summe liquide Mittel: € 197.929,81
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Quotenbetrag 1: € 27,16
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Quote: 17,83%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 41,64. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 43,35 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuer 06/2014, Fälligkeitstag: 18.August 2014, € 8.815,52
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
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3. Quote nachträglich zufließende Mittel
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4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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gemeldeter Betrag: € 8.815,52
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€ 6.606,35
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Summe Verbindlichkeiten: € 1.110.152,09
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Quotenbetrag 2: € 1.177,91
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Summe Quotenbeträge: € 3.387,08
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Quote:
25,06%
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Summe liquide Mittel: € 197.929,81
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Quotenbetrag 1: € 2.209,17
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Quote: 17,83%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 3.387,08. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 3.526,21 auf diese Abgabe entrichtet. Weiters wurden € 4.200,15 entrichtet (Differenz zwischen dem gemeldeten Betrag und dem Betrag im Haftungsbescheid). Insgesamt wurden daher € 7.726,36, somit mehr als der maximale Haftungsbetrag, entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuer 07/2014, Fälligkeitstag: 15. September 2014, € 5.731,03
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
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3. Quote nachträglich zufließende Mittel
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4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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gemeldeter Betrag: € 5.731,03
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€ 4.084,51
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Summe Verbindlichkeiten: € 936.085,94
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Quotenbetrag 2: € 645,35
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Summe Quotenbeträge: € 2.291,87
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Quote:
28,73%
| |
Summe liquide Mittel: € 147.912,03
| |
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Quotenbetrag 1: € 1.646,52
| |
Quote: 15,80%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 2.291,87. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 2.292,41 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Dienstgeberbeitrag 08/2014, Fälligkeitstag: 15. September 2014, € 1.307,60
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
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4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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gemeldeter Betrag: € 1.307,60
|
€ 931,93
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Summe Verbindlichkeiten: € 936.085,94
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Quotenbetrag 2: € 147,24
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Summe Quotenbeträge: € 522,91
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Quote:
28,73%
| |
Summe liquide Mittel: € 147.912,03
| |
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Quotenbetrag 1: € 375,67
| |
Quote: 15,80%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 522,91. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 523,04 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2014, Fälligkeitstag: 15. September 2014, € 116,23
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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gemeldeter Betrag: € 116,23
|
€ 82,84
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Summe Verbindlichkeiten: € 936.085,94
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Quotenbetrag 2: € 13,09
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Summe Quotenbeträge: € 46,48
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Quote:
28,73%
| |
Summe liquide Mittel: € 147.912,03
| |
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Quotenbetrag 1: € 33,39
| |
Quote: 15,80%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 46,48. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 46,49 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2014, Fälligkeitstag: 19. September 2014, € 62,86
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
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4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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festgesetzter Betrag: € 62,86
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€ 48,01
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Summe Verbindlichkeiten: € 762.019,39
|
Quotenbetrag 2: € 6,73
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Summe Quotenbeträge: € 21,58
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Quote:
23,63%
| |
Summe liquide Mittel: € 106.772,13
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Quotenbetrag 1: € 14,85
| |
Quote: 14,01%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 21,58. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 25,14 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2014, Fälligkeitstag: 19. September 2014, € 69,09
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 69,09
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€ 52,76
|
Summe Verbindlichkeiten: € 762.019,39
|
Quotenbetrag 2: € 7,39
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Summe Quotenbeträge: € 23,72
|
Quote:
23,63%
| |
Summe liquide Mittel: € 106.772,13
| |
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Quotenbetrag 1: € 16,33
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Quote: 14,01%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 23,72. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 27,64 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2014, Fälligkeitstag: 19. September 2014, € 136,83
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 136,83
|
€ 104,5
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Summe Verbindlichkeiten: € 762.019,39
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Quotenbetrag 2: € 14,64
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Summe Quotenbeträge: € 46,97
|
Quote:
23,63%
| |
Summe liquide Mittel: € 106.772,13
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Quotenbetrag 1: € 32,33
| |
Quote: 14,01%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 46,97. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 54,73 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuer 08/2014, Fälligkeitstag: 15. Oktober 2014, € 4.487,71
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 4.487,71
|
€ 3.192,56
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Summe Verbindlichkeiten: € 625.867,94
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Quotenbetrag 2: € 344,16
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Summe Quotenbeträge: € 1.639,31
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Quote:
28,86%
| |
Summe liquide Mittel: € 67.480,94
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Quotenbetrag 1: € 1.295,15
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Quote: 10,78%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 1.639,31. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 1.795,08 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Dienstgeberbeitrag 09/2014, Fälligkeitstag: 15. Oktober 2014, € 1.325,87
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 1.325,87
|
€ 943,22
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Summe Verbindlichkeiten: € 625.867,94
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Quotenbetrag 2: € 101,68
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Summe Quotenbeträge: € 484,33
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Quote:
28,86%
| |
Summe liquide Mittel: € 67.480,94
| |
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Quotenbetrag 1: € 382,65
| |
Quote: 10,78%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 484,33. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 530,34 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2014, Fälligkeitstag: 15. Oktober 2014, € 117,86
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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gemeldeter Betrag: € 117,86
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€ 83,85
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Summe Verbindlichkeiten: € 625.867,94
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Quotenbetrag 2: € 9,04
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Summe Quotenbeträge: € 43,05
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Quote:
28,86%
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Summe liquide Mittel: € 67.480,94
| |
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Quotenbetrag 1: € 34,01
| |
Quote: 10,78%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 43,05. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 47,14 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Körperschaftsteuer 2013, Fälligkeitstag: 7. November 2014, € 3.779,00
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
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4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbetrag (maximaler Haftungsbetrag),
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nachgeforderter Betrag: € 3.779,00
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€ 3.455,9
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Summe Verbindlichkeiten: € 512.249,10
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Quotenbetrag 2: € 389,82
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Summe Quotenbeträge: € 712,92
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Quote:
8,55%
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Summe liquide Mittel: € 57.771,23
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Quotenbetrag 1: € 323,10
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Quote: 11,28%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 712,92. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 1.511,6 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2013, Fälligkeitstag 17 November 2014, € 79,47
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
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festgesetzter Betrag: € 79,47
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€ 64,7
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Summe Verbindlichkeiten: € 407.509,66
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Quotenbetrag 2: € 6,08
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Summe Quotenbeträge: € 20,85
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Quote:
18,59%
| |
Summe liquide Mittel: € 38.297,87
| |
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Quotenbetrag 1: € 14,77
| |
Quote: 9,4%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 20,85. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 31,79 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Stundungszinsen 2014, Fälligkeitstag: 17. November 2014, € 660,05
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 660,05
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€ 537,35
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Summe Verbindlichkeiten: € 407.509,66
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Quotenbetrag 2: € 50,51
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Summe Quotenbeträge: € 173,21
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Quote:
18,59%
| |
Summe liquide Mittel: € 38.297,87
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Quotenbetrag 1: € 122,70
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Quote: 9,4%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 173,21. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 264,02 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. November 2014, € 176,31
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 176,31
|
€ 143,53
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Summe Verbindlichkeiten: € 407.509,66
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Quotenbetrag 2: € 13,49
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Summe Quotenbeträge: € 46,27
|
Quote:
18,59%
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Summe liquide Mittel: € 38.297,87
| |
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Quotenbetrag 1: € 32,78
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Quote: 9,4%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 46,27. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 70,52 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. November 2014, € 71,55
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
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5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 71,55
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€ 58,25
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Summe Verbindlichkeiten: € 407.509,66
|
Quotenbetrag 2: € 5,48
|
Summe Quotenbeträge: € 18,78
|
Quote:
18,59%
| |
Summe liquide Mittel: € 38.297,87
| |
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Quotenbetrag 1: € 13,30
| |
Quote: 9,4%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 18,78. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 28,62 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. November 2014, € 114,62
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 114,62
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€ 93,31
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Summe Verbindlichkeiten: € 407.509,66
|
Quotenbetrag 2: € 8,77
|
Summe Quotenbeträge: € 30,08
|
Quote:
18,59%
| |
Summe liquide Mittel: € 38.297,87
| |
|
Quotenbetrag 1: € 21,31
| |
Quote: 9,4%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 30,08. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 45,85 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuer 09/2014, Fälligkeitstag: 17. November 2014, € 12.998,97
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 12.998,97
|
€ 10.582,46
|
Summe Verbindlichkeiten: € 407.509,66
|
Quotenbetrag 2: € 994,75
|
Summe Quotenbeträge: € 3.411,26
|
Quote:
18,59%
| |
Summe liquide Mittel: € 38.297,87
| |
|
Quotenbetrag 1: € 2.416,51
| |
Quote: 9,4%
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 3.411,26. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 5.199,59 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuer 10/2014, Fälligkeitstag: 15. Dezember 2014, € 4.004,80
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 4.004,80
|
€ 3.698,03
|
Summe Verbindlichkeiten: € 307.754,56
|
Quotenbetrag 2: € 368,32
|
Summe Quotenbeträge: € 675,09
|
Quote:
7,66%
| |
Summe liquide Mittel: € 30.658,85
| |
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Quotenbetrag 1: € 306,77
| |
Quote: 9,96%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 675,09. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 1.601,92 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Dienstgeberbeitrag 11/2014, Fälligkeitstag: 15. Dezember 2014, € 1.181,35
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag),
|
gemeldeter Betrag: € 1.181,35
|
€ 1.090,86
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Summe Verbindlichkeiten: € 307.754,56
|
Quotenbetrag 2: € 108,65
|
Summe Quotenbeträge: € 199,14
|
Quote:
7,66%
| |
Summe liquide Mittel: € 30.658,85
| |
|
Quotenbetrag 1: € 90,49
| |
Quote: 9,96%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 199,14. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 472,54 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2014, Fälligkeitstag: 15. Dezember 2014, € 105,01
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 105,01
|
€ 96,97
|
Summe Verbindlichkeiten: € 307.754,56
|
Quotenbetrag 2: € 9,66
|
Summe Quotenbeträge: € 17,7
|
Quote:
7,66%
| |
Summe liquide Mittel: € 30.658,85
| |
|
Quotenbetrag 1: € 8,04
| |
Quote: 9,96%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 17,7. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 42,00 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. Dezember 2014, € 73,66
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 73,66
|
€ 62,31
|
Summe Verbindlichkeiten: € 207.999,46
|
Quotenbetrag 2: € 4,58
|
Summe Quotenbeträge: € 15,93
|
Quote:
15,41%
| |
Summe liquide Mittel: € 15.286,91
| |
|
Quotenbetrag 1: € 11,35
| |
Quote: 7,35%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 15,93. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 29,46 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. Dezember 2014, € 89,75
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 89,75
|
€ 75,92
|
Summe Verbindlichkeiten: € 207.999,46
|
Quotenbetrag 2: € 5,58
|
Summe Quotenbeträge: € 19,41
|
Quote:
15,41%
| |
Summe liquide Mittel: € 15.286,91
| |
|
Quotenbetrag 1: € 13,83
| |
Quote: 7,35%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 19,41. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 35,90 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuer 11/2014, Fälligkeitstag: 15. Jänner 2015, € 16.460,78
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 16.460,78
|
€ 15.257,50
|
Summe Verbindlichkeiten: € 103.999,73
|
Quotenbetrag 2: € 1.127,53
|
Summe Quotenbeträge: € 2.330,81
|
Quote:
7,31%
| |
Summe liquide Mittel: € 7.686,89
| |
|
Quotenbetrag 1: € 1.203,28
| |
Quote: 7,39%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 2.330,81. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 6.584,31 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Dienstgeberbeitrag 12/2014, Fälligkeitstag: 15. Jänner 2015, € 522,87
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 522,87
|
€ 484,65
|
Summe Verbindlichkeiten: € 103.999,73
|
Quotenbetrag 2: € 35,82
|
Summe Quotenbeträge: € 74,04
|
Quote:
7,31%
| |
Summe liquide Mittel: € 7.686,89
| |
|
Quotenbetrag 1: € 38,22
| |
Quote: 7,39%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 74,04. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 209,15 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2014, Fälligkeitstag: 15. Jänner 2014, € 46,48
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 46,48
|
€ 43,08
|
Summe Verbindlichkeiten: € 103.999,73
|
Quotenbetrag 2: € 3,18
|
Summe Quotenbeträge: € 6,58
|
Quote:
7,31%
| |
Summe liquide Mittel: € 7.686,89
| |
|
Quotenbetrag 1: € 3,4
| |
Quote: 7,39%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 6,58. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 18,59 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
SZ 1 2014, Fälligkeitstag 16 Jänner 2015, € 75,58
Die Gläubigergleichbehandlungsquote zum Fälligkeitstag betrug 7,39 %. Daraus ermittelt sich ein Quotenbetrag 1 in der Höhe von € 5,59. Der Zufluss weiterer liquider Mittel konnte nicht festgestellt werden. Bei € 5,59 handelt es sich daher um den maximalen Haftungsbetrag. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 30,23 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
SZ 1 2014, Fälligkeitstag 16. Jänner 2015, € 259,98
Die Gläubigergleichbehandlungsquote zum Fälligkeitstag betrug 7,39 %. Daraus ermittelt sich ein Quotenbetrag 1 in der Höhe von € 19,21. Der Zufluss weiterer liquider Mittel konnte nicht festgestellt werden. Bei € 19,21 handelt es sich daher um den maximalen Haftungsbetrag. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 103,99 auf diese Abgabe entrichtet. Es wurde somit mehr als der maximale Haftungsbetrag entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt daher nicht mehr in Betracht.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ausgenommen (vgl VwGH 19. Oktober 2017, Ra 2016/16/0097).
Die im Zuge des Insolvenzverfahrens entrichtete Sanierungsquote ist allerdings auch hier zu berücksichtigen.
Dies ergibt für die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern:
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde auf die Lohnsteuer 08/2014 (€ 3.577,46) eine Quote in der Höhe von € 1.430,98 entrichtet. Die Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur noch in der Höhe von € 2.146,48 in Betracht.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde auf die Lohnsteuer 09/2014 (€ 3.682,94) eine Quote in der Höhe von € 1.473,18 entrichtet. Die Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur noch in der Höhe von € 2.209,76 in Betracht.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde auf die Lohnsteuer 11/2014 (€ 1.936,85) eine Quote in der Höhe von € 774,74 entrichtet. Die Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur noch in der Höhe von € 1.162,11 in Betracht.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde auf die Lohnsteuer 12/2014 (€ 957,38) eine Quote in der Höhe von € 382,95 entrichtet. Die Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur noch in der Höhe von € 574,43 in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, warum er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die ihm obliegenden abgebenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und zumindest für eine anteilsmäßige Befriedigung der Abgabenschulden zu sorgen.
Im Beschwerdefall ist daher aufgrund der (zumindest quotenmäßigen) Nichtentrichtung der Abgaben von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Vertreter darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist, vgl etwa VwGH 15. Juni 2023, Ra 2021/13/0156).
Im Beschwerdefall konnte allerdings aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers die fiktive Gläubigergleichbehandlungsquote ermittelt werden (zur Behauptungs- und Konkretisierungslase des Haftungspflichtigen, vgl VwGH 27. Mai 2026, Ra 2025/13/0002). Weshalb die Beschwerdeführer nur noch im Ausmaß der ermittelten Quote abzüglich der auf die Abgaben erfolgten Zahlungen haftet.
Kausalität
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 27. Mai 2020, Ra 2020/13/0027).
Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten (Nichtentrichtung der Abgaben) schuldhaft verletzt. Aufgrund der zitierten Judikatur kann daher davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Ermessen
Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessenentscheidung dar. Die Ermessensentscheidung ist im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. (vgl VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0060).
Die streitgegenständlichen Abgabenschulden sind bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich. Daher dient die Geltendmachung der Haftung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden. Demnach ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers zweckmäßig.
Langer Zeitabstand
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf. (vgl. VwGH 7. September 2022, Ra 2019/13/0066).
Im vorliegenden Fall wurde das Sanierungsverfahren im Mai 2015 aufgehoben.
Die letzte Quotenzahlung war binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplanes zu entrichten. Der Sanierungsplan wurde am 28. April 2015 angenommen. Die letzte Quote war daher bis 28. April 2017 zu entrichten (und wurde nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen auch an diesem Tag entrichtet). Das heißt die Uneinbringlichkeit der darüber hinaus gehenden 60 % bei der Primärschuldnerin stand am 28. April 2017 fest (§§ 156, 156a IO).
Der Haftungsvorhalt erging bereits im Jahr 2017. Der Haftungsbescheid wurde allerdings erst im November 2020 erlassen.
Auf Nachfrage, warum die Haftung erst 2020 geltend gemacht wurde, verwies die belangte Behörde auf eingeschränkte Personalkapazitäten. Vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens sei der Außendienst zwei Mal mit der Eintreibung der fälligen Abgaben beauftragt worden. Konkret durchgeführte Einbringungsmaßnahmen wurden allerdings keine dargelegt.
Trotz vorliegender Personalknappheit rechtfertigt der Umstand, dass nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens mehr als drei Jahre bis zur Erlassung des Haftungsbescheides vergingen, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Reduktion der Haftungsbeträge um 10 %.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Haftung für nachstehende Beträge heranzuziehen:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Beträge fiktive Gläubigergleichbehandlungsquote in Euro
|
Kürzung um 10 %
Beträge in Euro
|
SZ 2 2012
|
18.03.13
|
41,82
|
37,64
|
SZ 2 2012
|
18.03.13
|
25,09
|
22,58
|
SZ 3 2012
|
18.03.13
|
5,86
|
5,27
|
SZ 1 2013
|
18.03.13
|
99,57
|
89,61
|
SZ 2 2012
|
18.04.13
|
35,04
|
31,54
|
SZ 3 2012 (Bescheid vom 11.03.13)
|
18.04.13
|
28,42
|
25,58
|
SZ 3 2012 (Bescheid vom 09.04.13)
|
16.05.13
|
43,38
|
39,04
|
SZ 3 2012
|
17.06.13
|
17,39
|
15,65
|
SZ 2 2013
|
17.06.13
|
34,52
|
31,07
|
SZ 3 2012
|
17.07.13
|
38,6
|
34,74
|
SZ 1 2013
|
17.07.13
|
89,7
|
80,73
|
SZ 2 2013
|
16.10.13
|
61,42
|
55,28
|
SZ 3 2013
|
16.10.13
|
51,03
|
45,92
|
SZ 1 2013
|
18.11.13
|
99,3
|
89,37
|
SZ 1 2013
|
16.01.14
|
45,55
|
40,99
|
SZ 3 2013
|
16.01.14
|
37,45
|
33,71
|
SZ 2 2013
|
17.02.14
|
31,01
|
27,91
|
KU 10-12/13
|
17.02.14
|
18,52
|
16,67
|
SZ 1 2014
|
17.03.14
|
86,12
|
77,51
|
K 2012
|
04.04.14
|
935,56
|
842,00
|
SZ 2 2013
|
17.04.14
|
21,29
|
19,16
|
SZ 1 2014
|
17.04.14
|
16,2
|
14,58
|
SZ 3 2013
|
16.05.14
|
21,29
|
19,16
|
SZ 1 2014
|
16.05.14
|
37,39
|
33,65
|
SZ 1 2014
|
16.06.14
|
20,07
|
18,06
|
SZ 1 2014
|
16.06.14
|
22,05
|
19,85
|
SZ 2 2014
|
16.06.14
|
21,84
|
19,66
|
SZ 3 2013
|
17.07.14
|
0,38
|
0,34
|
SZ 1 2014
|
17.07.14
|
1,31
|
1,18
|
L 08/14
|
15.09.14
|
2.146,48
|
1.931,83
|
L 09/14
|
15.10.14
|
2.209,76
|
1.988,78
|
L 11/14
|
15.12.14
|
1.162,11
|
1.045,9
|
L 12/14
|
15.01.15
|
574,43
|
516,99
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 9. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103322/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103322.2022
- Stammnummer
- 152727
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF