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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102419/2026

1. Keine Beihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten 2. Keine Anwendung der VO (EG) 883/2004 ohne Nachweis des Vorliegens eines EU-Sachverhaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102419/2026vom 28.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

d) Exkurs: Vorbringen der Bf. betreffend Aufenthalt im EU-Raum Für den Fall, dass die Bf. einen Aufenthalt von sich selbst und ihrer Familie in bestimmten Ländern im EU-Raum während bestimmter Zeiten nachgewiesen hätte und die Kindesmutter in keinem anderen EU-Staat einer Tätigkeit nachgegangen wäre, wäre der vorliegenden Sachverhalt wie folgt zu beurteilen gewesen: Diesfalls wäre die gesamte Familie der Bf. über einen Zeitraum von etwa 13 Monaten in mehreren europäischen Staaten mit einem Wohnwagen unterwegs gewesen. Die Kindeseltern hätten sich mit ihren Kindern in keinem der Länder eine längere Zeit aufgehalten. Einen "Wohnort" im Sinne Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 11 der VO (EG) 987/2009 hätten die Kindeseltern mit ihren Kindern demnach in keinem einzigen anderen EU-Mitgliedsstaat begründet. Es fehlte daher im beschwerdegegenständlichen Fall ein objektiv bestimmbarer Aufenthaltsstaat der Kindeseltern und der Kinder, weswegen weder die Fiktionswirkung des Art. 67 VO (EG) 883/2004 noch die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) 883/2004 Anwendung fänden und daher auf das nationale Recht zurückzugreifen wäre. Wie oben unter dem Punkt "Innerstaatliche gesetzliche Bestimmungen" dargelegt, bestünde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in Folge des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland kein Anspruch der Bf. auf den Bezug der Familienbeihilfe für ihre zwei Kinder. Die Beschwerde der Bf. wäre auch diesfalls abzuweisen gewesen. 3.1.3. Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen Im gegenständlichen Fall ist die Familienbeihilfe von der Bf. zurückgefordert worden. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120). Die Familienbeihilfe war von der Bf. rückzufordern, weil betreffend sich die Kinder der Bf. ständig im Ausland aufgehalten haben und für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder kein Anspruch auf den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe besteht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den Voraussetzungen, wann ein ständiger Aufenthalt von Kindern im Ausland vorliegt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Voraussetzungen nicht vor. Dass ein ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise durch die Bf. in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Zu der Rechtsfrage, wann eine Wohnung oder ein gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO vorliegt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur in diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung des Vorliegens einer Wohnung oder des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht vor. Dass für die Anwendbarkeit der der EU-Verordnungen VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 als Anknüpfungspunkt ein Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorliegen muss, ergibt sich insbesondere aus des Bestimmungen des Art. 11 der VO (EG) 987/2009 und aus Art. 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 und besteht zu der Rechtsfrage des Wohnortes im Sinne dieser Verordnungen eine einschlägige Judikatur des für die Auslegung dieser Verordnungen zuständigen Europäischen Gerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Dass im vorliegenden Fall ein Wohnort in einem anderen Staat und eine Tätigkeit in diesem Staat vorgelegen und eine Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall festgestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen angesichts des vorliegenden Wohnortes der Kindesmutter und der Kinder in einem anderen Staat und dem Vorliegen einer Tätigkeit der Kindermutter in einem anderen Staat sowie dem Nichtvorliegen einer Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 nicht vor. Zu dem Umstand, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, besteht eine ständige, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 28. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102419/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102419.2026
Stammnummer
152314
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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