Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103322/2022
Haftung gemäß § 9 BAO - fiktive Gläubigergleichbehandlungsquote
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103322/2022vom 09.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fidas NÖ-Süd Steuerberatung GmbH, Wienerstraße 129/1/4, 2345 Brunn/Gebirge, über die Beschwerde vom 30. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2020 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, Steuernummer der Primärschuldnerin ***StNr PS***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer ist zur Haftung für die nachstehenden Abgaben in der nachstehenden Höhe heranzuziehen:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Haftungsbetrag
|
SZ 2 2012
|
18.03.13
|
37,64
|
SZ 2 2012
|
18.03.13
|
22,58
|
SZ 3 2012
|
18.03.13
|
5,27
|
SZ 1 2013
|
18.03.13
|
89,61
|
SZ 2 2012
|
18.04.13
|
31,54
|
SZ 3 2012 (Bescheid vom 11.03.13)
|
18.04.13
|
25,58
|
SZ 3 2012 (Bescheid vom 09.04.13)
|
16.05.13
|
39,04
|
SZ 3 2012
|
17.06.13
|
15,65
|
SZ 2 2013
|
17.06.13
|
31,07
|
SZ 3 2012
|
17.07.13
|
34,74
|
SZ 1 2013
|
17.07.13
|
80,73
|
SZ 2 2013
|
16.10.13
|
55,28
|
SZ 3 2013
|
16.10.13
|
45,92
|
SZ 1 2013
|
18.11.13
|
89,37
|
SZ 1 2013
|
16.01.14
|
40,99
|
SZ 3 2013
|
16.01.14
|
33,71
|
SZ 2 2013
|
17.02.14
|
27,91
|
KU 10-12/13
|
17.02.14
|
16,67
|
SZ 1 2014
|
17.03.14
|
77,51
|
K 2012
|
04.04.14
|
842,00
|
SZ 2 2013
|
17.04.14
|
19,16
|
SZ 1 2014
|
17.04.14
|
14,58
|
SZ 3 2013
|
16.05.14
|
19,16
|
SZ 1 2014
|
16.05.14
|
33,65
|
SZ 1 2014
|
16.06.14
|
18,06
|
SZ 1 2014
|
16.06.14
|
19,85
|
SZ 2 2014
|
16.06.14
|
19,66
|
SZ 3 2013
|
17.07.14
|
0,34
|
SZ 1 2014
|
17.07.14
|
1,18
|
L 08/14
|
15.09.14
|
1.931,83
|
L 09/14
|
15.10.14
|
1.988,78
|
L 11/14
|
15.12.14
|
1.045,9
|
L 12/14
|
15.01.15
|
516,99
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. November 2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der ***PS***. (Primärschuldnerin) im Ausmaß von gesamt € 92.730,40 herangezogen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen auf die im Zuge des Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin an das Finanzamt geleistete Quote von 40 % iHv gesamt € 73.045,72 verwiesen. Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben seien Bestandteil der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen gewesen. Auf diese Abgaben seien daher eine 40 % Sanierungsplanquote in der Höhe von insgesamt € 37.092,16 geleistet worden. Die DB, DZ, L 08/2013 seien von der Primärschuldnerin bereits gezahlt worden. Der Säumniszuschlag 3 (Zeitraum 2012) iHv € 85,50 sei im Haftungsbescheid doppelt erfasst worden. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer eine Berechnung zur fiktiven Gläubigergleichbehandlungsquote.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2021 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Es wurde die 40 % Quote des Insolvenzverfahrens und eine fiktive Gläubigergleichbehandlungsquote berücksichtigt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer erstmals auch zur Haftung der U 3/2013, 7/2013, 9/2013, 11/2013, 12/2013, 1/2014, 2/2014 herangezogen. Bei der U 3/2014 und 6/2014 wurden höhere Beträge als im Haftungsbescheid angesetzt.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung, soweit sie die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenarten einschließlich Höhe in Euro und seinerzeit beigelegten Bescheidgrundlagen betreffe, vollinhaltlich akzeptiert würde. In der Beschwerdevorentscheidung seien plötzlich Abgabenarten angeführt, die im Haftungsbescheid nicht enthalten gewesen seien (U 03/13, 07/13, 09/13, 11/13, 12/13, 01/14, 02/14, 03/14, 06/14). Hinsichtlich dieser Abgaben sei auch Verjährung eingetreten.
Die Beschwerde wurde am 7. November 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der U 03/13, 07/13, 09/13, 11/13, 12/13, 01/14, 02/14, 03/14, 06/14 sei der Beschwerde teilweise stattzugeben, da in Einhebungsverjährung eingetreten sei. Im Übrigen wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden Stellungnahmen der Verfahrensparteien insbesondere zur Berechnung der fiktiven Gläubigergleichbehandlungsquote eingeholt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung GA 1007 gründet auf der Verfügung der Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von 13. Februar 2008 bis 9. Jänner 2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss vom ***DatumKE*** das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom ***Datum KA*** wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Am ***Datum Löschung*** wurde die Löschung der Firma infolge beendeter Liquidation ins Firmenbuch eingetragen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden im Insolvenzverfahren angemeldet.
Laut dem Sanierungsplan erhielten die Insolvenzgläubiger eine 40 % Quote. Folgende Zahlungsmodalitäten wurden vereinbart: 7 % Barquote binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, weitere je 10 % binnen 8 bzw. 16 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes, weitere 13 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes. Der Sanierungsplan wurde am 28. April 2015 angenommen.
Der Sanierungsplan wurde seitens der Primärschuldnerin eingehalten.
Der Beschwerdeführer wurde für die nachstehenden Abgaben in der aus der Tabelle ersichtlichen Höhe zur Haftung herangezogen. Aus der Tabelle sind auch von der Haftungsinanspruchnahme abweichende ursprünglich festgesetzte, nachgeforderte bzw. gemeldete Beträge ersichtlich. Die Höhe der im Zuge des Sanierungsverfahrens auf die einzelnen haftungsgegenständlichen Abgaben anzurechnende Sanierungsplanquote ist ebenso der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Höhe in Haftungsbescheid in Euro
|
Festgesetzter, gemeldeter, nachgeforderter Betrag in Euro
(wenn Unterschied zum Betrag im Haftungsbescheid)
|
Sanierungs-planquote 40 % in Euro
|
SZ 2 2012
|
18.03.13
|
85,50
| |
34,20
|
SZ 2 2012
|
18.03.13
|
51,28
| |
20,51
|
SZ 3 2012
|
18.03.13
|
26,35
|
89,82
|
10,54
|
SZ 1 2013
|
18.03.13
|
203,57
| |
81,43
|
SZ 2 2012
|
18.04.13
|
105,42
| |
42,17
|
SZ 3 2012 (Bescheid vom 11.03.13)
|
18.04.13
|
85,50
| |
34,20
|
SZ 3 2012 (Bescheid vom 09.04.13)
|
16.05.13
|
85,50
| |
34,20
|
SZ 3 2012
|
17.06.13
|
51,28
| |
20,51
|
SZ 2 2013
|
17.06.13
|
101,79
| |
40,72
|
SZ 3 2012
|
17.07.13
|
105,42
| |
42,17
|
SZ 1 2013
|
17.07.13
|
244,96
| |
97,98
|
DB 08/13
|
16.09.13
|
1.258,37
| |
503,35
|
DZ 08/13
|
16.09.13
|
111,86
| |
44,74
|
L 08/13
|
16.09.13
|
3.757,50
|
3.973,65
|
1.503,00
|
SZ 2 2013
|
16.10.13
|
122,48
| |
48,99
|
SZ 3 2013
|
16.10.13
|
101,79
| |
40,72
|
SZ 1 2013
|
18.11.13
|
246,83
| |
98,73
|
SZ 1 2013
|
16.01.14
|
148,99
| |
59,6
|
SZ 3 2013
|
16.01.14
|
122,48
| |
48,99
|
SZ 2 2013
|
17.02.14
|
123,42
| |
49,37
|
KU 10-12/13
|
17.02.14
|
73,71
| |
29,48
|
SZ 1 2014
|
17.03.14
|
273,66
| |
109,46
|
K 2012
|
04.04.14
|
6.286,00
| |
2.514,4
|
SZ 2 2013
|
17.04.14
|
74,49
| |
29,80
|
SZ 1 2014
|
17.04.14
|
56,69
| |
22,68
|
U 03/14
|
15.05.14
|
8.824,05
|
12.620,93
|
5.048,37
|
SZ 3 2013
|
16.05.14
|
123,42
| |
49,37
|
SZ 1 2014
|
16.05.14
|
216,75
| |
86,7
|
SZ 1 2014
|
16.06.14
|
125,72
| |
50,29
|
SZ 1 2014
|
16.06.14
|
138,19
| |
55,28
|
SZ 2 2014
|
16.06.14
|
136,83
| |
54,73
|
SZ 3 2013
|
17.07.14
|
74,49
| |
29,80
|
SZ 1 2014
|
17.07.14
|
252,42
| |
100,97
|
SZ 2 2014
|
18.08.14
|
108,38
| |
43,35
|
U 06/14
|
18.08.14
|
4.615,37
|
8.815,52
|
3.526,21
|
U 07/14
|
15.09.14
|
5.731,03
| |
2.292,41
|
DB 08/14
|
15.09.14
|
1.307,60
| |
523,04
|
DZ 08/14
|
15.09.14
|
116,23
| |
46,49
|
L 08/14
|
15.09.14
|
3.577,46
| |
1.430,98
|
SZ 2 2014
|
19.09.14
|
62,86
| |
25,14
|
SZ 2 2014
|
19.09.14
|
69,09
| |
27,64
|
SZ 3 2014
|
19.09.14
|
136,83
| |
54,73
|
U 08/14
|
15.10.14
|
4.487,71
| |
1.795,08
|
DB 09/14
|
15.10.14
|
1.325,87
| |
530,35
|
DZ 09/14
|
15.10.14
|
117,86
| |
47,14
|
L 09/14
|
15.10.14
|
3.682,94
| |
1.473,18
|
K 2013
|
07.11.14
|
3.779,00
| |
1.511,6
|
SZ 1 2013
|
17.11.14
|
79,47
| |
31,79
|
Stundungszinsen 2014
|
17.11.14
|
660,05
| |
264,02
|
SZ 1 2014
|
17.11.14
|
176,31
| |
70,52
|
SZ 1 2014
|
17.11.14
|
71,55
| |
28,62
|
SZ 1 2014
|
17.11.14
|
114,62
| |
45,85
|
U 09/14
|
17.11.14
|
12.998,97
| |
5.199,59
|
U 10/14
|
15.12.14
|
4.004,8
| |
1.601,92
|
DB 11/14
|
15.12.14
|
1.181,35
| |
472,54
|
DZ 11/14
|
15.12.14
|
105,01
| |
42,00
|
L 11/14
|
15.12.14
|
1.936,85
| |
774,74
|
SZ 1 2014
|
17.12.14
|
73,66
| |
29,46
|
SZ 1 2014
|
17.12.14
|
89,75
| |
35,90
|
U 11/14
|
15.01.15
|
16.460,78
| |
6.584,31
|
DB 12/14
|
15.01.15
|
522,87
| |
209,15
|
DZ 12/14
|
15.01.15
|
46,48
| |
18,59
|
L 12/14
|
15.01.15
|
957,38
| |
382,95
|
SZ 1 2014
|
16.01.15
|
75,58
| |
30,23
|
SZ 1 2014
|
16.01.15
|
259,98
| |
103,99
Die liquiden Mittel und Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben betrugen:
|
Fälligkeitstag
|
Liquide Mittel in Euro
|
Verbindlichkeiten in Euro
|
18.03.2013
|
82.990,60
|
102.751,50
|
18.04.2013
|
65.847,74
|
122.161,31
|
16.05.2013
|
114.458,13
|
135.459,76
|
17.06.2013
|
76.760,56
|
135.011,83
|
17.07.2013
|
72.761,65
|
117.613,95
|
16.09.2013
|
96.299,67
|
129.278,21
|
16.10.2013
|
103.147,97
|
121.626,02
|
18.11.2013
|
97.047,95
|
137.933,41
|
16.01.2014
|
73.683,49
|
130.074,60
|
17.02.2014
|
65.294,53
|
132.379,27
|
17.03.2014
|
83.974,63
|
140.987,89
|
04.04.2014
|
55.741,47
|
152.729,36
|
17.04.2014
|
96.970,61
|
169.402,95
|
15.05.2014
|
80.550,24
|
179.611,73
|
16.05.2014
|
80.550,24
|
179.611,73
|
16.06.2014
|
80.806,36
|
178.911,48
|
17.07.2014
|
40.957,55
|
153.387,79
|
18.08.2014
|
45.511,57
|
181.579,28
|
15.09.2014
|
50.017,78
|
174.066,15
|
19.09.2014
|
41.139,90
|
174.066,55
|
15.10.2014
|
39.291,19
|
136.151,45
|
07.11.2014
|
9.709,71
|
113.618,84
|
17.11.2014
|
19.473,36
|
104.739,44
|
15.12.2014
|
7.639,02
|
99.755,10
|
17.12.2014
|
15.371,94
|
99.755,10
|
15.01.2015
|
7.600,02
|
103.999,73
|
16.01.2015
|
7.686,89
|
103.999,73
Von den haftungsgegenständlichen Abgaben beruhen die Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Körperschaftsteuern auf bescheidmäßigen Festsetzungen. Die Festsetzungsbescheide waren dem Haftungsbescheid angeschlossen. Die übrigen Abgaben wurden gemeldet.
Die gemeldeten Lohnabgaben (L, DB, DZ) 08/2013 wurden im September 2013 vollständig entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers, die Feststellungen zum Sanierungsverfahren und zur Löschung der Firma aus dem Firmenbuch ergeben sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 1. September 2026.
Der Inhalt des Sanierungsplanes sowie der Umstand, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben im Insolvenzverfahren angemeldet wurden sowie die Einhaltung des Sanierungsplanes ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dem auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben und die Höhe der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Haftungsbescheid selbst. Die abweichenden ursprünglichen gemeldeten, festgesetzten oder nachgeforderten Beträge ergeben sich aus den Festsetzungsbescheiden sowie dem über FinanzOnline eingeholten Auszug "Daten des Steuerkontos" der Primärschuldnerin vom 24. Juli 2026. Die im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf die haftungsgegenständlichen Abgaben im Rahmen der Quotenzahlung anzurechnenden Beträge ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung und der Beschwerde. In der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung wurden bei der U 03/2014 und U 06/2014 unterschiedliche Beträge, die aufgrund der Sanierungsplanquote auf diese Abgaben entfielen, genannt. Es wurde daher beim Finanzamt nachgefragt, in welcher Höhe diese Abgabenforderungen im Insolvenzverfahren angemeldet wurden. Diese wurden mit € 12.620,93 (U 03/2014) bzw € 8.815,52 (U 06/2014) angemeldet (vgl. E-Mail vom der belangten Behörde vom 2. September 2026). 40 % (Sanierungsplanquote) dieser Beträge belaufen sich auf € 5.048,37 bzw. € 3.526,21. Es war daher davon auszugehen, dass diese Beträge aufgrund der Quotenzahlung im Sanierungsverfahren auf die U 03/2014 und U 06/2014 entfielen. Diese Beträge entsprechen den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung.
Die Feststellungen zu den liquiden Mittel und Verbindlichkeiten zu den Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 13. August 2026. Den Angaben des Beschwerdeführers wurde nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zu den bescheidmäßigen Festsetzungen bzw. Meldungen stützen sich auf die Angaben im Haftungsbescheid und die dem Haftungsbescheid angeschlossenen Bescheide.
Dass die Festsetzungsbescheide dem Haftungsbescheid angeschlossen waren, ergibt sich aus dem Vermerk im Haftungsbescheid "Bescheide liegen in Kopie bei".
Die vollständige Entrichtung der Lohnabgaben 08/2013 im September 2013 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Daten des Steuerkontos (vgl. FinanzOnline Auszug vom 24. Juli 2026) und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Vertreterstellung
Der Beschwerdeführer war von 13. Februar 2008 bis 9. Jänner 2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er war daher ein Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO und kommt daher grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 BAO als Haftungsschuldner der haftungsgegenständlichen Abgaben in Betracht.
Uneinbringlichkeit der vom Vertretenen geschuldeten Abgaben
Bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung. Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl etwa VwGH vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0092).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 9 Rz 5). Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am ***DatumKE*** ein Sanierungsverfahren eröffnet. Dieses endete mit der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplans. Der Sanierungsplan wurde erfüllt. Die Primärschuldnerin wurde infolge beendeter Liquidation im Jahr 2025 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es ist daher von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin auszugehen.
Hinsichtlich des Bestandes der haftungsgegenständlichen Abgaben wurde vorgebracht, die im Insolvenzverfahren auch auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschulden entrichtete Quote in der Höhe von 40 % sei nicht berücksichtigt worden, die Lohnabgaben 08/2013 seien bereits entrichtet worden und der SZ 3 für 2012 in der Höhe von € 85,50 sei im Haftungsbescheid doppelt erfasst worden.
Hinsichtlich der Sanierungsplanquote wird auf deren Berücksichtigung im Rahmen der Gläubigergleichbehandlung (vgl unten) verwiesen.
Mit dem Vorbringen, die gemeldeten Lohnabgaben 08/2013 seien bereits entrichtet worden ist der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt im Recht. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, die Lohnabgaben 08/2013 seien zwar entrichtet worden, aber aufgrund eines elektronischen Antrages neu gebucht worden, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer laut Haftungsbescheid zur Haftung für die gemeldeten Lohnabgaben, die unstrittig entrichtet wurden, herangezogen wurde. Auch wenn diese neuerlich verbucht wurden, kann der Beschwerdeführer für die bereits entrichteten gemeldeten Abgaben nicht zur Haftung herangezogen werden. Schlussendlich hatte auch die belangte Behörde keine Einwände dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Haftung für diese Abgaben herangezogen wird (vgl E-Mails der belangten Behörde vom 24. August 2026).
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zwei Mal zur Haftung für Säumniszuschläge 3 für 2012 in der Höhe € 85,5 herangezogen wurde. Wie sich allerdings aus dem angefochtenen Bescheid und dem diesen Bescheid angeschlossenen Festsetzungsbescheiden ergibt, gründen diese Abgaben auf unterschiedlichen Bescheiden (Bescheid vom 11. März 2013 und vom 9. April 2014). Es trifft daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer zwei Mal zur Haftung für dieselbe Abgabe herangezogen wurde (vgl dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).
Zum Vorbringen im Vorlageantrag ist auszuführen:
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer erstmals auch zur Haftung der U 3/2013, 7/2013, 9/2013, 11/2013, 12/2013, 1/2014, 2/2014 herangezogen. Bei der U 3/2014 und 6/2014 wurde ein höherer Betrag als im Haftungsbescheid der Berechnung des Haftungsbetrages zugrunde gelegt.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen der Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 BAO festgelegt (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 279, Rz 12).
Es ist daher unzulässig, den Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung zur Haftung für neue Abgaben (die nicht im Haftungsbescheid enthalten waren) bzw. für einem höheren Betrag als im Haftungsbescheid heranzuziehen (vgl VwGH 27. März 2008, 2005/13/0047).
Schuldhafte Pflichtverletzung
Nichtentrichtung der Abgaben, Gläubigergleichbehandlung
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl § 80 Abs 1 BAO).
Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer nicht für die (vollständige) Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben Sorge getragen hat, wird von diesem nicht in Abrede gestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Haftungsverfahren für den Haftungspflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Nachweises des Verschuldens des Vertreters der Primärschuldnerin für die Nichtentrichtung der Abgaben. So ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (vgl VwGH 20. September 2006, 2001/14/0202). Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl VwGH 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl VwGH 23. April 2021, Ra 2020/13/0108).
Den Nachweis, dass die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern tatsächlich nicht benachteiligt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Haftung des Vertreters dennoch mit jenem Betrag begrenzt, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Dafür ist erforderlich, dass die gesamten (fälligen) Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin inklusive der Abgabenverbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben den vorhandenen liquiden Mitteln gegenübergestellt werden und jene Quote errechnet wird, die sich bei gleichmäßiger Aufteilung der liquiden Mittel auf die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger ergibt. In Zeiträumen nach der Fälligkeit der Abgaben zugeflossene liquide Mittel sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet. Die quotenmäßige Berücksichtigung dieser weiteren liquiden Mittel kann gegebenenfalls auch überschlägig erfolgen. Weist der Vertreter nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag (vgl. VwGH 20. September 2023, Ra 2023/13/0050).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben (vgl Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung) aufgrund der dargestellten liquiden Mittel und Verbindlichkeiten an den jeweiligen Fälligkeitstagen Berechnungen zur fiktiven Gläubigergleichbehandlungsquote und zur sich daraus ergebenden Haftung des Beschwerdeführers angestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 28. Juli 2026 mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht beide Berechnungen nicht der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen, da die sich aus den zum Fälligkeitstag bestehenden Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln ermittelte Quote nicht auf die bereits um die Sanierungsplanquote reduzierte Abgabenschuld, sondern auf die ursprüngliche (festgesetzte, nachgeforderte bzw. gemeldete) Abgabenschuld anzuwenden ist. Es ist nämlich zu beurteilen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Abgabenschuld an die Abgabenbehörde zu zahlen gewesen wäre. Die Quote am Fälligkeitstag bildet dabei die Untergrenze der Haftung, weil diese Mittel jedenfalls am Fälligkeitstag vorhanden gewesen wären (vgl Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gemäß § 9 BAO, RdW 2023, 684). Weiters sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch noch die nach dem Fälligkeitstag zufließenden liquiden Mittel zu berücksichtigen. Da die Pflicht zur Entrichtung von Abgaben erst mit deren Abstattung endet. Durch später eingehende liquide Mittel kann der Haftungsbetrag nur erhöht werden (vgl. Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gemäß § 9 BAO, RdW 2023, 684). Der Betrag der bei Gleichbehandlung der Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, ist dann der tatsächlich bezahlten Abgabenschuld gegenüberzustellen, hier ist die Quote aus dem Konkursverfahren zu berücksichtigen. Der Haftungspflichtige haftet nur für die Differenz.
Den Parteien wurde anhand zweier Beispiele dargelegt, wie nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Quote zu ermitteln wäre:
1. Zunächst sind vom ursprünglichen Betrag die Quote zum Fälligkeitstag (liquide Mittel zum Fälligkeitstag/Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstag *100) und der Quotenbetrag zum Fälligkeitstag zu ermitteln. Das ist jener Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger am Fälligkeitstag an die Abgabenbehörde zu zahlen gewesen wäre (Quotenbetrag 1).
2. Dann ist die Differenz von ursprünglichen Betrag und Quotenbetrag zu bilden. Ergebnis ist jener Betrag, der bei Berücksichtigung der Gläubigergleichbehandlung am Fälligkeitstag nach der Fälligkeit der Abgabe noch unberichtigt aushaften würde.
3. Es sind überschlägig die nach dem Fälligkeitstag eingehenden liquiden Mittel zu berücksichtigen. Dazu ist im Beschwerdefall die Summe der nach dem Fälligkeitstag vorhanden Verbindlichkeiten und die Summe der nach dem jeweiligen Fälligkeitstag eingegangenen liquiden Mittel heranzuziehen und daraus eine Quote (liquide Mittel/Verbindlichkeiten*100) zu ermitteln.
4. Diese Quote ist dann auf die Differenz von ursprünglichen Betrag und Quotenbetrag anzuwenden (Quotenbetrag 2).
5. Die Summe aus den beiden Quotenbeträgen bildet jenen Betrag zu deren Haftung der Beschwerdeführer maximal herangezogen werden dürfte. Von diesem Betrag sind die auf dieses Abgabe geleisteten Zahlungen (etwa die auf die jeweilige Abgabe anzurechnende Quotenzahlung im Insolvenzverfahren) abzuziehen. Der Beschwerdeführer haftet nur für diese Differenz. Sollte bereits mehr entrichtet worden sein, als jener Betrag, für den der Beschwerdeführer maximal herangezogen werden dürfte, kommt eine darüberhinausgehende Haftung nicht in Betracht.
Die Parteien hatten gegen diese Ermittlungsmethode keine Einwände (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. August 2026 und Stellungnahme der belangten Behörde vom 29. Juli 2026).
Die Gläubigergleichbehandlungsquote wird daher anhand der dargestellten Ermittlungsmethode berechnet.
Säumniszuschlag 2 2012, Fälligkeitstag: 18.03.2013, € 85,50
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag:
€ 85,50
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€ 16,44
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Summe Verbindlichkeiten: € 3.607.912,66
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Quotenbetrag 2: € 6,96
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Summe Quotenbeträge: € 76,02
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Quote:
80,77 %
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Summe liquide Mittel: € 1.528.294,17
| |
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Quotenbetrag 1: € 69,06
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Quote: 42,36 %
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 76,02. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 34,2 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 41,82 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2012, Fälligkeitstag: 18.03.2013, € 51,28
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag:
€ 51,28
|
€ 9,86
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.607.912,66
|
Quotenbetrag 2: € 4,18
|
Summe Quotenbeträge: € 45,6
|
Quote:
80,77 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.528.294,17
| |
|
Quotenbetrag 1: € 41,42
| |
Quote: 42,36 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 45,6. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 20,51 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 25,09 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2012, Fälligkeitstag: 18.03.2013, € 89,82
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag:
€ 89,82
|
€ 17,27
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.607.912,66
|
Quotenbetrag 2: € 7,32
|
Summe Quotenbeträge: € 79,87
|
Quote:
80,77 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.528.294,17
| |
|
Quotenbetrag 1: € 72,55
| |
Quote: 42,36 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 79,87. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 10,54 auf diese Abgabe entrichtet. Weiters wurde ein Betrag von € 63,47 (Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem Betrag im Haftungsbescheid) entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 5,86 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2013, Fälligkeitstag: 18. März 2013, € 203,57
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag:
€ 203,57
|
€ 39,15
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.607.912,66
|
Quotenbetrag 2: € 16,58
|
Summe Quotenbeträge: € 181
|
Quote:
80,77 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.528.294,17
| |
|
Quotenbetrag 1: € 164,42
| |
Quote: 42,36 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 181. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 81,43 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 99,57 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2012, Fälligkeitstag: 18. April 2013, € 105,42
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag:
€ 105,42
|
€ 48,6
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.485.751,35
|
Quotenbetrag 2: € 20,39
|
Summe Quotenbeträge: € 77,21
|
Quote:
53,90 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.462.446,43
| |
|
Quotenbetrag 1: € 56,82
| |
Quote: 41,95%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 77,21. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 42,17 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 35,04 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2012, Fälligkeitstag: 18. April 2013 (Bescheid vom 11. März 2013), € 85,5
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 85,5
|
€ 39,42
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.485.751,35
|
Quotenbetrag 2: € 16,54
|
Summe Quotenbeträge: € 62,62
|
Quote:
53,90 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.462.446,43
| |
|
Quotenbetrag 1: € 46,08
| |
Quote: 41,95%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 62,62. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 34,2 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 28,42 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2012, Fälligkeitstag: 16. Mai 2013 (Bescheid vom 9. April 2013), € 85,5
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 85,5
|
€ 13,25
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.350.291,59
|
Quotenbetrag 2: € 5,33
|
Summe Quotenbeträge: € 77,58
|
Quote:
84,50 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.347.988,30
| |
|
Quotenbetrag 1: € 72,25
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Quote: 40,23 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 77,58. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 34,2 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 43,38 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2012, Fälligkeitstag: 17. Juni 2013, € 51,28
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 51,28
|
€ 22,13
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.215.279,76
|
Quotenbetrag 2: € 8,75
|
Summe Quotenbeträge: € 37,9
|
Quote:
56,85 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.271.227,74
| |
|
Quotenbetrag 1: € 29,15
| |
Quote: 39,54%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 37,9. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 20,51 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 17,39 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2013, Fälligkeitstag: 17. Juni 2013, € 101,79
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 101,79
|
€ 43,92
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.215.279,76
|
Quotenbetrag 2: € 17,37
|
Summe Quotenbeträge: € 75,24
|
Quote:
56,85 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.271.227,74
| |
|
Quotenbetrag 1: € 57,87
| |
Quote: 39,54%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 75,24. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 40,72 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 34,52 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2012, Fälligkeitstag: 17. Juli 2013, € 105,42
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 105,42
|
€ 40,21
|
Summe Verbindlichkeiten: € 3.097.665,81
|
Quotenbetrag 2: € 15,56
|
Summe Quotenbeträge: € 80,77
|
Quote:
61,86 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.198.466,09
| |
|
Quotenbetrag 1: € 65,21
| |
Quote: 38,69 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 80,77. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 42,17 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 38,6 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2013, Fälligkeitstag: 17. Juli 2013, € 244,96
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 244,96
|
€ 93,43
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Summe Verbindlichkeiten: € 3.097.665,81
|
Quotenbetrag 2: € 36,15
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Summe Quotenbeträge: € 187,68
|
Quote:
61,86 %
| |
Summe liquide Mittel: € 1.198.466,09
| |
|
Quotenbetrag 1: € 151,53
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Quote: 38,69 %
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Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 187,68. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 97,98 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 89,7 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2013, Fälligkeitstag: 16.Oktober 2013, € 122,48
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1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
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3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 122,48
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€ 18,6
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Summe Verbindlichkeiten: € 2.846.761,58
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Quotenbetrag 2: € 6,53
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Summe Quotenbeträge: € 110,41
|
Quote:
84,81 %
| |
Summe liquide Mittel: € 999.018,45
| |
|
Quotenbetrag 1: € 103,88
| |
Quote: 35,09 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 110,41. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 48,99 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 61,42 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2013, Fälligkeitstag: 16. Oktober 2013, € 101,79
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 101,79
|
€ 15,46
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.846.761,58
|
Quotenbetrag 2: € 5,42
|
Summe Quotenbeträge: € 91,75
|
Quote:
84,81 %
| |
Summe liquide Mittel: € 999.018,45
| |
|
Quotenbetrag 1: € 86,33
| |
Quote: 35,09 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 91,75. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 40,72 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 51,03 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2013, Fälligkeitstag: 18. November 2013, € 246,83
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 246,83
|
€ 73,16
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.708.828,17
|
Quotenbetrag 2: € 24,36
|
Summe Quotenbeträge: € 198,03
|
Quote:
70,36 %
| |
Summe liquide Mittel: € 901.970,50
| |
|
Quotenbetrag 1: € 173,67
| |
Quote: 33,3 %
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 198,03. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 98,73 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 99,3 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2013, Fälligkeitstag: 16. Jänner 2014, € 148,99
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 148,99
|
€ 64,59
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.578.753,57
|
Quotenbetrag 2: € 20,75
|
Summe Quotenbeträge: € 105,15
|
Quote:
56,65 %
| |
Summe liquide Mittel: € 828.287,01
| |
|
Quotenbetrag 1: € 84,40
| |
Quote: 32,12%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 105,15. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 59,6 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 45,55 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2013, Fälligkeitstag: 16. Jänner 2014, € 122,48
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 122,48
|
€ 53,1
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.578.753,57
|
Quotenbetrag 2: € 17,06
|
Summe Quotenbeträge: € 86,44
|
Quote:
56,65 %
| |
Summe liquide Mittel: € 828.287,01
| |
|
Quotenbetrag 1: € 69,38
| |
Quote: 32,12%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 86,44. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 48,99 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 37,45 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2013, Fälligkeitstag: 17. Februar 2014, € 123,42
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 123,42
|
€ 62,55
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.446.374,30
|
Quotenbetrag 2: € 19,51
|
Summe Quotenbeträge: € 80,38
|
Quote:
49,32 %
| |
Summe liquide Mittel: € 762.992,48
| |
|
Quotenbetrag 1: € 60,87
| |
Quote: 31,19%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 80,38. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 49,37 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 31,01 in Betracht.
Kammerumlage 10-12/13, Fälligkeitstag: 17. Februar 2014, € 73,71
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 73,71
|
€ 37,36
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.446.374,30
|
Quotenbetrag 2: € 11,65
|
Summe Quotenbeträge: € 48
|
Quote:
49,32 %
| |
Summe liquide Mittel: € 762.992,48
| |
|
Quotenbetrag 1: € 36,35
| |
Quote: 31,19%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 48. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 29,48 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 18,52 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. März 2014, € 273,66
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbetrag (maximaler Haftungsbetrag),
|
festgesetzter Betrag: € 273,66
|
€ 110,67
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.305.386,41
|
Quotenbetrag 2: € 32,59
|
Summe Quotenbeträge: € 195,58
|
Quote:
59,56 %
| |
Summe liquide Mittel: € 679.017,85
| |
|
Quotenbetrag 1: € 162,99
| |
Quote: 29,45%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 195,58. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 109,46 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 86,12 in Betracht.
Körperschaftsteuer 2012, Fälligkeitstag: 4. April 2014, € 6.286,00
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
nachgeforderter Betrag: € 6.286,00
|
€ 3.991,61
|
Summe Verbindlichkeiten: € 2.152.657,05
|
Quotenbetrag 2: € 1.155,57
|
Summe Quotenbeträge: € 3.449,96
|
Quote:
36,5%
| |
Summe liquide Mittel: € 623.276,38
| |
|
Quotenbetrag 1: € 2.294,39
| |
Quote: 28,95%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 3.449,96. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 2.514,4 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 935,56 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2013, Fälligkeitstag 17. April 2014, € 74,49
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 74,49
|
€ 31,85
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.983.254,10
|
Quotenbetrag 2: € 8,45
|
Summe Quotenbeträge: € 51,09
|
Quote:
57,24%
| |
Summe liquide Mittel: € 526.305,77
| |
|
Quotenbetrag 1: € 42,64
| |
Quote: 26,54%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 51,09. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 29,8 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 21,29 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. April 2014, € 56,69
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 56,69
|
€ 24,24
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.983.254,10
|
Quotenbetrag 2: € 6,43
|
Summe Quotenbeträge: € 38,88
|
Quote:
57,24%
| |
Summe liquide Mittel: € 526.305,77
| |
|
Quotenbetrag 1: € 32,45
| |
Quote: 26,54%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 38,88. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 22,68 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 16,2 in Betracht.
Umsatzsteuer 03/2014, Fälligkeitstag 15. Mai 2014, € 12.620,93
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
gemeldeter Betrag: € 12.620,93
|
€ 6.960,44
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.803.642,37
|
Quotenbetrag 2: € 1.719,92
|
Summe Quotenbeträge: € 7.380,41
|
Quote:
44,85%
| |
Summe liquide Mittel: € 445.755,53
| |
|
Quotenbetrag 1: € 5.660,49
| |
Quote: 24,71%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 7.380,41. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 5.048,37 auf diese Abgabe entrichtet. Weiters wurden € 3.796,88 (Differenz zwischen dem gemeldeten Betrag und dem im Haftungsbescheid genannten Betrag) entrichtet. Insgesamt wurden somit € 8.845,25 entrichtet. Dies ist höher als der maximale Haftungsbetrag. Eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgabe kommt somit nicht in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2013, Fälligkeitstag: 16. Mai 2014, € 123,42
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 123,42
|
€ 68,07
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.624.030,64
|
Quotenbetrag 2: € 15,31
|
Summe Quotenbeträge: € 70,66
|
Quote:
44,85%
| |
Summe liquide Mittel: € 365.205,29
| |
|
Quotenbetrag 1: € 55,35
| |
Quote: 22,49%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 70,66. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 49,37 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 21,29 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 16. Mai 2014, € 216,75
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 216,75
|
€ 119,54
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.624.030,64
|
Quotenbetrag 2: € 26,88
|
Summe Quotenbeträge: € 124,09
|
Quote:
44,85%
| |
Summe liquide Mittel: € 365.205,29
| |
|
Quotenbetrag 1: € 97,21
| |
Quote: 22,49%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 124,09. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 86,7 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 37,39 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 16. Juni 2014, € 125,72
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 125,72
|
€ 68,93
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.445.119,16
|
Quotenbetrag 2: € 13,57
|
Summe Quotenbeträge: € 70,36
|
Quote:
45,17%
| |
Summe liquide Mittel: € 284.398,93
| |
|
Quotenbetrag 1: € 56,79
| |
Quote: 19,68%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 70,36. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 50,29 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 20,07 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 16. Juni 2014, € 138,19
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 138,19
|
€ 75,77
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.445.119,16
|
Quotenbetrag 2: € 14,91
|
Summe Quotenbeträge: € 77,33
|
Quote:
45,17%
| |
Summe liquide Mittel: € 284.398,93
| |
|
Quotenbetrag 1: € 62,42
| |
Quote: 19,68%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 77,33. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 55,28 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 22,05 in Betracht.
Säumniszuschlag 2 2014, Fälligkeitszeitpunkt: 16. Juni 2014, € 136,83
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 136,83
|
€ 75,02
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.445.119,16
|
Quotenbetrag 2: € 14,76
|
Summe Quotenbeträge: € 76,57
|
Quote:
45,17%
| |
Summe liquide Mittel: € 284.398,93
| |
|
Quotenbetrag 1: € 61,81
| |
Quote: 19,68%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 76,57. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 54,73 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 21,84 in Betracht.
Säumniszuschlag 3 2013, Fälligkeitstag: 17. Juli 2014, € 74,49
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
|
2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
4. Anwendung der Quote auf Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag (Quotenbetrag 2)
|
5. Summe Quotenbeträge (maximaler Haftungsbetrag)
|
festgesetzter Betrag: € 74,49
|
€ 54,6
|
Summe Verbindlichkeiten: € 1.291.731,37
|
Quotenbetrag 2: € 10,29
|
Summe Quotenbeträge: € 30,18
|
Quote:
26,70%
| |
Summe liquide Mittel: € 243.441,38
| |
|
Quotenbetrag 1: € 19,89
| |
Quote: 18,85%
| |
Der maximale Haftungsbetrag beträgt € 30,18. Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote in der Höhe von € 29,8 auf diese Abgabe entrichtet. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt daher nur mehr im Ausmaß von € 0,38 in Betracht.
Säumniszuschlag 1 2014, Fälligkeitstag: 17. Juli 2014, € 252,42
|
1. Quote zum Fälligkeitstag
(Quotenbetrag 1)
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2. Differenz ursprünglicher Betrag und Quotenbetrag
|
3. Quote nachträglich zufließende Mittel
|
Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103322/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103322.2022
- Stammnummer
- 152727
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF