Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0113-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-L/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vom 8. September 2003 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 4. August 2003 zu StNr.
000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für Abgabenschulden der Firma G im Ausmaß von
102.022,46 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 12.055,46 €
eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
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Umsatzsteuer
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02/03
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15.04.03
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234,64
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Lohnsteuer
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01/03
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17.02.03
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3.721,20
|
Lohnsteuer
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03/03
|
15.04.03
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2.933,67
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
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01/03
|
17.02.03
|
2.019,96
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/03
|
15.04.03
|
1.655,50
|
Zuschlag zum
DB
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01/03
|
17.02.03
|
170,57
|
Zuschlag zum
DB
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03/03
|
15.04.03
|
139,80
|
Säumniszuschlag
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2002
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20.02.03
|
98,19
|
Säumniszuschlag
|
2002
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20.02.03
|
68,20
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
20.02.03
|
77,35
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
20.02.03
|
53,88
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
20.02.03
|
253,12
|
Säumniszuschlag
|
2003
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17.03.03
|
291,77
|
Säumniszuschlag
|
2003
|
17.04.03
|
337,61
|
Summe
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|
|
12.055,46
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.4.2001 wurde die Fa. G
gegründet. Geschäftsführer waren der Berufungswerber und
SG.
Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6.5.2003 das Konkursverfahren
eröffnet.
In einem Vorhalt vom 2.7.2003 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass er als Geschäftsführer für die
Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei, und
darlegen möge, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können,
dass die offenen Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Berufungswerber möge
auch seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.
In einer Stellungnahme vom 1.8.2003, beim Finanzamt
eingelangt am 4.8.2003, wurde ausgeführt, dass die Gesellschaft ab Dezember
2002 an sämtliche Gläubiger keine wie immer gearteten Zahlungen mehr
geleistet habe. Die Abgabenrückstände der Monate Oktober bis Dezember
2002, die in den Monaten Dezember 2002 bis Februar 2003 fällig gewesen
wären, seien nicht mehr entrichtet worden. Im März 2003 sei der
Beschluss gefasst worden, "das Unternehmen im Konkurs
fortzuführen". Aus diesem Grund sei die im März 2003 fällig
gewesene Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2003 bezahlt worden. Es
liege sohin auf der Hand, dass der Berufungswerber in den Monaten Dezember 2002
sowie Jänner und Februar 2003 sämtliche Gläubiger gleich
behandelt habe und daher eine Haftung nicht gegeben sei. Er habe seit November
2002 keine Gelder der GmbH mehr entnommen und beziehe derzeit kein Einkommen aus
der GmbH um sämtliche Mittel dazu zu verwenden, einen 20-%igen Ausgleich zu
finanzieren.
Dieser Vorhalt kam der zuständigen Sachbearbeiterin in
der Einbringungsstelle des Finanzamtes erst nach dem 4.8.2003 zu, da mit
Haftungsbescheid vom 4.8.2003 der Berufungswerber zur Haftung für
näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß
von 102.022,46 € herangezogen wurde, und in der Begründung neben der
Darstellung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen ausgeführt wurde, dass
es der Berufungswerber trotz Vorhalt vom 2.7.2003 verabsäumt habe, die
Gründe darzutun, aus denen ihm eine Erfüllung der Pflichten als
Geschäftsführer nicht möglich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8.9.2003
Berufung erhoben. Der Höhe nach unbestritten bleibe lediglich der
Umsatzsteuerbetrag für 12/2002. Die Umsatzsteuer für die
Zeiträume Februar und März 2003 sei der Höhe nach nicht
nachvollziehbar und offensichtlich bei weitem überhöht. Weiters sei
die im Haftungsbescheid angeführte Umsatzsteuer 2002 nicht nachvollziehbar
und sei deren Vorschreibung erst nach Konkurseröffnung erfolgt, sodass
dieser Betrag nicht vor Konkurseröffnung fällig gewesen sein
könnte. Schließlich wurde das Vorbringen in der Stellungnahme vom
1.8.2003 wiederholt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.9.2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Mangels Darstellung der
Verwendung der "zweifellos vorhandenen Mittel" erschienen die
Berufungseinwände nicht nachvollziehbar und eine gleichmäßige
Befriedigung der Gläubiger nicht glaubhaft.
Der Berufungswerber beantragte mit Eingabe vom 2.10.2003
(ohne weiteres Sachvorbringen) die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 5.4.2004 wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach
Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Die
Konkursgläubiger erhielten eine Quote von rund 13 %.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Nach Verrechnung der Konkursquote reduzierten sich die
haftungsgegenständlichen Abgaben auf die im gegenständlichen Spruch
angeführten Beträge. Nicht in die Haftungssumme aufgenommen wurden
dabei auch jene Abgabenschuldigkeiten, die erst nach Konkurseröffnung
fällig waren, da den Vertreter einer Gesellschaft hinsichtlich dieser
Abgaben keine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht
treffen kann. Dies betrifft die erst am 15.5.2003 fällig gewesene
Umsatzsteuer 03/2003 und die Lohnabgaben 04/2003.
Die in der Berufung angeführte Umsatzsteuer für
2002 ist im Rückstand nicht mehr enthalten, da mit Berufungsvorentscheidung
vom 17.9.2003 nachträglich eine erklärungsgemäße
Veranlagung erfolgte. Die sich daraus ergebene Gutschrift deckte die seinerzeit
haftungsgegenständliche Nachforderung ab.
Die Umsatzsteuer 02/2003 haftet nur mehr mit 234,64 €
aus. Insoweit der Berufungswerber hinsichtlich dieser Abgabe die Richtigkeit der
Abgabe bestritten hatte, ist auf zweierlei hinzuweisen. Zum einen ist dem
Abgabenkonto zu entnehmen, dass die Höhe der Abgabe von der Gesellschaft im
Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung selbst bekannt gegeben worden war. Zum
anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des
Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage,
ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können,
der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Der Berufungswerber hat ausdrücklich zugestanden, dass
er der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei.
Die Uneinbringlichkeit der im gegenständlichen Spruch
angeführten Abgaben bei der Primärschuldnerin steht fest. Das
Konkursverfahren wurde nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben, und
die Konkursquote am Abgabenkonto verrechnet.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber trotz
ausdrücklicher Aufforderung seitens des Finanzamtes im Vorhalt vom 2.7.2003
weder das behauptete Fehlen ausreichender Mittel noch die behauptete Beachtung
des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel nachgewiesen. Auch in der Berufungsvorentscheidung vom
16.9.2003 wurde darauf hingewiesen, dass eine gleichmäßige
Befriedigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der
Berufungswerber erstattete dazu im Vorlageantrag jedoch kein weiteres
Sachvorbringen mehr. Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber daher nicht
nachgeweisen, dass die Gesellschaftsmittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sodass vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen war.
Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass ab Dezember
2002 keinerlei Zahlungen mehr an die Gläubiger erfolgt wären. An den
Abgabengläubiger wurden in der Zeit vom 1.12.2002 bis zur
Konkurseröffnung am 6.5.2003 laufend Zahlungen geleistet. Das Finanzamt
ging in der Berufungsvorentscheidung daher zu Recht von "zweifellos
vorhandenen Mitteln" aus.
Die Lohnsteuer ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Reichen die
einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die
Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf
der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Bei der anlässlich der Konkurseröffnung über
das Vermögen der Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung
wurde auch festgehalten, dass bis einschließlich März 2003 die
Löhne ausbezahlt wurden. Gegenteiliges wurde auch vom Berufungswerber nicht
behauptet.
Insgesamt gesehen war daher hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Abgaben vom Vorliegen schuldhafter
Pflichtverletzungen auszugehen. In diesem Fall spricht wie bereits oben
ausgeführt eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang
(vgl. dazu auch VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist erst 38 Jahre alt (geb. 17.2.1967) und daher noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz
Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht näher dargestellt, sondern nur
darauf hingewiesen, dass keine Entnahmen aus der Gesellschaft erfolgen
würden, um einen angestrebten (in weiterer Folge jedoch nicht erzielten)
Zwangsausgleich zu finanzieren. Es ist nun keineswegs so, dass die Haftung nur
bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens
des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch kann die
Geltendmachung der Haftung zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld
im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Da der Berufungswerber noch lange
Zeit erwerbsfähig sein wird, war nicht von vornherein davon auszugehen,
dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen (zur Gänze)
uneinbringlich sein werden. Die Geltendmachung der Haftung war daher
zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und damit eine
Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten, wurden
vom Berufungswerber nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Fehlen ausreichender MittelGleichbehandlungsgebotLohnsteuerRichtigkeit der AbgabenvorschreibungNachweispflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-L/04
- Stammnummer
- 15254
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF